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Regelwerk

Technischen Regeln für Gefahrstoffe
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TRGS 505 - Blei und bleihaltige Gefahrstoffe

Ausgabe April 1996
(BArbBl. 4/1996 S. 41; GMBl.; 09.02.2007 S. 254 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Diese Technische Regel enthält besondere Schutzmaßnahmen für den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen.

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.

Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV) einschließlich der Anhänge III, Nr. 2, IV, Nr. 6, V, Nr. 4, und VI der Gefahrstoffverordnung sind eingearbeitet und kursiv dargestellt.

1 Anwendungsbereich

(1) TRGS 505 gilt für den Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen. Bleihaltige Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse deren Bleigehalt gleich oder größer als 0,5 Gewichts-Prozent ist.

(2) TRGS 505 gilt nicht für Bleialkyle und deren Zubereitungen.

(3) TRGS 505 gilt nicht

  1. in Betrieben des untertägigen Bergwesens, soweit dort die Gesundheitsschutz-Bergverordnung auf die Verhältnisse des Bergbaues abgestimmte gleichwertige Regelungen enthält,
  2. in Haushalten.

2 Verwendungsverbote

(1) Bleihaltige Gefahrstoffe dürfen nicht zur Verwendung in Heimarbeit überlassen werden.

(2) Wasserfreies neutrales Bleikarbonat (CAS-Nr.: 598-63-0), Bleihydrokarbonat (CAS-Nr.: 1319-46-6) und Bleisulfate (CAS-Nr.: 7446-14-2 und 15739-80-7) sowie Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden. Das gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.

3 Grenzwerte

(1) Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) für Blei und seine Verbindungen (berechnet als Pb) beträgt 0,1 mg/m3 Luft gemessen als Gesamtstaub. Neben der Einhaltung des Schichtmittelwertes dürfen Expositionsspitzen als Mittelwert über eine Dauer bis zu 30 Minuten je Schicht den Wert 1 mg/m3 nicht überschreiten.

(2) Der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) für Blei beträgt 700 µg/l Blut (Blutbleispiegel) bei höchstens 15 mg/l Delta-Aminolävulinsäure im Urin (Methode Davis). Der BAT-Wert für Frauen unter 45 Jahren ist auf 300 µg/l Blut (Blutbleispiegel) bei höchstens 6 mg/l Delta-Aminolävulinsäure im Urin (Methode Davis) festgesetzt. Für den Probenahmezeitpunkt besteht keine Beschränkung.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Der Arbeitgeber muß prüfen, ob Stoffe oder Zubereitungen mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind.

4.2 Überwachungspflicht

(1) Ist das Auftreten von Blei in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher auszuschließen, so ist zu ermitteln, ob die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten sind.

(2) Mit einer Unterschreitung des Luftgrenzwertes nach Nummer 3 für Blei und seine Verbindungen ist bei folgenden Arbeitsverfahren oder Tätigkeiten zu rechnen:

  1. Transportieren, Lagern und Stapeln von Blei in Barren, Blechen, Stangen u.ä. Formen.
  2. Handhaben und Verladen von Bleiverbindungen in geschlossenen Gebinden.
  3. Auftragen von bleihaltigen Dekorfarben auf Emaille, Glas und Keramik in Form von Pasten oder von erstarrten Thermoplasten.
  4. Verarbeiten von Pasten mit bleihaltigen Pigmenten und von bleihaltigen Dekorfarben als Siebdruckpasten oder Thermoplaste.

(3) Die Arbeitsbereichsanalyse im Sinne der TRGS 402 ist erforderlich bei folgenden Arbeiten oder Tätigkeiten:

  1. Verhütten von Bleierzen und Bleikonzentraten,
  2. Aufarbeiten und Einschmelzen von bleihaltigen Altmaterialien,
  3. Verladen und Abfahren bleihaltiger Krätze, Asche oder anderen staubenden Materials sowie Entleeren der Behälter,
  4. Raffinieren von Blei,
  5. Herstellen und Verarbeiten von Bleibronzen, Bleipigmenten, Bleiglasuren, Bleipulver und staubenden Bleiverbindungen,
  6. Homogenverbleien,
  7. Anrichten und Einlegen von Bleiglasmengen,
  8. Auftragen von bleihaltigen Anstrichstoffen oder anderen bleihaltigen Produkten im Spritzverfahren,
  9. Verwendung von pulverförmigen Bleiverbindungen bei der Herstellung von Farben, Akkumulatoren und Gegenständen aus Kunststoff,
  10. Herstellen, Transportieren und Einbauen von Ladungsträgern in der Akkumulatorenindustrie,
  11. Entfernen bleihaltiger Beschichtungen durch Abbrennen oder mittels Stahlbürste oder Strahlverfahren,
  12. Schweißen oder Brennschneiden von bleihaltigen oder bleifarbenbedeckten Metallteilen,
  13. Bearbeiten von Blei, Bleilegierungen oder bleihaltigen Deckschichten durch Schleifen oder Polieren.

(4) Wer Messungen durchführt, muß über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen. Der Arbeitgeber, der eine außerbetriebliche Stelle mit den Messungen beauftragt, kann davon ausgehen, daß die von einer Meßstelle festgestellten Ergebnisse zutreffend sind, wenn die Meßstelle von den Ländern anerkannt ist. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die anerkannten Meßstellen im Bundesarbeitsblatt bekannt.

(5) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Bei Betriebsstillegung sind die Meßergebnisse dem zuständigen Unfallversicherungsträger auszuhändigen.

(6) Der Arbeitgeber hat bei Messungen die TRGS 402 heranzuziehen.

4.3 Reihenfolge der Schutzmaßnahmen

(1) Das Arbeitsverfahren ist so zu gestalten, daß bleihaltige Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(2) Kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht unterbunden werden, daß die bleihaltigen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungssteil vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

(3) Ist eine vollständige Erfassung nach Absatz 2 nicht möglich, so sind die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen.

4.4 Maßnahmen bei Überschreitung der Maximalen Arbeitplatzkonzentration

(1) Wird die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) überschritten, entscheidet der Arzt oder die zuständige Behörde, ob eine sofortige Bestimmung der biologischen Parameter der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich ist.

(2) Bei Betriebsstörungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Bleiexposition führen können, haben die Arbeitnehmer den betreffenden Bereich unverzüglich zu verlassen. Der betreffende Bereich darf nur von den Arbeitnehmern, die die Reparaturen vornehmen müssen, betreten werden.

4.5 Persönliche Schutzausrüstung

(1) Wird nach Durchführung der Maßnahmen nach Nummer 4.3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber

  1. wirksame und hinsichtlich ihrer Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und
  2. dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

(2) Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz- und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein. 1)

_______________________p;
1) TRGS 415 "Tragezeitbegrenzung von Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch für Arbeit" und "Atemschutzmerkblatt", ZH 1/701.

2) .Einrichtungen zum Abscheiden gesundheitsgefährIicher Stäube mit Rückführung der Reinluft in die Arbeitsräume - Anforderungen an die Wirksamkeit. ZH 1/487.

3) Die ärztliche Unterweisung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluß an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, daß der wen von 60 µg/100 ml Blut weiterhin überschritten wird

4.6 Hygienische Maßnahmen

(1) Die Arbeitsräume einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sind so zu reinigen, daß dabei der Luftgrenzwert nicht überschritten wird. Trockenes Ausfegen und Abstauben sind zu vermeiden.

(2) Für eine staubfreie oder staubarme Reinigung eignen sich insbesondere

aber auch

Staubsauger und Kehrmaschinen müssen die vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitssicherheit aufgestellten Forderungen der Kategorie G erfüllen.2)

(3) Verunreinigte Reinigungsmaterialien oder beaufschlagte Filter sind aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und gefahrlos zu beseitigen.

(4)Nahrungs- und Genußmittel einschließlich Tabakwaren dürfen im Betrieb nur dort aufbewahrt werden, wo sie keinen bleihaltigen Gefahrstoffen, z.B. in Form von Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, ausgesetzt sind.

(5) Arbeitnehmer dürfen in Arbeitsräumen, in denen sie mit bleihaltigen Gefahrstoffen umgehen, keine Nahrungs- und Genußmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genußmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch bleihaltige Gefahrstoffe zu sich nehmen können.

(6) Arbeitskleidung einschließlich Schuhwerk, die mit bleihaltigen Stoffen oder Zubereitungen verunreinigt sind, müssen vor Verlassen des Betriebes abgelegt werden. Persönliche Schutzausrüstung muß außerdem vor der Aufnahme von Nahrungs- und Genußmitteln abgelegt werden.

(7) Die persönliche Schutzausrüstung muß so gereinigt werden, daß die damit Beschäftigten nicht gefährdet werden.

(8) Esmuß sichergestellt werden, daß die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt voneinander aufbewahrt werden.

(9) Bei Tätigkeiten, die Staub verursachen, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß den Arbeitnehmern Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden.

4.7 Die angegebenen Schutzmaßnahmen berücksichtigen die fruchtschädigenden und fertilitätsstörenden Wirkungen zur Zeit gegebenenfalls noch nicht.

5 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

5.1 Vorsorgeuntersuchungen

(1) Vorsorgeuntersuchungen sind

  1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung und
  2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung durch einen ermächtigten Arzt.

(2) Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und Mitteilungen nach Nummer 8.2 sind erforderlich, wenn die Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT-Wert) nicht eingehalten wird. Die Feststellung geschieht im Rahmen der Überwachungspflicht nach Nummer 4.2.

5.2 Maßnahmen bei Überschreitung des Biologischen Arbeitsplatztoleranzwertes

(1) Wird der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert (BAT) überschritten, so sind mindestens binnen drei Monaten erneute Bestimmungen durchzuführen. Ist der BAT-Wert weiterhin überschritten, dürfen die Betroffenen nur noch an Arbeitsplätzen mit geringerer Expositionsgefahr eingesetzt werden, wenn dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV ausgestellt worden ist. In diesen Fallen sind die Fristen für die ärztlichen Nachuntersuchungen zu verringern.

(2) Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitnehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen.

(3) Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 31 Abs. 3 Nr. 1 GefStoffV erteilt, darf der Arbeitgeber den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 19 GefStoffV überprüft worden ist und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maßnahmen nach § 19 ausreichend geschützt werden können.

(4) Vorbehaltlich einer späteren umfassenden Regelung kann zur Beurteilung der Einhaltung des BAT-Wertes der in Nummer 6.7 genannte Wert von Blei von 500 µg/l Blut zur Beurteilung herangezogen werden. Für Frauen unter 45 Jahren gilt ein Wert von 300 µg/l Blut.

(5) Bei Blei und seinen anorganischen Verbindungen ist eine Aufnahme über die intakte Haut nach gesicherter arbeitsmedizinischer Erkenntnis nicht anzunehmen.

5.3 Maßnahmen bei Überschreitung der MAK

(1) Wird am Arbeitsplatz die MAK nach Nummer 3.1 für bleihaltige Gefahrstoffe überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Nummer 5.7 genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

(2) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1.

5.4 Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

5.5 Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.

5.6 Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachuntersuchungen müssen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist vorgenommen werden.

5.7 Es gelten folgende Nachuntersuchungen.

GefahrstoffAnhangFristen und Zeitspannen nach § 28 für die Nachunters. in Monaten
Nachuntersuchung
ersteweitere
ärzt-
liche
biologi-
sche
ärzt-
liche
biologi-
sche
Blei oder seine Verbindungen ausgenommen Bleitetraethyl und BleitetramethylIII Nr.2    
- Bleikonzentration in der Luft über 75 µg/m3 oder Bleikonzentration im Blut zwischen 50 und 60 µg/100 ml126126
- Bleikonzentration in der Luft zwischen 75 und 100 µg/m3 und Bleikonzentration im Blut bis zu 50 µg/100 ml12121212
- Bleikonzentration im Blut über 60 µg/100 ml bis 70 µg/100 mlunver-
züglich3)
6126

5.8 Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 2 "Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle")) enthalten Angaben über den Umfang der Untersuchungen.

5.9 Ärztliche Bescheinigungen

(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und den Untersuchten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten.

(2) Der Arzt hat dem Arbeitgeber und dem untersuchten Arbeitnehmer eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und inwieweit der Arbeitnehmer zur Verwendung an dem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis) und dieser Bescheinigung etwaige Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In der Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 31 Abs. 5 GefStoffV herbeigeführt werden kann, wenn die Bescheinigung für unzutreffend gehalten wird.

(3)Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt

  1. dem Arbeitgeber schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der untersuchte Arbeitnehmer infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint, und
  2. den untersuchten Arbeitnehmer in schriftlicher Form medizinisch zu beraten.

(4) Hat der Arzt dem Arbeitgeber eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen. Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die zuständige Behörde zu unterrichten.

(5)Hält der Arbeitgeber oder der untersuchte Arbeitnehmer die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen.

6 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit bleihaltigen Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. der Luftgrenzwert nicht überschritten wird,
  2. der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist,
  3. die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,
  4. die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und
  5. die Jugendlichen von einem ermächtigten Arzt innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen.

(2) Der Arbeitgeber darf gebärfähige Arbeitnehmerinnen beim Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen nicht beschäftigen, wenn der Luftgrenzwert nicht unterschritten ist.

(3) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit bleihaltigen Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den bleihaltigen Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit bleihaltigen Gefahrstoffen nicht beschäftigen, wenn der Luftgrenzwert überschritten ist.

7 Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfalle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über Erste Hilfe zu treffen.

(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit bleihaltigen Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

(4) Auf die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" wird verwiesen.

8 Unterrichtungs- und Anhörungspflicht

(1) Der Arbeitgeber hat die betroffenen Arbeitnehmer oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen, wenn er Messungen nach § 18 GefStoffV durchführt, über das Ergebnis der Messungen zur Überwachung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen oder über das nicht personenbezogene Ergebnis der Messung zur Überwachung der Biologischen Arbeitsstofftoleranzwerte zu unterrichten, Einsicht in die Aufzeichnungen dieser Ergebnisse zu gewähren und Auskünfte über deren Bedeutung zu geben.

(2)Eine Überschreitung der Maximalen Arbeitsplatzkonzentration oder der Auslöseschwelle hat der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmern und dem Betriebs- oder Personalrat unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Arbeitnehmer und Betriebs- oder Personalrat sind zu den zu treffenden Maßnahmen zu hören. In dringenden Fällen hat der Arbeitgeber sie über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnahmen nach der Überprüfung des Arbeitsplatzes nach § 33 GefStoffV getroffen werden.

9 Einstufung und Kennzeichnung

(1) Wer als Hersteller oder Einführer bleihaltige Gefahrstoffe in den Verkehr bringt, hat sie zuvor nach Absatz 3 einzustufen und entsprechend der Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen (GefStoffV § 5 Abs. 1).

(2) Als Kennzeichnung müssen angegeben sein:

  1. Die chemische Bezeichnung des Stoffes nach Absatz 3.
  2. Die Gefahrensymbole und die dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen nach Absatz 3.
  3. Die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) nach Absatz 3.
  4. Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) nach Absatz 3.
  5. Der Name, die vollständige Anschrift und die Telefonnummer des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers.
  6. Die dem Stoff zugeordnete EWG (- EU)-Nummer EINECS- oder EILINCS-Nummer) nach Absatz 3.
  7. Der Hinweis "EWG-Kennzeichnung"
    (= "EU-Kennzeichnung") (§ 6 Abs. 1 GefStoffV).
  8. Bei Zubereitungen muß zusätzlich der Handelsname oder die Bezeichnung der Zubereitung angegeben werden (§ 7 Abs. 1 GefStoffV).

(3) Stoffdaten

StoffindentitätStoffZubereitung
BezeichnungINDEX-Nr. EWG-Nr. CAS-Nr.EinstufungKennzeichnungKonzen-
trations-
grenzen
Einstufung /
Kennzeichnung
123456
Blei231-100-4
7439-92-1
    
Bleiverbindungen mit Ausnahme der namentlich in diesem Anhang bezeichneten082-001-00-6Repr.Cat.1:R61 Repr.Cat.3:R62 Xn;R20/22 R33Symb.:T R:61-62-20/22-33 S.53-455%< C 1%< C<5% 0.5%<C<1%T;R61-62-20/22-33 T;R61-20/22-33 T;R61-33
Bleiacetat, basisch082-007-00-9 215-630-3 1335-32-6Repr.Cat.l;R61 Repr.Cat.3:R62 Carc.Cat.3;R40 Xn;R48/22 R33Symb.:T R:6l-62-33-40-48/22 S:53-45  
Bleiazid082-003-007 236-542-1 13424-46-9E;R3 Repr.Cat.l;R61 Repr.Cat.3;R62 Xn:R20/22 R33Symb.: E,T R:61-62-3-20/22-33 S:53-45  
Bleichromat082-004-00-2 231-846-0 7758-97-6Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 Carc.Cat.3;R40 R33Symb: T R:61-62-33-40 S:53-45  
Bleichromatmolybdatsulfatrot (Diese Substanz wird im Colour Index durch Colour Index Constitution Number. C.I 77605, identifiziert)082-010-00-5 235-759-9 12656-85-8Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 Carc.Cat.3;R40 R33Symb.: T R:61-62-33-40 S:53-45  
Bleidiacetat082-005-00-8 206-104-4 301-04-2Repr.Cat.l:R61 Repr.Cat.3;R62 Xn;R48/22 R33Symb.: T R:61-62-33-48/22 S:53-45  
Bleihexafluorsilikat009-014-001 247-278-1 25808-74-6Repr. Cat.1; R61 Repr. Cat.3; R62 Xn; R48/22 R33Symb.: T R:61-62-20/22-33 S:53-45  
Bleihydrogenarsenat082-011-00-0 232-064-2 7784-40-9Carc.Cat.1;R45 Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 T;R23/25 R33Symb. T R:45-61-62-23/25-33 S:53-45  
Blei(II)methansulfonat082-008-00-4 401-750-5 17570-76-2Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 Xn; R20/22- 48/20/22 Xi; R38-41 R33 N;R58Symb.: T,N R: 61-62-20/22-33 38-41-48/20-58 S:53-45-57-61  
Bleisulfochromatgelb (Diese Substanz wird im Colour Index durch Colour Index Constitution Number, C.I.77603, identifiziert)082-009-00-X 215-693-7 1344-37-2Repr.Cat.1;R61 Repr.Cat.3;R62 Carc. Cat.3;R40 R3355mb.: 3 8:61-62-3340 S: 53-45  
Blei-2,4,6-trinitroresorcinat609-019-00-4 239-290-0 15245-44-0E; R3 Repr.Cat.1; R61 Repr.Cat.3; R62 Xn; R20/22 R33Symb.: E,T R: 61-62-3-20/22-33
S: 53-45
  
Tribleibis(orthophosphat)082-006-00-3 231-205-5 7446-27-7Repr.Cat.1; R61 Repr.Cat.3; R62 Xn;R48/22 R33Symb.:T R:61-62-33-48/22 S: 53-45  

(4) Dabei bedeuten für die Kennzeichnung

R 3Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
R 33Gefahr kumulativer Wirkungen
R 38Reizt die Haut
R 40Irreversibler Schaden möglich
R 41Gefahr ernster Augenschäden
R 45Kann Krebs erzeugen
R 58Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
R 61Kann das Kind im Mutterleib schädigen R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 23/25Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 48/20/22Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/22Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
S 45Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 53Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S 57Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
S 61Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen

(5) Werden metallisches Blei in kompakter Form oder Legierungen in den Verkehr gebracht und stellen sie in dieser Form keine Gesundheitsgefahr für den Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt dar, ist eine Kennzeichnung nach Absatz 3 nicht erforderlich. Der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat den Abnehmern alle Informationen, die in der Kennzeichnung hätten aufgeführt werden müssen, in dem Sicherheitsdatenblatt nach TRGS 220 zu übermitteln.

(6) Das Kennzeichnungsschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt (bestimmt nach der Norm ISO-6503-1984) 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift haben:

"Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können."

(7) Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 Millilitern kann der Hinweis wie folgt lauten:

"Achtung! Enthält Blei."

10 Aufbewahrung und Lagerung

(1) Bleihaltige Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete oder zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mißbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.

(2) Bleihaltige Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältnissen, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden.

(3) Mit T+ oder T gekennzeichnete bleihaltige Gefahrstoffe sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur fachkundige Personen Zugang haben.

(4) Auf die TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" wird verwiesen.

ENDE