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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von und zu Technischen Regeln

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Vom 14.02.2011
(GMBl. Nr. 9 vom 30.03.2011 S. 172)



- Bek. d. BMAS v. 14.2.2011-IIIb3-35125-5-

hier:

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

A. Änderungen und Ergänzungen der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 1

Die BekGS 220 "Sicherheitsdatenblatt", Ausgabe September 2007 (GMBl 2007, S. 943-963) [Nr. 47/48] mit Änderungen und Ergänzungen GMBl 2009, S. 606) [Nr. 28], wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In Nummer 1 "Anwendungsbereich" wird nach Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

(6) Die Nummern 5 und 6 dieser Bekanntmachung gelten nur für die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern für Zubereitungen (Gemische), die einem Abnehmer mindestens einmal vor dem 1.12.2010 zur Verfügung gestellt wurden, und für Stoffe, die vor dem 1.12.2010 in Verkehr gebracht wurden, und daher in Übereinstimmung mit Artikel 61 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 (CLP-Verordnung) nicht erneut gekennzeichnet und verpackt werden müssen. In allen anderen Fällen sind die Vorgaben aus der Verordnung (EU) Nr.453/2010 maßgebend.

2. In Nummer 6.3 Abs. 4 a) erster Anstrich muss es statt "Nummer 6.3 Abs. 3" "Nummer 6.2 Abs. 3 heißen.

3. In Fußnote 14 wird der Link wie folgt geändert: https://www.biozidmeldeverordnung.de/offen/index.php

__________________
1) Hinweis des BMAS: Die BekGS 220 ist damit nur noch sehr eingeschränkt anwendbar. Auf eine Anpassung der Bezüge zur EG-Richtlinien und insbesondere zur Neufassung der GefStoffV wird deshalb verzichtet.

B. Bekanntmachung zur Sachkunde nach TRGS 513

Bekanntmachung zur TRGS 513 "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd 1:

(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.3.1 GefStoffV und TRGS 513 Nummer 4.2 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.

(2) In den Sachkundelehrgängen nach den Anlagen 1a und b werden den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um Begasungstätigkeiten so durchzuführen, dass der Schutz Beschäftigter, anderer Personen und der Umwelt sichergestellt ist.

(3) Die Lehrgänge schließen mit einer theoretischen Prüfung ab. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch nach einem Jahr nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 1c abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.

(4) Die Prüfung ist in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen, in deren Aufsichtsbezirk der Lehrgang durchgeführt wird. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde und dem Vertreter des Lehrgangsträgers zu unterzeichnen.

Anlage 1a Grundlehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV für Sterilisationsverfahren mit Ethylenoxid und Formaldehyd

1 Teilnehmerkreis:

(1) Personen, die

1. zur erstmaligen Beantragung eines Befähigungsscheines den Nachweis der Sachkunde benötigen und/oder

2. stellvertretend für eine prozessverantwortliche Person einen oder mehrere vollautomatische Sterilisatoren verantwortlich bedienen oder beaufsichtigen sollen und vom Hersteller oder Betreiber unterwiesen wurden

3. stellvertretend für eine prozessverantwortliche Person einen oder mehrere vollautomatisch programmgesteuerte Sterilisatoren verantwortlich bedienen oder beaufsichtigen sollen und vom Hersteller oder Betreiber unterwiesen wurden, soweit die Sterilisatoren keinem verfahrensspezifischen Kriterium nach TRGS 420 entsprechen,

4. unmittelbar Tätigkeiten an oder im direkten Zusammenhang mit industriell betriebenen Sterilisatoren verantwortlich durchführen.

(2) Wird der Lehrgang für einen Personenkreis wirkstoff- oder verfahrensspezifisch beschränkt, so ist dies im Sachkundenachweis zu dokumentieren.

2 Lehrgangsinhalt:

1 Grundlagen der Niedertemperatur-Gassterilisation

1.1 Grundbegriffe

1.2 Wirkgase zur Niedertemperatursterilisation

1.3 Angewandte Verfahren und Stand der Technik bei Sterilisatoren

1.4 Rechtlicher Hintergrund des Sachkundelehrganges:

Allgemeiner Überblick über Vorschriften für Sachkundige

2 Wirkgase

2.1 Grundbegriffe

2.2 Stoffeigenschaften

2.3 Gefahrenpotenzial

2.4 Messtechnik

3 Rechtsvorschriften, Regelungen und Normen

3.1 Rechtsvorschriften

3.2 Technische Regeln für Gefahrstoffe

3.3 Normen

3.4 Vorschriften der Berufsgenossenschaften

3.5 Sonstige Regelungen

4 Erläuterung der gefährlicher Arbeitsschritte

4.1 Tätigkeiten an Vollautomaten

4.2 Tätigkeiten an nicht vollautomatischen Sterilisatoren

5 Schutzmaßnahmen beim Betrieb von Sterilisatoren

5.1 Apparative Sicherheitseinrichtungen 5.2 Persönliche Schutzmaßnahmen

5.3 Maßnahmen bei Betriebsstörungen

6 Erste Hilfe

7 Diskussion

8 Prüfung

Schriftliche Prüfung: siehe Anlage 1c

3 Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl

1. Lehrgangsdauer: mind. 20 Lehreinheiten (LE) à 45 Minuten in zweieinhalb Tagen einschließlich Prüfung. Bei Beschränkung auf einzelne Anwendungsgebiete kann die Lehrgangsdauer auf 16 LE verkürzt werden.

2. Lehrkräfte: sachverständige Personen, Facharzt/ärztin für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin, Behördenvertreter

3. Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.

4 Anmerkungen zur Ersten Hilfe:

1. Die Erste-Hilfe-Ausbildung im Sinne dieser TRGS ist grundsätzlich Teil der Sachkundeausbildung und soll die erforderlichen Erste-Hilfe-Kenntnisse bei Vergiftungsunfällen unter besonderer Berücksichtigung der toxikologischen Eigenschaften des Sterilisationsgases vermitteln. Dies kann auch durch entsprechend ausgebildete Rettungsassistenten erfolgen.

2. Die Ausbildung zur Ersten Hilfe kann im Rahmen des Grundlehrgangs mit vier zusätzlichen Lehreinheiten vermittelt werden. Sofern die Ersthelferausbildung nicht während des Sachkundeseminars vermittelt wird, sind die von einem anderen Seminarträger vermittelten Kenntnisse nachzuweisen.

3. Der Nachweis einer vier Lehreinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Ausbildung ist nicht erforderlich, wenn der Gas-Sterilisator in einer Einrichtung betrieben wird, in der eine medizinische Betreuung bei Vergiftungsunfällen jederzeit sichergestellt ist. In diesem Fall sind die notwendigen Kenntnisse jedoch im Rahmen der jährlichen Unterweisung zu vermitteln.

Anlage 1b

Fortbildungslehrgang Sachkunde nach Anhang I Nr. 4 GefStoffV für Sterilisationsverfahren mit Ethylenoxid und Formaldehyd

Der Fortbildungslehrgang soll die im Grundlehrgang nach Anlage la vermittelte Sachkunde verfestigen sowie den Kenntnisstand über Entwicklungen des Standes in der Sterilisationstechnik und einschlägiger Rechtsvorschriften aktualisieren. Wird eine Fristverlängerung des Befähigungsscheines beantragt, ist der Behörde die Seminarbescheinigung vorzulegen.

1 Teilnehmerkreis:

Personen, die

1. zur Verlängerung eines Befähigungsscheines den Nachweis der Sachkunde benötigen und/oder

2. stellvertretend für eine prozessverantwortliche Person einen oder mehrere Sterilisatoren verantwortlich bedienen oder beaufsichtigen sollen und vom Hersteller oder Betreiber unterwiesen wurden.

2 Lehrgangsinhalt:

1. Verfestigung der Sachkundekenntnisse für Tätigkeiten mit Niedertemperatur-Gas-Sterilisationsverfahren, insbesondere

1.1 Rechtlicher Hintergrund des Sachkundelehrganges 1.2 Eigenschaften und Verhalten der Wirkgase

1.3 Grundlegende Maßnahmen zum Schutz gegen toxikologische und physikalisch-chemische Gefahren für Mensch und Umwelt

1.4 Persönliche Schutzmaßnahmen bei expositionsrelevanten Arbeitsschritten

1.5 Apparative Sicherheitseinrichtungen 1.6 Maßnahmen bei Betriebsstörungen 1.7 Erste Hilfe bei Vergiftungsunfällen

2 Verfestigung und Aktualisierung von Rechtskenntnissen für Sachkundige

2.1 Arbeits- und Umweltschutz, Medizinprodukte 2.2 Technische Regeln für Gefahrstoffe

2.3 Vorschriften der Berufsgenossenschaften

2.4 Normen

2.5 Sonstige Regelungen

3 Erfahrungsaustausch und Diskussion

4 Schriftliche Prüfung gemäß Anlage 1c

3 Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl

1. Lehrgangsdauer: mind. acht Lehreinheiten (LE) ä 45 Minuten, ein Tag.

2. Lehrkräfte: sachverständige Personen, Facharzt/ärztin für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin, Behördenvertreter.

3. Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.

4 Anmerkungen zur Ersten Hilfe:

  1. Die Erste-Hilfe-Ausbildung im Sinne dieser TRGS ist grundsätzlich Teil der Sachkundeausbildung und soll die erforderlichen Erste-Hilfe-Kenntnisse bei Vergiftungsunfällen unter besonderer Berücksichtigung der toxikologischen Eigenschaften des Sterilisationsgases vermitteln. Dies kann auch durch entsprechend ausgebildete Rettungsassistenten erfolgen.
  2. Die Ausbildung zur Ersten Hilfe bei Vergiftungsunfällen kann im Rahmen des Fortbildungslehrgangs mit vier zusätzlichen Lehreinheiten vermittelt werden. Sofern diese Ersthelferausbildung nicht während des Sachkundeseminars vermittelt wird, sind die von einem anderen Seminarträger vermittelten Kenntnisse nachzuweisen.
  3. Der erneute Nachweis einer vier Lehreinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Ausbildung ist nicht erforderlich, wenn der Gas-Sterilisator in einer Einrichtung betrieben wird, in der eine medizinische Betreuung bei Vergiftungsunfällen jederzeit sichergestellt ist. In diesem Fall sind die notwendigen Kenntnisse jedoch im Rahmen der jährlichen Unterweisung zu vermitteln.

Anlage 1c Durchführung schriftlicher Prüfungen bei Sachkundelehrgängen

Der erfolgreiche Abschluss des Sachkundeseminars nach Anlagen la und 1b wird durch eine erfolgreiche schriftliche Prüfung entsprechend dem nachfolgenden Schema nachgewiesen. Den zuständigen Behörden wird empfohlen, dies im Anerkennungsbescheid für das Sachkundeseminar entsprechend festzuschreiben.

1 Inhalt Sachkundeprüfung

(1) Zum Erwerb der Sachkunde gemäß Anlage 1a und 1b werden in der schriftlichen Prüfung insgesamt 40 Fragen gestellt, davon 32 im Antwort-Wahl-Verfahren sowie acht Fragen mit Freitextantworten.

1. Im Antwort-Wahl-Verfahren sind mindestens drei, höchstens jedoch fünf Fragen auf folgende Lehrinhalte zu verteilen:

  1. Eigenschaften und Wirkungsweise von Wirkgasen zur Sterilisation
  2. Rechtsgrundlagen und spezielle Rechtsvorschriften zu Begasungen
  3. Sterilisationstechnik (gegebenenfalls mit Medizinprodukterecht)
  4. Besonderheiten des Sterilisationsverfahren
  5. Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zum sicheren Umgang
  6. Persönliche Schutzausrüstung
  7. Erste Hilfe bei Vergiftungsfällen
  8. Gaskonzentrationsmessungen

2. Die acht Fragen für die Freitextantworten sind vom Seminarträger aus dem gesamten Lehrplan zu generieren, insbesondere zu Eigenschaften und Wirkungsweise des Sterilisationsmittels

  1. Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen zum sicheren Umgang mit dem Sterilisationsgas (ggf. einschließlich Schutz anderer Personen),
  2. Art und Nutzung Persönlicher Schutzausrüstungen und
  3. Erste Hilfe.

(2) Beim Antwort-Wahl-Verfahren kann es bis zu vier Antwortmöglichkeiten geben.

(3) Zur Beantwortung der Prüfungsfragen sind bis zu 90 Minuten Zeit zu gewähren.

(4) Für die Prüfung sind keinerlei Hilfsmittel zulässig.

2 Prüfungsauswertung

Beim Antwort-Wahl-Verfahren ist pro Frage ein Punkt zu vergeben, wenn alle Antworten korrekt angekreuzt wurden. Für die Antworten zu Formulierungsfragen sind zwei Punkte zu Vergeben, wenn sie inhaltlich korrekt sind und keine Falschangaben enthalten. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mehr als 75 Prozent der Fragen richtig beantwortet wurden. Eine mündliche Nachprüfung ist zulässig, wenn in der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Prozent der Punktzahl erreicht wurde.

_____________________________
1) Diese Bekanntmachung ersetzt die entsprechenden bisherigen Regelungen der TRGS 513.

C. Berichtung der TRGS 401 und 402

Die TRGS 401 ≫Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", Ausgabe Juni 2008 (GMBl 2008, S. 818-845) [Nr. 40/41] berichtigt GMBl 2010, S. 111 [Nr. 5/6] wird wie folgt berichtigt:

In Anlage 6 wird in der Zeile "Reinigung - Allgemein" der Begriff "Verwendungskategorie C" durch "Staubklasse M" ersetzt.

Die TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition", Ausgabe Februar 2010 (GMBl Nr.12, S. 231-253) [v. 4.2.2010] wird wie folgt berichtigt:

1. Unter Inhalt wird Anlage 1 und 4 wie folgt berichtigt:

Anlage 1: Anforderungen an Messstellen, die Ermittlungen und Beurteilungen der Exposition durchführen, einschließlich Anforderungen an die Berichterstattung

Anlage 4: Verfahren zur Wirksamkeitsüberprüfung mit Hilfe kontinuierlich messender Messeinrichtungen (Dauerüberwachung und Alarmvorrichtungen)

2. In Anlage 3 Nummer 4 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt berichtigt:

Dabei sind insbesondere die Informationen über das Arbeitsverfahren, die Arbeitsabläufe, sowie die Arbeits- und Umgebungsbedingungen (relevante Randbedingungen nach Nummer 4.2) zu beachten.