umwelt-online: TRGS 515 - Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (2)
zurück |
3 Sicherheitstechnische Maßnahmen
(1) Läger müssen den baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Läger nach 9.35 des Anhanges zur 4. BImSchV müssen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen versehen sein (§ 4 Nr. 3 der 12. BImSchV (StörfallV). Haben solche Läger eine Ausdehnung von 800 m2 oder mehr, sind zur Warnung von Personen, die sich im Lager oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden können, Alarmierungseinrichtungen vorzusehen, z.B. eine Lautsprecheranlage.
(3) Immissionschutzrechlich genehmigungsbedürftige Läger nach 9.35 des Anhanges zur 4. BImSchV mit einer Ausdehnung von 800 m2 oder mehr sind zur Alarmierung von externen Einsatzkräften mit einer Notrufanlage, z.B. Telefon oder Funk auszurüsten, wenn eine solche Notrufanlage nicht in unmittelbarer Nähe ist.
(4) Das Lager muß eine Zufahrtsstraße für die Feuerwehr haben und sollte von zwei Seiten zugänglich sein.
(5) Im Lager sind Fluchtwege einzurichten und zu kennzeichnen 1.
(6) Läger müssen ausreichend beleuchtbar sein 2. Beleuchtungskörper müssen über Verkehrsflächen angebracht werden; eine direkte Erwärmung der gelagerten Stoffe durch Strahlung muß ausgeschlossen sein.
(7) Der Fußboden der Läger muß so beschaffen sein, daß freiwerdende Stoffe erkannt und vollständig beseitigt werden können. Er muß für das Lagergut undurchlässig sein und aus nichtbrennbarem Material bestehen.
3.2 Allgemeine sicherheitstechnische Maßnahmen
(1) Die Verpackungen und Behälter müssen so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Versandstück nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verpackt ist.
(2) Die Verpackungen oder Behälter müssen fest verschlossen sein.
(3) Flüssige Stoffe sind so zu lagern, daß sie sich bei Undichtwerden der Verpackung nicht unkontrolliert ausbreiten kennen. Es sind ausreichend große Auffangräume vorzusehen.
(4) Auffangräume können durch Vertiefung, Wälle oder standsichere Wände gebildet sein.
(5) Der Auffangraum muß mindestens 10 % des Rauminhalts aller in ihm gelagerten Verpackungen und ortsbeweglichen Behälter, mindestens jedoch den Rauminhalt des größten Gefäßes fassen können.
(6) Ausgelaufene oder verschüttete Stoffe dürfen nicht mit brennbaren Stoffen aufgenommen werden. Sie müssen unmittelbar gefahrlos beseitigt werden.
(7) Eine gefahrlose Beseitigung ist in der Regel durch Lösen in reichlich Wasser oder Aufnehmen mit geeigneten Bindemitteln wie z.B. Kieselgur, Sand, Zement möglich. Kontaminiertes Wasser ist ordnungsgemäß zu beseitigen.
(8) Im Lager darf nicht abgefüllt werden.
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn staubfrei abgefüllt wird.
(10) Im Lagerraum dürfen keine mit Verbrennungsmotoren betriebenen Geräte oder Kraftfahrzeuge abgestellt werden. Ausgetretener Kraftstoff oder Schmierstoff ist sofort zu beseitigen.
(11) Brennbare Materialien, die keine Lagergüter sind und die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z.B. Verpackungen, Füllstoffe, Paletten, Sägemehl, dürfen im Lager nicht gelagert werden.
3.3 Zusammenlagerung
3.3.1 Die brandfördernden Stoffe der Gruppe 1 dürfen nicht mit anderen Stoffen oder Erzeugnissen zusammengelagert werden. Zusammenlagerung mit brandfördernden Stoffen der Gruppen 2 und 3 ist zulässig.
(1) Brandfördernde Stoffe der Gruppen 2 und 3 dürfen nicht zusammengelagert werden mit
3.3.3 Brandfördernde Stoffe der Gruppen 2 und 3 dürfen mit
3.3.4 Brandfördernde Stoffe der Gruppe 2 dürfen mit brennbaren Lagergütern wie z.B.
3.3.5 Stoffe im Sinne von Nummer 3.3.2 und 3.3.3 sind die nach Gefahrstoffverordnung oder Gefahrgutbeförderungsvorschriften entsprechend den in Nummer 3.3.2 und 3.3.3 aufgeführten Gefährlichkeitsmerkmalen gekennzeichneten Stoffe. Nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter sind dies die Stoffe, die mit Gefahrzetteln der Nummer 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2 und 6.1 des Anhangs A9 der Gefahrgutverordnung Straße/Anhang IX der Gefahrgutverordnung Eisenbahn oder den Kennzeichen der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2 , 4.3 , 5.1, 5.2, 6 des IMDG-Codes deutsch zur Gefahrgutverordnung See gekennzeichnet sind. Stimmen die Kennzeichnungsvorschriften nach GefStoffV und nach Gefährguttransportrecht nicht überein, so ist die Kennzeichnung nach GefStoffV vorrangig; insbesondere gelten Stoffe nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne dieser TRGS, wenn sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zwar als giftig, nach der GefStoffV aber nur als gesundheitsschädlich zu kennzeichnen sind.
3.3.6 Ausnahmen
(1) Abweichend von Nummer 3.3.1 und 3.3.2 dürfen mit Druckgasen gefüllte Feuerlöscher in der für Feuerlöschzwecke notwendigen Zahl im Lagerraum vorhanden sein.
(2) Abweichend von Nummer 3.3.1 und 3.3.2 dürfen Chlorkalk und chlorathaltige Unkrautvertilgungsmittel mit ammoniumnitrathaltigen Düngemitteln im Rahmen der in TRGS 511 festgelegten Bedingungen zusammengelagert werden.
(3) Abweichend von Nummer 3.3.1 und 3.3.2 dürfen sehr giftige oder giftige Stoffe, die außerdem brandfördernd sind, mit Stoffen, die ausschließlich brandfördernd sind, zusammengelagert werden. Dabei sind zusätzlich die Bestimmungen der TRGS 514 anzuwenden.
(4) Die Beschränkungen hinsichtlich der Zusammenlagerung nach Nummer 3.3 gelten nicht, wenn brandfördernde Stoffe zur Beförderung bereitgestellt werden auf dafür ausgewiesenene Bereitstellungsflächen.
(5) Auf den ausgewiesenen Bereitstellungsflächen gelten die Beschränkungen hinsichtlich der Zusammenlagerung nach Nummer 3.3 auch dann nicht, wenn die Bereitstellung zur Beförderung über 24 Stunden hinausgeht und dann gemäß Nummer 2.2 als Lagerung gilt.
(6) Die Zusammenladeverbote und Trennvorschriften nach den entsprechenden verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter 3 sind bei der Bereitstellung zur Beförderung stets zu beachten.
(7) Die Beschränkungen hinsichtlich der Zusammenlagerung nach Nummer 3.3 gelten auch nicht, wenn die brandfördernden Stoffe im Lager in geeigneten 4 Sicherheitsschränken gelagert werden, die den Anforderungen des Absatzes 8 genügen.
(8) Die Feuerwiderstandsfähigkeit und die Eignung der Absperrvorrichtungen der Zu- und Abluftöffnungen der Sicherheitsschränke sowie die Eignung der Feststellanlagen der Türen müssen durch eine anerkannte Materialprüfungsanstalt nachgewiesen sein.
3.4 Löschwasserrückhalteanlagen
(1) Löschwasserrückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zur Entsorgung aufzunehmen.
(2) Ob eine Löschwasserrückhalteanlage erforderlich ist und wie diese auszuführen und zu bemessen ist, regelt die "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)".
4 Brandschutz
4.1 (1) Der bauliche Brandschutz ist nach Art und Umfang im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem Gefahrengrad der gelagerten Stoffe in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlichen zuständigen Behörden festzulegen.
(2) Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein.
4.2 Brandfördernde Stoffe der Gruppe 1 dürfen nur in eingeschossigen Gebäuden gelagert werden.
4.3 (1) Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nicht brennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Räche von mehr als 1600 m2 sind diese voneinander durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) und durch Brandwände abzutrennen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Lagergebäude, die der ausschließlichen Lagerung von Stoffen der Gruppe 1 dienen, und die mindestens 10 in von anderen Gebäuden entfernt stehen, auch aus Baustoffen errichtet sein, die zwar nicht eine bestimmte Feuerwiderstandsdauer 5 haben müssen, aber nicht brennbar 6 sein müssen (z.B. Fertiggaragen). Der Abstand kann in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse verringert werden. Die Stoffe dürfen auch in Frachtcontainern gelagert werden, wenn diese mindestens 10 m von Gebäuden entfernt stehen.
4.4 (1) Bei Lagerung im Freien sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) 5 oder durch ausreichend große Abstände nach Absatz 3 abzutrennen.
(2) Die Wände nach Absatz 1 müssen die Lagerhöhe um mindestens 1 in und die Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 in überschreiten.
(3) Sind Lagerabschnitte im Freien nicht durch Wände abgetrennt, so beträgt der nach Absatz 1 erforderliche Mindestabstand 5m zwischen Lagerabschnitten mit Stoffen der Gruppen 1 und 2 und anderen Lagerabschnitten.
4.5 (1) Zur Brandbekämpfung mit Wasser müssen geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sein und eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen.
(2) Hydranten sollen außerhalb des Lagergebäudes errichtet werden. Sie müssen jederzeit zugänglich und benutzbar sein. Sie sind vor Einfrieren zu schützen.
(3) Die Löschwassermenge ist ausreichend, wenn an den Entnahmestellen für je 100 m2 Lagerfläche eine Wasserleistung von mindestens 200 1/min bei einem Fließdruck von mindestens 3 bar vorhanden ist. Bei unabhängiger Löschwasserversorgung (z.B. aus Löschteichen oder Vorratsbehältern) ist die Löschwassermenge von 200 l/min für je 100 m2 Lagerfläche über mindestens 2 Stunden sicherzustellen 7.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hochregalläger.
(5) Werden Hochregalläger mit automatischen Löscheinrichtungen (z.B. Sprinkler oder Sprühwasserlöschanlagen) ausgerüstet, ist dafür Sorge zu tragen, daß das Lagergut unmittelbar vom Löschmittel erreicht wird 8.
(6) Löschwasserleitungen, Sprinklerdüsen oder Rauchmelder müssen so angebracht werden, daß sie bei der Ein- und Auslagerung der Paletten nicht beschädigt werden können.
4.6 (1) Gebäude müssen eine geeignete 9 Blitzschutzanlage haben, wenn im Lagerabschnitt auch brennbare Lagergüter gelagert werden.
(2) Die Blitzschutzanlage ist alle 3 Jahre zu prüfen.
4.7 (1) Im Lager darf nicht geraucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgegangen werden.
(2) Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen. Das Verbotszeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) entsprechen.
4.8 98a (1) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Lagerhalters (z.B. durch Feuererlaubnisschein) ausgeführt werden.
(2) Bei Schweiß-, Brennschneid- und Trennschleifarbeiten sowie Arbeiten mit offener Flamme ist die UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1) und UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) zu beachten. Auf die Pflicht zur Unterweisung nach Nummer 5.6 wird hingewiesen.
(3) Die schriftliche Erlaubnis nach Absatz 1 muß enthalten:
weiter |
1) § 19 Arbeitsstättenverordnung
2) § 7(3) ArbeitsstättenV und Arbeitsstättenrichtlinien 7/3 und 7/4 sowie § 41(3) ArbeitsstättenV und Arbeitsstattenrichtlinie 41/3.
3) RN 51 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße; Rn 518 der Anlage zur Gefahrgutverordnung-Eisenbahn; Rn 10402 der Anlage B der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen; Nr. 15.1.16 der Allgemeinen Einleitung zum Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter auf Seeschiffen (IMDG-Code).
4) Siehe beispielsweise DIN 12925 Teil 1
5) Siehe beispielsweise DIN 4102 Teil 2
6) Siehe beispielsweise DIN 4102 Teil 1
7) Siehe beispielsweise DVGW-Merkblatt W 405, Ziffer 4.5
8) Z. B. DIN 14489, DIN 14494, Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS).
9) Siehe beispielsweise auch DIN VDE 0185 Teile 1 und 2
10) Zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln