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BekGS 408 - Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung 1
Bekanntmachung zu Gefahrstoffen

Ausgabe: Dezember 2009
(GMBl. Nr. 2-4 vom 27.01.2010 S. 65; 23.01.2012 S. 119 12; 29.09.2020 S. 784 aufgehoben)



Die Bekanntmachungen zu Gefahrstoffen geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Bekanntmachung konkretisiert die Bekanntmachung des BMAS IIIb-35122 vom 15.12.2008.

(2) Diese Bekanntmachung erläutert Maßnahmen und Vorgehensweisen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die während der in der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) genannten Übergangsfristen zu berücksichtigen sind. Sie unterstützt den Arbeitgeber während des Umstellungsprozesses, der sich aus der neuen Einstufung und Kennzeichnung ergibt, im Hinblick auf den Arbeitsschutz.

(3) Die Bekanntmachung ist kein Leitfaden zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.

(4) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Richtlinien und Merkblätter sowie Informationsquellen wird hingewiesen:

  1. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
  2. REACH-CLP-Helpdesk bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (http://www.reachclphelpdesk.de/de/CLP/CLP.html?. __nnn=true)
  3. Guidance on Classification and Labelling under Global Harmonised System (Leitlinien zur Einhaltung der Bestimmungen der neuen Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) - RIP 3.6 (http://guidance.echa.europa.eu/guidance_en.htm)
  4. Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt - (http://www.umweltdaten.de/publikationen/fpdf-l/3332.pdf)
  5. GisChem - Branchenspezifisches Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (www.gischem.de/ghs/index.htm)
  6. Stoffdatenbank der Länder (http://www.gefahrstoffinfo.de/GHS_REACH.htm)

2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Bekanntmachung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Gefahrstoffe" 2
    1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
    2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
    3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a oder b entstehen oder freigesetzt werden,
    4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach Buchstabe a bis c nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, eine Gefährdung für die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten darstellen können und
    5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist;
  2. "Gemisch" 3
    Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen; der Begriff Gemisch ist bedeutungsgleich mit dem Begriff "Zubereitung";
  3. "Gefahrenklasse" 3
    Art der physikalischen Gefahr, der Gefahr für die menschliche Gesundheit oder der Gefahr für die Umwelt;
  4. "Gefahrenkategorie" 3
    die Untergliederung nach Kriterien innerhalb der einzelnen Gefahrenklassen zur Angabe der Schwere der Gefahr;
  5. "Gefahrenpiktogramm" 3
    eine grafische Darstellung die aus einem Symbol sowie weiteren grafischen Elementen, wie etwa einer Umrandung, einem Hintergrundmuster oder einer Hintergrundfarbe, besteht und der Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr dient;
  6. "Signalwort" 3
    ein Wort, das das Ausmaß der Gefahr angibt, um den Leser auf eine potenzielle Gefahr hinzuweisen; dabei wird zwischen folgenden zwei Gefahrenausmaßstufen unterschieden:
    1. Gefahr: Signalwort für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien;
    2. Achtung: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien;
  7. "Gefahrenhinweis (umgangssprachlich "H-Satz") 3 4
    Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt;
  8. "Sicherheitshinweis (umgangssprachlich "P-Satz") 3 5
    Textaussage, die eine (oder mehrere) empfohlene Maßnahme(n) beschreibt, um schädliche Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem gefährlichen Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung oder Beseitigung zu begrenzen oder zu vermeiden;
  9. "Ergänzende Gefahrenmerkmale und Kennzeichnungselemente" (EU-Leftover, umgangssprachlich EUH-Satz) 3 6

Zusätzliche Kennzeichnungselemente, die nicht zum weltweiten GHS-System gehören, aber in der EU Bestandteil der Kennzeichnung sind. Dazu gehören auch einige frühere sonstige R-Sätze, wie z.B. der R-Satz 31 "Entwickelt bei der Berührung mit Säure giftige Gase".

(2) Im Übrigen sind in dieser Bekanntmachung die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für bilogische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind 7.

3 Informationen zu Auswirkungen der CLP-Verordnung

3.1 Übergangsbestimmungen für das Inverkehrbringen

(1) Mit Inkrafttreten der CLP-Verordnung am 20.1.2009 wurde in der Europäischen Union das neue System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (gleichbedeutend mit Zubereitungen) eingeführt. Für den Systemwechsel gelten die in den folgenden Tabellen dargestellten Übergangsfristen.

Übergangsfristen für die Einstufung (Angabe im Sicherheitsdatenblatt)
 alte Einstufungsregeln gemäß 67/548/EWG bzw. 1999/45/EGneue Einstufungsregeln gemäß (EG) Nr. 1272/2008
Stoffezwingend bis 1.6.2015erlaubt seit 20.1.2009 zwingend ab 8 1.12.2010
Gemische 9zwingend bis 1.6.2015erlaubt seit 8 20.1.2009 zwingend ab 1.6.2015
Übergangsfristen für die Kennzeichnung und Verpackung
 alte Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln gemäß 67/548/EWG bzw. 1999/45/EGneue Kennzeichnungs- und Verpackungsregeln gemäß (EG) Nr. 1272/2008
Stoffeerlaubt bis 1.12.2010
(+ 2 Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte)
erlaubt seit 20.1.2009
zwingend ab 1.12.2010
Gemischeerlaubt bis 1.6.2015
(+ 2 Jahre für den Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte)
erlaubt seit 20.1.2009
zwingend ab 1.6.2015

(2) Auf Grund der vorgenannten Übergangszeiträume behalten die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen bzw. Gemischen bis zum 1.6.2015 mit entsprechenden Einschränkungen ihre Gültigkeit.

(3) Bis zum Ende der entsprechenden Übergangsfristen ist daher ein Inverkehrbringen entweder mit der alten oder der neuen Kennzeichnung möglich. Die gleichzeitige Kennzeichnung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist nicht zulässig.

(4) In jedem Fall ist bis zum 1.6.2015 für Stoffe, Inhaltsstoffe von Gemischen und Gemische im Sicherheitsdatenblatt die Einstufung nach altem Recht anzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass während der Übergangsfristen die Gefährdungsbeurteilung auf der Basis des alten Rechts durchgeführt und die Einstufung von Gemischen auf Plausibilität geprüft werden kann.

(5) Wird ein Stoff oder ein Gemisch nach der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet, ist während der Übergangszeit zusätzlich zur Einstufung nach altem Recht auch die CLP-Einstufung im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

(6) Detaillierte Erläuterungen zum Sicherheitsdatenblatt sind in der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 220 enthalten.

3.2 Hinweise zur neuen Einstufung und Kennzeichnung

(1) Um zu bestimmen, ob mit einem Stoff oder einem Gemisch eine physikalische Gefahr, eine Gesundheitsgefahr oder eine Umweltgefahr verbunden ist, bewerten Hersteller, Formulierer (nachgeschaltete Anwender) und Importeure von Stoffen und Gemischen die relevanten verfügbaren Informationen vor dem Inverkehrbringen. Bislang erfolgt diese Bewertung gemäß Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Die Bewertung nach den Kriterien der CLP-Verordnung erfolgt in ähnlicher Weise. Hier wird jedoch nicht nach Gefährlichkeitsmerkmalen sondern nach Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien differenziert.

(2) Mit der Zuordnung zu einem oder zu mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen oder zu einer oder mehreren Gefahrenklassen ist der Stoff oder das Gemisch gefährlich im Sinne der GefStoffV.

(3) Eingestufte Stoffe und Gemische sind in der Übergangszeit gemäß der zulässigen ausgewählten Regelung zu kennzeichnen, d.h. mit Standardinformationen zu versehen.

(4) Die wichtigsten Einstufungs- und Kennzeichnungselemente sind nachfolgend gegenübergestellt:

 Rechtsgrundlage
Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie 67/548/EWG bzw. 1999/45/EGCLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Einstufungs-
elemente
- Gefährlichkeitsmerkmale- Gefahrenklassen und -kategorien
- Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze)- Gefahrenhinweise (H-Sätze)
Kennzeichnungs-
elemente
- Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

- Bezeichnungen der besonderen Gefahren (R-Sätze)

- Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

- Besondere Kennzeichnungsvorschriften

- Gefahrenpiktogramme

- Signalwort

- Gefahrenhinweise (H-Sätze)

- Sicherheitshinweise (P-Sätze)

- Ergänzende Gefahrenmerkmale und besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente (EUH-Sätze)

(5) Eine praxisgerechte Einführung in die CLP-Verordnung und ausführliche Erläuterung der neuen Vorschriften für die Einstufung von gefährlichen Stoffen und Gemischen bietet der UBA-Leitfaden "Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt".

(6) Unterliegt ein Versandstück den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so wird seine äußere Verpackung entsprechend dieser Vorschriften gekennzeichnet. Die hierfür erforderlichen Gefahrzettel und Kennzeichen unterscheiden sich weiterhin von den Gefahrenpiktogrammen zur Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß CLP-Verordnung.

(7) In bestimmten Fällen kann oder muss die Versandverpackung auch Kennzeichnungselemente nach CLP-Verordnung oder Stoff- und
Zubereitungsrichtlinie aufweisen 10. Dies ist der Fall

  1. bei einer Einzelverpackung, die gleichzeitig Versandverpackung des Stoffes oder Gemisches ist,
  2. bei Mehrfachverpackungen 11, wenn keine Kennzeichnung nach Transportrecht aber nach Gefahrstoffrecht notwendig ist und
  3. auf freiwilliger Basis bei Mehrfachverpackungen, deren Versandverpackung

nach Transportrecht gekennzeichnet ist.

(8) Nach altem und neuem Recht brauchen bei bereits nach Transportrecht gekennzeichneten Versandverpackungen solche Gefahrensymbole/ Gefahrenpiktogramme nicht wiederholt zu werden, die eine Entsprechung im Transportrecht (Gefahrzettel oder Kennzeichen) haben.

Beispiel: Akut toxische Stoffe und Gemische der Kategorien 1, 2 und 3.

Das Gefahrenpiktogramm GHS06 "Totenkopf mit gekreuzten Knochen" kann auf der Verpackung ersetzt sein durch den Gefahrzettel Nummer 6.1 (Giftige Stoffe) nach Transportrecht:

 kann ersetzt sein durch 

4 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes

(1) In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach Stoff- und Zubereitungsrichtlinie beibehalten: Sofern die GefStoffV Anforderungen aus der Einstufung herleitet, bezieht sie sich ausschließlich auf die Einstufung nach Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert. Dies gilt entsprechend auch für bestehende Technische Regeln, die - abgesehen von erforderlichen formalen Anpassungen - zunächst unverändert Anwendung finden. 12 Zusammenfassend bedeutet dies für die Praxis, dass das nationale Gefahrstoffrecht erst zum 01.6.2015 komplett auf die CLP-Verordnung umgestellt sein wird.

(2) Dementsprechend ist es für die Maßnahmen des Arbeitsschutzes von nachrangiger Bedeutung, ob bereits die neue Kennzeichnung eingeführt ist oder nicht. Trotzdem kann - wie in den Nummern 4.1 bis 4.4 näher beschrieben - die Umstellung auf die CLP-Verordnung innerhalb eines betroffenen Betriebs folgende, zusätzliche Aktivitäten erfordern:

  1. Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung
  2. Überprüfung bzw. Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses,
  3. Überprüfung bzw. Ergänzung der Betriebsanweisungen,
  4. Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Arbeitsstoffen sowie
  5. Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung.

4.1 Gefährdungsbeurteilung

4.1.1 Gefahrstoffinformation

(1) Die gefährlichen Eigenschaften eines Stoffes oder eines Gemisches werden aus den intrinsischen (dem Stoff innewohnenden) Eigenschaften abgeleitet, führen jedoch nicht immer zu einer Einstufung. So trifft man zum Beispiel auf gefährliche Stoffeigenschaften, die abhängig vom verwendeten System (von der verwendeten Rechtsgrundlage) eine Einstufung erfordern oder auch nicht. 13

(2) Darüber hinaus sind auch gefährliche Eigenschaften wie z.B. die Bildung eines explosionsfähigen Staub-/Luft-Gemisches bekannt, die weder im einen noch im anderen System zu einer Einstufung führen. Für die Aspekte des Arbeitsschutzes ist die Bezugnahme auf die Definition des "Gefahrstoffs" (s. Nummer 2) von entscheidender Bedeutung. Das verwendete System zur Einstufung und Kennzeichnung spielt für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen daher eine untergeordnete Rolle.

(3) Demgegenüber ändern sich jedoch im neuen System die Elemente der Gefahreninformation: Gefahrstoffkennzeichnungen (Etiketten) und Sicherheitsdatenblätter.

(4) Die Kennzeichnung auf dem Etikett dient der ersten Warnung und soll in knapper, verständlicher Form wesentliche Gefahren augenfällig signalisieren. Sie muss nicht zwingend immer alle Gefahren wiedergeben, insbesondere wenn von der Möglichkeit einer vereinfachten Kennzeichnung Gebrauch gemacht wird. Im Sicherheitsdatenblatt nach Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) werden sowohl Einstufung als auch Kennzeichnung kommuniziert.

(5) Zur Anwendung des Technischen Regelwerks siehe Nummer 4.5.

4.1.2 Bereits eingeführte Produkte mit neuer Kennzeichnung

(1) Aktivitäten im Betrieb sind spätestens dann erforderlich, wenn ein bereits im Betrieb eingesetzter chemischer Arbeitsstoff mit neuer Kennzeichnung geliefert wird. Parallel mit der Umstellung auf die neue Kennzeichnung muss vom Lieferanten ein entsprechend überarbeitetes Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden. Sollte dies nicht erfolgt sein, ist eine entsprechende Nachfrage erforderlich.

(2) Erster Schritt der Aktivitäten im eigenen Betrieb sollte eine sorgfältige Überprüfung der Identität des neu gekennzeichneten Produkts sein. Insbesondere ist festzustellen, ob das Produkt in seiner Zusammensetzung unverändert geblieben ist (Sicherheitsdatenblatt Kapitel 3). Ist dies der Fall und gibt es auch in anderen Kapiteln des Sicherheitsdatenblattes keine relevanten Änderungen, so kann die bislang vorhandene Gefährdungsbeurteilung weiter genutzt werden. Diese Überprüfung sollte dokumentiert werden.

(3) Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass neue Erkenntnisse trotz unveränderter Zusammensetzung des Produktes zu Änderungen im Sicherheitsdatenblatt geführt haben. Erkenntnisse über neue Gefahren können sich z.B. aus der Stoffbewertung nach der REACH-Verordnung ergeben. Aus diesem Grund sollten Änderungen in allen Kapiteln des Sicherheitsdatenblatts anlässlich der neuen Kennzeichnung sorgfältig beachtet werden. Falls bisher nicht bekannte Gefahren zu einer Einstufung geführt haben, muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" überprüft und ggf. geändert werden.

4.1.3 Einführung neuer Produkte mit neuer Kennzeichnung

Vor der Einführung neuer Produkte mit neuer Kennzeichnung in einen Arbeitsbereich hat sich der Arbeitgeber bei der Ableitung von Maßnahmen und der Anwendung des Technischen Regelwerks mindestens an der alten Einstufung zu orientieren (Sicherheitsdatenblatt Kapitel 2).

4.2 Gefahrstoffverzeichnis

(1) Um einen Überblick über die im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe zu ermöglichen, muss der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis nach GefStoffV führen. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und muss einen Verweis auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter enthalten.

(2) Es wird empfohlen, während der Übergangszeit im betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis die Einstufung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht aufzuführen.

4.3 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

(1) Es ist zweckmäßig unabhängig von der Information der Beschäftigten nach § 14 GefStoffV die betroffenen Mitarbeiter über das neue System zur Einstufung und Kennzeichnung zu informieren. Vorrangig sind dabei die neuen Kennzeichnungselemente und die wesentlichen Unterschiede des alten und neuen Systems in verständlicher Weise und abgestimmt auf die betrieblichen Tätigkeiten in angemessenem Umfang zu erläutern.

(2) Entsprechend der Bekanntmachung des BMAS 12 können in den Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV die Angaben auf der Grundlage der Stoff- und Zubereitungs-Richtlinien weiter verwendet werden (TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"). Eine Anpassung oder Umstellung der Betriebsanweisungen auf die neue Kennzeichnung sollte erfolgen sobald ein Lieferant (Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler) Produkte mit der neuen Kennzeichnung liefert, jedoch spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 1.6.2015.

(3) Für die Umstellung der Betriebsanweisungen ist kein formaler Weg festgelegt. Da in der Praxis die alte und die neue Kenzeichnung über einen längeren Zeitraum vorkommen kann, z.B. aufgrund mehrerer Lieferanten für dasselbe Produkt, kommen für die Übergangsphase z.B. folgende Möglichkeiten in Frage:

  1. Eine Betriebsanweisung mit alten und mit neuen Kennzeichnungselementen;
  2. Eine Betriebsanweisung mit alten oder mit neuen Kennzeichnungselementen und einem Hinweis, dass abweichende Kennzeichnungen auf dem Gebinde möglich sind;
  3. Parallele Verwendung von zwei Betriebsanweisungen: eine Ausfertigung mit alten und eine zweite Ausfertigung mit neuen Kennzeichnungselementen;

(4) Die Verwendung von Gruppenbetriebsanweisungen ist nach wie vor möglich.

(5) Bei der Einführung einer geänderten Betriebsanweisung ist eine entsprechende mündliche Unterweisung erforderlich.

4.4 Innerbetriebliche Kennzeichnung 12

(1) Bezüglich der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Betrieb nach § 8 Absatz 2 GefStoffV, z.B. von Apparaturen, Rohrleitungen, Lagertanks, Laborflaschen, Abfällen usw., ist die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten" anzuwenden. Hiernach sind in bestimmten Fällen eine vereinfachte Vorgehensweise und Erleichterungen bei der innerbetrieblichen Einstufung und Kennzeichnung möglich. Ergänzend gilt Nummer 7 der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

(2) Da in der Gefahrstoffverordnung die Bezüge auf die bisherigen Einstufungsvorschriften bis zum Ablauf der Übergangsfristen am 1. Juni 2015 erhalten bleiben, ist die Verwendung der bisherigen Kennzeichnung in den Betrieben grundsätzlich zulässig. Jedoch kann in Abhängigkeit von dem innerbetrieblichen Informationsstand zu den neuen Kennzeichnungsvorgaben die neue Kennzeichnung während der Übergangsfristen bereits angewendet werden.

(3) Da der Änderungsaufwand unterschiedlich hoch ist, je nachdem, ob die Beschriftung von z.B. Laborflaschen oder von Lagertanks zu ändern ist, werden in einem Betrieb bei schrittweiser Vorgehensweise für eine gewisse Zeit beide Kennzeichnungssysteme nebeneinander vorkommen. Jedoch sollte die parallele Verwendung der unterschiedlichen Kennzeichnungssysteme nicht länger als erforderlich aufrecht erhalten werden. Eine gleichzeitige Kennzeichnung eines Behältnisses oder einer Rohrleitung mit alten und neuen Kennzeichnungselementen ist zu vermeiden.

4.5 Anwendung des Technischen Regelwerks

Da die Technischen Regeln schrittweise an die CLP-Verordnung angepasst werden, ist während der Übergangsphase darauf zu achten, auf welches Einstufungs- und Kennzeichnungssystem (nach altem oder neuem Recht) in der jeweils gültigen (aktuellen) Fassung Bezug genommen wird.

4.6 Hinweise auf mögliche Schwierigkeiten während des Übergangszeitraums

(1) Unterschiedliche Kriterien und Verfahren zur Einstufung und Kennzeichnung nach altem und neuem Recht sowie neue Einstufungs- und Kennzeichnungselemente können den Eindruck erwecken, dass die neu gekennzeichneten Produkte ein höheres oder auch niedrigeres Gefahrenpotenzial haben als bisher angenommen.

(2) Gemäß der CLP-Verordnung hat darüber hinaus die Expertenbeurteilung, anhand derer von Standardkriterien abgewichen werden kann, breitere Anwendungsmöglichkeiten als bisher erhalten. Dies betrifft sowohl die Möglichkeit, stoffspezifische Einstufungsgrenzen festzulegen als auch die Beurteilung der Eigenschaften von Gemischen. Während der Übergangsfristen stehen unterschiedliche Einstufungsverfahren (Prüfdaten, Übertragungsgrundsätze, Expertenbeurteilung, konventionelle Methode) zur Verfügung. In den Fällen, in denen keine Daten für einen Stoff oder ein Gemisch vorhanden sind, kann die Umwandlungstabelle nach Anhang VII CLP-Verordnung 14 benutzt werden. Verschiedene Einstufungsverfahren können jedoch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

(3) Zudem ist - selbst bei einer Legaleinstufung - die Auswahl der Sicherheitshinweise vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorzunehmen, so dass für den gleichen Stoff oder das gleiche Gemisch diesbezüglich unterschiedliche Kennzeichnungen zu erwarten sind.

(4) Verunsicherungen über das zu realisierende Schutzniveau werden sich daher in der Praxis nicht ganz vermeiden lassen. Dem Arbeitgeber steht während der Übergangszeit die alte Einstufung zur Verfügung, an der er sich für die Ableitung von Maßnahmen und die Anwendung des Technischen Regelwerks mindestens orientieren muss.

(5) Anlage 1 dieser Bekanntmachung enthält ausgewählte Fallbeispiele zu

  1. vergleichbarer Einstufung und Kennzeichnung,
  2. divergierender Einstufung und Kennzeichnung,
  3. neuer und zusätzlicher Einstufung und Kennzeichnung sowie
  4. ergänzender Kennzeichnung.

.

Beispiele für Einstufung und Kennzeichnung HinweiseAnlage 1 12
zu BekGS 408

(1) Die nachfolgenden Beispiele veranschaulichen Ähnlichkeiten und Unterschiede von Einstufung und Kennzeichnung nach altem und neuem Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht. Sie wurden ausgewählt, um einige wesentliche Unterschiede in Einstufung und Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung gegenüber der Stoff-/Zubereitungsrichtlinie herauszustellen und Konsequenzen für den Arbeitsschutz abzuleiten. Eine weiter gefasste Gegenüberstellung von Einstufung und Kennzeichnung enthält der vom Umweltbundesamt herausgegebene Leitfaden: "Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt."

(2) Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden in den folgenden Tabellen die Vorgaben bezüglich der Größenverhältnisse für die Gestaltung des Kennzeichnungsetiketts nicht ber&