umwelt-online: TRGS 524 - Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen (3)
UWS Umweltmanagement GmbHzurück

Zur aktuellen Fassung

Tabelle 3

MerkmalsgruppeGefährlichkeitsmerkmaleTypische Bewertungsparameter
Brennbare Stoffeexplosionsgefährlich, hochentzündlich,
leicht entzündlich
entzündlich
explosionsfähig
Explosionsgrenzwerte
Flammpunkt
Dampfdruck
Zündtemperatur
Explosionsfähige StoffeexplosionsfähigChemische Reaktionsfähigkeit
Brandfördernde StoffebrandförderndVerfügbare Sauerstoff
Toxische Stoffesehr giftig
giftig
gesundheitsschädlich
Luftgrenzwert
Löslichkeit
Dampfdruck
Hautresorptiv
Aufnahmepfad
LC50
LD50
Haut-/Schleimhautschädigende Stoffeätzend,
reizend
Luftgrenzwert
Dampfdruck
pH-Wert
Hautkontakt
AllergenesensibilisierendLuftgrenzwert
Dampfdruck
Aufnahmepfad
Stoffe mit besonderem GefahrenpotentialKrebserzeugend Carc.Cat. (K)Dampfdruck
Luftgrenzwert
Stoffe nach § 15a GefStoffV
erbgutverändernd Mut. Cat. (M)Dampfdruck
Luftgrenzwert
fruchtschädigend Repr.Cat. (RE)Dampfdruck
Luftgrenzwert
Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit Repr. Cat. (RF)Dampfdruck
Luftgrenzwert

Beim Vorhandensein von Stoffgemischen sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Schutzkleidung und Atemschutzgeräte unter Beachtung der Stoffeigenschaften auszuwählen. Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, ob vorhandene Stoffe durch die Haut aufgenommen werden können und in welcher Form sie vorliegen, z.B. hydrophile (wasseranziehende) Stoffe partikelgebunden oder in wäßriger Lösung, lyophile (lösungsmittelanziehende) Stoffe in Phase auf dem Grundwasser und/oder partikelgebunden im Boden und/oder dampfförmig im Boden oder in der Umgebungsluft.

(7) Bei der Auswahl der stoffbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ist ebenfalls zu beachten, inwieweit sich die bei den Untersuchungen festgestellte Erscheinungsform der Gefahrstoffe durch die Arbeiten oder auch durch die Anwendung von einzelnen Schutzmaßnahmen ändern kann und damit zusätzliche Gefahren entstehen, z.B. Lösung von hydrophilen Gefahrstoffen bei Staubniederschlag mittels Wasser.

(8) Liegen für einen durch die Erkundung ermittelten Stoff keine ausreichenden Kenntnisse über die von ihm ausgehende Gefahr vor, sind für den Einzelfall maximale Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.

4.6.5 Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen

(1) Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen (betriebliche Maßnahmen und Verhaltensregeln) sollen den Arbeitsablauf so regeln, daß einerseits im bestimmungsgemäßen Betrieb die Exposition und damit die Gefährdung für die Beschäftigten minimiert und kontrolliert wird und andererseits im Notfall unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

(2) Zu den organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen gehören z.B.:

4.7 Arbeitsplan/ Sicherheitsplan und Betriebsanweisung

4.7.1 Arbeitsplan / Sicherheitsplan

(1) Der Sicherheitsplan als spezifischer Teil des Arbeitsplanes ist die arbeitsbereichsbezogene Zusammenstellung aller erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Durchführung der Sanierung bzw. Arbeiten im kontaminierten Bereich.

(2)Der Sicherheitsplan muß so detailliert werden, daß die für die einzelnen Arbeitsbereiche vorhandenen unterschiedlichen Gefährdungen und Bedingungen ausreichend berücksichtigt werden.

(3) Im Sicherheitsplan müssen Leitparameter zur Überwachung der Gefährdung der Beschäftigten im Arbeitsbereich festgelegt sein. Als Leitparameter sind z.B. geeignet:

(4) Der Sicherheitsplan ist insbesondere bei Änderungen der Gefahren bzw. der vorhandenen Bedingungen zu aktualisieren.

(5) Die Sicherheitspläne eines Vorhabens müssen aufeinander abgestimmt sein (Koordination).

(6) Für vergleichbare Arbeiten können Sicherheitspläne anhand von branchenspezifischen Muster-Sicherheitsplänen erstellt werden.

4.7.2 Betriebsanweisungen

(1) Auf der Grundlage des Sicherheitsplanes sind arbeitsbereichs-, tätigkeits- und stoffbezogene Betriebsanweisungen nach TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" zu erstellen.

(2) Beschäftigte müssen anhand der Betriebsanweisung über die vorhandenen Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen vor Beginn der jeweiligen Arbeiten unterwiesen werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

5 Durchführung der Arbeiten

(1) Die Arbeiten sind entsprechend dem festgelegten Arbeitsverfahren (bestimmungsgemäßer Betrieb) und dem Arbeitsplan/Sicherheitsplan durchzuführen.

(2) Die einzelnen Phasen der Durchführung der Arbeiten:

sind zu überwachen und zu protokollieren.

(3) Bei wesentlichen Änderungen, u.a. der Art und Menge der auftretenden Gefahrstoffe und der vorliegenden Bedingungen, während der Sanierung bzw. der Arbeiten in kontaminierten Bereichen ist der Sicherheitsplan unverzüglich zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. In besonderen Fällen kann eine sofortige Einstellung der Arbeiten oder eine kurzfristige Änderung des Arbeitsverfahrens notwendig sein.

(4) Die Begleitung der Sanierung in Form von Dokumentationen sowie deren ständige Aktualisierung ist nicht nur für die spätere Vergleichbarkeit durchgeführter Arbeiten von Bedeutung, sondern kann z.B. auch bei der Auswahl von Sicherheitsmaßnahmen und der Erstellung von Sicherheitsplänen bezüglich ganz bestimmter festgestellter Gefahrstoffe von Vorteil sein.

6 Ablaufschema (Wesentliche Schritte)

Vorschriften, Regeln und Informationsquellen

(1) Spezielle Informationen zu einzelnen Sanierungen und Arbeiten in kontaminierten Bereichen - unter anderem auch detaillierte Sicherheitsmaßnahmen - können aus spezifischen Dokumentationen zum Stand der Technik (z.B. TRGS, UVV, BG-liche oder branchenspezifische Regelungen oder Bestimmungen) abgeleitet bzw. entnommen werden.

(2) Technische Regeln für Gefahrstoffe (Übersicht siehe TRGS 002), z.B.:

(3) Allgemein anerkannte sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und hygienische Regeln (Übersicht siehe TRGS 003). z.B.:

(4) Branchenspezifische Regelungen. z.B.:

(5) Fachliteratur, z.B.:


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 Zusammenstellung typischer Arbeitsschritte einer ErkundungAnlage 1


Erkundung
ArbeitsschrittArbeitsbereichTätigkeit
Aktenstudiumverschiedenartig, in der Regel nicht kontaminierter BereichAkten sichten hinsichtlich ehemaliger Nutzung
* Betriebs- und Konstruktionsunterlagen
* Bau- und Umbaupläne (Behördenakten, Kartenmaterial, Luftbilder)
Vermerke verfassen
Auswerten
Befragungenverschiedenartig, kontaminierter Bereich und UmgebungGespräche führen mit ehemaligen Mitarbeitern und Anwohnern
Protokolle erstellen
auswerten
Ortsbesichtigungenkontaminierter Bereich und UmgebungInaugenscheinnahme der örtlichen Bedingungen
Standort/Umfeld besichtigen
Vegetation beobachten
Protokolle erstellen
auswerten
Dokumentation Verzeichnis der ermittelten Gefahrstoffe erstellen (den örtlichen Bedingungen zugeordnet)


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 Zusammenstellung typischer Arbeitsschritte einer Untersuchung (Beispiel einer Bodensanierung)Anlage 2


ArbeitsschrittArbeitsbereich/ PersonalTätigkeit
Begehungkontaminierter BereichInaugenscheinnahme der örtlichen Bedingungen
Standort besichtigen
Messung an der Oberfläche ohne Materialgewinnung
Ort, Art und Anzahl der Probenahmen festlegen
Sondierung/Bohrungkontaminierter Bereich/ Geräteführer HelferAufbau der Geräte
Bohrtätigkeit
* bohren
* ziehen
* spülen
Einbau von Beobachtungseinrichtungen (Pegel, Brunnen)
Sichtung / Beprobungkontaminierter Bereich/ Geräteführer, Helfer, Sachverständiger, ProbenehmerInaugenscheinnahme des frischen Bohrgutes
Proben herausnehmen
Proben verpacken
Proben transportieren
Auswerten
Abschluß der Bohrarbeitenkontaminierter Bereich/ Geräteführer, HelferAbbau der Geräte
Bohrgut entsorgen
AnalytikLaborProben aufbereiten
* teilen
* trennen
* klassieren
chemischer Aufschluß
Analyse mit Analysengerät
Meßprotokolle erstellen
Auswerten
Dokumentation Dokumentation der Erkundung aktualisieren und Fortschreiben


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 Beispiel für stoffbezogene Sicherheitsmaßnahmen nach Gefährlichkeitsmerkmalen für "Benzol"Anlage 3


Sicherheitsmaßnahmen für:
Benzol
EWG-Nr.: 200-753-7
CAS-Nr.: 7 143-2
EinstufungSicherheitsmaßnahmen
F:
Leichtentzündlich;
R 11

Carc. Cat.(K) 1:
Kann Krebs erzeugen;
R 45

Muta. Cat. (M) 2:
kann vererbbare Schäden verursachen

T:
Giftig; R 48/23/24/25 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken

H:
Hautresorptiv

-S-Sätze: (53 - 45)
Exposition vermeiden
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen
-Anzeige nach § 37 GefStoffV
-Zahl der Beschäftigten im Arbeitsbereich minimieren
-Unmittelbaren Hautkontakt vermeiden
-Luftgrenzwert (TRK; 1 ppm; 3,2 mg/m3)
unterschreiten oder Arbeitszeitbegrenzung (tägl. 8, wöchentl. 40 Std.) einhalten und geeignete technische Schutzmaßnahmen bzw. Persönliche Schutzausrüstung anwenden
Atemschutzfilter Typ A, Schutzbekleidung incl. Fuß- und Handschutz (Beachte: flüssige Phase, durchtränkte Materialien sowie Beständigkeit und Permeationszeiten der Ausrüstung gegenüber Benzol)
-Vorsorgeuntersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen "Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" - G 8 (Benzol), bei Einsatz von Atemschutzgeräten - G 26 (Atemschutzgeräte)
-Arbeitsbereich kennzeichnen und absperren
(Verbote: Essen, Rauchen, Schnupfen...)
-Gefährdungsfreie Bereiche für Aufnahme von Nahrungs- und Genußmitteln einrichten
-Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung stellen
-keine Luftrückführung in den Arbeitsbereich
-Unterweisung der Beschäftigten
Zündquellen vermeiden
Abfälle in sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern sammeln und entsorgen
Mitteilung an Betriebs- oder Personalrat bzw. betroffene Beschäftigte


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