umwelt-online: TRGS 514 - Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern (2)
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3 Sicherheitstechnische Maßnahmen
3.1 Errichtung von Lägern
3.1.1 (1) Läger mit einer Kapazität von mehr als 800 t dürfen nur in einem Industrie- oder Gewerbegebiet errichtet werden.
(2) Läger sind so zu errichten, daß keine Gefährdung der Gewässer zu besorgen ist.
(3) Läger müssen hochwassersicher errichtet werden. Ist dies nicht möglich, sind Maßnahmen zutreffen, die eine Gefährdung der Gewässer bei Hochwasser verhindern.
3.1.2 98a (1) Läger müssen den baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Immissionsschutzrechtliche genehmigungsbedürftige Läger nach Nr. 9.34 oder 9.35 des Anhanges zur 4. BImSchV müssen mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen versehen sein (§ 4 Nr. 3 der 12. BImSchV (StörfallV). Haben solche Läger eine Ausdehnung von 800 m2 oder mehr, sind zur Warnung von Personen, die sich im Lager oder in dessen unmittelbarer Nähe befinden können, Alarmierungseinrichtungen vorzusehen, z.B. eine Lautsprecheranlage.
(3) Im genehmigungsbedürftigen Lager nach Nr. 9.34 oder 9.35 des Anhanges zur 4. BImSchV sind Anlagenteile wie Warn- und Alarmeinrichtungen sowie Sicherheitseinrichtungen in die gemäß Nr. 3.1.3 Abs. 2 und 3 gesicherten Bereiche einzubeziehen oder selbst in geeigneter Weise gegen Eingriffe Unbefugter zu sichern.
3.1.3 98a (1) Läger sind so zu errichten, daß die Stoffe gegen unbefugte Entnähme gesichert sind.
(2) Im genehmigungsbedürftigen Lager nach Nr. 9.34 und 9.35 des Anhanges zur 4. BImSchV kann eine entsprechende Sicherung bei der Lagerung in Gebäuden erreicht werden z.B. durch:
(2) Das Lager muß eine Zufahrtsstraße für die Feuerwehr haben und sollte von zwei Seiten zugänglich sein.
(3) Läger im Freien mit einer Größe von mehr als 1600 m2 sollen eine Feuerwehr-Umfahrt haben.
3.1.5 Offene Löschwasser-Rückhalteanlagen müssen für die Einsatzkräfte der Feuerwehr erreichbar sein.
3.l.6 Im Lager sind Fluchtwege einzurichten und zu kennzeichnen.1
3.1.7 (1) Läger in Gebäuden müssen abhängig von Menge und Art der gelagerten Stoffe so belüftet werden, daß die Schadstoffgrenzwerte für den Arbeitsplatz 2 unterschritten sind.
(2) Wird im Lager auch umgefüllt, ist dafür zu sorgen, daß die beim Umfüllen entstehenden Dämpfe oder Schwebstoffe an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig erfaßt und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt beseitigt werden. Ist eine Absaugung aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, ist durch andere lüftungstechnische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Dämpfe oder Schwebstoffe möglichst nicht auftreten oder ihre zulässige Konzentration am Arbeitsplatz nicht überschritten wird.
3.1.8 Läger im Freien sind so anzulegen, daß das Lager mindestens 5 m von Gebäudeöffnungen entfernt ist.
3.1.9 Lager müssen ausreichend beleuchtbar sein 3. Beleuchtungskörper müssen über Verkehrsflächen angebracht werden; eine direkte Erwärmung der gelagerten Stoffe durch Strahlung muß ausgeschlossen sein. Es muß ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zur maximalen Stapelhöhe eingehalten werden.
3.1.10 (1) Der Fußboden der Läger muß so beschaffen sein, daß freiwerdende Stoffe erkannt und vollständig beseitigt werden können. Er muß für das Lagergut undurchlässig sein. Einläufe in die öffentliche Kanalisation und in Vorfluter sind nicht zulässig.
(2) Der Lagerfußboden muß so ausgebildet sein, daß austretende Flüssigkeit am unkontrollierten Fortfließen gehindert wird. Das kann z.B. durch eine umlaufende Aufkantung erreicht werden. Sind an mit Staplern zu befahrenen Toren Aufkantungen in Form von Schwellen nicht möglich, können dort innerhalb des Lagers in der vollen Torbreite ausreichend dimensionierte, mit weitmaschigen Gittern abgedeckte Auffangrinnen errichtet werden.
3.2 Zusammenlagerung
3.2.1 (1) Sehr giftige oder giftige Stoffe dürfen nicht zusammengelagert werden mit
(3) Eine Ausnahme von der Pflicht zur Kennzeichnung nach § 23 Absatz 4 GefStoffV befreit nicht vom Zusammenlagerungsverbot nach Absatz 1.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen mit Druckgasen gefüllte Feuerlöscher in der für Feuerlöschzwecke notwendigen Zahl im Lagerraum vorhanden sein.
(5) Abweichend von Absatz 1 dürfen Druckgaspackungen unter den in TRG 300 festgelegten Bedingungen und Mengengrenzen mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen zusammengelagert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 und von Nummer 3.2.8 dürfen sehr giftige oder giftige Stoffe, die außerdem brandfördernd sind, mit Stoffen, die ausschließlich brandfördernd sind, ohne Einschränkungen zusammengelagert werden. Zusätzlich gelten die Bestimmungen der TRGS 515.
3.2.2 (1) Sehr giftige oder giftige Stoffe, die nicht brennbar sind, dürfen nicht mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen oder entzündlichen Stoffen zusammengelagert werden.
(2) Sehr giftige oder giftige wäßrige Zubereitungen, die brennbare sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, fallen nicht unter das Zusammenlagerungsverbot nach Absatz 1.
3.2.3 Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen Entstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare Verpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden.
3.2.4 Arzneimittel, Lebensmittel und -zusatzstoffe, Futtermittel und -zusatzstoffe, Genußmittel oder kosmetische Mittel dürfen nicht mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen zusammengelagert werden.
3.2.5 Eine Zusammenlagerung von verschiedenen Stoffen ist dann nicht zulässig, wenn die Stoffe unterschiedliche Löschmittel benötigen.
3.2.6 (1) Sehr giftige oder giftige brennbare Flüssigkeiten dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten zusammengelagert werden, sofern die Flüssigkeiten mit dem gleichen Löschmittel gelöscht werden können. Zusätzlich sind die Bestimmungen der TRbF, insbesondere TRbF 100 und TRbF 110 zu beachten.
(2) Brennbare Flüssigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Flüssigkeiten sowie Flüssigkeiten, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind und einen Flammpunkt nach ISO 2719 - 1988 Apparat (Pensky-Martens) aufweisen. Dies sind nicht nur Flüssigkeiten, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, sondern auch solche Flüssigkeiten, die unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen einen Flammpunkt besitzen und zur Brandbelastung beitragen.
(3) Von der Erlaubnis zur Zusammenlagerung nach Absatz 1 sind die in Absatz 4 aufgeführten sehr giftigen oder giftigen Flüssigkeiten ausgenommen, sofern die in Absatz 4 genannten Mengen überschritten werden. Werden mehrere der in Absatz 4 genannten Flüssigkeiten zusammengelagert mit Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 200 °C, müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.
(4) Flüssigkeiten mit zugeordneten Lagermengen nach Absatz 2 sind:
Stoffbezeichnung | Menge in kg | |
im Lagerabschnitt | im Freien | |
2-Propenal (Acrolein) | 100 | 10000 |
Acrylnitril | 1000 | 5000 |
Allylamin | 10 | 100 |
Ethylenimin (Aziridin) | 10 | 100 |
Bleialkylverbindungen | 500 | 10000 |
3.2.7 (1) Sehr giftige oder giftige feste Stoffe, die brennbar sind, dürfen mit leichtentzündlichen festen Stoffen, die nicht sehr giftig oder giftig sind, in Lagermengen von nicht mehr als insgesamt 100 t zusammengelagert werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t
3.2.8 (1) Sehr giftige oder giftige Stoffe dürfen - auch wenn sie brennbar sind - mit brandfördernden Stoffen der Gruppen 2 und 3 nach TRGS 515 in Lagermengen von nicht mehr als insgesamt 20 t zusammengelagert werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. in Lagermengen bis zu insgesamt 1 t
3.2.9 (1) Die Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Zusammenlagerung nach Nummer 3.2 gelten nicht, wenn die sehr giftigen oder giftigen Stoffe im Lager in geeigneten 4 Sicherheitsschränken gelagert werden, die den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.
(2) Die Feuerwiderstandsfähigkeit und die Eignung der Absperrvorrichtungen der Zu- und Abluftöffnungen der Sicherheitsschränke sowie die Eignung der Feststellanlagen der Türen müssen durch eine anerkannte Materialprüfungsanstalt nachgewiesen sein.
3.2.10 (1) Die Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Zusammenlagerung nach Nummer 3.2 gelten nicht, wenn sehr giftige oder giftige Stoffe zur Beförderung bereitgestellt werden auf dafür ausgewiesenen Bereitstellungsflächen.
(2) Auf den ausgewiesenen Bereitstellungsflächen gelten die Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Zusammenlagerung nach Nummer 3.2 auch dann nicht, wenn die Bereitstellung zur Beförderung über 24 Stunden hinausgeht und dann gemäß Nummer 2.2 als Lagerung gilt.
(3) Die Zusammenladeverbote und Trennvorschriften nach den entsprechenden verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter 5 sind bei der Bereitstellung zu beachten.
3.3 Grundanforderungen für den Brandschutz
3.3.1 Der bauliche Brandschutz ist nach Art und Umfang im einzelnen
nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem Gefahrengrad der gelagerten Stoffe in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen.
3.3.2 (1) Bei Lagerung in Gebäuden sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten, anderen Räumen oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände und Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) 6 abzutrennen; bei Lagerabschnitten mit einer Fläche von mehr als 1600 m2 sind diese voneinander durch feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) 6 und durch Brandwände abzutrennen.
(2) Es sind ausreichend bemessene Rauch- und Wärmeabzugsanlagen vorzusehen 7. Die Dachhaut muß gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend widerstandsfähig sein.
3.3.3 (1) Bei Lagerung im Freien sind die Lagerabschnitte gegenüber anderen Lagerabschnitten oder Gebäuden durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 min) 6 oder durch ausreichend große Abstände nach Absatz 3 abzutrennen.
(2) Die Wände nach Absatz 1 müssen die Lagerhöhe um mindestens 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite um mindestens 0,5 m überschreiten.
(3) Sind Lagerabschnitte nicht durch Wände abgetrennt, müssen sie untereinander folgende Mindestabstände einhalten, sofern sich aus anderen Rechtskreisen oder technischen Regeln (z.B. TRbF 110 bzw. 210) keine anderen Werte ergeben:
(2) Läger in Gebäuden mit einer Lagermenge von mehr als 10 t aber höchstens 20 t pro Lagerabschnitt sind dann mit automatischen Brandmeldeanlagen auszurüsten, wenn besondere örtliche oder betriebliche Gegebenheiten (z.B. nahe Wohnbebauung) dies erfordern.
(3) Bei Lagern im Freien mit einer Lagermenge von mehr als 20 t pro Lagerabschnitt muß die Branderkennung und Brandmeldung durch stündliche Kontrolle mit Meldemöglichkeit (wie Telefon, Feuermelder, Funkgeräte usw.) gewährleistet sein; es sei denn, es ist eine nachweislich geeignete automatische Brandmeldeanlage installiert.
(4) Im genehmigungsbedürftigen Lager nach Nr. 9.34 oder 9.35 des Anhanges zur 4. BImSchV sind ortsfeste automatische Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen auch dann erforderlich, wenn aus den gelagerten Stoffen im Brandfall eine Freisetzung giftiger Brandgase zu erwarten ist, die in ihren Auswirkungen eine ernste Gefahr im Sinne der Störfallverordnung darstellt.
(5) Absätze 1, 2, 4 und 4 gelten nicht, wenn im Lagerabschnitt ausschließlich nichtbrennbare Stoffe und Materialien gelagert werden.
3.3.5 (1) Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind Feuerlöschgeräte bereitzuhalten.
(2) Für 50 m2 Lagerfläche sind mindestens zwei 12 kg-Pulverlöscher (ABC-Pulver), für jede weiteren 100 m2 ein weiterer 12 kg-Pulverlöscher erforderlich 8. Bei Lägern mit mehr als 2000 m2 Lagerfläche muß zusätzlich ein fahrbarer 50 kg-Pulverlöscher vorhanden sein.
3.3.6 (1) Zur Brandbekämpfung mit Wasser müssen geeignete Löscheinrichtungen vorhanden sein und eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen.
(2) Geeignete Löscheinrichtungen sind z.B. Wandhydranten mit Rollschläuchen auf Rohrleitungen von mindestens 50 mm Durchmesser.
(3) Die Löschwassermenge ist ausreichend, wenn an den Entnahmestellen für je 100 m2 Lagerfläche eine Wasserleistung von mindestens 200 l/min bei einem Fließdruck von mindestens 3 bar vorhanden ist. Bei unabhängiger Löschwasserversorgung (z.B. aus Löschteichen oder Vorratsbehältern) ist die Löschwassermenge von 200 l/min für je 100 m2 Lagerfläche über mindestens 2 Stunden sicherzustellen 9.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hochregalläger.
(5) Hochregalläger müssen mit automatischen Löscheinrichtungen (z.B. Sprinkler oder Sprühwasserlöschanlagen) so ausgerüstet werden, daß das Lagergut unmittelbar vom Löschmittel erreicht wird 10.
(6) Löschwasserleitungen, Sprinklerdüsen oder Rauchmelder müssen so angebracht werden, daß sie beider Ein- und Auslagerung der Paletten nicht beschädigt werden können.
3.3.7 Erfordert das Lager den Einsatz anderer Löschmittel als Wasser, oder sollen aus betrieblichen Gründen mit Zustimmung der zuständigen Brandschutzdienststelle (Feuerwehr) andere Löschmittel als Wasser verwendet werden, sind diese in ausreichender Menge bereitzuhalten.
3.3.8 (1) Gebäude mit Lagerräumen müssen eine geeignete 11 Blitzschutzanlage haben. Dies gilt nicht, wenn im Lager sehr giftige oder giftige Stoffe in Mengen von weniger als 5 t oder ausschließlich nichtbrennbare Stoffe oder Materialien gelagert werden.
(2) Die Blitzschutzanlage ist alle drei Jahre zu prüfen.
3.3.9 (1) Am Ort der Lagerung darf nicht geraucht oder mit Feuer oder offenem Licht umgegangen werden.
(2) Auf das Verbot ist mit dem Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen. Das Verbotszeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" 12 (VBG 125) entsprechen.
3.3.10 98a (1) Feuer- und Heißarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Arbeitgebers (z.B. durch Feuererlaubnisschein) ausgeführt werden.
(2) Bei Schweiß-, Brennschneid- und Trennschleifarbeiten sowie Arbeiten mit offener Flamme ist die UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15) und UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) zu beachten. 12 Auf die Pflicht zur Unterweisung nach Nummer 5.6 wird hingewiesen.
(3) Die schriftliche Erlaubnis nach Absatz 1 muß enthalten:
3.4 Löschwasserrückhalteanlagen
(1) Löschwasserrückhalteanlagen sind Anlagen, die dazu bestimmt sind, das bei einem Brand anfallende verunreinigte Löschwasser bis zur Entsorgung aufzunehmen.
(2) Ob eine Löschwasserrückhalteanlage erforderlich ist und wie diese auszuführen und zu bemessen ist, regelt die "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)".
_______________________
1) § 19 Arbeitsstättenverordnung
2) TRGS 900
3) § 7(3) ArbeitsstättenV und Arbeitsstättenrichtlinien 7/3 und 7/4 sowie § 41(3) ArbeitsstättenV und Arbeitsstättenrichtlinie 41/3.
4) Siehe beispielsweise DIN 12925 Teil 1
5) Rn 61403 der Anlage B zur Gefahrgutverordnung Straße; Rn 620 der Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn; Rn 10 402 der Anlage B der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen; Nummer 15.1.16 der Allgemeinen Einleitung zum Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter auf Seeschiffen (IMDG-Code)
6) Siehe beispielsweise DIN 4102 Teil 2
7) siehe beispielsweise DIN 18232 Teil 1 bis 3 "Bemessung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen"
8) Arbeitsstättenrichtlinie 13/1,2
9) Siehe beispielsweise DVGW-Merkblatt W 405, Ziffer 4.5
10) Z.B. DIN 14489, DIN 14 494, Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer e.V. (VdS)
11) Siehe beispielsweise DIN VDE 0185, Teile 1 und 2
12) Zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln
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