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TRGS 530 - Friseurhandwerk
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe:
März 2007
(GMBl. Nr. 24 vom 27.04.2007 S. 499; 20.04.2023 S. 627, aufgehoben)
Archiv: 1997 | Zur aktuellen Fassung: => |
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS regelt Tätigkeiten mit den im Friseurhandwerk verwendeten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, auch wenn sie nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind (z.B. kosmetische Mittel), insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass einer oder mehrere ihrer Inhaltsstoffe irritierend oder sensibilisierend wirken, so dass bei wiederholten und meist längeren Tätigkeiten Erkrankungen der Haut oder der Atemwege der Beschäftigten auftreten können.
(2) Bedingt durch einen länger dauernden oder ständig wiederholten Kontakt mit Wasser und hautschädigenden Gefahrstoffen können irritative und allergische Kontaktekzeme verursacht werden. Die vorliegende TRGS regelt daher auch friseurspezifische Feuchtarbeiten.
(3) Diese TRGS gilt auch in Aus- und Fortbildungsstätten.
2 Begriffsbestimmungen
Feuchtarbeiten sind Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten in feuchter Umgebung (Arbeiten im feuchten Milieu) ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen. Typische Feuchtarbeiten im Friseurhandwerk sind z.B. das Haare waschen und das Behandeln (Schneiden, Legen, etc.) von feuchten Haaren.
3 Allgemeines zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Die Gesamtverantwortung für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, dass sie sachgerecht durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen, z.B. durch überbetriebliche Institutionen, externe Dienste oder innerbetriebliche Fachkräfte (z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzte).
3.1 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
(1) In § 7 der Gefahrstoffverordnung werden die folgenden Schritte zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe gefordert:
(2) Die Aufgaben können in der Regel mit Hilfe der Angaben in Sicherheitsdatenblättern nach RL 91/155/EWG und TRGS 220 erfüllt werden. Für Produkte ohne Sicherheitsdatenblatt müssen entsprechende Informationen über den Hersteller oder Inverkehrbringer bezogen werden (vgl. § 7 Abs. 2 GefStoffV).
(3) Da insbesondere Friseurkosmetika ohne Sicherheitsdatenblatt geliefert werden, hat es sich bewährt, Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen der Produkthersteller zu beachten sowie andere Informationsquellen zu nutzen (siehe z.B. Quellenhinweise [2]). In Zweifelsfällen bieten sich auch Rückfragen beim Hersteller an.
3.2 Ersatzstoffe und -verfahren
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber bevorzugt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Gefahrstoffe durch Verfahren bzw. Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Der Verzicht auf einen möglichen Austausch ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
(2) Dauerwellmittel, die Ester der Thioglykolsäure enthalten (sog. saure Dauerwelle), dürfen nicht angewandt werden. Sie sind durch Mittel mit nicht sensibilisierenden Inhaltsstoffen oder, wenn solche noch nicht zur Verfügung stehen, mit weniger stark sensibilisierenden Stoffen (z.B. Salzen der Thioglykolsäure) zu ersetzen.
(3) Staubende Haarkosmetika (z.B. Blondiermittel, Farben etc.) dürfen nicht angewendet werden. Wenn auch nicht jede Staubentwicklung optisch sichtbar ist, so kann der Anwender dennoch weitgehende Staubfreiheit voraussetzen bei Produkten, die bei bestimmungsgemäßen Tätigkeiten keinen sichtbaren Staub aufweisen. Dies ist z.B. bei Granulaten, Pasten, ölversetzten oder "schweren" Pulvern bzw. Creme-Pulvern anzunehmen.
(4) Gepuderte Naturgummilatexhandschuhe sind wegen der Gefahr einer Latexallergie durch andere geeignete Handschuhe zu ersetzen (vergleiche Nummer 5.4 Abs. 2). Dadurch entfällt auch die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung aufgrund von Latexproteinen (Anhang V Nr. 2 GefStoffV). Insbesondere sollte bei vorgeschädigter Haut auf die Verwendung von Latexhandschuhen zugunsten anderer geeigneter Handschuhe (Vinyl, Nitril, etc.) gänzlich verzichtet werden.
(5) Ist der Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe nicht möglich, hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 2 GefStoffV zu prüfen, ob die vorgesehenen Stoffe oder Zubereitungen in expositionsarmer Verwendungsform eingesetzt werden können. Hierzu gehören z.B. Pellets, Granulate, Pasten, Zweikammer- Applikatoren. Hat die Ermittlung des Arbeitgebers ergeben, dass die Stoffe oder Zubereitungen in expositionsarmer Verwendungsform verfügbar sind, hat er diese zu verwenden.
(6) Sind Ersatzstoffe ohne sensibilisierende Wirkung nicht verfügbar, ist zu prüfen, ob Produkte erhältlich sind, die ein geringeres sensibilisierendes Potential besitzen oder die Atemwege bzw. Haut weniger irritieren.
(7) Mischapplikatoren und Portionsspender sowie geeignete Behältnisse zur Verdünnung von Konzentraten sind zu verwenden.
(8) Arbeitsgeräte (z.B. Clips, Scheren), die bei längerem Hautkontakt Nickel an die Haut abgeben können, sind ungeeignet. Auf die Bedarfsgegenständeverordnung (§ 6 BedGgstVO ) wird hingewiesen.
3.3 Gefahrstoffverzeichnis
(1) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter bzw. Herstellerinformationen verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei den vorgesehenen Tätigkeiten nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen.
(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu geben. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage für die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen. Ebenso kann die Betriebsanweisung (siehe Anlage 2) die Aufgabe des Gefahrstoffverzeichnisses übernehmen, wenn die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe nicht nur allgemein, sondern mit dem Produkt- oder Handelsnamen (z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt) aufgeführt werden. Es wird aber empfohlen, ein gesondertes Verzeichnis zu erstellen. Das Verzeichnis kann um die pro Zeit verbrauchten Mengen der dort genannten Stoffgruppen ergänzt werden.
4 Gefährdungsbeurteilung
(1) Auf der Grundlage der ermittelten Informationen zu den stofflichen Gefahren der verwendeten Produkte und zur Art und Weise der vorgesehenen Tätigkeiten sind die damit verbundenen inhalativen, dermalen und physikalischchemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen.
(2) Eine Analyse friseurtypischer Tätigkeiten ergab, dass insbesondere die folgenden Arbeiten bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen:
(3) Anlage 2 fasst die Ergebnisse einer branchenweiten typischen Gefährdungsanalyse zusammen und zeigt neben den relevanten Tätigkeiten auch die üblicherweise verwendeten Produktgruppen auf sowie die von diesen ausgehenden Gesundheitsgefährdungen. Sie kann daher als Vorinformation für die eigene betriebsbezogene Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.
(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Anlage 2 kann als Dokumentation verwendet werden, wenn diese ergänzt wird durch:
(5) Die jeweilige Belastung durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel und andere Arbeitsstoffe muss individuell nach den Vorgaben der TRGS 400, 401 und 402 bewertet werden.
4.1 Hautbelastungen (dermale Belastungen)
(1) Häufige Feuchtkontakte der Haut können zu irritativen Hautschädigungen führen und die Entwicklung von Sensibilisierungen (Allergien) begünstigen. Mit gehäuften Schädigungen ist insbesondere bei einer täglichen Feuchtbelastung der Hände von mehreren Stunden zu rechnen.
(2) Das ununterbrochene Tragen oder die unsachgemäße Anwendung flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann ebenso mit einer irritativen Hautschädigung einhergehen.
(3) Die Feuchtbelastung der Haut birgt das größte Gefahrenpotential, da sie die Schutzfunktion der Haut gegenüber irritativen oder sensibilisierenden Stoffen schwächt. Daher sollte insbesondere bei Auszubildenden und Hilfskräften darauf geachtet werden, dass keine übermäßige Feuchtbelastung entsteht.
(4) Haarkosmetika können bei gehäuftem ungeschütztem Hautkontakt oder sonstiger unsachgemäßer Verwendung zu irritativen Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) führen. Dies bezieht sich auf Produkte zur Haarwäsche und - pflege, Produkte zur Farbveränderung (diese können z.B. enthalten: p-Phenylendiamin, p-Toluylendiamin, Persulfate), Dauerwellflüssigkeiten (diese können z.B. enthalten: Ammoniumthioglycolate, Fixiermittel, Wasserstoffperoxid) und Stylingmittel (diese können z.B. sensibilisierende Konservierungsmittel enthalten). Es gibt auch Hinweise auf die sensibilisierende Wirkung von pflanzenbasierten Färbemitteln.
(5) Ferner können auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel bei häufigem Hautkontakt oder unsachgemäßer Verwendung irritative Hauterscheinungen und Sensibilisierungen (Allergien) verursachen.
(6) Bestimmte, im Friseurhandwerk vorkommende Stoffe (wie z.B. Persulfate, Wasserstoffperoxid, Desinfektionsmittel) können bei unsachgemäßer Verwendung auch aerogen (luftgetragen) zu irritativen Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) führen.
(7) Weitere Hilfestellungen zur Beurteilung des Ausmaßes einer Hautgefährdung und zur Auswahl notwendiger Schutzmaßnahmen sind in der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" enthalten.
4.2 Atemwegsbelastungen (inhalative Belastungen)
(1) Die Ausbringung von Stylingmitteln, insbesondere die Partikelausbringung von Haarsprays, kann zu Belastungen der Atemwege führen. Hingegen zeigen Untersuchungen, dass mit einer Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten gegenüber alkoholischen Inhaltsstoffen (Ethanol, 2-Propanol) bei branchenüblichen Tätigkeiten mit Haarspray und bei der in dieser TRGS beschriebenen Mindestlüftungsmenge (siehe Nummer 5.2) nicht zu rechnen ist.
(2) Beim Einsatz von nicht staubenden Blondierungsmitteln ist mit einer relevanten inhalativen Belastung durch Persulfate in der Regel nicht zu rechnen.
4.3 Stoffliche Belastungen (Brand- und Explosionsgefahren)
Die Anwendung von Sprays, deren Bereithaltung in Verkaufsständen im Verkaufsraum sowie deren Bevorratung bzw. Lagerung können die Brandgefahr im Arbeitsbereich bzw. den betroffenen Räumen deutlich erhöhen. Dies gilt für alle Aerosolpackungen (Spraydosen), die mit einem leicht- oder hoch entzündlichen Treibmittel, z.B. Propan bzw. Butan, versehen sind.
5 Schutzmaßnahmen
5.1 Allgemeine Grundsätze
(1) Da im Friseurhandwerk regelmäßig keine Tätigkeiten mit giftigen bzw. sehr giftigen Produkten durchgeführt werden, können sich die Schutzmaßnahmen für die Verhütung von Gefährdungen an den Rahmenvorgaben der §§ 8 und 9 GefStoffV orientieren. Bei der Vermeidung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen (insbesondere sensibilisierenden Stoffen) sowie gegenüber Feuchtarbeiten haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zur Vermeidung von Haut- und Atemwegskontakten sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen.
(2) In Arbeitsräumen sollen aus hygienischen Gründen Beschäftigte nicht essen, trinken oder rauchen.
(3) Arm- oder Handschmuck darf bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch Einwirkung von Feuchtigkeit oder Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonderes begünstigt wird.
(4) Es ist darauf zu achten, dass wässrige Lösungen, die hautschädigende Stoffe oder Zubereitungen enthalten, nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen werden, da durch das Verdunsten des Wassers die Schadstoffkonzentration auf der Haut stark ansteigt.
(5) Die Verwendung von benutzten Kundenhandtüchern zur Trocknung der Hände ist zu untersagen, da Verunreinigungen mit hautgefährdenden Stoffen nicht ohne weiteres zu erkennen sind.
5.2 Technische Schutzmaßnahmen
(1) Für Friseurräume ist eine geeignete Raumlüftung vorzusehen. Sofern die Gefährdungsermittlung keine anderen Hinweise ergibt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Frischluftmenge von 100 m3/h je Mitarbeiter ausreichend ist. Für die Auslegung der Lüftung sind dann die mit Friseurarbeiten beschäftigten Personen maßgeblich. Die Lüftung kann durch Abluftventilatoren, natürliche Querlüftung oder eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) erreicht werden und muss jederzeit, also auch im Winter, gewährleistet sein.
(2) Für Misch- und Umfüllarbeiten sind eigens dafür vorgesehene Arbeitsplätze einzurichten. Die Arbeitsplatte muss aus flüssigkeitsdichtem, abwaschbarem Material bestehen. Sofern ausschließlich Verfahren für Misch- und Umfüllarbeiten angewendet werden, durch die keine gefährlichen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe freigesetzt werden können (z.B. geschlossene Systeme), kann von der Einrichtung von Misch- und Umfüllarbeitsplätzen abgesehen werden.
(3) Für die Beschäftigten muss ein spezieller Handwasch- und Handpflegeplatz mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Dieser Platz muss mit Mitteln zum Hautschutz, zur Hautreinigung, zur Hautpflege sowie Handtüchern zum einmaligen Gebrauch ausgestattet sein.
(4) Gesundheitliche Gründe erfordern unter den Bedingungen des Friseurhandwerks die Bereitstellung von leicht erreichbaren Pausenräumen bei jeder Anzahl von Beschäftigten. Hierbei muss es sich um allseits umschlossene Räume handeln, in denen Gefahrstoffe weder aufbewahrt noch angewendet werden dürfen.
5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit (z.B. Haare waschen, Schneiden nasser Haare, aber auch das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe) soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu verringern. Dies gilt für alle Beschäftigten in gleichen Maße: also auch für Auszubildende und ungelernte Mitarbeiter.
(2) In der Regel kann durch geeignete Organisation erreicht werden, dass die im Salon notwendige Feuchtarbeit für alle Beschäftigten unterhalb von 4 Stunden pro Tag liegt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind zu treffen. Darüber hinaus soll angestrebt werden, die Dauer der regelmäßigen täglichen Feuchtarbeit auf unter 2 Stunden zu begrenzen.
(3) Bei Tätigkeiten mit Spraydosen gilt:
5.4 Persönliche Schutzausrüstung
(1) Bei folgenden Tätigkeiten sind den Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, die von den Beschäftigten zu tragen sind:
(2) Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen ist auf folgende Kriterien zu achten (siehe auch TRGS 401):
(3) Bei Tätigkeiten mit Friseurchemikalien sind Einmalhandschuhe zu verwenden. Einmalhandschuhe sind nach einmaliger Anwendung zu entsorgen und dürfen keinesfalls wieder verwendet werden.
(4) In jedem Friseursalon ist ein Hautschutzplan an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (z.B. am Handpflegeplatz). In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Anlage 1 stellt einen exemplarischen Hautschutzplan dar. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten samt Schutzmaßnahmen enthalten sind. (Hinweis: zu stark fettende Hautmittel können unter den Handschuhen die Hauterweichung verstärken und evtl. den Schutzeffekt des Handschuhs vermindern. Zur Auswahl von Hautmitteln siehe auch Nummer 7.3 der TRGS 401.)
(5) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Beschäftigten bei der Auswahl der geeigneten Schutzausrüstungen und den Bedingungen, unter denen sie zu benutzen sind, zu hören.
6 Betriebsanweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die bei Tätigkeiten mit chemischen Stoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (auch bezüglich Feuchtarbeiten) festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
(2) Anlage 2 stellt eine exemplarische Betriebsanweisung dar. Voraussetzung für die betriebliche Verwendung dieser Vorlage ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten und die im Betrieb festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten sind. Sind im Betrieb Beschäftigte, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, so ist die Betriebsanweisung auch in einer Sprache abzufassen, die sie verstehen.
7 Unterweisung
(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen (auch bezüglich Feuchtarbeiten) unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
(2) Inhalt der Unterweisungen sind die Themen, die Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus ist die Behandlung folgender Themen erforderlich:
(3) Über die mindestens einmal jährlich erfolgende Unterweisung hinaus hat der Arbeitgeber die sachgemäße Anwendung von Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen zu überwachen. Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern, auf betriebsspezifische gesundheitliche Gefahren hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.
8 Arbeitsmedizinische Vorsorge
8.1 Arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung
Die arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung soll die Beschäftigten informieren
Die Beteiligung des Betriebsarztes ist zumindest bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Beratung erforderlich.
8.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(1) Lässt es sich nicht durch geeignete Maßnahmen (vgl. Nummer 5.3) vermeiden, dass ein Beschäftigter Feuchtarbeiten von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag durchführt, hat der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.
(2) Fallen bei Beschäftigten Feuchtarbeiten von regelmäßig mehr als 2 Stunden täglich an, sind den Betroffenen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
9 Quellenverzeichnis
[1] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoff-Verordnung) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)
[2] Gruppenmerkblätter kosmetische Mittel für den Friseur, Herausgeber Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW) und Industrieverband Friseurbedarf e. V. (IVF), Frankfurt; 4. Auflage, Sept. 1999
[3] Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195), aktuelle Fassung 1995, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Sankt Augustin
[4] DIN EN 420; Ausgabe 6/ 94, Allgemeine Anforderungen für Handschuhe; Beuth-Verlag, Berlin
[5] DIN EN 374, Teile 1- 3 Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen, Beuth-Verlag, Berlin
[6] Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", Ausgabe Mai 2006
Hautschutzplan | Anlage 1 |
Tätigkeit
Hautschutz- | - Shampoonieren
- Kopfmassagen mit Haarbehandlungsmitteln - Auftragen und Auswaschen von Pflegemitteln | Farbe, Dauerwelle, Blondierung
- Mischen | Farbe, Dauerwelle, Blondierung
- aufemulgieren | Styling Kopfmassage ohne Haarbehandlungsmittel | Reinigung, Desinfektion von
- Arbeitsgeräten |
1. Vor der einzelnen Tätigkeit: Hände mit Hautschutzpräparat eincremen. | |||||
2. Während der Tätigkeit | |||||
Einmal- Handschuhe 1 | x
langstulpig, | x | x
langstulpig, | x
bei empfindlicher Haut | |
Waschhandschuhe | x | ||||
Haushaltshandschuhe | x | ||||
3. Nach der einzelnen Tätigkeit:
Händewaschung nur bei verschmutzen Händen und ggf. mit pH-hautneutralem Reinigungsmittel. | |||||
4. Vor Pausen und nach Arbeitsschluss: Hände mit Hautpflegepräparat eincremen | |||||
1) keine gepuderten Latexhandschuhe verwenden |
Betriebsanweisung * | Anlage 2 zu TRGS 530 |
Tätigkeit | |||||||
Tätigkeit | Haarwäsche und Pflege
- Shampoonieren - Auftragen und Auswaschen von Pflegemitteln - Kopfmassage mit Pflegemitteln | Farbveränderung
- Mischen, Aufemulgieren, Auftragen, Auswaschen von Farbe, Tönung, Tönungsfestiger, Blondierungsmittel - Überprüfung der Ergebnisse | Dauerwellen
- Mischen, Auftragen, Auswaschen, Probewickeln mit Dauerwellflüssigkeit und Fixierung | Styling
- Auftragen von Stylingmitteln | Nassreinigung oder Desinfektion
- von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen und Räumen | ||
Bezeichnung der Gefahrstoffe | |||||||
Bezeichnung | a) Shampoos: enthalten u.a. Tenside und Konservierungsstoffe b) Spülungen, Konditionierer Kuren c) Haarwasser | a) Oxidationshaarfarben, oxidative Tönungen, Tönungsmittel, Tönungsfestiger, Tönungsschäume: enthalten u.a. p- Phenylendiamin, p- Toluylendiamin, deren Derivate oder Salze, Aminophenole b) Oxidationsmittel (im allg. Wasserstoffperoxid) c) Blondierungsmittel enthält Persulfate d) Pflanzenhaarfarben) | a) Dauerwellflüssigkeit (alkalisch): enthält Ammoniumthioglykolate
b) Fixiermittel: | a) Haarsprays und -lacke
b)Fönschäume, Fönlotionen, Haargel, Einlegemittel c)Wachs, Pomade, Frisiercreme | a) Reinigungsmittel flüssig oder pulverförmig
b) Desinfektionsmittel | ||
Verbrauch pro Monat | |||||||
in [ml, l, g, usw.] | a) b) c) | a) b) c) | a) b) | a) b) c) | a) b) | ||
Gesundheitsgefährdungen | |||||||
Gesund- heitsgefähr- dungen | Auch bei Präparaten, die nicht als Gefahrstoffe gekennzeichnet sind, können bei häufigem Kontakt irritative Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) der Haut, der Schleimhäute und der Atemwege auftreten. Die Warn- und Gebrauchshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten. | ||||||
a - c) Durch häufigen Hautkontakt können irritative Hautschädigungen auftreten. Einzelne Inhaltsstoffe können bei Hautkontakt Sensibilisierungen (Allergien) hervorrufen. | a und d) Können Sensibilisierungen (Allergien) hervorrufen.
b) Reizt Haut- und Schleimhäute. c) Kann Irritationen und Sensibilisierungen (Allergien) der Haut, der Schleimhäute und der Atemwege hervorrufen. | a) Können Sensibilisierungen (Allergien) hervorrufen.
Reizen Haut und Schleimhäute.
b Reizt Haut und Schleimhäute | a) Kann Atemwegserkrankungen verursachen.
b) und c): Können Sensibilisierungen (Allergien) der Haut hervorrufen. | a - b) Bei häufigem Kontakt können irritative Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) auftreten. | |||
*) Sofern der Abschnitt "Verbrauch pro Monat" sorgfältig ausgefüllt wurde, dient diese Betriebsanweisung auch als Gefahrstoffverzeichnis im Sinne des § 7 Abs. 8 GefStoffV. |
Tätigkeit | ||||||
Tätigkeit | Haarwäsche und Pflege | Farbveränderung | Dauerwellen | Styling | Nassreinigung oder Desinfektion | |
Verhaltensregeln/ Schutzmaßnahmen/ hygienische Maßnahmen | ||||||
Allgemeine Schutzmaß- nahmen | Allergiker und Personen mit einer Veranlagung zu Haut- und Atemwegserkrankungen (Atopiker) sollten ihren Arzt über mögliche Gefährdungen befragen.
- Die bereitgestellten Schutzhandschuhe sind bei den gekennzeichneten Tätigkeiten zu benutzen. Handschuhe dürfen nur mit trockenen und sauberen Händen angezogen werden. Baumwollhandschuhe unter den eigentlichen Schutzhandschuhen binden die Feuchtigkeit der Hände. Es kann sinnvoll sein, vor dem Handschuhtragen spezielle Hautschutzpräparate aufzutragen, die die Schweißbildung vermindern. - Mit Haarbehandlungsmitteln getränkte bzw. verschmutzte Kleidung sofort ablegen und vor erneutem Tragen waschen. - Bei Verschütten: Unter Verwendung von Schutzhandschuhen Substanzen umgehend aufnehmen. - Bei allen Misch- und Umfüllarbeiten den dafür vorgesehenen Arbeitsplatz aufsuchen. | |||||
Spezielle
Schutzmaßnahmen | a- c) Misch- und Anwendungs- applikatoren verwenden. Bei Konzentraten Verdünnungsanweisungen unbedingt beachten. | a- c) Zum Mischen den dafür vorgesehenen Arbeitsplatz aufsuchen.
Für ausreichende Lüftung sorgen und geeignete Misch- und Anwendungsapplikatoren benutzen.
bei c) Staubentstehung vermeiden. Stäube nicht einatmen! | a- c) Zum Mischen den vorgesehen Arbeitsplatz aufsuchen.
Für ausreichende Lüftung sorgen und geeignete Misch- und Anwendungsappli- katoren benutzen. Dämpfe nicht einatmen! | a) Sprühnebel nicht einatmen.
Nicht in offene Flammen sprühen.
Nicht in die Augen sprühen. Raum gut lüften! | a) Zu reinigende Arbeitsmittel (z.B. Schälchen, Handtücher) nur mit Handschuhen anfassen.
b) Hautkontakt mit Desinfektionsmittel durch Handschuhtragen vermeiden. Sprühdesinfektion ist zu unterlassen. | |
Persönliche Schutzmaß- nahmen | Waschhand- schuhe oder langstulpige Einmalhandschuhe | Einmalhandschuhe | Einmalhandschuhe | Hautschutzcreme Evtl. Einmalhandschuhe | Haushaltshandschuhe | |
Hygienische Maßnahmen | - Nach jedem Händewaschen oder -abspülen an den vorgesehenen Waschplätzen Hände mit bereitgestellten Einmalhandtüchern abtrocknen. - Keine benutzen Kundenhandtücher verwenden! - Anschließend Pflegecreme auftragen. - Nach Arbeitsschluss Hände mit pH-hautneutralem Reinigungsmittel waschen, gut abtrocknen und mit Pflegepräparat eincremen. | |||||
Organisatorische Maßnahmen | - Regelmäßig zwischen Feuchtarbeiten mit Handschuhen und Trockenarbeiten wechseln. Die Trockenarbeit ohne Schutzhandschuhe soll mindestens so lange dauern wie die Feuchtarbeit. | |||||
Verbote | - Das Tragen von Arm- und Handschmuck (Ringe, Uhren) ist während der Arbeit verboten. - Es dürfen keine Arbeitsgeräte (z.B. Scheren, Clips) verwendet werden, die im Griffbereich Nickel freisetzen können. - Das Aufbewahren und der Verzehr von Nahrungsmitteln und Getränken sowie das Rauchen ist den Beschäftigten in den Arbeitsräumen nicht gestattet. Im Pausenraum dürfen weder Gefahrstoffe aufbewahrt noch darf mit ihnen umgegangen werden. | |||||
Erste Hilfe | ||||||
Notruf: | ||||||
Erste Hilfe | Bei Augenkontakt: | Mit viel Wasser spülen. Arzt aufsuchen. | ||||
Bei Hautkontakt: | Mit viel Wasser spülen. Bei Beschwerden Arzt aufsuchen. | |||||
Bei Einatmen: | Bei Beschwerden Arzt aufsuchen. | |||||
Bei Verschlucken: | Arzt aufsuchen | |||||
Bei Arztbesuch: | Unbedingt Gebrauchsanweisung oder Packung/ Behältnis der betreffenden Stoffe mitnehmen. |
____________________ Datum | _____________________________________ Unterschrift des Arbeitgebers |
Hinweise zur Ermittlung des durchschnittlichen Verbrauches an Friseurchemikalien im Friseursalon *
Haarwäsche und Pflege | Farbveränderung | Dauerwellen | Styling | Nassreinigung oder Desinfektion | |
Bezeichnung | a) Shampoos: enthalten u. a. Tenside und Konservierungsstoffe
b) Spülungen, Konditionierer, Kuren c) Haarwasser | a) Oxidationshaarfarben, oxidative Tönungen, Tönungsmittel, Tönungsfestiger, Tönungsschäume: enthalten u. a. p- Phenylendiamine, p- Toluylendiamine, deren Derivate oder Salze, Diaminophenole b) Oxidationsmittel (im allg. Wasserstoffperoxyd) c) Blondierungsmittel: enthält Persulfate d) Pflanzenfarben | a) Dauerwellflüssigkeit (alkalisch): enthält Ammoniumthioglykolate
b) Fixiermittel: enthalten Wasserstoffperoxyd | a) Haarsprays und - lacke
b) Fönschäume, Fönlotionen, Haargel, Einlegemittel c) Wachs, Pomade, Frisiercreme | a) Reinigungsmittel flüssig oder pulverförmig
b) Desinfektionsmittel |
Verbrauch pro Beschäftigtem im Monat [in ml, l, g, usw.] | a) 650 ml b) 660 ml c) 100 ml | a) 910 g b) 950 g c) 540 g d) nicht ermittelt | a) 630 ml b) 660 ml | a) 410 ml b) 820 ml c) 70 ml | a) 90 ml b) 50 ml |
*) Die Verbrauchszahlen wurden in typischen Salons als durchschnittliche Werte ermittelt. |
Verbrauch = im Monat Anzahl der Beschäftigten x Verbrauch pro Beschäftigtem im Monat |
ENDE |