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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln

GMBl. Nr. 49-51 vom 19.12.2011 S. 993


TRGS 513 "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd"

GMBl 2011, S. 993
- Bek. d. BMAS v. 27.10.2011 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Tech-nische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Neufassung der TRGS 513 "Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd"

Die TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 53-58), zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2008, S. 575-578, wird wie folgt neu gefasst; die Bekanntmachtung des BMAS zur TRGS 513 vom 30.03.2011 (GMBl 2011, S. 173-175) wird aufgehoben.

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

GMBl 2011, S. 1018
- Bek. d. BMAS vom 28.10.2011 - IIIb3-35125 - 5 -

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) haben Ergänzungen der Tech nischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 524 "Schutzmaß nahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" beschlossen (Nummer 8 "Arbeitsmedizinische Prävention").

Die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen" Ausgabe: Februar 20 10, GMBl 20 10, S. 419-450, geändert und ergänzt: GMBl 2010, S. 746, berich-tigt: GMBl 2010, S. 912 wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. Die Vorbemerkung der TRGS wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst."Sie werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst."

b) Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung."Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge."

c) Satz 5 wird wie folgt geändert:

Die Abkürzung "GefStoffV" wird ersetzt durch das Wort "Verordnungen".

2. Unter "Inhalt" wird eingefügt:

"8 Arbeitsmedizinische Prävention"

3. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8 Arbeitsmedizinische Prävention

Arbeitsmedizinische Prävention dient neben der individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge dem Zweck, eine ausführliche Beratung des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen. Deshalb sollte bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen der Betriebsarzt in die Prüfung des Arbeits- und Sicherheitsplans des Auftraggebers sowie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen einbezogen werden.

8.1 Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Betriebsarzt ist an der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich zu beteiligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten oder zu veranlassen sind. Details zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen siehe Nummer 4 dieser TRGS.

(2) Wesentliche Bestandteile der Beteiligung des Betriebsarztes sind

8.2 Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen aufzuklären und zu beraten. Um den aktuellen Bezug zu den jeweilig anstehenden Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen herzustellen, kann diese Beratung in die baustellenbezogene Unterweisung nach § 14 GefStoffV integriert werden. Siehe dazu auch Nummer 7 dieser TRGS.

8.3 Individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Gemäß des Anhanges der ArbMedVV sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entweder als Pflicht- oder als Angebotsuntersuchungen bei bestimmten Tätigkeiten zu veranlassen bzw. anzubieten. Vorsorgeuntersuchungen dienen dem Zweck, eine individuelle Gesundheitsvorsorge und eine ausführliche Beratung sicherzustellen. Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken.

(2) Bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 (Anhang der ArbMedVV, Teil 1 Abs. 3) hat der Arbeitgeber auch den ehemals exponiert Beschäftigten Untersuchungen anzubieten (nachgehende Untersuchungen). Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen.

(3) Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, sind arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß Teil 4 des Anhanges der ArbMedVV zu veranlassen oder anzubieten.

(4) Biomonitoring (Gefahrstoffnachweis im biologischen Material) ist Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorge, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte vorhanden sind (siehe TRGS 903 "Biologische Grenzwerte").

8.4 Besondere Hinweise für die Erste Hilfe

(1) Es ist für eine wirksame Organisation der Ersten Hilfe zu sorgen. Hierzu gehören unter anderem geeignete Meldesysteme, eine der Gefahrensituation angepasste Anzahl und Ausbildung von Ersthelfern und Dekontaminationsmöglichkeiten (z.B. Körper- und Augenduschen).

(2) Der örtliche Rettungsdienst wird in der Regel nur auf die Diagnostik und Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen eingerichtet sein, mit denen ortsüblich zu rechnen ist. In Situationen mit sehr hoher Gefährdung durch chemische Stoffe oder mögliche biologische Kontaminationen kann es erforderlich sein, den Rettungsdienst und die nächste geeignete klinische Notaufnahme über die Arbeitsvorhaben mit Angabe der erwartenden Gefahrstoffe oder biologischen Kontaminationen zu unterrichten, damit dort die geeignete Diagnostik und Therapie ohne Zeitverzug erfolgen kann. Hierzu gehört auch das Bereithalten und, falls von dem Rettungsdienst oder der Notaufnahme gewünscht, auch Bereitstellen von toxikologischen Daten und Informationen zu den zu treffenden Maßnahmen im Falle eines Unfalles.

(3) Der Betriebsarzt kann beraten, ob im Einzelfall das Vorhalten von Antidota für den Notfall zur Mitgabe an die Notaufnahme sinnvoll ist."

4. In Anlage 11 Nummer 2 wird die Nr. 16 wie folgt gefasst:

"[16] Leitfaden für Betriebsärzte zur arbeitsmedizinischen Betreuung bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen"

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

GMBl 2011, S. 1019
- Bek. d. BMAS v. 8.11.2011 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55), zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2011, S. 193-194 [Nr. 10], wird wie folgt geändert und ergänzt.

1. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden

a) folgende Einträge wie folgt geändert und ergänzt:

StoffidentitätArbeitsplatz-
grenzwert
Spitzenbegr.Änderung
BezeichnungEG-Nr.CAS-Nr.ml/m3
(ppm)
mg/m3Überschrei-
tungsfaktor
BemerkungenMonat/

Jahr

Chloralkane, C14-17 (Chlorierte Paraffine C14-17 )287-477-085535-85-90,3 E6 E8 (II)H, Y, 11, AGS11/11
N,N-Dimethyl- formamid200-679-568-12-25152 (II)EU, DFG, AGS, H, Z11/11
Quecksilber231-106-77439-97-60,028 (II)EU, DFG, H, Sh11/11
Quecksilberverbindungen, anorganische0,02 E8 (II)EU, DFG, 10, H, Sh11/11
Schwefeldioxid231-195-27446-09-512,51 (I)AGS, Y11/11
Schwefelsäure231-639-57664-93-90,1 E1 (I)DFG, EU, Y11/11
N-Vinyl-2-pyrrolidon88-12-00,010,052 (II)H, Y, AGS11/11

b) beim Eintrag "2-Aminoethanol" die Bemerkung "Sh" ergänzt und beim Eintrag "Phosphor, weiss/gelb" die EG-Nr. bzw. CAS-Nr. in "601-810-2" bzw. "12185-10-3" geändert.

2. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" werden

a) der Eintrag "7723-14-0" gestrichen

b) folgende Einträge ergänzt:

"88-12-0 N-Vinyl-2-pyrrolidon

7446-09-5 Schwefeldioxid

7664-93-9 Schwefelsäure

12185-10-3 Phosphor, weiß/gelb

85535-85-9 Chloralkane, C14-17 (Chlorierte Paraffine C14-17)"

Änderungen und Ergänzungen der TRGS 903 "Biologische Grenzwerte"

GMBl 2011, S. 1019
- Bek. d. BMAS v. 8.11.2011 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Die TRGS 903 "Biologische Grenzwerte", Ausgabe Dezember 2006 (BArbBl. Heft 12/2006 S. 167-171) wird wie folgt geändert und ergänzt.

In Nummer 3 "Liste der biologische Grenzwerte" wird der Eintrag zu Quecksilber wie folgt neu gefasst:

Quecksilber 6
[7439-97-6] und
seine anorgani-
sche Verbindun-
gen
Quecksilber25 µg/g
Kreatinin
Ua

6) Der BGW darf bei mehreren Messungen einer Person im Mittel nicht überschritten sein.

Neufassung der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen"

GMBl 2011, S. 1019
- Bek. d. BMAS v. 8.11.2011 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

Die TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe", Ausgabe Oktober 2002, (BArbBl. Heft 10/2002 S. 74-76), wird wie folgt neu gefasst: - wie eingefügt -