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Regelwerk
Änderungstext

Gefahrstoffe

Vom 6.9.2002
(BArbBl. 10/2002 S. 64)



Bek. des BMA vom 06.09.2002 111b3 - 35125-5 -

Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.

beschlossen.

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMA vom 24.06.2002 (BArbBl. Heft 7-8/2002 S. 140) wird bekanntgegeben:

A. Die neue TRGS 619

B. Die Neufassungen der

TRGS 611,

(Hinweis: Die Öffnungsklausel für sekundäraminhaltige wassermischbare Kühlschmierstoffe gemäß Nummer 3.4 der TRGS 611 wurde präzisiert. Darüber hinaus wurden einige notwendige redaktionelle Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen.)

TRGS 613

Hinweis: Die TRGS 613 wird an den Stand der Technik angepasst:

und 907

C. Änderungen und Ergänzungen der TRGS 515, 900, 901, 903 und 905

Die TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" Ausgabe September 1998 (BArbBl. Heft 9/1998 S. 60-66), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Nummer 3.3.2 wird zu Nummer 3.3.2. Abs. 1

2. In Nummer 3.3.2 wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Gleichgewichts-Peroxyessigsäure der Gefahrgruppe OP IV nach BGV B4 (bis 17%) darf mit Wasserstoffperoxid der Gefahrgruppe 3 nach dieser TRGS (bis 40% H2O2) zusammengelagert werden"

3. Ziffer 2 der Anmerkung ("Wasserstoffperoxid ... geregelt.") im Anschluss an die Tabellen der brandfördernden Stoffe wird gestrichen.

Die TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte" Ausgabe Oktober 2000, (BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63, zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/2002 S. 71) wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 "Liste" werden folgende Einträge neu gefasst:

Ethyldimethylamin2099408
598-56-1
 20=1= AGS
2-Methylpentan-2,4-diol2034890
107-41-5
1049=1= DFG

2. Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird entsprechend angepasst.

Die TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56, zuletzt geändert BArbBl. Heft 5/2002 S. 110) wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Teil II werden

1. im Inhaltsverzeichnis folgende Einträge ergänzt:

Lfd-Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nr.

101Ethyldimethylamin598-56-1
1022-Methylpentan-2,4-diol107-41-5

2. die lfd. Nr. 101 und 102 angefügt:

Ausgabe: Oktober 2002

101. Luftgrenzwert für Ethyldimethylamin

(CAS-Nr.: 598-56-1)

20 mg/m3 Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor: = 1 =

Der derzeit gültige Grenzwert liegt bei 76 mg/m3 (=1=)

Der Grenzwert für N,N-Dimethylethylamin wird vorläufig als technikbasierter Luftgrenzwert nach dem TRK-Konzept festgelegt. Eine Überprüfung des Luftgrenzwertes erfolgt zwei Jahre nach Veröffentlichung im BArbBl.

Toxikologisch-arbeitsmedizinische Anmerkungen:

Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe schlägt einen neuen arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeten Grenzwert von 6,1 mg/m3 (Überschreitungsfaktor: =bz) vor. Grundlage der Bewertung ist die MAK-Begründung von 2000 [1].

Verwendung

N,N-Dimethylethylamin kommt als Härter in Gießereien im Bereich der Kernherstellung (cold-box-Verfahren) zum Einsatz. Hergestellt werden spezielle Gußteile für die Kfz-Industrie. Die Kernschießmaschinen sind eingehaust, beim Betrieb der Maschinen sowie insbesondere beim Öffnen der Form besteht eine Exposition gegenüber N,N-Dimethylethylamin. Die Taktzeiten liegen bei etwa 30 Sekunden.

Neben N,N-Dimethylethylamin kommen im Arbeitsbereich auch andere Stoffe vor, so dass die Arbeitsbereichsanalyse unter Heranziehung der TRGS 403 (Beurteilung von Stoffgemischen) erfolgen muss. Der Ersatz von N,N-Dimethylethylamin ist aus technologischer Sicht möglich, es kann aber zurzeit aus toxikologisch-arbeitsmedizinischer Sicht kein geeigneter Ersatzstoff empfohlen werden. Beim Einsatz von N,N-Dimethylethylamin als Kernbegasungsmittel sollten die in der Anlage 4 Nummer 1 der TRGS 440 [2] genannten Maßnahmen zur Expositionsminderung geprüft werden.

Ergebnisse von Arbeitsbereichsmessungen

Die Exposition umfasst die gesamte Schichtlänge. Es liegen 31 Messergebnisse von fünf Betrieben aus dem Bereich der Kernherstellung vor, die im Zeitraum April bis September 2000 ermittelt wurden. Die Probenahme erfolgte überwiegend personengetragen. Es wurden gezielt Betriebe ausgewählt, bei denen auf Grund des Standes der Technik N,N-Dimethylethylaminkonzentrationen am unteren Ende der gesamten Spannbreite der Arbeitsplatzmessergebnisse erreicht werden. Die Messergebnisse schwanken zwischen 0,37 und 56 mg/m3, wobei der 50 %-Wert bei 5,3 mg/m3, der 80 %-Wert bei 11 mg/m3 und der 90 %-Wert bei 21 mg/m3 liegt.

Literatur

[1] Greim, H. (Hrsg.): Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe - Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten. N,N-Dimethylethylamin. Weinheim: Wiley-VCH. 30. Lfg. (2000)

[2] Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung" BArbBl. Heft 3/2001 S. 105-112 zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/ 2002 S. 68-70)

Stand: Mai 2002

Ausgabe: Oktober 2002 102. Luftgrenzwert für 2-Methylpentan-2,4-diol:

(CAS-Nr.: 107-41-5)

49 mg/m3 (10 ml/m3), Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor: = 1 =

Toxikologisch-arbeitsmedizinische Anmerkungen:

Der Grenzwert wurde von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe vorgeschlagen. Grundlage der Bewertung ist die MAK-Begründung von 1997 [1].

Hinweise zum Messverfahren

Dem UA V ist kein validiertes Messverfahren zur Bestimmung von 2-Methyl-2,4-pentandiol in der Luft in Arbeitsbereichen bekannt. Von der OSHA wird folgendes teilvalidiertes Messverfahren empfohlen:

Probenahme auf Aktivkohle (max. Volumenstrom 0,2 1/mm) mit anschließender Desorption mittels Methylenchlorid/ Methanol (95:5). Die analytische Bestimmung erfolgt gaschromatographisch (GC/FID).

Literatur

[1] Greim, H. (Hrsg.): Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe - Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten. Hexylenglykol. Weinheim: Wiley-VCH. 24. Lfg. (1997)

Stand: Mai 2002

Die TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-" Ausgabe April 2001, (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56, zuletzt geändert BArbBl. Heft 5/2002 S. 115) wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 3 Liste der BAT-Werte wird der Eintrag für Blei neu gefasst

Blei
[7439-92-1]
Blei400 µg/l*)
300 µg/l
(Frauen <45 J.)
Ba

*) Für diese Bereiche

1.) Herstellen von Bleiakkumulatoren (Starter- und Industriebatterien)

2.) Thermisches Gewinnen von Blei, Zink und Kupfer und Raffinieren von Blei

3.) Herstellen und Reparatur von verbleiten Behältern und Rohren (Homogenverbleien)

ist als Übergangsregelung die folgende Blutbleikonzentration einzuhalten:

bis 31.12.2002: 700 µg Pb/l Blut

bis 3 1.12.2005: 550 µg Pb /l Blut

Die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder und fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Ausgabe März 2001 (BArbBl. Heft 3/2001 S. 97-101, zuletzt geändert BArbBl. Heft 5/2002 S. 116), wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 3 wird die Liste wie folgt ergänzt:

Stoffidentität Bewertung des AGS

BezeichnungEG-Nr.
CAS-Nr.
KMRFREHinweise
Anilin200-539-3
62-53-3
33--a(K3),b
2-Chlor-1,3-butadien204-818-0
126-99-8
2---a(Xn),b
Diphenylether, Octabromderivat251-087-9
32536-52-0
--32b
Lindan200-401-2
58-89-9
3-  a(T),b
2-Nitrotoluol201-853-3
88-72-2
223-H,a(T),b
Nonylphenol246-672-0
25154-52-3
--33a(C),b
4-Nonylphenol, verzweigt284-325-5
84852-15-3
--33a(C),b
4,4'-Oxydianilin202-977-0
101-80-4
223-b
Phenol203-632-7
108-95-2
-3--a(T),b
Trichlormethan200-663-8
67-66-3
23-3a(K3),b

2. In Nummer 3 werden folgende Einträge gestrichen:

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)204-211-0
117-81-7
2-Brompropan200-855-1
75-26-3
Butanon201-159-0
78-93-3
n-Butylacetat204-658-1
123-86-4
Crotonaldehyd204-647-1
123-73-9
224-030-0
4170-30-3
2,3-Dibrompropan-1-ol202-480-9
96-13-9
1,2-Epoxy-3-phenoxypropan204-557-2
122-60-1
Furan203-727-3
110-00-9
N-Methylacetamid201-182-6
79-16-3
Natriumchromat231-889-5
7775-11-3
Octamethylcyclotetrasiloxan (D4)209-136-7
556-67-2
1-Phenylazo-2-naphthol212-668-2
842-07-9
Phenylhydrazin202-873-5
100-63-0
Phenylhydraziniumchlorid200-444-7
59-88-1
p-Toluidin203-403-1
106-49-0
Trifluoriodmethan219-014-5
23 14-97-8
9-Vinylcarbazol216-055-0
1484-13-5
N-Vinyl-2-pyrrolidon201-800-4
88-12-0
2,6-Xylidin201-758-7
87-62-7

3. Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird entsprechend

geändert und ergänzt.

ENDE