umwelt-online: TRGS 515 - Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (3)
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5 Betriebsvorschriften

5.1 Allgemeines

(1) Läger sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Läger dürfen nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweisen, die dazu führen können, daß Stoffe frei werden und dadurch die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet werden.

(3) Die Sicherheitseinrichtungen, wie z.B. Brandmelde- und Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, automatisch schließende Tore sowie Blitzschutzanlagen müssen regelmäßig gewartet und in den vorgeschriebenen Zeitabständen auf ordnungsgemäße Funktion geprüft werden. Mit der Prüfung sind fachkundige Personen zu beauftragen. Die richtige Funktion der Sicherheitseinrichtungen ist in einem Prüfprotokoll zu bescheinigen

5.2 Zugangsregelung

Ein Lager darf nur durch ausdrücklich befugte Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zum Lager zu verbieten. Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" hinzuweisen. Das Verbotszeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (VBG 125)10) entsprechen.

5.3 Betriebliche Aufzeichnungen

(1) Es ist ein Einlagerungsplan anzulegen, der Angaben über die höchstzulässige Lagermenge, die Aufteilung der Lagerfläche und über die Art und Menge des gelagerten Gutes enthält. Der Plan ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und außerhalb des Lagers an einer jederzeit erreichbaren Stelle aufzubewahren. Der Plan ist nachweisbar mindestens einmal monatlich zu überprüfen.

(2) Eine wesentliche Änderung ist z.B. gegeben, wenn sich die Art der gelagerten Stoffe ändert.

(3) Werden in einem Lager immer nur die gleichen Stoffe gelagert, genügt die Angabe der Güter und der Höchstlagermenge. Die Lagermenge muß schnell zu ermitteln sein (z.B. Listenführung im Betriebsbüro). Einzelheiten sind mit den zuständigen örtlichen Einsatzkräften abzustimmen.

(4) Der Einlagerungsplan kann mit dem Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 3a GefStoffV identisch sein.

5.4 Sicherung des Lagergutes

(1) Die Stoffe müssen übersichtlich geordnet gelagert werden.

(2) Zur Vermeidung übermäßiger mechanischer Beanspruchung, die die Dichtheit und Festigkeit gefährden kann, müssen Verpackungen oder Behälter durch entsprechende Stapelung oder Lagerung gegen Fallen gesichert sein.

(3) Zerbrechliche Behälter dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 0,4 m fallen können.

(4) Andere Verpackungen oder Behälter als nach Absatz 3 dürfen unabhängig von der Stapel- oder Lagerhöhe nur so gestapelt oder gelagert werden, daß sie nicht tiefer als 1,5 Meter fallen können.

(5) Die Forderungen der Absätze 2 bis 4 gelten bei größeren Stapel- oder Lagerhöhen als 0,4 m bzw. 1,5 m als erfüllt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die berufsgenossenschaftlichen "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte" (ZH 1/428)10 und das berufsgenossenschaftliche Merkblatt M 19 der Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft "Sicherung palettierter Ladungseinheiten" 11 müssen beachtet sein.
  2. Staplerfahrer müssen nach den berufsgenossenschaftlichen "Grundsätzen für Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Gabelstaplerfahrern" (ZH 1/554) ausgewählt und ausgebildet sein.
  3. Paletten müssen mit ihren Kufen quer zu den Auflageträgern der Regale abgesetzt sein.
  4. Fässer dürfen senkrecht übereinander nur mittels Greifeinrichtungen von Staplern gestapelt werden. Sie müssen im Verbund gestapelt sein.
  5. In Hochregalen mit Beschickung durch automatisch gesteuerte Regalförderzeuge müssen automatische Einrichtungen für die Konturenkontrolle der Palettenladung, für die Kontrolle des Fahrbereichs und für die Freiplatzkontrolle vorhanden sein.
  6. Bei Ein- und Ausstapelung in Regalfächern von Hand gelten innerhalb der Fächer die nach Absatz 3 und 4 festgelegten Maße als Begrenzung für die Stapelhöhen.
  7. Die Höhe von Regalen in Lägern mit Handbetrieb darf 4 m über der Verkehrsebene nicht überschreiten.

5.5 Schriftliche Weisungen

5.5.l Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Die Betriebsanweisung muß, falls erforderlich, Hinweise für die Zusammenlagerung enthalten.

(3) Bei der Abfassung der Betriebsanweisung können auch schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (z.B. nach Rn. 10385 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße) oder Sicherheitsdatenblätter nach DIN 52900 herangezogen werden.

5.5.2 Alarmplan

Als Kurzanweisung für das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen wie

5.5.3 Notfallinformationen für Einsatzkräfte

(1) Für das Verhalten der Einsatzkräfte beim Freiwerden der im Lager befindlichen brandfördernden Stoffe hat der Betreiber stoffspezifische Informationen bereitzuhalten, die Angaben enthalten über:

  1. die Bezeichnung des gelagerten Stoffes,
  2. Name und Anschrift dessen, der den Stoff hergestellt oder eingeführt hat oder vertreibt,
  3. Hinweise auf die besonderen Gefahren,
  4. Sicherheitsmaßnahmen, um den Gefahren zu begegnen,
  5. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung zu ergreifenden Maßnahmen,
  6. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit dem gelagerten Stoff in Berührung kommen,
  7. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Brandbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen,
  8. die zur Vermeidung von Umweltschäden zu ergreifenden Maßnahmen.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können z.B. in Form von Gefahrstoffkennzeichnungsetiketten, die Informationen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 können auch stoffgruppenspezifisch in Form von Unfallmerkblättern nach Gefahrgutbeförderungsvorschriften ausgeführt sein.

5.6 Unterweisung der Arbeitnehmer 98a

(1) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Die Forderung nach Absatz 1 schließt ein, daß bei Erkenntnissen über neue Gefährdungsmöglichkeiten eine erneute Unterweisung erfolgen muß.

5.7 Notfallübungen

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß mindestens einmal jährlich geübt wird, wie sich Arbeitnehmer beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder in einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.

6 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Können beim Lagern Stoffe frei werden und Arbeitnehmer gefährdet werden, hat der Arbeitgeber

  1. .wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfahigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
  2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist. Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist.

(2) Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.

7 Hygienische Maßnahmen

(1) Mit brandfördernden Stoffen verunreinigte Kleidung ist sofort auszuziehen und mit viel Wasser auszuspülen.

(2) Betroffene Hautstellen sind mit viel Wasser abzuspülen.

8 Rettungseinrichtungen und Erste Hilfe

Es müssen geeignete Rettungseinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereitgestellt sein, insbesondere Fluchtgeräte, Notbrausen, Wasseranschluß, Augenspülflaschen oder Augenbrausen.


.

 Anhang

.

Gruppe 1: Sehr reaktionsfähige brandfördernde Stoffe
UN-NrStoff 12)
1445BARIUMCHLORAT
1447BARIUMPERCHLORAT
1449BARIUMPEROXID
1450BROMATE, ANORGANISCH, N.A.G.13)
1452CALCIUMCHLORAT
1453CALCIUMCHLORIT
1455CALCIUMPERCHLORAT
1461CHLORATE, ANORGANISCH, N.A.G.
1462CHLORITE, ANORGANISCH, N.A.G.
1470BLEIPERCHLORAT
1471LITHIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder LITHIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
1472LITHIUMPEROXID
1475MAGNESIUMPERCHLORAT
1479ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, N.A.G.14)
1481PERCHLORATE, ANORGANISCH, N.A.G.
1483PEROXIDE, ANORGANISCH, N.A.G.
1484KALIUMBROMAT
1485KALIUMCHLORAT
1489KALIUMPERCHLORAT
1491KALIUMPEROXID
1494NATRIUMBROMAT
1495NATRIUMCHLORAT
1496NATRIUMCHLORIT
1502NATRIUMPERCHLORAT
1504NATRIUMPEROXID
1506STRONTIUMCHLORAT
1508STRONTIUMPERCHLORAT
1510TETRANITROMETHAN
1513ZINKCHLORAT
1745BROMPENTAFLUORID
1746BROMTRIFLUORID
1748CALCIUMHYPOCHLORIT, TROCKEN oder CALCIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN mit mehr als 39 % aktivem Chlor (8,8 % aktivem Sauerstoff)
1873PERCHLORSÄURE, mehr als 50 %, aber höchstens 72 % Säure
2015WASSERSTOFFPEROXID, STABILISIERT oder WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LOSUNGEN, STABILISIERT, mit mehr als 60 % Wasserstoffperoxid
2466KALIUMSUPEROXID
2495JODPENTAFLUORID
2547NATRIUMSUPEROXID
2723MAGNESIUMCHLORAT
2741BARIUMHYPOCHLORIT mit mehr als 22 % aktivem Chlor
2880CALCIUMHYPOCHLORIT, WASSERHALTIG oder CALCIUMHYPOCHLORIT, WASSERHALTIGE MISCHUNGEN, mit nicht weniger als 5,5 %, jedoch nicht mehr als 10 % Wasser
3085ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE. fest, ätzend, N.A.G. 14)
3087ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 14)
3098ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 14)
3099ENTZÜNDEND (OXYDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G 14)
3212HYPOCHLORITE, ANORGANISCH, N.A.G.
-KALIUMMETAPERJODAT
-NATRIUMMETAPERJODAT
-PERJODSÄURE


Gruppe 2: Stoffe mit mittlerer brandfördernder Wirkung
UN-Nr.Stoff 12)
1438ALUMINIUMNITRAT
1446BARIUMNITRAT
1448BARIUMPERMANGANAT
1454CALCIUMNITRAT
1456CALCIUMPERMANGANAT
1457CALCIUMPEROX1D
1458CHLORAT UND BORAT, MISCHUNGEN
1459CHLORAT UND MAGNESIUMCHLORID, MISCHUNG ein spezifiziertes hygroskopisches CHLORID oder UND CALCIUMCHLORID oder UND NATRIUMCHLORID, MISCHUNG
1463CHROMTRIOXID
1469BLEINITRAT
1473MAGNESIUMBROMAT
1476MAGNESIUMPEROXID
1477NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. 15)
1479ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE; fest, N.A.G. 15)
1482PERMANGANATE, ANORGANISCH, N.A.G. 15)
1486KALIUMNITRAT
1487KALIUMNITRAT UND NATRIUMNITRIT, MISCHUNGEN
1488KALIUMNITRIT
1490KALIUMPERMANGANAT
1498NATRIUMNITRAT
1199NATRIUMNITRAT und KALIUMNITRAT
1500NATRIUMNITRIT
1503NATRIUMPERMANGANAT
1509STRONTIUMPEROXID
1515ZINKPERMANGANAT
1516ZINKPEROXID
1796NITRIERSÄURE, MISCHUNGEN
1802PERCHLORSÄURE, höchstens 50 Gew.-% Säure
1826ABFALLNITRIERSÄURE, MISCHUNGEN
2014WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, mit mindestens 40 % jedoch nicht mehr als 60 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich)
2032SALPETERSÄURE mit mehr als 70 % Säure
2427KALIUMCHLORAT, wässerige Lösung 15)
2428NATRIUMCHLORAT, wässerige Lösung
2429CALCIUMCHLORAT, LÖSUNG, wässerig
2469ZINKBROMAT
2573THALLIUMCHLORAT
2626CHLORSÄURE; wässerige Lösung mit nicht mehr als 10 % Chlorsäure
2627NITRITE, ANORGANISCH, N.A.G.
2719BARIUMBROMAT
2721KUPFERCHLORAT
2722LITHIUMNITRAT
2726NICKELNITRIT
2976THORIUMNITRAT, fest
2381URANYLNITRAT, fest
3084ÄTZENDE STOFFE, fest, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G.
3085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, ätzend, N.A.G. 15)
3086GIFTIGE STOFFE, fest, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G.
3087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 15)
3093ÄTZENDE STOFFE, flüssig, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G.
3098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 15)
3099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G. 15)
3122GIFTIGE STOFFE, flüssig, entzündend (oxydierend) wirkend, N.A.G.
3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, N.A.G. 15)
3210CHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3211PERCHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3213BROMATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3214PERMANGANATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3218NITRATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3219NITRITE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 15)
3247NATRIUMPERBORAT, wasserfrei
-CHROMYLCHLORID (Chromoxychlorid)
-KALIUMJODAT
-NATRIUMJODAT


Gruppe 3: Stoffe mit schwach ausgeprägter brandfördernder Wirkung
UN-Nr.Stoff 12)
1451CÄSIUMNITRAT
1465DIDYMIUMNITRAT
1466EISENNITRAT
1474MAGNESIUMNITRAT
1477NITRATE, ANORGANISCH, N.A.G. 16)
1479ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, NAG. 16)
1482PERMANGANATE, ANORGANISCH, N.A.G. 16)
1492KALIUMPERSULFAT
1493SILBERNITRAT
1505NATRIUMPERSULFAT
1507STRONTIUMNITRAT
1514ZINKNITRAT
1872BLEIDIOXID
2014WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNGEN, mit mindestens 20 % jedoch nicht mehr als 40 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich)
2208CALCIUMHYPOCHLORIT-MISCHUNGEN, TROCKEN, mit mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 39 % aktivem Chlor
2464BERYLLIUMNITRAT
2465DICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN oder DICHLOR-ISOCYANURSAURE SALZE 17)
2467NATRIUMPERCARBONAT
2468TRICHLORISOCYANURSÄURE, TROCKEN
2627NITRITE, ANORGANISCH, N.A.G 16)
2720CHROMNITRAT
2724MANGANNITRAT
2725NICKELNITRAT
2727THALLIUMNITRAT
2728ZIRKONIUMNITRAT
3085ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, ätzend, N.A.G. 16)
3087ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, fest, giftig, N.A.G. 16)
3098ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, ätzend, N.A.G. 16)
3099ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, giftig, N.A.G. 16)
3139ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE STOFFE, flüssig, N.A.G. 16)
3210CHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16)
3211PERCHLORATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G. 16)
3213BROMATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16)
3214PERMANGANATE, anorganisch, wässerige Lösungen N.A.G 16)
3215PERSULFATE, anorganisch, N.A.G.
3216PERSULFATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G.
3217PERCARBONATE, anorganisch, NAG.
3218NITRATE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G. 16)
3219NITRITE, anorganisch, wässerige Lösungen, N.A.G
-NATRIUMPERBORAT -MONOHYDRAT 16)
-JODSÄURE
CALCIUMJODAT
JODPENTOXID


Gruppe 4: Stoffe, die zwar nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften in Klasse 5.1 eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind, aber nur extrem schwache brandfördernde Wirkung zeigen (s.a. Nr. 1.7)
UN-Nr.Stoff 12)
1511HARNSTOFF-WASSERSTOFFPEROXID
-NATRIUMCARBONAT-PEROXYHYDRAT
2984WASSERSTOFFPEROXID, wässerige Lösungen mit mindestens 8 %, jedoch weniger als 20 % Wasserstoffperoxid (stabilisiert, wenn erforderlich)
-KALIUMMONOPEROXOSULFAT

Anmerkung

Die folgenden nach Verkehrsrecht als "entzündend (oxydierend) wirkend" eingestuften und gekennzeichneten Stoffe fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS und sind deshalb in der vorstehenden Stoffliste nicht genannt:

AMMONIUMNITRAT und AMMONIUMNITRATHALTIGE ZUBEREITUNGEN in TRGS 511 geregelt


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11Zu beziehen bei Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, 68145 Mannheim 
12Als Stoffnamen wurden die in der Anlage zur Gefahrgutverordnung See benutzten Bezeichnungen verwendet. Sie sind in den Beförderungspapieren verzeichnet.
13N.A.G. steht für "nicht anderweitig genannt"; dieser Zusatz wird bei Sammelpositionen verwendet.
14Nur Verpackungsgruppe I
15Nur Verpackungsgruppe II
16Nur Verpackungsgruppe III
17Soweit nicht dem Sprengstoffgesetz unterstellt