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TRGS 514 - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe:
September 1998
(BArbBl. 9/1998 S. 53; GMBl Nr. 81, 22.10.2010 S. 1693 aufgehoben)
Neu geregelt in TRGS 510
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.
Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.
Dieses Blatt enthält besondere Schutzmaßnahmen für das Lagern von sehr giftigen und giftigen Stoffen in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern.
Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie allgemein geltender Begriffsbestimmungen wird auf die §§ 2 und 3 der GefStoffV hingewiesen.
Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe sind eingearbeitet und blau dargestellt.
1 Anwendungsbereich
(1) TRGS 514 gilt für das Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe und Zubereitungen - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern.
(2) TRGS 514 gilt nicht, wenn Stoffe
(3) Beim Lagern von Mengen unterhalb der Freigrenzen nach Absatz 2 Nr. 4 sind unbeschadet der Freistellung von dieser Technischen Regel die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 24 zu beachten.
(4) TRGS 514 gilt ebenfalls nicht für das Lagern von
und zwar auch dann nicht, wenn die Stoffe giftig oder sehr giftig sind.
(5) TRGS 514 gilt auch, wenn brennbare Flüssigkeiten (geregelt in VbF (jetzt BetrSichV) und TRbF), brandfördernde Stoffe (geregelt in TRGS 515) und wassergefährdende Stoffe (geregelt in den Ländervorschriften zum Wasserhaushaltsgesetz) außerdem die Eigenschaften "sehr giftig" oder "giftig" aufweisen.
(6) Werden sehr giftige oder giftige Stoffe mit anderen Stoffen, die diese Eigenschaften nicht haben, zusammengelagert, so gilt die TRGS 514 auch für die Lagerung der anderen Stoffe.
2 Begriffsbestimmung
2.1 (1) Stoffe gelten als sehr giftig oder giftig, wenn sie nach GefStoffV oder nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter als sehr giftig oder giftig zu kennzeichnen sind. Stimmen die Kennzeichnungsvorschriften nach GefStoffV und nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften nicht überein, so ist die Kennzeichnung nach GefStoffV vorrangig; insbesondere gelten Stoffe nicht als giftig oder sehr giftig im Sinne dieser TRGS, wenn sie nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften zwar als giftig, nach der GefStoffV aber nur als gesundheitsschädlich zu kennzeichnen sind.
(2) Der Lagerhalter, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, daß eine Kennzeichnung zutreffend ist, die sich auf der Verpackung oder einer beigefügten Mitteilung befindet.
2.2 Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Abgabe an andere schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
2.3 (1) Transportbedingtes Zwischenlagern ist dann gegeben, wenn im Verlauf der Beförderung zeitweilige Aufenthalte an Stellen entstehen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen bestimmt sind.
(2) Stellen, die nicht für ein regelmäßiges Bereitstellen im Sinne von Absatz 1 bestimmt sind, sind z.B.
2.4 (1) Lager ist ein Gebäude, ein Bereich oder ein Raum in einem Gebäude oder ein Bereich im Freien, der dazu bestimmt ist, Stoffe zum Lagern aufzunehmen.
(2) Lagerung im Freien im Sinne dieser TRGS liegt auch dann vor, wenn das Lager mit einem Wetterschutzdach versehen ist und die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
2.5 Ein Lagerabschnitt ist der Teil eines Lagers, der
2.6 Die Lagermenge ist die Menge aller giftigen und sehr giftigen Stoffe zuzüglich aller zur Brandbelastung beitragenden Stoffe in einem Lagerabschnitt.
2.7 (1) Der Produktionsgang nach Nummer 1 Abs. 2 Nr. 1 umfaßt das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung innerhalb eines Betriebes oder Werksgeländes. Zum Produktionsgang gehört auch das Bereitstellen der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Ausgangsprodukte, das kurzfristige Abstellen von Zwischen- und Endprodukten sowie die innerbetriebliche Beförderung.
(2) Die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge an Ausgangsprodukten ist in der Regel durch den Bedarf einer Tagesproduktion begrenzt.
(3) Als kurzfristig abgestellt gelten Stoffe nur solange, wie es sich aus dem Fortgang des Produktionsprozesses verfahrenstechnisch zwingend ergibt. Für Endprodukte soll dieser Zeitraum in der Regel einen Tag nicht überschreiten.
(4) Eine Überschreitung der in Absatz 2 genannten Mengen und in Absatz 3 genannten Zeiträume unterbricht den Produktionsgang und erfüllt den Lagerbegriff.
2.8 (1) Der Arbeitsgang nach Nummer 1 Abs. 2 Nr. 2 umfaßt Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Abfüllen, Umfüllen oder innerbetriebliches Befördern, sofern diese Tätigkeiten nicht Bestandteil des Produktionsganges sind.
(2) Die für den Fortgang der Arbeit nach Absatz 1 erforderliche Menge an Stoffen ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf eines Arbeitstages nicht überschreitet.
2.9 (1) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem Lagerabschnitt befinden.
(2) Eine Zusammenlagerung liegt nicht vor, wenn sich verpackte Stoffe in geschlossenen Frachtcontainern befinden. Die geschlossenen Frachtcontainer dürfen dabei nicht übereinander oder unmittelbar nebeneinander stehen. Diese Forderung ist erfüllt bei einem Mindestabstand von 0,5 m in jeder Richtung.
2.10 (1) Zerbrechliche Behälter (Versandstücke) sind nach Rn. 2000 GGVS solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug und dgl., die nicht von einer vollwandigen Verpackung umgeben sind, die sie wirksam gegen Stöße schützt.
(2) Zerbrechliche Behälter (Versandstücke), die einzeln oder zu mehreren in ein widerstandsfähiges Gefäß eingebettet sind, gelten nicht als zerbrechliche Behälter, wenn das widerstandsfähige Gefäß so dicht und so beschaffen ist, daß bei Bruch oder Leckwerden der zerbrechlichen Behälter der Inhalt nicht nach außen gelangen und die mechanische Festigkeit des widerstandsfähigen Gefäßes während der Lagerung durch Korrosion nicht beeinträchtigt werden kann. Kombinationsverpackungen und zusammengesetzte Verpackungen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter geprüft und zugelassen sind, erfüllen die Vorschriften von Satz 1.
2.11 98aFachkundige Personen sind Personen, die aufgrund ihrer Berufsausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheitseinrichtungen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand von Sicherheitseinrichtungen beurteilen können.
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