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TRGS 910 - Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Vom 13. Februar 2014
(GMBl Nr. 12 vom 02.04.2014 S. 258; 09.09.2014 S. 1313 14, ber. S. 1545; 28.09.2015 S. 1191 15; 11.04.2016 S. 606 16, ber. S. 791; 07.04.2017 S. 372 17; 11.07.2017 S. 782 17a; 01.03.2018 S. 242 18; 14.05.2018 S. 545 18a; 21.02.2019 S. 117 19; 15.12.2020 S. 35 21; 08.01.2021 S. 85 21a; 11.06.2021 S. 895 21b; 09.02.2022 S. 162 22; 15.06.2022 S. 512 22a; 20.04.2023 S. 627 23, ber. S. 679; 16.08.2024 S. 786 24)
- IIIb 3-35125-5 -
Archiv: 2008
vgl. LV 55 Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich und Erläuterungen 18
(1) Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung sowie nach TRGS 905 oder bei Stoffen, Gemischen oder Verfahren gemäß § 2Absatz 3 Nr. 4 GefStoffV (TRGS 906). Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Arbeitsplatzgrenzwerte (gemäß § 2 Absatz 8 GefStoffV) eingehalten werden (§ 10 Absatz 2 GefStoffV). Für die überwiegende Zahl der krebserzeugenden Stoffe ist derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar.
(2) Diese TRGS enthält ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept gemäß § 10 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung, das das Minimierungsgebot nach § 7 GefStoffV konkretisiert. Für das Maßnahmenkonzept wurden nach einer fachübergreifenden Diskussion stoffübergreifende Risikogrenzen festgesetzt (s. Anlage 2). Auf dieser Basis werden stoffspezifische Konzentrationswerte abgeleitet, die vom Arbeitgeber als Beurteilungsmaßstäbe für die Gefährdungsbeurteilung und die Umsetzung von Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen heranzuziehen sind.
(3) Diese TRGS enthält
(4) Auf Basis des unter Absatz 2 aufgeführten Gesamtkonzeptes werden Exposition-Risiko-Beziehungen abgeleitet und stoffspezifische Konzentrationswerte in Anlage 1 Tabelle 1sowie korrespondierende Biomonitoring-Werte in Tabelle 2 aufgeführt. Kann für einen krebserzeugenden Gefahrstoff keine Exposition-Risiko-Beziehung abgeleitet werden, und liegt eine stoffspezifische TRGS vor, kann der Stoff oder die Stoffgruppe in Tabelle 1 aufgeführt werden, und es sind die Schutzmaßnahmen dieser spezifischen TRGS anzuwenden.
(5) Für bestimmte krebserzeugende Stoffe können arbeitsmedizinisch oder toxikologisch begründete Arbeitsplatzgrenzwerte abgeleitet und in der TRGS 900 bekannt gegeben werden.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Die ERB eines krebserzeugenden Stoffes beschreibt den Zusammenhang zwischen der Stoffkonzentration (inhalative Aufnahme) und der statistischen Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung. Die aus experimentellen oder epidemiologischen Studien abgeleitete ERB bildet die Grundlage für die Extrapolation in den Bereich geringerer Risiken, der in der Praxis im Allgemeinen weder tierexperimentell überprüft noch epidemiologisch beobachtet werden kann. Bezugszeitraum für das Risiko ist die gesamte Lebenszeit (Lebenszeitrisiko). Das Risiko ist die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer berufsbedingten Krebserkrankung während des gesamten Lebens. Die Methode zur Ableitung von Exposition-Risiko-Beziehungen und ihrer Extrapolation ist in "Leitfaden zur Quantifizierung stoffspezifischer Exposition-Risiko-Beziehungen und von Risikokonzentrationen bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz (AGS-ERB-Leitfaden)" beschrieben.
(2) Das Akzeptanzrisiko ist eine stoffübergreifende Größe, die die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung übergangsweise in Höhe von 4:10.000 bzw. spätestens ab 2018 in Höhe von 4:100.000 angibt.
(3) Die Akzeptanzkonzentration ist eine stoffspezifische Größe. Es ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die über seine ERB dem Akzeptanzrisiko entspricht und bei Unterschreitung mit einem niedrigen, hinnehmbaren Risiko assoziiert wird.
(4) Das Toleranzrisiko ist eine stoffübergreifende Größe, die die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Krebserkrankung in Höhe von 4:1.000 angibt.
(5) Die Toleranzkonzentration ist eine stoffspezifische Größe. Es ist die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die über seine ERB dem Toleranzrisiko entspricht und bei Überschreitung mit einem hohen, nicht hinnehmbaren Risiko assoziiert wird.
(6) Der Äquivalenzwert zur Akzeptanz- oder Toleranzkonzentration ist diejenige Konzentration eines krebserzeugenden Arbeitsstoffes beziehungsweise seines Metaboliten in Körperflüssigkeiten, die bei einer ausschließlich inhalativen Exposition des Arbeitsstoffes in der Luft entspricht, bei der das Akzeptanz- bzw. das Toleranzrisiko erreicht ist. Solche stoffspezifischen Äquivalenzwerte in biologischem Material werden ebenfalls auf Basis von ERB abgeleitet. Sie ermöglichen die Nutzung der komplementären Informationen der individuellen Arbeitsstoffbelastung, die durch Biomonitoring ermittelt werden können.
(7) Die Hintergrundkonzentration ist ein vorgefundener Standortfaktor und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (siehe Nummer 4.1) als Konzentration in der Umgebungsluft zu verstehen. Sie kann vom Unternehmen nicht beeinflusst werden und sowohl örtlich auch als zeitlich variieren.
3 Stoffübergreifende Risikogrenzen sowie Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) und stoffspezifische Konzentrationswerte
3.1 Stoffübergreifende Risikogrenzen
(1) Folgende stoffübergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen wurden festgelegt:
Akzeptanzrisiko übergangsweise von | 4:10.000, |
spätestens ab 2018 von | 4:100.000, |
unterhalb dessen ein geringes, akzeptables Risiko besteht und oberhalb dessen ein mittleres Risiko unter Einhaltung der im Maßnahmenkatalog spezifizierten Maßnahmen toleriert wird, sowie ein
Toleranzrisiko von | 4:1.000, |
oberhalb dessen ein hohes Risiko besteht, das als nicht tolerabel bewertet wird.
(2) Die Risiken beziehen sich auf eine Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen arbeitstäglichen Exposition.
(3) Die Begründungen für die Festlegung der Risikogrenzen sind in Anlage 2 enthalten.
3.2 Festlegung stoffspezifischer Konzentrationswerte
Auf der Grundlage der nach "AGS-ERB-Leitfaden" abgeleiteten stoffspezifischen ERB werden die stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen abgeleitet. Vor Aufnahme der Konzentrationswerte in die TRGS 910 werden die folgenden Parameter vom AGS ermittelt und berücksichtigt.
3.2.1 Nichtkrebserzeugende Wirkungen
Hat ein krebserzeugender Stoff zusätzlich akute oder chronische, nichtkrebserzeugende Wirkungen, so werden diese berücksichtigt. Liegt für einen Stoff die Grenzkonzentration für eine nichtkrebserzeugende Wirkung im mittleren Risikobereich, wird dieser Wert als Toleranzkonzentration in Anlage 1 aufgenommen und entsprechend erläutert.
3.2.2 Hintergrundkonzentration
Liegen quantitative Informationen zur Hintergrundkonzentration bei der Festlegung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentration vor wird geprüft, ob diese im Bereich der Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentration liegen.
3.2.3 Expositionssituation
(1) Für die Aufnahme der Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen in Anlage 1 werden die aktuell vorliegenden Daten zu firmenspezifischen/branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen berücksichtigt. Betriebe sind daher aufgefordert, zur Identifizierung von Problembereichen die nach § 10 Absatz 3 Nr. 1 GefStoffV bestimmten Expositionswerte zu firmenspezifischen/branchenüblichen Verfahren- und Betriebsweisen der AGS-Geschäftsführung in geeigneter Form, z.B. gemäß der Veröffentlichung von Alker et al. (2000)1, zur Verfügung zu stellen. Stoffe, für die eine ERB abgeleitet werden soll, können der Bearbeitungsliste des AGS - UA III, veröffentlicht unter www.baua.de/trgs, entnommen werden.
(2) Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen können direkt in Anlage 1 aufgenommen werden, wenn der vom AGS auf Basis zugänglicher Informationsquellen oder der übermittelten Expositionswerte ermittelte Stand der Technik die Einhaltung der Toleranzkonzentration als möglich erscheinen lässt.
(3) Kann die Toleranzkonzentration nach dem Stand der Technik nicht eingehalten werden, entscheidet der AGS, ob die Werte erst nach Erarbeitung einer stoffspezifischen TRGS in die TRGS 910 aufgenommen werden.
(4) Liegt der auf Basis zugänglicher Informationsquellen ermittelte Stand der Technik unterhalb der Akzeptanzkonzentration oder ein dokumentierter technischer Stand (z.B. ehemaliger TRK-Wert) unterhalb der Toleranzkonzentration, so wird darauf hingewiesen, dass keine Erhöhung der Exposition oberhalb dieses Standards eintreten darf (Minimierungsgebot).
3.2.4 Beurteilungszeitraum
Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen sind als Schichtmittelwerte über einen Referenzzeitraum von acht Stunden festgelegt. Wird stoffspezifisch ein abweichender Beurteilungszeitraum festgelegt, z.B. Woche, Monat oder Jahr, wird besonders darauf hingewiesen.
3.2.5 Bestimmungsgrenze
Kann die Akzeptanzkonzentration messtechnisch nicht bestimmt werden, wird diese auf die Bestimmungsgrenze festgelegt. Weitere Informationen siehe Veröffentlichung GRL Hahn et. al. (2013) 2
3.2.6 Kurzzeitwerte
(1) Zur Beurteilung von Expositionsspitzen gilt folgende Vorgehensweise.
(2) Die Toleranzkonzentration ist um Kurzzeitwerte ergänzt, die die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben hin sowie in ihrer Dauer und Häufigkeit beschränken. Die Beurteilung von Expositionsspitzen erfolgt entsprechend Kurzzeitwertkategorie II der TRGS 900, ihr Ergebnis wird als Überschreitungsfaktor (ÜF) ausgewiesen. Ein Mindestzeitraum zwischen den Kurzzeitwertphasen wird nicht festgelegt. Der ÜF wird in der TRGS 910 zusätzlich zur Toleranzkonzentration aufgeführt, standardmäßig wird der Faktor 8 festgelegt.
(3) Die Akzeptanzkonzentration ist ausschließlich als Schichtmittelwert festgelegt; kürzere Beurteilungszeiträume sind fachlich nicht notwendig und werden daher nicht festgelegt.
3.2.7 Absenkung der Akzeptanzkonzentration 2018 17a
Eine Absenkung der Akzeptanzkonzentration auf das Akzeptanzrisiko von 4:100.000 wird stoffspezifisch unter Berücksichtigung von
geprüft. Eine Absenkung wird vorgenommen, wenn die vorgenannten Faktoren nicht dagegen sprechen. Wird eine Absenkung aufgrund der Bestimmungsgrenze oder der Hintergrundkonzentration zunächst nicht vorgenommen, wird kontinuierlich die Möglichkeit einer weiteren Absenkung überprüft. Ziel ist die Absenkung auf das Akzeptanzrisiko von 4: 100.000.
4 Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchzuführen. Hierbei sind die Anforderungen von TRGS 400 zu berücksichtigen. Bei Stoffen mit Akzeptanz- und Toleranzkonzentration (Beurteilungsmaßstäbe nach § 10 Absatz 1 GefStoffV) gemäß Anlage 1 dieser TRGS ist die Arbeitsplatzexposition an Hand dieser zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen gemäß den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung unter besondere Berücksichtigung von Nummer 5 dieser TRGS durchzuführen. Dabei legt der Arbeitgeber auch diejenigen Tätigkeiten fest, bei denen aufgrund kurzfristig erhöhter Exposition im Bereich des mittleren Risikos Atemschutz zu tragen ist. Zusätzlich sind ggf. die folgenden Besonderheiten zu berücksichtigen:
5 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept gemäß § 10 Absatz 1 GefStoffV
(1) Im Risikokonzept resultieren aus Akzeptanz- und Toleranzrisiko drei Risikobereiche:
(2) Ziel des Risikokonzeptes ist es, Expositionen unterhalb der Akzeptanzkonzentration zu erreichen. Der Arbeitgeber hat nach diesem Konzept eine Priorisierung der durchzuführenden Maßnahmen vorzunehmen. Je höher die Konzentration eines krebserzeugenden Stoffes am Arbeitsplatz und damit das Risiko, desto dringlicher ist die Notwendigkeit zusätzlicher betrieblicher Risikominderungsmaßnahmen.
(3) Diese mit dem Risiko steigende Notwendigkeit von Risikominderungsmaßnahmen und ihr Verhältnis zu den drei Risikobereichen sind in nachstehender Grafik dargestellt:
Abbildung: Zusammenhang zwischen Risikobereichen und Maßnahmen
C: Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz Der Bereich niedrigen Risikos umfasst den Bereich bis zum Akzeptanzrisiko. In diesem Bereich ist die Notwendigkeit der Durchführung zusätzlicher Maßnahmen gering. Der Bereich des mittleren Risikos umfasst den Bereich vom Akzeptanz- bis zum Toleranzrisiko. In diesem Bereich steigt die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen deutlich an, je näher die Konzentration bei der Toleranzkonzentration ist. Der Bereich des hohen Risikos beginnt oberhalb des Toleranzrisikos. In diesem Bereich besteht eine unmittelbare Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen, um zumindest den Bereich mittleren Risikos zu erreichen. |
(4) Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welchem Risikobereich die Expositionen zuzuordnen sind und die dem jeweiligen Risikobereichen zugeordneten Maßnahmen gemäß Tabelle 1 zu ergreifen. Diese sind in fünf Maßnahmengruppen gegliedert:
(5) Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
Tabelle 1: Besondere Maßnahmen bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen in Abhängigkeit der jeweiligen Risikobereichen
1. Substitution | |||
I. Niedriges Risiko | II. Mittleres Risiko | III. Hohes Risiko | |
Substitutionsprüfung | Ja | Ja | Ja |
Erläuterung | Der Arbeitgeber muss regelmäßig die Möglichkeit einer Substitution durch Gefahrstoffe mit geringerer Gesundheitsgefährdung prüfen, siehe TRGS 600 | ||
Umsetzung der Substitution (Stoff und Verfahren), expositionsmindernde Verwendungsform, siehe auch TRGS 600, Anlage 3 | Ja, wenn im Rahmen der Verhältnismäßigkeit möglich. | Ja, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verpflichtend (wenn technisch möglich), unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und Zumutbarkeit). | Ja, prioritäre, verpflichtende Maßnahme gemäß Ergebnis der Substitutionsprüfung |
Erläuterung | Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. | ||
2. Technische Maßnahmen | |||
I. Niedriges Risiko | II. Mittleres Risiko | III. Hohes Risiko | |
Technische Maßnahmen | - | Ja | Ja |
Erläuterung | Durch regelmäßige Kontrolle ist sicherzustellen, dass keine Verschlechterung der Expositionssituation eintritt, zusätzliche Maßnahmen sind nicht erforderlich. | Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen nach dem Stand der Teclmik unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu ergreifen. | Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen nach dem Stand der Technik verpflichtend zu ergreifen. |
Räumliche Abgrenzung nach § 10 Absatz 3 GefStoffV | Ja, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit | Ja | Ja, bevorzugt durch bauliche Maßnahmen |
Erläuterung | Die räumliche Abgrenzung eines Arbeitsbereichs durch bauliche Maßnahmen hat das Ziel, eine Belastung von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen durch freigesetzte krebserzeugende Stoffe zu verhindern. | ||
Reduzierung expositionsrelevanter Mengen | Ja, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit | Ja | Ja |
Erläuterung | Die Reduzierung der verwendeten, expositionsrelevanten Stoffmengen ist ein Mittel zur Minimierung der resultierenden Exposition. Unabhängig von der tatsächlichen Expositionshöhe und dem damit korrespondierenden Risikobereich hat der Arbeitgeber eine Minimierung der verwendeten, expositionsrelevanten Stoffmenge stets zu veranlassen | ||
Warn- und Sicherheitszeichen nach § 10 GefStoffV | Ja, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit | Ja | Ja |
3. Organisatorische Maßnahmen | |||
I. Niedriges Risiko | II. Mittleres Risiko | III. Hohes Risiko | |
(Grund)Hygienemaßnahmen | Ja | Ja | Ja |
Erläuterung | Unabhängig von der tatsächlichen Expositionshöhe und dem damit korrespondierenden Risikobereich hat der Arbeitgeber stets die Maßnahmen nach § 8 GefStoffV zu veranlassen. | ||
Minimierung der Expositionsdauer | Ja | Ja | Ja |
Erläuterung | Der Arbeitgeber hat stoff- und tätigkeitsspezifisch eine Optimierung hinsichtlich minimaler Expositionsdauer vorzunehmen | ||
Die Minimierung der Expositionsdauer ist wünschenswert. Hierzu können betriebliche Vereinbarungen getroffen werden. | Die Minimierung der Expositionsdauer ist verpflichtend. Hierzu können betriebliche Vereinbarungen getroffen werden. | ||
Minimierung der Anzahl exponierter Beschäftigten | Ja | Ja | Ja |
Erläuterung | Die Minimierung der Exponiertenzahl ist wünschenswert. | Die Minimierung der Exponiertenzahl ist verpflichtend. Dabei hat der Arbeitgeber stoff- und tätigkeitsspezifisch eine Optimierung hinsichtlich minimaler Exponiertenzahl und minimaler Expositionsdauer vorzunehmen. | |
Risikotransparenz und Risikokommunikation | Ja | Ja | Ja |
Erläuterung | Der Arbeitgeber hat die Expositionshöhe und den zugeordneten Risikobereich zu ermitteln und die Beschäftigten hierüber im Rahmen der Unterweisung zusätzlich zu unterrichten. | ||
Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung | Ja | Ja | Ja |
Erläuterung | Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zugänglich gemacht wird, dass sie in den Methoden und Verfahren unterrichtet werden (Schulung), die im Hinblick auf die Sicherheit bei der Verwendung der betreffenden Gefahrstoffe angewendet werden müssen und dass sie anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Im Rahmen der Unterweisung muss eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung erfolgen. | ||
4. Atemschutz | |||
I. Niedriges Risiko | II. Mittleres Risiko | III. Hohes Risiko | |
Atemschutz | - | Ja | Ja |
Erläuterung | Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Bei Tätigkeiten mit Expositionsspitzen wird während der Dauer der erhöhten Exposition dringend empfohlen Atemschutz zu tragen. | Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten Atemschutz zur Verfügung zu stellen, der von den Beschäftigten getragen werden muss. Beim Tragen von belastendem Atemschutz: siehe Anforderungen Nr.5 | |
5. Administrative Maßnahmen des Betreibers | |||
I. Niedriges Risiko | II. Mittleres Risiko | III. Hohes Risiko | |
Maßnahmenplan nach § 6 Absatz 8 Satz 1 Nr. 4b GefStoffV | - | Ja | Ja |
Erläuterung | Der Arbeitgeber stellt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einen Maßnahmenplan auf, in dem er konkret beschreibt, aufgrund welcher Maßnahmen, in welchen Zeiträumen und in welchem Ausmaß eine weitere Expositionsminderung erreicht werden soll. | ||
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 18 Absatz 2 GefStoffV der zuständigen Behörde auf Verlangen zu übermitteln. | |||
Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde | - | - | Ja |
Erläuterung | 1. Es wird dringend empfohlen die zuständige Aufsichtsbehörde unter Übermittlung des Maßnahmenplans zu informieren, wenn die Toleranzkonzentration vorhersehbar über einen Zeitraum von länger als drei Monaten überschritten wird.
2. Bei Tätigkeiten, bei denen belastender Atemschutz dauerhaft getragen werden muss, ist nach § 7 Absatz 5 GefStoffV in Verbindung mit § 19 Absatz 1 eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Eine dauerhafte Benutzung von belastendem Atemschutz im Sinne dieser TRGS liegt vor, wenn für Tätigkeiten innerhalb eines Betriebs Atemschutz voraussichtlich innerhalb von drei Monaten in der Summe länger als 120 Stunden eingesetzt werden muss. | ||
Als belastender Atemschutz gelten alle für krebserzeugende Stoffe geeigneten Atemschutzgeräte, mit Ausnahme von Filtergeräte mit Gebläseunterstützung und Frischluft- und Druckluftschlauchgeräte mit Haube oder Helm.
Als Teil des Antrages sind die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der Maßnahmenplan, in dem darzulegen ist, wie innerhalb von drei Jahren die Toleranzkonzentration unterschritten wird, einzureichen. |
Stoffspezifische Werte zu krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B nach CLP-Verordnung oder nach TRGS 905 | Anlage 1 14 16 17a 18a 21 21a zu TRGS 910 |
1Stoffspezifische Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen 17 18 18a 21 21a 21b
Verwendete Abkürzungen, Ziffern und Erläuterungen
Spalten"Stoffidentität" | |
CAS-Nr. | Registriernummer des "Chemical Abstract Service" |
EG-Nr. | Registriernummer des "European Inventory of Existing Chemical Substances" (EINECS) |
Spalten "Akzeptanz- und Toleranzkonzentration" | |
Faser-Konz. | Faserkonzentration in Fasern (F) pro m3 |
Gew.-Konz. | Gewichtskonzentration in Masse pro m3 |
Vol.-Konz. | Volumenkonzentration |
E | einatembare Fraktion |
A | alveolengängige Fraktion |
Spalte "Hinweise" | |
a) | Akzeptanzkonzentration assoziiert mit Risiko 4:100.000 (zurzeit noch nicht vergeben) |
b) | Akzeptanzkonzentration assoziiert mit Risiko 4:10.000 |
c) | Die Akzeptanzkonzentration liegt zwischen dem Risiko 4:10.000 und 4:100.000 |
d) | Akzeptanzkonzentration wurde auf Basis der Bestimmungsgrenze Nummer 3.2.5 festgelegt |
e) | die Akzeptanzkonzentration ist assoziiert mit der endogenen Bildungsrate, eine weitere Absenkung erfolgt nicht |
f) | Die Akzeptanzkonzentration wird in formaler Umsetzung der Richtlinie 2019/130 auf den verbindlichen EU-Grenzwert festgesetzt. |
g) | Die Akzeptanzkonzentration wird in formaler Umsetzung der Richtlinie 2019/983 auf den verbindlichen EU-Grenzwert festgesetzt. |
Spalte"ÜF" | |
Überschreitungsfaktor (ÜF) 1 bis 8 nach Nummer 3.2.6 | |
Spalte"Bemerkungen" | |
(1) | Nach dem Stand der Technik kann der Akzeptanzwert unterschritten werden, siehe hierzu auch Maßnahmenkonzept nach Nummer 5 Tabelle 1 Nr. 2. |
(2) | Die Toleranzkonzentration wurde gemäß Nummer 3.2.1 aufgrund einer nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt |
(3) | Für Nickelmetall ist ein AGW in der E- und A-Staubfraktion und für Nickelverbindungen ist ein AGW in der E-Staubfraktion festgelegt, siehe hierzu TRGS 900 |
(4) | Die Konzentrationen beziehen sich auf den Elementgehalt des entsprechenden Metalls. |
(5) | Beurteilungsmaßstab, risikobasiert |
(6) | Summe aus Dampf und Aerosolen |
(7) | Für Cadmium und Cadmium-Verbindungen ist ein AGW in der E-Staubfraktion festgelegt, siehe hierzu TRGS 900. |
E | Einatembare Fraktion |
H | hautresorptiv |
Begründungen zur Festlegung stoffspezifischer Konzentrationswerte und Exposition-Risiko-Beziehungen werden veröffentlicht unter: www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/ Gefahrstoffe/TR GS/Begruendungen-910.html
Tabelle 1: Liste der stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen 17 18 19 21 21a 21b 22a 23
Stoffidentität | Akzeptanzkonzentration | Toleranzkonzentration | Bemerkungen | Festlegung/ Änderung Monat/ | ||||||
Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | Vol.-Konz. | Gew.-Konz. bzw. Faser- Konz. | Hin- weise | Vol.-Konz. | Gew.-Konz. bzw. Faser- Konz. | ÜF | ||
Acrylamid | 201-173-7 | 79-06-1 | 0,07 mg/m3 | b) | 0,15 mg/m3 | 8 | (1) (2), H | 01/2010 | ||
Acrylnitril | 203-466-5 | 107-13-1 | 0,12 ppm | 0,26 mg/m3 | b) | 1,2 ppm | 2,6 mg/m3 | 8 | H | 01/2010 |
Aluminiumsilikatfasern (feuerfeste Keramikfasern gemäß Richtlinie 2004/37/EG) | 10.000 F/m3 | b) | 100.000 F/m3 | 8 | siehe auch TRGS 558 | 05/2010 | ||||
Arsenverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | 0,83 µg/m3 (E) | b) | 8,3 μg/m3 (E) | 8 | (4) siehe TRGS 561 | 09/2014 | ||||
Asbest | 1332-21-4 | 10.000 F/m3 | b) | 100.000 F/m3 | 8 | siehe auch TRGS 517 und TRGS 519 | 06/2008 | |||
12001-28-4 | ||||||||||
12001-29-5 | ||||||||||
12172-73-5 | ||||||||||
77536-66-4 | ||||||||||
77536-67-5 | ||||||||||
77536-68-6 | ||||||||||
132207-32-0 | ||||||||||
132207-33-1 | ||||||||||
Benzol | 200-753-7 | 71-43-2 | 0,06 ppm | 0,2 mg/m3 | b) | 0,6 ppm | 1,9 mg/m3 | 8 | H | 07/2012 |
Benzo(a)pyren in bestimmten PAK-Gemischen | 200-028-5 | 50-32-8 | 70 ng/m3 (E) | b) | 700 ng/m3 (E) | 8 | siehe TRGS 551, H | 03/2011 | ||
Benzotrichlorid (α,α,α-Trichlortoluol) | 202-634-5 |
98-07-7 | 0,18 ppb | 1,5 µg/m3 | b) | 1,8 ppb | 15 µg/m3 | 8 | (6), H |
03/2018 |
Bromethylen (Vinylbromid) | 209-800-6 | 593-60-2 | 0,83 ppm | 3,7 mg/m3 | c) | 0,83 ppm | 3,7 mg/m3 | 8 | (2) |
06/2021 |
1,3-Butadien | 203-450-8 | 106-99-0 | 0,2 ppm | 0,5 mg/m3 | b) | 2 ppm | 5 mg/m3 | 8 | 01/2010 | |
Cadmium und Cd-Verbindungen, als Carc.1A, Carc.1B eingestuft | 231-152-8 | 7440-43-9 | 0,9 µg/m3 (A) | b) | 2 µg/m3 (A) | 8 | (2), (4), (7), siehe TRGS 561 | 06/2021 | ||
Chloropren | 204-818-0 |
126-99-8 | 0,14 ppm | 0,51 mg/m3 | b) | 1,4 ppm | 5,15 mg/m3 | 1 | H |
03/2018 |
Chrom VI-Verbindungen | 1 µg/m3 (E) | 8 | (4), (5) siehe TRGS 561 | 02/2014 | ||||||
Cobalt und Cobaltverbindungen, als Carc.1A, Carc.1B eingestuft | 231-158-0 |
7440-48-4 | 0,5 µg/m3 (A) | b) | 5 µg/m3 (A) | (4), siehe TRGS 561 |
06/2017 | |||
1,2-Dibromethan (Ethylendibromid) | 203-444-5 | 106-93-4 | 0,005 ppm | 0,04 mg/m3 | b) | 0,05 ppm | 0,4 mg/m3 | 8 | H |
3/2023 |
1,2-Dichlorethan | 203-458-1 | 107-06-2 | 0,2 ppm | 0,8 mg/m3 | b) | 1 ppm | 4 mg/m3 | 8 | (2), H | 04/2016 |
Dimethylnitrosoamin (Red. Anm.: gemeint ist hier wohl "Dimethylnitrosamin") | 200-549-8 | 62-75-9 | 0,075 µg/m3 | b) | 0,75 µg/m3 | 8 | siehe auch TRGS 552 (in Überarbeitung), H | 09/2014 | ||
Epichlorhydrin | 203-439-8 | 106-89-8 | 0,5 ppm | 1,9 mg/m3 | c), f) | 2 ppm | 8 mg/m3 | 2 | (2), H | 11/2020 |
Ethylenoxid | 200-849-9 | 75-21-8 | 0,1 ppm | 0,2 mg/m3 | b), e) | 1 ppm | 2 mg/m3 | 2 | Siehe auch TRGS 513; H | 03/2011 |
Hydrazin | 206-114-9 | 302-01-2 | 1,7 ppb | 2,2 µg/m3 | b) | 17 ppb | 22 µg/m3 | 2 | H | 02/2014 |
4,4"-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) | 202-918-9 |
101-14-4 |
10 µg/m3 (E) | c), g) |
410 µg/ m3 (E) | 2 | (2), H, (6) |
11/2020 | ||
4,4"-Methylendianilin | 202-974-4 | 101-77-9 | 70 µg/m3 | b) | 700 µg/m3 | 8 | (1), H | 05/2010 | ||
Nickelverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | 6 µg/m3 (A) | b) | 6 µg/m3 (A) | 8 | (2), (3), (4), siehe TRGS 561 |
06/2017 | ||||
2-Nitropropan | 201-209-1 | 79-46-9 | 0,05 ppm | 180 µg/m3 | b) | 0,5 ppm | 1800 µg/m3 | 8 | H | 09/2015 |
Trichlorethen | 201-167-4 | 79-01-6 | 6 ppm | 33 mg/m3 | b) | 6 ppm | 33 mg/m3 | 8 | 2, H | 02/2019 |
2 Stoffspezifische Äquivalenzwerte in biologischem Material zu Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen 17
Tabelle 2: Liste der stoffspezifischen Äquivalenzwerte in biologischem Material zu Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen 17a 19 22 24 24
Stoffidentität | Parameter | Äquivalenzwert zur | Untersu- chungs- material | Probe- nahmezeit- punkt | Festlegung Monat/ Jahr | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | Toleranzkonzen- tration | Akzeptanz- konzentration | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Acrylamid | 201-173-7 | 79-06-1 | N-(2-Carbonamidethyl)valin | 800 pmol/g Globin 2 | 400 pmol/g Globin | BE | f | 04/2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Acrylnitril | 203-466-5 | 107-13-1 | N-(2-Cyanoethyl)valin | 6500 pmol/g Globin | 650 pmolg/ Globin | BE | f | 04/2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arsenverbindungen, als Carc. 1A, Carc. 1B eingestuft | Σ Arsen(III), Arsen(V), Monomethylarsonsäure und Dimethylarsinsäure | 40 µg/L | 14 µg/L | U | b, c | 04/2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Benzol | 200-753-7 | 71-43-2 | Benzol S-Phenylmerkaptursäure Trans, trans-Muconsäure | 5 µg/L | 0,8 µg/L 3 | U | b | 04/2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
25 µg/g Kreatinin | 3 µg/g Kreatinin 3 | U | b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
500 µg/g Kreatinin | -- | U | b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1,3-Butadien | 203-450-8 | 106-99-0 | 3,4- Dihydroxybutyl- merkaptursäure (DHBMA) 2-Hydroxy-3-butenyl- merkaptursäure (MHBMA) | 2900 µg/g Kreatinin 80 µg/g Kreatinin | 600 µg/g Kreatinin 10 µg/g Kreatinin | U U | b, c b, c | 02/2014 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Epichlorhydrin | 203-439-8 | 106-89-8 | S-(3-Chlor-2-hydroxypropyl) merkaptursäure | 28 mg/g Kreatinin 4 | 8 mg/g Kreatinin | U | b, c | 04/2017 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ethylenoxid | 200-849-9 | 75-21-8 | 2-Hydroxyethylvalin (HEV) | 4000 pmol/g Globin | 400 pmol/g Globin | BE | f | 07/2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Trichlorethen | 201-167-4 | 79-01-6 | Trichloressigsäure | 12 mg/l * | 12 mg/L | U | b, c | 02/2022 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verwendete Abkürzungen, Ziffern und Erläuterungen
|
3 Verzeichnis der CAS-Nummern 17a 21
CAS-Nummer | Bezeichnung |
50-32-8 | Benzo(a)pyren |
62-75-9 | N-Nitrosodimethylamin |
71-43-2 | Benzol |
75-21-8 | Ethylenoxid |
79-01-6 | Trichlorethen |
79-06-1 | Acrylamid |
79-46-9 | 2-Nitropropan |
98-07-7 | Benzotrichlorid (α,α,α-Trichlortoluol) |
101-14-4 | 4,4"-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) |
101-77-9 | 4,4"-Methylendianilin |
106-89-8 | Epichlorhydrin |
106-99-0 | 1,3-Butadien |
107-06-2 | 1,2-Dichlorethan |
107-13-1 | Acrylnitril |
126-99-8 | Chloropren |
302-01-2 | Hydrazin |
593-60-2 | Bromethylen (Vinylbromid) |
1332-21-4 | Asbest |
7440-43-9 | Cadmium |
7440-48-4 | Cobalt |
12001-28-4 | Krokydolith (siehe Asbest) |
12001-29-5 | Chrysotil (siehe Asbest) |
12172-73-5 | Amosit (siehe Asbest) |
77536-66-4 | Aktinolith (siehe Asbest) |
77536-67-5 | Anthophyllit (siehe Asbest) |
77536-68-6 | Tremolit (siehe Asbest) |
132207-32-0 | Chrysotil (siehe Asbest) |
132207-33-1 | Krokydolith (siehe Asbest) |
Begründung für die Festlegung der stoffübergreifenden Risikogrenzen und des gestuften Maßnahmenkonzepts zur Risikominderung | Anlage 2 zu TRGS 910 |
1 Definitionen zum Begriffskomplex "Risiko"
Unter Risiko wird in dieser TRGS die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Gesundheitsschadens durch die Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen verstanden. Bei zunehmender Schadstoffdosis oder Expositionskonzentration eines krebserzeugenden Stoffes erhöht sich das Risiko bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nimmt zu. Nach intensiven toxikologischen, epidemiologischen und gesellschaftspolitischen Diskussionen wird die Arbeitsplatzexposition durch Festlegung von zwei stoffunabhängigen Risikogrenzen in drei Bereiche unterteilt:
Die Risikohöhen für die bezeichneten Risikogrenzen (Akzeptanz-, Toleranzrisiko) können nicht wissenschaftlich begründet, sondern nur gesellschaftspolitisch gesetzt werden. Dabei sind eine Reihe von Kriterien zu beachten, neben der Risikowahrnehmung sind dies z.B. die Schwere eines Gesundheitsschadens, das mögliche Schadensausmaß (Art des Schadens und/oder die Anzahl der Betroffenen), die Relation zu vergleichbaren anderen Arbeitsplatzrisiken, ein unmittelbarer Nutzen und die tatsächlichen und möglichen Risikominderungsmaßnahmen.
2 Risikovergleich
Als Ausgangspunkt für die Beratungen wurden verschiedene Risiken am Arbeitsplatz und für die Allgemeinbevölkerung betrachtet.
2.1 Bekannte Risiken am Arbeitsplatz und für die Allgemeinbevölkerung
(1) An Arbeitsplätzen unterscheiden sich die bekannten Risiken eines tödlichen Unfalls erheblich (Alz: Arbeitslebenszeit [40 Jahre\]):
Landwirtschaft | 3:1.000 /Alz |
Bauwirtschaft | 2:1.000 /Alz |
Bergbau | 3:1.000 /Alz |
Einzelhandel | 4:10.000 /Alz |
(2) Das Risiko, durch die sieben wichtigsten luftgetragenen Umweltkarzinogene an Krebs zu erkranken, wurde für die Allgemeinbevölkerung 1992 vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) mit 1:1.000 für die Stadtbevölkerung und 2:10.000 für die Landbevölkerung berechnet.
(3) In mehreren staatlichen Regelungen zum Lebensmittel- bzw. Umweltbereich sind die maximal zulässigen Konzentrationen von Kanzerogenen reguliert. Diese Konzentrationen wurden nicht immer im Hinblick auf ein akzeptables Risikos abgeleitet, sie korrespondieren aber rechnerisch mit folgenden, jeweils auf die Lebenszeit (Lz) für die Allgemeinbevölkerung bezogene Risiken:
Arsen im Trinkwasser (10 µg/l) | 5:10.000/Lz |
Dioxin in Lebensmittel (2 pg Teq/kg) | 3:10.000/Lz |
Dieselruß (5 ng BaP/m3) | 2:10.000/Lz |
Cadmium im Schwebstaub | 2:100.000/Lz. |
Die Dosis natürlicher Strahlen wird mit einem zusätzlichen auf die Lebenszeit (70 Jahre) bezogenen Krebsrisiko von 1:1.000 verbunden.
2.2 Risikogrenzen in bestehenden Regelungen für den Arbeitsplatz und für die Allgemeinbevölkerung
(1) Das niederländische Arbeitsschutzgesetz enthält in einer Liste von Luftgrenzwerten auch Werte für Kanzerogene. Das mit diesen Grenzwerten verbundene Risikoniveau darf in der Regel nicht höher sein als 1:10.000 pro Jahr. Wenn möglich, soll ein Risikoniveau 1:1.000.000 pro Jahr erreicht werden, unterhalb dessen keine besonderen zusätzlichen Schutzmaßnahmen mehr erforderlich wären. (Nach Umrechnung auf 40 Jahre Arbeitslebenszeit entsprechen die genannten Risiken 4:1.000 - entsprechend dem hier diskutierten Toleranzrisiko und 4:100.000 = Akzeptanzrisiko).
(2) Aus der Regulation in der Schweiz für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien und Benzol lässt sich ein stoffspezifisches Vorgehen unter Berücksichtigung praktischer Belange erkennen. Dabei errechnet sich das auf die Lebenszeit bezogene Akzeptanzrisiko für Asbest zu 4:100.000 und für Benzol zu 6:10.000.
(3) Für die deutsche Allgemeinbevölkerung hat der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) ein akzeptables Risiko für eine stufenförmige Senkung von Konzentrationswerten in Höhe der "international diskutierte Risikogröße 1:100.000" genannt. Die Gesundheitsministerkonferenz folgte dem SRU und nennt das Lebenszeit-Risiko von 1:100.000 für Einzelsubstanzen als das Ziel einer stufenförmigen Senkung von Umweltkonzentrationen.
(4) Für die Regulation krebserzeugender Umweltschadstoffe werden u.a. folgende Risiken als Bewertungsmaßstäbe herangezogen:
Für die letzten beiden Punkte ist eine besondere Empfindlichkeit von Kindern gegenüber gentoxischen Kanzerogenen dabei ausdrücklich noch nicht berücksichtigt.
(5) Nach der Strahlenschutzverordnung ist eine maximale jährliche zusätzliche Strahlendosis von 20 mS zulässig, die zusätzliche Dosis bezogen auf das Arbeitsleben ist auf 400 mS begrenzt. Hieraus folgt ein zusätzliches Krebsrisiko von 2:100.
2.3 Betrachtungen zum Hintergrundrisiko für Krebserkrankungen
Das auf die Lebenszeit bezogene Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, liegt für einen Nichtraucher im Bereich von 5: 1.000 bis 1: 100, sofern er nicht zusätzlichen krebsauslösenden Faktoren ausgesetzt ist, wie z.B. Passivrauchen oder Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz.
3 Festlegung der Risikogrenzen
(1) Die isolierte Festlegung von Grenzrisiken wird als nicht zielführend angesehen. Es wird daher ein begleitendes abgestuftes Maßnahmenkonzept mit drei Maßnahmenstufen festgelegt,
die den unterschiedlichen zusätzlichen Krebsrisiken Rechnung tragen.
(2) Das Akzeptanzrisiko wird definiert als das Risiko am Arbeitsplatz, bei dem aufgrund des verbleibenden niedrigen stofflichassoziierten zusätzlichen Krebsrisikos keine weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen von staatlicher Seite zu fordern sind. Dem gegenüber beschreibt das Toleranzrisiko die Schwelle, oberhalb derer Beschäftigte nicht exponiert werden sollen. Die damit vorgeschlagene Setzung von zwei Risikogrenzen oder drei unterschiedlichen Risikobereichen entspricht der nationalen wie internationalen Diskussion und eröffnet die Möglichkeit eines entsprechend abgestuften Maßnahmenkonzeptes. Wegen der Schwere möglicher gesundheitlicher Schäden kann eine Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen nicht gebilligt werden, es sei denn die Erkenntnisse zum Wirkmechanismus zeigen für einzelne Stoffe eine Wirkschwelle, unterhalb derer kein Gesundheitsrisiko besteht. Bei den vorgeschlagenen abgestuften Maßnahmen können künftig Stoffe entsprechend ihrer Bedeutung reguliert und hoheitliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr von Maßnahmen bei geringeren Risiken unterschieden werden, die keiner weiteren staatlichen Vorgaben mehr bedürfen und eigenverantwortlich durch die Arbeitgeber übernommen werden können. Gleichzeitig wird deutlich, welche Maßnahmen durchzuführen sind.
(3) Bei der Festlegung der Risikogrenzen wurden analoge Festlegungen in anderen Ländern und Regelungsbereichen berücksichtigt. Sie sind unter Nummer 2 beschrieben.
(4) Im Gegensatz zur Allgemeinbevölkerung muss an Arbeitsplätzen nicht mit dem gleichen Anteil besonders sensitiver Bevölkerungsgruppen gerechnet werden, desgleichen nicht mit Kindern, älteren oder chronisch kranken Menschen. Diese Einengung der Schutzzielgruppe mit dem im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung verminderten möglichen Schadensausmaß und der Möglichkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge, einschließlich Beratung über die spezifischen Wirkungen ist zu beachten.
(5) Das Toleranzrisiko sollte unterhalb des in Nummer 2.3 beschriebenen Hintergrundrisikos für Krebserkrankungen liegen, so dass ein zusätzliches Risiko durch krebserzeugende Stoffe am Arbeitsplatz geringer ist als dieses stets vorhandene Hintergrundrisiko.
(6) Als Abstand zwischen Toleranz- und Akzeptanzrisiko wurde ein Faktor von 100 als erforderlich erachtet, um die Risikogrenzen angesichts der unvermeidlichen Ungenauigkeiten sowohl bei der Ableitung der stoffspezifischen Expositions-Risiko-Beziehungen als auch bei der Bestimmung der tatsächlichen Expositionen an Arbeitsplätzen deutlich zu unterscheiden.
(7) Es wird vorgeschlagen, ein Risiko von 4:100.000 als Akzeptanzrisiko anzustreben.
(8) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen und der für die Akzeptabilität zu beachtenden Kriterien wird hierbei davon ausgegangen, dass für Beschäftigte ein zu der Allgemeinbevölkerung gleichermaßen ausreichend differenziertes wie vergleichbares Schutzniveau für das Akzeptanzrisiko erreicht wird.
(9) Angesichts der sehr hohen Anforderungen, die ein Erreichen eines Wertes in dieser Höhe für viele Tätigkeiten bzw. Verfahren und in vielen Bereichen mit sich bringt wird ein gestuftes Vorgehen vorgeschlagen.
(10) Während einer Einführungsphase soll diese Grenze vorläufig auf einen Wert von 4:10.000 festgesetzt werden. Abhängig von den Erfahrungen, die mit der Umsetzung des risikobasierten Grenzwertkonzepts für krebserzeugende Stoffe gewonnen werden, sollte der Übergang vom vorläufigen auf den endgültigen Wert des Akzeptanzrisikos frühestens fünf und spätestens zehn Jahre nach Einführung des Konzeptes erfolgen, d.h. zwischen 2013 und 2018.
(11) Der AGS wird die weitere Entwicklung der Exposition gegenüber krebserzeugenden Arbeitsstoffen begleiten, um eine verbindliche Absenkung des Akzeptanzrisikos auf 4:100.000 möglichst bald, spätestens jedoch nach zehn Jahren, zu erreichen. Da der endgültige Wert in den Betrieben vielfach erst als Ergebnis stetiger Verbesserungsprozesse erreicht werden kann, wird allen betroffenen Betrieben empfohlen, für entsprechende langfristige Planungen und Investitionsentscheidungen das endgültige Akzeptanzrisiko bereits ab Einführung des risikobasierten Maßnahmenkonzepts zugrunde zu legen.
(12) Stoffbedingte, zusätzliche Risiken durch Exposition am Arbeitsplatz an Krebs zu erkranken von größer 4:1.000 werden als nicht hinnehmbar (nicht tolerabel) angesehen. In einigen Industriezweigen überschreiten die Arbeitsplatzexpositionen die mit diesem Toleranzrisiko assoziierten Luftkonzentrationen. Der AGS wird ggf. für diese hoch belasteten Arbeitsplätze adäquate Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Arbeitsplatzexposition erarbeiten.
(aufgehoben) | Anlage 3 23 |
(Hinweis:
Ein neu gefasster ist veröffentlicht unter www.baua.de/ags-erb-leitfaden.) "
Leitfaden zur Quantifizierung von stoffspezifischen Exposition-Risiko-Beziehungen und Risikokonzentrationen bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen am Arbeitsplatz"
_____________________________
1) ALKER et al.: Aufbereitung von Arbeitsplatzdaten, BArbBl. (2000) Nr. 1, S. 14-16, Auszug siehe www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Gefahrstoffe/ AGS/pdf/agsarbeitsplatzdaten.pdf.
2) HAHN et al.: Leistungsfähigkeit von Messverfahren zur Überprüfung der Einhaltung von Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen für krebserzeugende Arbeitsstoffe, dargestellt am Beispiel der Metalle. Gefahrstoffe -- Reinhaltung der Luft (2013) Nr. 6, S. 272-280.
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ENDE