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Änderungen TRGS 514, 515, 420, 522, 523 und 552
Gefahrstoffe
(BarbBl. 9/1998 S. 53 - 87)
Die Neufassung der TRGS 514
Zusammenfassung der Änderungen und Ergänzungen:
Neben kleineren redaktionellen Korrekturen wurden inhaltliche Änderungen in folgenden Nummern vorgenommen
Nummer 2.11.: | Die Definition hat in der TRGS bisher gefehlt. Sie ist an diese Stelle gesetzt, weil fachkundige Personen wiederholt in der TRGS genannt sind. |
Nummern 3.1.2 Abs. 2 und 3 und 3.1.3 Abs. 2 und 3: | Konkretisierung der bisher lediglich existenten Absätze 1, Harmonisierung mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. |
Nummer 3.3.4 Abs. 4: | Verdeutlichung der sicherheitstechnischen Anforderungen. |
Nummern 3.3.10 Abs. 3 Nr. 4, 4.1 Abs. 3 und 4.2 Abs. 1: | Ersetzung des "Sachkundigen" durch "fachkundige Personen". Der UA 1 ist der Meinung, daß durchgängig fachkundige Personen die speziellen Aufgaben nach der TRGS 514 erfüllen können, insbesondere spezielle Schulungskurse nicht erforderlich sind. |
Nummer 4.3 Abs. 4: | Ergänzung entsprechend TRGS 222. |
Nummer 4.5.1 Abs. 1: | Anpassung an § 20 GefStoffV. |
Nummer 4.6 Abs. 1: | Anpassung an § 20 GefStoffV. |
Die Neufassung der der TRGS 515
Zusammenfassung der Änderungen und Ergänzungen:
Neben kleineren redaktionellen Korrekturen wurden inhaltliche Änderungen in folgenden Nummern vorgenommen:
Nummer 2.11.: | Die Definition hat in der TRGS bisher gefehlt. Sie ist an diese Stelle gesetzt, weil fachkundige Personen wiederholt in der TRGS genannt sind. |
Nummer 3.1: | Konkretisierung des bisher lediglich existenten Absatzes 1, Harmonisierung mit immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. |
Nummern 4.8 Abs. 3 Nr. 4 und 5.1 Abs. 3: | Ersetzung des "Sachkundigen" durch "fachkundige Personen". Der U A I ist der Meinung, daß durchgängig fachkundige Personen die speziellen Aufgaben nach der TRGS 515 erfüllen können, insbesondere spezielle Schulungskurse nicht erforderlich sind. |
Nummer 5.6 Abs. 1: | Anpassung an § 20 GefStoffV |
Änderungen der TRGS 420
Neufassung: September 1999
Änderungen der TRGS 512 ----------NEUFASSUNG in 5/2002 --------------
Die TRGS 512 "Begasungen" Ausgabe Juni 1996 (BArbBl. Heft 6/1996 S. 40-52) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Nummer 1 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt neugefaßt:
alt | neu |
Brommethan ist als krebserzeugend Kategorie 3 und als sehr giftig eingestuft. Beim Umgang besteht darüber hinaus die Gefahr der Hautresorption. | Brommethan ist nach TRGS 905 als krebserzeugend Kategorie 3 bewertet sowie als giftig und umweltgefährlich eingestuft. |
2. In Nummer 4.2 Abs. 1, Nr. 2 wird Buchstabe
"b) er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen vertraut ist," gestrichen.
3. Nummer 4.2 Abs. 8 wird um folgenden Satz ergänzt:
"Auf Anlage 4 Satz 1 wird hingewiesen".
4. In Nummer 12 Abs. 3, 2. Anstrich
Meßverfahren anwenden, die bezüglich der Nachweisgrenze, Empfindlichkeit und Präzision dem Grenzwert angepaßt sind.
Mit dem Verfahren sollen Konzentrationen der zu messenden Komponente mindestens in dem Bereich zwischen dem Zehntel, notwendigerweise aber einem Fünftel und dem Dreifachen des Grenzwertes gemessen werden können.
5. In Nummer 14 Abs. 3 wird Satz 2 gestrichen.
Auf die Tragezeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten nach TRgA 415 wird hingewiesen.
6. Nummer 17 "Beschäftigungsbeschränkungen" wird wie folgt gefaßt:
alt | neu |
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit sehr giftigen, giftigen, fruchtschädigenden, erbgutverändernden, krebserzeugenden oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen.
(2) Ausnahmen sind in § 15b Abs. 4 GefStoffV geregelt. (3) Der Arbeitgeber darf werdende oder stillende Mütter mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auslöseschwelle nicht überschritten wird. | Auf die Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird hingewiesen. |
7. In Nummer 20 wird
a) in Absatz 2 der Satz 2 gestrichen,
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten.
b) folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. (§ 2 Satz 1 MuSchRiV)."
8. In Nummer 21 wird
a) "
ergänzt
b) "TRGS 415 Tragezeitbegrenzung von Atemschutzgeräten" gestrichen
Änderung der TRGS 522
Die TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd" Ausgabe Juni 1992 (BArbBl. Heft 6/1992 S.35-41) zuletzt geändert BArbBl. Heft 3/1997 S. 78-79 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 1 Abs. 3 wird
a)
b) "TRGS 100 "Auslöseschwelle..." gestrichen.
2. In Nummer 2.2 Satz 1 wird " § 25 Abs. 7" durch "Anhang V Nr. 5.2" ersetzt.
3. In Nummer 3 Abs. 1 und 2 wird "Anhang m Nr. 5.1" durch " § 15d Abs. 1" ersetzt.
4. Nummer 3 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt:
"Gemäß der Richtlinie des Robert Koch-Instituts "Anforderungen der Hygiene an die Infektionsprävention bei übertragbaren Krankheiten" (Bundesgesundhbl.37(1994) Sonderheft Mai) kann eine Raumdesinfektion z.B. bei folgenden Infektionskrankheiten in Frage kommen:
Nach einer Raumdesinfektion durch Verdampfen oder Vernebeln von Formaldehyd bedarf es eines erheblichen Aufwandes, den Raum wieder so herzurichten, daß die Anforderungen nach Nummer 10 erfüllt werden. In Abhängigkeit von der epidemiologischen Situation und den örtlichen Voraussetzungen und Gegebenheiten muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob in jedem Fall bei den in Frage kommenden Krankheiten eine Raumdesinfektion erforderlich ist."
5. In Nummer 5.1 Nr. 2 wird Buchstabe b gestrichen.
er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen vertraut ist
6. In Nummer 5.3 wird "Buchstaben a und b" gestrichen.
7. Nummer 10 "Freigabe der Räume" wird wie folgt neugefaßt:
alt | neu |
(1) Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) darf Räume und Einrichtungsgegenstände erst vorläufig freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.
(2) Voraussetzung für die vorläufige Freigabe der Räume zur Durchführung von Arbeiten ist, daß die Konzentration in der Raumluft den Wert von 0,5 ml/m3 Formaldehyd 50 ml/m3 Ammoniak nicht überschreitet. (3) Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst (endgültig) freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß die Konzentration von 0,1 ml/m3 Formaldehyd (in der Raumluft) unterschritten ist. Vor der Durchführung von Messungen sind Toträume oder in dem Raum enthaltene Gegenstände ausreichend zu belüften. (4) Vor der Freigabe sind Reste des Begasungsmittels, z.B. sichtbare Stellen und die Kennzeichnung nach Nummer 7.12 zu entfernen. (5) Voraussetzung für die endgültige Freigabe der Räume zum ständigen Aufenthalt von Menschen ist eine ausreichende Belüftung der Räume, Toträume sowie Einrichtungsgegenstände, die Feststellung, daß die Konzentration in der Raumluft den Wert von 0,1 ml/m3 Formaldehyd 10 ml/m3 Ammoniak unterschreitet. (6) Über die endgültige Freigabe der Räume ist eine Bescheinigung zu erteilen, die dem Auftraggeber auszuhändigen ist. | "(1) Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) darf Räume und Einrichtungsgegenstände erst vorläufig freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittel besteht.
(2) Wer Messungen nach Nummer 10 Abs. 1 durchführt • muß über die notwendige Sachkunde und über die notwendigen Einrichtungen verfügen und • Meßverfahren anwenden, die bezüglich der Nachweisgrenze, Empfindlichkeit und Präzision dem Grenzwert angepaßt sind. Mit dem Verfahren sollen Konzentrationen der zu messenden Komponente mindestens in dem Bereich zwischen dem Zehntel und dem Dreifachen des Grenzwertes gemessen werden können. (3) Zur Freigabe der Räume sind Messungen unter Verwendung von Kurzzeitmeßröhrchen nur zulässig, wenn • Kurzzeitmeßröhrchen verwendet werden, mit denen mindestens eine Nachweisgrenze von 0,04 ml/m3 für Formaldehyd erreicht wird, • mit den Kurzzeitmeßröhrchen die Einhaltung des Grenzwertes sicher nachgewiesen werden kann. • Prüfröhrchen nach dem Stand der Technik immer mit Aktivierungsröhrchen verwendet werden • jeweils mindestens drei Messungen durchgeführt werden (4) Voraussetzung für die vorläufige Freigabe der Räume zur Durchführung von Arbeiten ist, daß die Konzentration in der Raumluft den Wert von • 0,5 ml/m3 Formaldehyd und • 50 ml/m3 Ammoniak nicht überschreitet. (5) Vor der Freigabe sind Reste des Begasungsmittels, z. B sichtbare Stellen, durch gründliche Reinigung und die Kennzeichnung nach Nummer 7.12 zu entfernen. (6) Der Begasungsleiter (Desinfektionsleiter) darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst (endgültig) freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß die Konzentration von 0,1 ml/m3 Formaldehyd (in der Raumluft) unterschritten ist. (7) Voraussetzung für die endgültige Freigabe der Räume zum ständigen Aufenthalt von Menschen ist • eine ausreichende Belüftung der Räume-, Toträume sowie Einrichtungsgegenstände durch Öffnen der Fenster vor der Durchführung von Messungen, • die Feststellung, daß die Konzentration in der Raumluft den Wert von 0,1 ml/m3 Formaldehyd 10 ml/m3 Ammoniak selbst dann unterschreitet, wenn der Raum 2 Stunden nicht gelüftet wurde. (8) Über die endgültige Freigabe der Räume ist eine Bescheinigung zu erteilen, die dem Auftraggeber auszuhändigen ist." |
8. In Nummer 13 Abs. 4 wird
"Atemschutzmerkblatt (ZH1/134)" ersetzt durch "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (ZH1/70l)"
9. Nummer 16 "Beschäftigungsbeschränktungen" wird wie folgt neugefaßt:
alt | neu |
(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche bei Begasungen (Raumdesinfektionen) mit Formaldehyd nicht beschäftigen.
Ausnahmen siehe § 26 GefStoffV.
(2) Der Arbeitgeber darf werdende und stillende Mütter mit der Durchführung von Begasungen (Raumdesinfektionen) mit Formaldehyd nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist. | "Auf die Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird hingewiesen." |
10. In Nummer 18 wird
a) in Absatz 1 vor dem Wort "Betriebsanweisung" eingefügt: "arbeitsbereichs- und stoffbezogene"
b) in Absatz 2 der Satz 2 gestrichen.
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten.
c) in Absatz 2 folgender Satz angefügt: "Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren."
d) der neue folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist.(§ 2 Satz 1 MuSchRiV)."
11. in Anlage 1 wird die Fußnote wie folgt neugefaßt:
*) Anhang V Nr. 5.2.2 GefStoffV "Anzeige": Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen (Raumdesinfektionen) mit Formaldehyd, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt, durchführen will, hat dies spätestens 1 Woche - im Fall von Schiffsbegasungen 24 Stunden - vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen."
12. Senkrechte Randstriche (Blaumarkierungen) sind an folgenden Absätzen zusätzlich anzubringen:
Nummer 6; Nummer 7.1 Abs. 1 u. 2; Nummer 7.12 Abs. 1; Nummer 8.1 Abs. 1, Abs. 3 erster Spiegelstrich u. Abs. 4; Nummer 9; Nummer 10 Abs. 6
Änderung der TRGS 523 (9/1998)
Die TRGS 523 "Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen" Ausgabe März 1996 (BArbBl. Heft 3/1996 S. 79-84) mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 3/1997 S. 79 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Im letzten Absatz des Vorspanns muß es heißen: "Vorschriften der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV)...".
a) "TRgA 415 "Tragezeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch für Arbeit"
ersetzt durch:
"ZH 1/701 "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten"
ZH 1/606 "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte"
b) ergänzt:
"- Mutterschutzrichtlinienverordnung - MuSchRiV vom 15.04.97 (BGBl. I S. 782)
- Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.2.97 (BGBl. I S. 311)"
3. Nummer 4.1 Nr. 3 Buchstabe b wird gestrichen.
er mit vorläufigen Hilfsmaßnahmen bei Vergiftungen vertraut ist
4. In Nummer 7.10 Satz 3 wird " § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes" ersetzt durch " § 3 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG)":
5. In der Fußnote 1 (zu Nummer 9.6) wird "Verzeichnis geprüfter Atemschutzgeräte" durch "Verzeichnis zertifizierter Atemschutzgeräte" ersetzt.
a) in Nr. 2 Satz 2 gestrichen:
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten.
b) folgende neue Nummer 12.4 angefügt:
"12.4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, werdende oder stillende Mütter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen über die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. (§ 2 Satz 1 MuSchRiV)."
7. Nummer 13 "Beschäftigungsbeschränkungen" wird wie folgt neugefaßt:
alt | neu |
13.1 Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht mit Schädlingsbekämpfungsmitteln beschäftigen.
Ausnahmen siehe § 15b Gefahrstoffverordnung.
13.2 Der Arbeitgeber soll werdende oder stillende Mütter nicht mit Schädlingsbekämpfungsmitteln beschäftigen. | "Auf die Beschäftigungsbeschränkungen im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird hingewiesen." |
8. Senkrechte Randstriche (Blaumarkierungen) sind vor folgenden Absätzen anzubringen:
Nummern 2.1; 3; 4.1 bis Ziffer 3; 4.3; 5.1; 5.3 mit Ausnahme des Satzes: "Arbeitsbereiche nach Ziffer 4 sind..."; 6.1; 6.2; 6.3; 8.1, 8.2.1; 8.5; 9.1; 9.2; 9.3; 10; 11.1; 11.3; 11.4; 12.1; 12.2; 15.1; 16.1.
9. In Anhang 1 Nummer 4.2 wird im 1. Anstrich "120 Lehreinheiten" durch "88 Lehreinheiten" ersetzt.
10. In Anhang 1 Nummer 5.1 werden Satz 1 und Buchstabe a wie folgt neugefaßt:
"5.1 Als ausreichende Berufspraxis wird angesehen.
a) für einen uneingeschränkten Sachkundenachweis:
alt | neu |
eine mindestens 3jährige Berufspraxis nach einer mit Erfolg abgelegten Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
eine mindestens 6jährige Berufspraxis oder | eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder
eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit |
Die TRGS 552 "N-Nitrosamine" Ausgabe März 1996 (BArbBl. Heft 3/1996 S. 65-69) geändert und ergänzt BArbBl. Heft 11/1997 S. 34-38) wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Anlage 1 "Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für die Herstellung von Gummi-Produkten zur Reduzierung von krebserzeugenden N-Nitrosaminen" zur TRGS 552 "N-Nitrosamine" werden in den Tabellen 1 und 2 die Spalten "Kennzeichnung nach GefStoffV" gestrichen.
ENDE