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Regelwerk, Technische Regeln, TRGS, Chemikalien

TRGS 524 - Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe März 1998
(BArbBl. 3/1998 S. 60 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Sie werden vom

Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekanntgegeben.

Diese TRGS beschreibt eine Methode zur systematischen Sicherheitsbetrachtung für Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen. Sie enthält die wesentlichen Grundvorstellungen für technische, organisatorische und personenbezogene Sicherheitsanforderungen, die sich auf den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen beziehen.

Zitierte Vorschriften des ChemG und der GefStoffV sind kursiv dargestellt.

1. Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen einschließlich Vor- und Nacharbeiten, z.B.:

(2) Diese TRGS gilt nicht für

(3) Die in anderen berufsgenossenschaftlichen oder Technischen Regeln oder. LASI-Leitfaden formulierten stoff- und verfahrensspezifischen Schutzmaßnahmen sind zu berücksichtigen (z.B. TRGS 519 "Asbest").

2 Begriffsbestimmung

2.1 Sanierung

Sanierung im Sinne dieser TRGS ist die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Gefahren, die durch Gefahrstoffe entstanden sind.

2.2 Arbeiten

Arbeiten sind alle Tätigkeiten bei Sanierungen oder in kontaminierten Bereichen, einschließlich aller vorbereitenden, begleitenden sowie abschließenden Maßnahmen. Dazu gehören auch:

2.3 Kontaminierte Bereiche

Kontaminierte Bereiche sind solche Bereiche, die Gefahrstoffe in einem die Menschen und/oder die Umwelt schädigendem Ausmaß enthalten, z.B. Grundstücke, Produktionsanlagen, Ablagerungen, bauliche Anlagen, Gegenstände, Erzeugnisse, Boden, Wasser oder Luft.

2.4 Gefahren/Gefährdung

(1) Gefahren im Sinne dieser TRGS sind Zustände oder Ereignisse, die den Eintritt einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Bedrohung des Lebens durch Gefahrstoffe erwarten lassen.

(2) Die Gefährdung ist das räumliche und zeitliche Zusammentreffen des Menschen mit Gefahren.

2.5 Gefahrstoffe

(1) Gefahrstoffe sind

  1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen sowie Stoffe und Zubereitungen, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen,
  2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe oder Zubereitungen nach Nr. 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden können,
  4. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.

(2) Gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen sind Stoffe oder Zubereitungen, die

  1. explosionsgefährlich,
  2. brandfördernd,
  3. hochentzündlich,
  4. leichtentzündlich,
  5. entzündlich,
  6. sehr giftig,
  7. giftig,
  8. gesundheitsschädlich,
  9. ätzend,
  10. reizend,
  11. sensibilisierend,
  12. krebserzeugend,
  13. fortpflanzungsgefährdend,
  14. erbgutverändernd oder
  15. umweltgefährlich sind;

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender, Strahlen.

2.6 Bestimmungsgemäßer Betrieb/Arbeitsverfahren

(1) Der bestimmungsgemäße Betrieb ist das für die Sanierung oder die Arbeiten im kontaminierten Bereich festgelegte Arbeitsverfahren.

(2) Das Arbeitsverfahren umfaßt die Gesamtheit aller technischen und organisatorischen Abläufe einschließlich der Tätigkeiten der Beschäftigten.

3 Allgemeine Grundsätze

(1) Bei Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist ein sicherer Umgang mit Gefahrstoffen nur möglich, wenn alle Einflußgrößen, die zu einer Gefährdung von Beschäftigten führen können, ermittelt und bewertet sowie angemessene Schutzmaßnahmen festgelegt und eingehalten werden.

(2) Weitere Regelungen für die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungen sowie Arbeiten in kontaminierten Bereichen (andere TRGS oder Vorschriften z.B. der Berufsgenossenschaften oder Schadenversicherer) können und sollen unter Berücksichtigung des Rahmens dieser TRGS detailliertere, dem Arbeitsschutz oder der Sicherheit dienende Festlegungen treffen (siehe "Vorschriften, Regeln und Informationsquellen"). Auch die TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)" fordert dazu auf, branchenspezifische Lösungen als konkrete Hilfestellung für die Vorbereitung und Durchführung derartiger Arbeiten zu erstellen.

(3) Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten sind Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen Einzelfälle und unterliegen in der Regel ständig wechselnden Bedingungen. Zum Schutz der Beschäftigten sind spezifische Besonderheiten zu beachten und zu berücksichtigen, die eine solide Vorbereitung und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten erfordern.

(4) Grundsätzlich sind verschiedene Gefahrstoffe vorhanden, die in unterschiedlichen Konzentrationen auftreten können. Dieser Umstand ist bereits in der Vorbereitungsphase, insbesondere bei den durchzuführenden Untersuchungen, zu beachten. Ist eine eindeutige Bewertung der Gefahr nicht möglich, muß mit der höchstmöglichen Gefährdung für die Beschäftigten gerechnet werden. In jeder Phase der Arbeiten sind Einzelfallentscheidungen zu treffen.

(5) In der Praxis hat sich vielfach ein arbeitsteiliger Ablauf entwickelt. Die Vorbereitung und Durchführung von Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen erfolgt in der Regel von mehreren Beteiligten, z.B. Firmen oder Sachverständige. Dies erfordert einen hohen Grad an Koordinierung, Verläßlichkeit sowie Verbindlichkeit, insbesondere hinsichtlich der Aussagen und Ergebnisse aus der Vorbereitungsphase.

4 Vorbereitung der Arbeiten

4.1 Allgemeines zur Sicherheitsbetrachtung

(1) In einer systematischen Sicherheitsbetrachtung sind die Gefahren zu ermitteln, das Ausmaß der Gefährdung für die Beschäftigten zu beurteilen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen - siehe auch TRGS 440 "Ermittlungspflichten".

(2) Die Gefährdung der Beschäftigten bei der Durchführung der Arbeiten ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z.B.:

Diese Faktoren stehen in gegenseitiger Abhängigkeit und müssen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden.

(3) Die Sicherheitsbetrachtung wird durch die nacheinander abzuarbeitenden Stufen charakterisiert:

  1. Ermittlung der vorhandenen Gefahrstoffe / Informationsbeschaffung,
  2. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die bei den Tätigkeiten zu beachten sind,
  3. Auswahl des Arbeitsverfahrens und Abschätzung der zu erwartenden Gefährdung,
  4. Auswahl der einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen,
  5. Erstellen des Arbeitsplanes / Sicherheitsplanes und der Betriebsanweisungen.

4.2 Ermittlung der vorhandenen Gefahrstoffe

(1) Mittels Erkundungen werden die im kontaminierten Bereich vorhandenen Stoffe anhand von Unterlagen, Befragungen oder auch Ortsbesichtigungen unter Berücksichtigung der ehemaligen und derzeitigen Nutzung des Bereiches ermittelt. (Beispiel siehe Anlage 1)

(2) Durch Untersuchungen sind unter Anwendung chemischer, biologischer und/oder physikalischer Methoden weitere, detailliertere Informationen über die im kontaminierten Bereich vorhandenen Stoffe zu beschaffen: (Beispiel siehe Anlage 2)

(3) Im Einzelfall kann, sofern aus der Erkundung bereits ausreichende Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren vorliegen, auf weitergehende Untersuchungen verzichtet werden.

(4) Es ist festzustellen, ob es sich bei den ermittelten Stoffen um Gefahrstoffe handelt. Als Hilfestellung können die im Bundesanzeiger durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nach § 4a GefStoffV veröffentlichte Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" sowie die TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" verwendet werden. § 35 der GefStoffV ist zu beachten.

(5) Die gesammelten Informationen sind zu dokumentieren. Wesentlicher Inhalt der Dokumentation ist das Gefahrstoffverzeichnis mit folgenden Angaben:

Diese Dokumentation ist ständig zu aktualisieren.

4.3 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

(1) Die ermittelten Stoffe sind nach

(2) Bei der Ermittlung der Gefahren sind weitere Kriterien einzubeziehen, z.B.:

(3) Anhand der Stoffeigenschaften und der im kontaminierten Bereich vorhandenen Bedingungen sind die Gefahren zu beurteilen.

(4) Für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können Erfahrungen aus vorangegangenen Sanierungsfällen, Arbeiten in kontaminierten Bereichen oder aus Situationen mit vergleichbaren Bedingungen herangezogen werden. Diese Erfahrungen liegen z.T. in Form von branchenspezifischen Regelungen vor (z.B. Richtlinie zur Brandschadensanierung der Schadenversicherer - VdS 2357, Richtlinie für die Bewertung und Sanierung Pentachlorphenol(PCP)-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden (PCP-Richtlinie) der Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU)).

(5) Es ist zusätzlich zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen weitere Stoffe/ Gefahrstoffe/ Gefahren bei den vorgesehenen Tätigkeiten auftreten können.

(6) Erforderlichenfalls sind Sachverständige hinzuzuziehen.

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