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5 Betriebsvorschriften
5.1 Allgemeines
(1) Läger sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(2) Läger dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, die dazu führen können, daß Stoffe frei werden und dadurch die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet werden.
(3) Die Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, automatisch schließende Tore sowie Blitzschutzanlagen müssen regelmäßig gewartet und in den vorgeschriebenen Zeitabständen auf ordnungsgemäße Funktion geprüft werden. Mit der Prüfung sind fachkundige Personen zu beauftragen. Die richtige Funktion der Sicherheitseinrichtungen ist in einem Prüfprotokoll zu bescheinigen
5.2 Zugangsregelung
Ein Lager darf nur durch ausdrücklich befugte Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zum Lager zu verbieten. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen. Das Verbotszeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (VBG 125)10) entsprechen.
5.3 Betriebliche Aufzeichnungen
(1) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die höchstzulässige Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des gelagerten Gutes enthält. Der Plan ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und außerhalb des Lagers an einer jederzeit erreichbaren Stelle aufzubewahren. Der Plan ist nachweisbar mindestens einmal monatlich zu überprüfen.
(2) Eine wesentliche Änderung ist z.B. gegeben, wenn sich die Art der gelagerten Stoffe ändert.
(3) Werden in einem Lager immer nur die gleichen Stoffe gelagert, genügt die Angabe der Güter und der Höchstlagermenge. Die Lagermenge muß schnell zu ermitteln sein (z.B. Listenführung im Betriebsbüro). Einzelheiten sind mit den zuständigen örtlichen Einsatzkräften abzustimmen.
(4) Der Einlagerungsplan kann mit dem Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 3a GefStoffV identisch sein.
5.4 Sicherung des Lagergutes
(1) Die Stoffe müssen übersichtlich geordnet gelagert werden.
(2) Zur Vermeidung übermäßiger mechanischer Beanspruchung, die die Dichtheit und Festigkeit gefährden kann, müssen Verpackungen oder Behälter durch entsprechende Stapelung oder Lagerung gegen Fallen gesichert sein.
(3) Zerbrechliche Behälter dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 0,4 m fallen können.
(4) Andere Verpackungen oder Behälter als nach Absatz 3 dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 1,5 Meter fallen können.
(5) Die Forderungen der Absätze 2 bis 4 gelten bei größeren Stapel- oder Lagerhöhen als 0,4 m bzw. 1,5 m als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
5.5 Schriftliche Weisungen
5.5.l Betriebsanweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(2) Die Betriebsanweisung muß, falls erforderlich, Hinweise für die Zusammenlagerung enthalten.
(3) Bei der Abfassung der Betriebsanweisung können auch schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (z.B. nach Rn. 10385 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße) oder Sicherheitsdatenblätter nach DIN 52900 herangezogen werden.
5.5.2 Alarmplan
Als Kurzanweisung für das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen wie
5.5.3 Notfallinformationen für Einsatzkräfte
(1) Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden der im Lager befindlichen brandfördernden Stoffe hat der Betreiber stoffspezifische Informationen bereitzuhalten, die Angaben enthalten über:
(2) Die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können z.B. in Form von Gefahrstoffkennzeichnungsetiketten, die Informationen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 können auch stoffgruppenspezifisch in Form von Unfallmerkblättern nach Gefahrgutbeförderungsvorschriften ausgeführt sein.
5.6 Unterweisung der Arbeitnehmer 98a
(1) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Die Forderung nach Absatz 1 schließt ein, daß bei Erkenntnissen über neue Gefährdungsmöglichkeiten eine erneute Unterweisung erfolgen muß.
5.7 Notfallübungen
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß mindestens einmal jährlich geübt wird, wie sich Arbeitnehmer beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.
6 Persönliche Schutzausrüstung
(1) Können beim Lagern Stoffe frei werden und Arbeitnehmer gefährdet werden, hat der Arbeitgeber
(2) Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.
7 Hygienische Maßnahmen
(1) Mit brandfördernden Stoffen verunreinigte Kleidung ist sofort auszuziehen und mit viel Wasser auszuspülen.
(2) Betroffene Hautstellen sind mit viel Wasser abzuspülen.
8 Rettungseinrichtungen und Erste Hilfe
Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitgestellt sein, insbesondere Fluchtgeräte, Notbrausen, Wasseranschluß, Augenspülflaschen oder Augenbrausen.
Anhang |
.
Gruppe 1: Sehr reaktionsfähige brandfördernde Stoffe | |
UN-Nr | Stoff 12) |
1445 | BARIUMCHLORAT |
1447 | BARIUMPERCHLORAT |
1449 | BARIUMPEROXID |
1450 | BROMATE, ANORGANISCH, N.A.G.13) |
1452 | CALCIUMCHLORAT |
1453 | CALCIUMCHLORIT |
1455 | CALCIUMPERCHLORAT |
1461 | CHLORATE, ANORGANISCH, N.A.G. |
1462 | CHLORITE, ANORGANISCH, N.A.G. |
1470 | BLEIPERCHLORAT |
1471 | LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) |
1472 | LITHIUMPEROXID |
1475 | MAGNESIUMPERCHLORAT |
1479 | ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, N.A.G.14) |
1481 | PERCHLORATE, ANORGANISCH, N.A.G. |
1483 | PEROXIDE, ANORGANISCH, N.A.G. |
1484 | KALIUMBROMAT |
1485 | KALIUMCHLORAT |
1489 | KALIUMPERCHLORAT |
1491 | KALIUMPEROXID |
1494 | NATRIUMBROMAT |
1495 | NATRIUMCHLORAT |
1496 | NATRIUMCHLORIT |
1502 | NATRIUMPERCHLORAT |
1504 | NATRIUMPEROXID |
1506 | STRONTIUMCHLORAT |
1508 | STRONTIUMPERCHLORAT |
1510 | TETRANITROMETHAN |
1513 | ZINKCHLORAT |
1745 | BROMPENTAFLUORID |
1746 | BROMTRIFLUORID |
1748 | CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff) |
1873 | PERCHLORSÄURE, mehr als 50 %, aber höchstens 72 % Säure |
2015 | WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT oder WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LOSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid |
2466 | KALIUMSUPEROXID |
2495 | JODPENTAFLUORID |
2547 | NATRIUMSUPEROXID |
2723 | MAGNESIUMCHLORAT |
2741 | BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor |
2880 | CALCIUMHYPOCHLORIT, WASSERHALTIG oder CALCIUMHYPOCHLORIT, WASSERHALTIGE MISCHUNGEN, mit nicht weniger als 5,5 %, jedoch nicht mehr als 10 % Wasser |
3085 | ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE. fest, ätzend, N.A.G. 14) |
3087 | ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 14) |
3098 | ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 14) |
3099 | ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G 14) |
3212 | HYPOCHLORITE, ANORGANISCH, N.A.G. |
- | KALIUMMETAPERJODAT |
- | NATRIUMMETAPERJODAT |
- | PERJODSÄURE |
Gruppe 2: Stoffe mit mittlerer brandfördernder Wirkung | |
UN-Nr. | Stoff 12) |
1438 | ALUMINIUMNITRAT |
1446 | BARIUMNITRAT |
1448 | BARIUMPERMANGANAT |
1454 | CALCIUMNITRAT |
1456 | CALCIUMPERMANGANAT |
1457 | CALCIUMPEROX1D |
1458 | CHLORAT UND BORAT, MISCHUNGEN |
1459 | CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG ein spezifiziertes hygroskopisches CHLORID oder UND CALCIUMCHLORID oder UND NATRIUMCHLORID, MISCHUNG |
1463 | CHROMTRIOXID |
1469 | BLEINITRAT |
1473 | MAGNESIUMBROMAT |
1476 | MAGNESIUMPEROXID |
1477 | NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. 15) |
1479 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE; fest, N.A.G. 15) |
1482 | PERMANGANATE, ANORGANISCH, N.A.G. 15) |
1486 | KALIUMNITRAT |
1487 | KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNGEN |
1488 | KALIUMNITRIT |
1490 | KALIUMPERMANGANAT |
1498 | NATRIUMNITRAT |
1199 | NATRIUMNITRAT und KALIUMNITRAT |
1500 | NATRIUMNITRIT |
1503 | NATRIUMPERMANGANAT |
1509 | STRONTIUMPEROXID |
1515 | ZINKPERMANGANAT |
1516 | ZINKPEROXID |
1796 | NITRIERSÄURE, MISCHUNGEN |
1802 | PERCHLORSÄURE, höchstens 50 Gew.-% Säure |
1826 | ABFALLNITRIERSÄURE, MISCHUNGEN |
2014 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, mit mindestens 40 % jedoch nicht mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich) |
2032 | SALPETERSÄURE mit mehr als 70 % Säure |
2427 | KALIUMCHLORAT, wässerige Lösung 15) |
2428 | NATRIUMCHLORAT, wässerige Lösung |
2429 | CALCIUMCHLORAT, LÖSUNG, wässerig |
2469 | ZINKBROMAT |
2573 | THALLIUMCHLORAT |
2626 | CHLORSÄURE; wässerige Lösung mit nicht mehr als 10 % Chlorsäure |
2627 | NITRITE, ANORGANISCH, N.A.G. |
2719 | BARIUMBROMAT |
2721 | KUPFERCHLORAT |
2722 | LITHIUMNITRAT |
2726 | NICKELNITRIT |
2976 | THORIUMNITRAT, fest |
2381 | URANYLNITRAT, fest |
3084 | ÄTZENDE STOFFE, fest, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G. |
3085 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, ätzend, N.A.G. 15) |
3086 | GIFTIGE STOFFE, fest, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G. |
3087 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 15) |
3093 | ÄTZENDE STOFFE, flüssig, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G. |
3098 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 15) |
3099 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G. 15) |
3122 | GIFTIGE STOFFE, flüssig, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G. |
3139 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, N.A.G. 15) |
3210 | CHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15) |
3211 | PERCHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15) |
3213 | BROMATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15) |
3214 | PERMANGANATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15) |
3218 | NITRATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15) |
3219 | NITRITE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15) |
3247 | NATRIUMPERBORAT, wasserfrei |
- | CHROMYLCHLORID (Chromoxychlorid) |
- | KALIUMJODAT |
- | NATRIUMJODAT |
Gruppe 3: Stoffe mit schwach ausgeprägter brandfördernder Wirkung | |
UN-Nr. | Stoff 12) |
1451 | CÄSIUMNITRAT |
1465 | DIDYMIUMNITRAT |
1466 | EISENNITRAT |
1474 | MAGNESIUMNITRAT |
1477 | NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. 16) |
1479 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, NAG. 16) |
1482 | PERMANGANATE, ANORGANISCH, N.A.G. 16) |
1492 | KALIUMPERSULFAT |
1493 | SILBERNITRAT |
1505 | NATRIUMPERSULFAT |
1507 | STRONTIUMNITRAT |
1514 | ZINKNITRAT |
1872 | BLEIDIOXID |
2014 | WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, mit mindestens 20 % jedoch nicht mehr als 40 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich) |
2208 | CALCIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN, TROCKEN, mit mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 39 % aktivem Chlor |
2464 | BERYLLIUMNITRAT |
2465 | DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN oder DICHLOR-ISOCYANURSAURE SALZE 17) |
2467 | NATRIUMPERCARBONAT |
2468 | TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN |
2627 | NITRITE, ANORGANISCH, N.A.G 16) |
2720 | CHROMNITRAT |
2724 | MANGANNITRAT |
2725 | NICKELNITRAT |
2727 | THALLIUMNITRAT |
2728 | ZIRKONIUMNITRAT |
3085 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, ätzend, N.A.G. 16) |
3087 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 16) |
3098 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 16) |
3099 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G. 16) |
3139 | ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, N.A.G. 16) |
3210 | CHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16) |
3211 | PERCHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 16) |
3213 | BROMATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16) |
3214 | PERMANGANATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G 16) |
3215 | PERSULFATE, anorganisch, N.A.G. |
3216 | PERSULFATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. |
3217 | PERCARBONATE, anorganisch, NAG. |
3218 | NITRATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16) |
3219 | NITRITE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G |
- | NATRIUMPERBORAT -MONOHYDRAT 16) |
- | JODSÄURE |
- | CALCIUMJODAT |
- | JODPENTOXID |
Gruppe 4: Stoffe, die zwar nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften in Klasse 5.1 eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind, aber nur extrem schwache brandfördernde Wirkung zeigen (s.a. Nr. 1.7) | |
UN-Nr. | Stoff 12) |
1511 | HARNSTOFF-WASSERSTOFFPEROXID |
- | NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT |
2984 | WASSERSTOFFPEROXID, wässerige Lösungen mit mindestens 8 %, jedoch weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich) |
- | KALIUMMONOPEROXOSULFAT |
Die folgenden nach Verkehrsrecht als "entzündend (oxydierend) wirkend" eingestuften und gekennzeichneten Stoffe fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS und sind deshalb in der vorstehenden Stoffliste nicht genannt:
AMMONIUMNITRAT und AMMONIUMNITRATHALTIGE ZUBEREITUNGEN in TRGS 511 geregelt
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11 | Zu beziehen bei Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, 68145 Mannheim |
12 | Als Stoffnamen wurden die in der Anlage zur Gefahrgutverordnung See benutzten Bezeichnungen verwendet. Sie sind in den Beförderungspapieren verzeichnet. |
13 | N.A.G. steht für "nicht anderweitig genannt"; dieser Zusatz wird bei Sammelpositionen verwendet. |
14 | Nur Verpackungsgruppe I |
15 | Nur Verpackungsgruppe II |
16 | Nur Verpackungsgruppe III |
17 | Soweit nicht dem Sprengstoffgesetz unterstellt |
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