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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

Bek. d. BMAS v. 18.6.2010 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
(GMBl Nr. 43 vom 04.08.2010 S. 902)



Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

A. Die neue TRGS 558
(wie eingefügt)

B. Änderungen und Ergänzungen sowie Berichtigung

Änderung und Ergänzung der TRGS 200

Die TRGS 200 "Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen", Ausgabe Februar 2007 (GMBl 2007, Nr. 18, S. 371 v. 2.4.2007), berichtigt GMBl 2010, Nr. 5-6, S. 11 v. 4.2.2010 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Anlage 1 wird der 2. Absatz wie folgt neugefasst:

altneu
Feststoffe werden in zehnprozentiger wässeriger Lösung bzw. Aufschwemmung titriert. Die Methode differenziert zwischen "ätzend", "reizend" und "weder ätzend noch reizend". Feststoffe und nichtaquatische Flüssigkeiten werden in zehnprozentiger wässeriger Lösung bzw. Aufschwemmung titriert. Aquatische Flüssigkeiten werden unverdünnt titriert.

2. In Anlage 1 Nr. 1 wird der 1. Satz wie folgt neugefasst:

altneu
Es wird die Menge (g) NaOH Äquivalent zur Menge (g) H2SO4 / 100 g alkalischer Substanz bestimmt, die zur Erreichung des pH 10 notwendig ist. Es wird die Menge (g) NaOH Äquivalent zur Menge (g) H2SO4 / 100 g alkalischer 10-%iger Lösung/Aufschwemmung bzw. unverdünnter Flüssigkeit bestimmt, die zur Erreichung des pH 10 notwendig ist.

3. In Anlage 1 Nr. 2 wird der 1. Satz wie folgt neugefasst:

altneu
Es wird die Menge (g) NaOH / 100 g saurer Substanz bestimmt, die zur Erreichung des pH 4 notwendig ist (Praxis: Titration mit 1 M NaOH). Es wird die Menge (g) NaOH/100 g saurer 10-%iger Lösung/ Aufschwemmung bzw. unverdünnter Flüssigkeit bestimmt, die zur Erreichung des pH 4 notwendig ist (Praxis: Titration mit 1M NaOH)

4. In Anlage 1 wird bei "Berechnung" der 1. Satz wie folgt neugefasst:

altneu
Alkalische oder saure Reserve = Titrationsvolumen [ml] x 0,4

→ Ätzend:

pH + 1/12 alkalische Reserve > 14,5

→ Ätzend:

pH - 1/12 saure Reserve < -0,5

 Titration der 10-%igen Lösung/Aufschlämmung:

Alkalische oder saure Reserve = Titrationsvolumen [ml] x 0,4

Titration der unverdünnten Flüssigkeit:

Alkalische oder saure Reserve = Titrationsvolumen [ml] x 0,04

Berichtigung der TRGS 524

Die TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen", Ausgabe Februar 2010 (GMBl 2010, Nr. 21, S. 419-450 v. 1.4.2010), geändert und ergänzt GMBl 2010, Nr. 34 S. 746 v. 21.6.2010, wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 4.2 Abs. 3 Nr.2 wird nach ". ., Dessau" eingefügt "(Leihbibliothek)".

2. In Nummer 4.2.1 Abs. 1 Nr. 1 wird "www.bayern.de/ lfu" durch "http://www.1fu.bayern.de/boden/fachinformationen/schadstoffratgeber/index.htm" ersetzt.

3. In der Anlage 1 "Ablaufschema" wird das "nein" oben links vor "Informationsbeschaffung..." gestrichen.

4. In der Anlage 11 "Informationen zur Historischen Erkundung" Nummer [1] wird die Internetadresse "www. stoffdatenstars.de" durch "http://lfu.bayern.de/boden/ fachinformationen/schadstoffratgeber/index.htm" er
setzt.

Bekanntmachung von Technischen Regeln

- Bek. d. BMAS v. 5.7.2010 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
(GMBl 2010 Nr. 43 vom 04.08.2010 S. 912)

TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Berichtigung der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" Berichtigung der TRGS 900

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt im Juni 2010 (GMBl 2010, Nr. 34, S. 746-747, v. 21.6.2010), wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte"

a) wird unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" der Eintrag zu "EU" wie folgt gefasst:

altneu
EU Europäische Union EU Europäische Union (Von der EU wurde ein Luftgrenzwert festgelegt: Abweichungen bei Wert und Spitzenbegrenzung sind möglich.)

b) werden in der Liste folgende Einträge wie folgt berichtigt:

StoffidentitätArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr. Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(ppm)
mg/m3Überschrei-
tungsfaktor
Bemer-
kungen
Monat/
Jahr
2,2-Dimethylbutan200-906-875-83-250018002 (II)DFG07/2010
2,3-Dimethylbutan201-193-679-29-850018002 (II)DFG07/2010
2-Methylpentan203-523-4107-83-550018002 (II)DFG07/2010
3-Methylpentan202-481-496-14-050018002 (II)DFG07/2010

c) wird in der Liste folgender Eintrag eingefügt:

StoffidentitätArbeitsplatzgrenzwertSpitzenbegr. Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(ppm)
mg/m3Überschrei-
tungsfaktor
Bemer-
kungen
Monat/
Jahr
Methylcyclopentan202-503-296-37-750018002 (II)DFG07/2010

d) wird in der Liste bei folgenden Einträgen in der Spalte "Bemerkungen" der Eintrag "EU" angefügt:

Aceton1,2-DichlorbenzolHeptan-3-on2-Phenylpropen
Acetonitril1,4-Dichlorbenzoln-HexanPhosgen
2-Aminoethanol1,1-DichlorethanHydrogenchloridPhosphin
Bisphenol ADiethylaminKohlenstoffdisulfidPhosphorpentachlorid
ButanonDiethylether2-MethoxyethanolPyrethrum
2-ButoxyethanolDihydrogenselenid2-MethoxyethylacetatQuecksilber
2-(2-Butoxyethoxy)ethanol1,3-Dihydroxybenzol1-Methoxy-2-propanolQuecksilberverbindungen, anorganische
2-ButoxyethylacetatDimethyletherMethylacrylatSulfotep (ISO)
n-ButylacrylatN,N-DimethylformamidMethylbutanTetrahydrofuran
(tert-Butyl)methyletherDimethylpropanMethylisocyanatToluol
C-Caprolactam1,4-DioxanMethylmethacrylat1,2,4-Trichlorbenzol
ChlorEssigsäure4-Methylpentan-2-on1,1,1-Trichlorethan
ChlorbenzolEthandiolN-Methyl-2-pyrrolidonTrichloromethan
Chlorethan2-EthoxyethanolMorpholinTriethylamin
Cyanamid2-EthoxyethylacetatNatriumazidVinylacetat
CyclohexanEthylacrylatOrthophosphorsäureXylol, alle Isomeren
CyclohexanonFluorwasserstoffPentan 

2. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" wird folgender Eintrag ergänzt:

CAS-Nummer Bezeichnung

96-37-7 Methylcyclopentan

Bekanntmachung von Technischen Regeln

- Bek. d. BMAS v. 13.7.2010 - IIIc3 - 35125 - 5 - Berichtigung der BekGS 910
(GMBl 2010 Nr. 43 vom 04.08.2010 S. 914)

hier: BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

Die Bekanntmachung zu Gefahrstoffen BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Ausgabe: Juni 2008, zuletzt geändert und ergänzt im Juni 2010 (GMBl 2010, Nr. 34, S. 748, v. 21.6.2010), wird wie folgt berichtigt:

1. In Nummer 1 "Anwendungsbereich und Erläuterungen" wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

(4) Zur Zeit läuft die praktische Erprobung des Risikoakzeptanzkonzeptes. Der AGS hat auf der Basis dieses Konzeptes die ersten stoffspezifischen Konzentrationswerte für relevante krebserzeugende Stoffe abgeleitet. Die Praxis sammelt erste Erfahrungen bei der Einführung und Umsetzung dieser Werte. Bewährt sich das Konzept in der Praxis, soll es in die GefStoffV integriert und damit auch rechtlich verankert werden.

2. In Anlage 1 Nummer 5.2 "Zuordnung zu Maßnahmeoptionen - Gestuftes Maßnahmenkonzept zur Risikominderung" wird

a) in Nr. 1 "Administrative Maßnahmen" unter "Kommunikation mit den Aufsichtsbehörden" nach ". .. so hat der Arbeitgeber eine Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. ..." folgende Fußnote eingefügt:

"Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist auf Folgendes hin: Diese Empfehlung des AGS ist rechtlich nicht verankert. Sie löst daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus."

b) Nr. 4 " Arbeitsmedizinische Maßnahmen" wie folgt neu gefasst:

 I. Niedriges RisikoII. Mittleres RisikoIII. Hohes Risiko
4. Arbeitsmedizinische Maßnahmen
ErläuterungUnabhängig von der tatsächlichen Expositionshöhe und dem damit korrespondierenden Risikobereich hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass für die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung durchgeführt wird.
Pflichtuntersuchung./.Ja**Ja**
AngebotsuntersuchungJa./.
** Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist auf Folgendes hin: Diese Empfehlung des AGS ist rechtlich nicht verankert. Sie löst daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus.