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Regelwerk Technische Regeln, TRGS
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TRGS 530 - Friseurhandwerk
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Vom 22. März 2023
(GMBl. Nr. 30 vom 20.04.2023 S. 627)



Archiv: 1997 2007

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für mobil und stationär durchgeführte Tätigkeiten mit den im Friseurhandwerk verwendeten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, auch wenn sie nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind (z.B. kosmetische Mittel), insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass einer oder mehrere ihrer Inhaltsstoffe reizend und/oder sensibilisierend wirken, so dass bei wiederholten und meist längeren Tätigkeiten Erkrankungen der Haut oder der Atemwege der Beschäftigten auftreten können.

(2) Diese TRGS gilt auch für Betriebe, wie Einrichtungen der darstellenden Künste, Maskenbildnereien in Theatern und Veranstaltungsstätten, Film- und Fernsehproduktionen, Kosmetikstudios, Pflegeeinrichtungen, wenn dort Tätigkeiten nach Absatz 1 (z.B. Tätigkeiten mit Haarfärbemitteln) ausgeführt werden.

(3) Bedingt durch einen länger dauernden oder ständig wiederholten Kontakt mit Wasser und hautschädigenden Gefahrstoffen können irritative und allergische Kontaktekzeme verursacht werden. Die vorliegende TRGS regelt daher auch friseurtypische Feuchtarbeiten.

(4) Diese TRGS gilt auch in Aus- und Fortbildungsstätten.

2 Begriffsbestimmungen

(1) In dieser TRGS sind die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bestimmt sind.

(2) Feuchtarbeit sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben oder häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe erfolgen. Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Verantwortung

Die Gesamtverantwortung für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz liegt beim Arbeitgeber. Er hat dafür zu sorgen, dass sie sachgerecht durchgeführt werden. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt sein.

3.2 Vorgehensweise

(1) In § 6 der Gefahrstoffverordnung werden die folgenden Schritte zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe gefordert:

  1. Beschaffen der Informationen über die verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse,
  2. Ermitteln der Gefahrstoffe und der Stoffe mit unbekannten bzw. unzureichend bekannten Eigenschaften,
  3. Prüfen des Einsatzes von Ersatzverfahren und Ersatzstoffen (Substitution),
  4. Erstellen des Gefahrstoffverzeichnisses,
  5. Ermittlung von Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege, hierzu gehört z.B. die Ermittlung der Dauer von Feuchtarbeit,
  6. Beurteilung der Gefährdungen,
  7. Ergreifen von Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung,
  8. Wirksamkeitsüberprüfung (z.B. Kontrolle der getroffenen Maßnahmen),
  9. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge berücksichtigen.

(2) Eine Arbeitshilfe zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im Friseurhandwerk kann bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bezogen werden (siehe Literatur [16]); für Maskenbildnereien hat die Unfallkasse Nord eine entsprechende Arbeitshilfe erstellt (siehe Literatur [17]).

(3) Die notwendigen Informationen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind in der Regel in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 31 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) enthalten. Für Produkte ohne Sicherheitsdatenblatt müssen entsprechende Informationen über den Lieferanten bzw. Hersteller bezogen werden (vgl. § 6 Absatz 2 GefStoffV).

(4) Da insbesondere Friseurkosmetika ohne Sicherheitsdatenblatt geliefert werden, hat es sich bewährt, Warnhinweise und Gebrauchsanweisungen der Hersteller zu beachten sowie andere Informationsquellen zu nutzen (siehe z.B. Literatur [22]). In Zweifelsfällen wird empfohlen, beim Hersteller fehlende Informationen einzuholen.

3.3 Ersatzstoffe und -verfahren (Substitution)

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat der Arbeitgeber bevorzugt Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder Verfahren zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind. Der Verzicht auf eine mögliche Substitution ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

(2) Dauerwellmittel, die Ester der Thioglykolsäure enthalten (sog. saure Dauerwelle), dürfen nicht angewandt werden. Sie sind durch Mittel mit nicht sensibilisierenden Inhaltsstoffen oder, wenn solche noch nicht zur Verfügung stehen, mit weniger stark sensibilisierenden Stoffen (z.B. Salzen der Thioglykolsäure) zu ersetzen.

(3) Ist der Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe nicht möglich, hat der Arbeitgeber nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 GefStoffV zu prüfen, ob die vorgesehenen Stoffe oder Gemische in expositionsarmer Verwendungsform eingesetzt werden können. Staubende Haarkosmetika (z.B. Blondiermittel, Farben, etc.) sind zu vermeiden und Produkte zu bevorzugen, die bei bestimmungsgemäßen Tätigkeiten keinen sichtbaren Staub aufweisen (z.B. Granulate, Pasten, Gele, ölversetzte oder "schwere" Pulver bzw. Creme-Pulver). Hat die Ermittlung des Arbeitgebers ergeben, dass die Stoffe oder Gemische in expositionsarmer Verwendungsform verfügbar sind, hat er diese zu verwenden.

(4) Sind Ersatzstoffe ohne sensibilisierende Wirkung nicht verfügbar, ist zu prüfen, ob Produkte erhältlich sind, die ein geringeres sensibilisierendes Potenzial besitzen. Solche Produkte sind dann einzusetzen.

(5) Arbeitsgeräte (z.B. Clips, Pinzetten), die bei längerem Hautkontakt Nickel an die Haut abgeben können, sind ungeeignet. Auf die Bedarfsgegenständeverordnung (§ 6 BedGgstVO) wird hingewiesen.

(6) Portionsspender sowie geeignete Behältnisse zur Verdünnung von Konzentraten sind zu verwenden.

(7) Gepuderte Naturgummilatexhandschuhe sind wegen der Gefahr einer Latexallergie durch andere geeignete Schutzhandschuhe zu ersetzen (vergleiche Abschnitt 4.4 Absatz 2). Insbesondere sollte bei vorgeschädigter Haut auf die Verwendung von Latexhandschuhen zugunsten anderer geeigneter Schutzhandschuhe (Vinyl, Nitril, etc.) gänzlich verzichtet werden.

(8) Produkte, die nicht den Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung entsprechen, dürfen nicht eingesetzt werden und müssen durch andere Produkte ersetzt werden. Dies gilt auch für noch vorhandene Altbestände solcher Produkte. Ein Produkt entspricht nicht den Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung, wenn das Etikett verpflichtende Angaben (s. Anhang) nicht enthält.

3.4 Gefahrstoffverzeichnis

(1) Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb vorhandenen Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter bzw. Herstellerinformationen verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei den vorgesehenen Tätigkeiten nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Die BGW hat hierzu eine Ausfüllhilfe erstellt (siehe Literatur [18]).

(2) Das Gefahrstoffverzeichnis hat den Zweck, einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu geben. Das Verzeichnis kann als eine Grundlage für die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dienen.

3.5 Gefährdungsbeurteilung

(1) Auf der Grundlage der ermittelten Informationen zu den stofflichen Gefahren der verwendeten Produkte und zur Art und Weise der vorgesehenen Tätigkeiten sind die damit verbundenen dermalen, inhalativen und physikalisch-chemischen Gefährdungen (Brand- und Explosionsgefahren) unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammen zu führen.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung muss insbesondere die folgenden friseurtypischen Tätigkeiten berücksichtigen:

  1. Haarwäsche und Pflege,
  2. Farbveränderungen,
  3. Dauerwellen und Haarglättung,
  4. Styling,
  5. Haarverlängerung und -verdichtung, inkl. Entfernung,
  6. Nassreinigung bzw. Desinfektionsarbeiten.

(3) Die BGW hat die speziellen Gesundheitsgefährdungen bei friseurtypischen Tätigkeiten mit den üblicherweise verwendeten Produktgruppen in einer Arbeitshilfe zusammengefasst (siehe Literatur [18]). Sie kann als Vorinformation für die eigene betriebsbezogene Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden. Für Maskenbildnereien hat die Unfallkasse Nord eine entsprechende Information erstellt (siehe Literatur [17]).

(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Hierzu können die in Abschnitt 3.2 Absatz 2 genannten Arbeitshilfen der BGW und der Unfallkasse Nord verwendet werden, wenn diese ergänzt werden durch:

  1. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution mit Begründung (siehe TRGS 600 "Substitution"),
  2. den Hinweis, dass die in Abschnitt 4 aufgeführten Schutzmaßnahmen angewendet und auf ihre Wirksamkeit geprüft worden sind und
  3. den Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung und den Namen der verantwortlichen Person.

(5) Die jeweilige Gefährdung durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel und andere Arbeitsstoffe muss individuell nach den Vorgaben der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" beurteilt werden.

3.6 Dermale Gefährdungen

(1) Von Feuchtarbeit geht im Friseurhandwerk eine hohe Gefährdung aus, da Feuchtigkeit die Schutzfunktion der Haut gegenüber irritativ oder sensibilisierend wirkenden Stoffen schwächt.

(2) Häufige Kontakte der Haut mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten, häufiges Händewaschen - auch im Wechsel mit dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe - kann zu irritativen Hautschädigungen führen und die Entwicklung von Sensibilisierungen (Allergien) begünstigen.

(3) Mit gehäuften Schädigungen ist insbesondere bei einer täglichen Feuchtarbeit über mehrere Stunden zu rechnen. Typische Feuchtarbeiten im Friseurhandwerk sind z.B. das Haarewaschen und das Behandeln (Schneiden, Legen, etc.) von feuchten Haaren.

(4) Das ununterbrochene Tragen oder die unsachgemäße Anwendung flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe kann zusätzlich die Entwicklung von Hautschädigungen begünstigen.

(5) Haarkosmetika können bei gehäuftem, ungeschütztem Hautkontakt oder sonstiger unsachgemäßer Verwendung (nicht wie vom Hersteller oder im Sicherheitsdatenblatt beschrieben) zu irritativen Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) führen. Dies bezieht sich auf Produkte zur Haarwäsche und -pflege, Haarfärbemittel (diese können z.B. enthalten: p-Phenylendiamin, p-Toluylendiamin, Wasserstoffperoxid), Haarbleich- und Haarentfärbungsmittel (diese können z.B. enthalten: Persulfate, Wasserstoffperoxid), Dauerwellflüssigkeiten (diese können z.B. enthalten: Thioglykolate, Fixiermittel, Wasserstoffperoxid), Haarglättungsmittel (diese können entweder Alkali-/Erdalkalihydroxide oder Thioglykolate enthalten) und Stylingmittel (diese können z.B. sensibilisierende Konservierungsmittel enthalten). Es gibt auch Hinweise auf die sensibilisierende Wirkung von pflanzenbasierten Färbemitteln (z.B. kann Hennafarbe p-Phenylendiamin zum Abdunkeln und zur Farbintensivierung enthalten).

(6) Ferner können auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel bei häufigem Hautkontakt oder unsachgemäßer Verwendung irritative Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) verursachen.

(7) Bestimmte, im Friseurhandwerk vorkommende Stoffe (wie z.B. Persulfate, Wasserstoffperoxid, Desinfektionsmittel) können bei unsachgemäßer Verwendung auch aerogen (luftgetragen) zu irritativen Hautschädigungen und Sensibilisierungen (Allergien) führen.

(8) Weitere Hilfestellungen zur Beurteilung des Ausmaßes einer Hautgefährdung und zur Auswahl notwendiger Schutzmaßnahmen sind in der TRGS 401 enthalten.

3.7 Inhalative Gefährdungen

(1) Die Verwendung von Stylingmitteln, insbesondere die Verwendung von Haarsprays, kann zu Belastungen der Atemwege führen. Hingegen zeigen Untersuchungen [23], dass mit einer Überschreitung von Arbeitsplatzgrenzwerten gegenüber alkoholischen Inhaltsstoffen (Ethanol, 2-Propanol) bei branchenüblichen Tätigkeiten mit Haarspray und bei der in dieser TRGS für den Regelfall geforderten Mindestlüftungsmenge (Abschnitt 4.2) nicht zu rechnen ist.

(2) Beim Einsatz von nicht staubenden Blondierungsmitteln ist mit einer relevanten inhalativen Belastung durch Persulfate in der Regel nicht zu rechnen.

3.8 Physikalisch-chemische Gefährdungen
(Brand- und Explosionsgefahren)

(1) Bei Anwendung von Aerosolpackungen (Spraydosen) mit einem leicht oder extrem entzündbaren Treibmittel, z.B. Propan bzw. Butan, bzw. von alkoholbasierten Desinfektionsmitteln können Brand- und Explosionsgefahren im Arbeitsbereich auftreten, wenn die freigesetzten Tröpfchen bzw. der Dampf in der Luft eine nach TRGS 721, Abschnitt 3.4.3 Absatz 2 gefahrdrohende Menge an explosionsfähiger Atmosphäre bilden.

(2) Die Bereithaltung entzündbarer Produkte in Verkaufsständen im Verkaufsraum sowie die Lagerung in den jeweiligen Räumen erhöhen die Brandlast.

(3) Zu den erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung der Brand- und Explosionsgefahren siehe Abschnitt 4.3.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Grundsätze

(1) Im Friseurhandwerk dürfen nur im Einklang mit der EU-Kosmetikverordnung befindliche Friseurkosmetika eingesetzt werden. Somit finden keine Tätigkeiten mit akut toxisch, krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch wirkenden Friseurkosmetika statt. Die Schutzmaßnahmen für die Verhütung von Gefährdungen können sich dann an den Rahmenvorgaben der §§ 8 und 9 GefStoffV orientieren. Bei der Vermeidung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen (insbesondere sensibilisierenden Stoffen) sowie gegenüber Feuchtarbeiten haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zur Vermeidung von Haut- und Atemwegskontakten sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen.

(2) In Arbeitsräumen sollen aus hygienischen Gründen Beschäftigte nicht essen, trinken oder rauchen.

(3) Arm- oder Handschmuck darf bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch Einwirkung von Feuchtigkeit oder Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.

(4) Es ist darauf zu achten, dass wässrige Lösungen, die hautschädigende Stoffe oder Gemische enthalten, nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen werden, da durch das Verdunsten des Wassers die Schadstoffkonzentration auf der Haut stark ansteigt.

(5) Die Verwendung von benutzten Kundenhandtüchern zur Trocknung der Hände ist zu untersagen, da Verunreinigungen mit hautgefährdenden Stoffen nicht ohne weiteres zu erkennen sind.

4.2 Technische Schutzmaßnahmen

(1) Für Friseurräume ist eine geeignete Raumlüftung vorzusehen. Sofern die Gefährdungsermittlung keine anderen Hinweise ergibt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Frischluftmenge von 100 m3/h je Mitarbeiter unter normalen Arbeitsbedingungen ausreichend ist. Für die Auslegung der Lüftung sind dann die mit Friseurarbeiten beschäftigten Personen maßgeblich. Die Lüftung kann durch Abluftventilatoren, natürliche Quer- oder Stoßlüftung oder eine fest installierte Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) erreicht werden und muss jederzeit, also auch im Winter, gewährleistet sein. Mobile Filteranlagen können ergänzend eingesetzt werden.

(2) Für Misch- und Umfüllarbeiten sind eigens dafür vorgesehene Arbeitsplätze einzurichten. Die Arbeitsplatte muss aus flüssigkeitsdichtem, abwaschbarem Material bestehen. Sofern ausschließlich Verfahren für Misch- und Umfüllarbeiten angewendet werden, durch die keine Gefahrstoffe freigesetzt werden können (z.B. geschlossene Systeme), kann von der Einrichtung von Misch- und Umfüllarbeitsplätzen abgesehen werden.

(3) Für die Beschäftigten muss ein spezieller Handwasch- und Handpflegeplatz mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Dieser Platz muss mit Mitteln zum Hautschutz, zur Hautreinigung, zur Hautpflege sowie Handtüchern zum einmaligen Gebrauch ausgestattet sein.

(4) Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten sind Pausenräume zur Verfügung zu stellen. Diese müssen leicht erreichbar und allseits umschlossen sein. Gefahrstoffe dürfen dort nicht verwendet werden, auch eine Lagerung ist nicht erlaubt.

4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit (z.B. Haarewaschen, Schneiden nasser Haare, aber auch ein häufiger Wechsel zwischen dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe und dem direkten Kontakt der Haut mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten) soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen Feuchtarbeit und die dadurch bedingte Hautbelastung zu minimieren. Hierbei soll ein ausgewogener Wechsel zwischen Feucht- und Trockenarbeit angestrebt werden. Dies gilt für alle Beschäftigten in gleichem Maße: also auch für Auszubildende und ungelernte Beschäftigte.

(2) In der Regel kann durch eine geeignete Organisation erreicht werden, dass die notwendige Feuchtarbeit für alle Beschäftigten unterhalb von 4 Stunden pro Tag liegt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind zu treffen. Darüber hinaus soll angestrebt werden, die Dauer der regelmäßigen täglichen Feuchtarbeit auf unter 2 Stunden zu begrenzen.

(3) Bei Tätigkeiten mit Aerosolpackungen (Spraydosen) gilt:

  1. Gebrauchsanweisung beachten, die auf der Spraydose abgedruckt ist oder dem Produkt beigefügt ist,
  2. Spraydosen vor einer Erwärmung auf mehr als 50 °C schützen,
  3. gefüllte Spraydosen nicht in ein Schaufenster stellen,
  4. den Sprühstrahl einer Spraydose nicht auf offene Flammen oder auf glühende Teile richten,
  5. Sprüharbeiten je nach Umfang nur in ausreichend belüfteten Räumen durchführen. Räume, die eine Lüftung nach Abschnitt 4.2 aufweisen, gelten als ausreichend belüftet, sofern Spraydosen nur im Friseurhandwerk üblichen Maße angewendet werden,
  6. Spraydosen nicht benutzen, wenn sie undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, die die Funktion und damit die Sicherheit beeinträchtigen,
  7. restentleerte Spraydosen über die Wertstoffsammlung (z.B. Gelbe Tonne oder Gelber Sack) entsorgen; nicht restentleerte Spraydosen entsprechend örtlicher Entsorgungsvorgaben sicher entsorgen,
  8. generelles Rauchverbot einhalten.

(4) Beim Bereithalten und der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Gebinden, z.B. Spraydosen mit einem leicht oder extrem entzündbaren Treibmittel, sind die Mengenbeschränkungen und Anforderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.

4.4 Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) Bei folgenden Tätigkeiten sind den Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, die von den Beschäftigten zu tragen sind [5]:

  1. Kopfmassage bei aufgetragenen Haar- und Kopfhautpflegemitteln,
  2. Färben, Tönen und Blondieren - einschließlich der Überprüfung des Ergebnisses,
  3. Aufemulgieren und Ausspülen,
  4. Haare glätten,
  5. Dauerwellen - einschließlich Probewickeln - und Fixieren,
  6. Zubereiten, Mischen und Umfüllen von Gefahrstoffen,
  7. Haare waschen,
  8. Nassreinigen oder Desinfizieren von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen und Räumen.

(2) Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen ist auf folgende Kriterien zu achten:

  1. ausreichende Dichtigkeit gegenüber Friseurchemikalien. Entsprechend geeignete Schutzhandschuhe zum einmaligen Gebrauch sind nach DIN EN ISO 374-1 mit einem Erlenmeyerkolben, der Angabe des Schutztyps (Typ A, B oder C) und den Kennbuchstaben der geprüften Chemikalien gekennzeichnet,
  2. bei normalen Arbeitsbelastungen, wie z.B. beim An- und Ausziehen oder beim Auswaschen von Friseurchemikalien, dürfen die Schutzhandschuhe nicht reißen oder anderweitig Schaden nehmen (Reißfestigkeit),
  3. Vermeidung von Inhaltsstoffen, die geeignet sind, Allergien auszulösen,
  4. Größe und Passform müssen den Händen der Beschäftigten entsprechen. Das bedeutet, dass Schutzhandschuhe gegebenenfalls in verschiedenen Größen zur Verfügung gestellt werden müssen,
  5. die Stulpen von Waschhandschuhen müssen deutlich über das Handgelenk reichen, so dass keine Flüssigkeit in das Handschuhinnere gelangen kann.

(3) Bei Tätigkeiten mit Friseurchemikalien sind Einmalhandschuhe zu verwenden. Einmalhandschuhe sind nach einmaliger Anwendung zu entsorgen und dürfen keinesfalls wiederverwendet werden.

(4) In jedem Tätigkeitsort ist ein Hautschutz- und Händehygieneplan an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (z.B. am Handpflegeplatz). In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Ein Muster ist bei der BGW erhältlich (siehe Literatur [19]). Voraussetzung für die Übernahme ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten samt Schutzmaßnahmen enthalten sind.

(5) Zu stark fettende Hautmittel können unter den Schutzhandschuhen die Hauterweichung verstärken und möglicherweise den Schutzeffekt des Schutzhandschuhs vermindern. Zur Auswahl von Hautmitteln siehe auch TRGS 401.

(6) Bei der Auswahl geeigneter Schutzausrüstungen empfiehlt es sich, die Beschäftigten hinsichtlich ihrer Erfahrungen in der Nutzung von PSA (z.B. Tragedauer, Tragekomfort) einzubeziehen.

(7) Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Schutzhandschuhe) entbindet nicht von der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß Abschnitt 6.

5 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

5.1 Allgemeines

(1) Allgemeine Vorgaben für die Erstellung von Betriebsanweisungen und für die Information der Beschäftigten sind der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" zu entnehmen.

(2) In den nachfolgenden Abschnitten sind ergänzende Hinweise zusammengestellt, die für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Friseurhandwerk relevant sind.

5.2 Betriebsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (auch bezüglich Feuchtarbeiten) festgelegt werden. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle - möglichst in Arbeitsplatznähe - zugänglich zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

(2) Eine Musterbetriebsanweisung für Friseurinnen und Friseure ist bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erhältlich (siehe Literatur [18]). Voraussetzung für die betriebliche Verwendung dieser Vorlage ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten und die im Betrieb festgelegten Schutzmaßnahmen enthalten sind. Die Musterbetriebsanweisung ist an die betrieblichen Gegebenheiten anzupassen. Sind im Betrieb Beschäftigte tätig, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, so ist die Betriebsanweisung auch in einer Sprache abzufassen, die sie verstehen.

5.3 Unterweisung

(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen sowie über die Schutzmaßnahmen (auch bezüglich Feuchtarbeiten) unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Inhalt der Unterweisungen sind die Themen, die Gegenstand der Betriebsanweisung sind. Darüber hinaus sind Hinweise auf neue oder geänderte Betriebsverfahren, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Arbeitsverfahren und Arbeitsschutzvorschriften erforderlich.

(3) Teil der Unterweisung ist ferner eine allgemeine arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung mit dem Schwerpunkt Hautschutz. Diese dient auch zur Information der Beschäftigten über die Voraussetzungen, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben, und über den Zweck dieser Vorsorge.

(4) Die arbeitsmedizinischtoxikologische Beratung erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte sind in der TRGS 555 Abschnitt 5.1 Absatz 6 und Abschnitt 5.2 Absatz 4 bis 9 und AMR 3.2 Abschnitt 3 Absatz 5 enthalten.

(5) Der Arbeitgeber stellt sicher, das insbesondere folgende Inhalte vermittelt werden:

  1. die besonderen Gesundheitsgefahren für die Haut durch Feuchtarbeit, die bei Tätigkeiten mit direktem Kontakt der Haut mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten oder häufigem Waschen der Hände oder diesen Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen bestehen,
  2. die Bedeutung der verschiedenen Gefahrstoffe (u. a. Dauerwellflüssigkeiten, Haarfärbe- und -behandlungsmittel) und anderer eingesetzter Mittel (u. a. Seifen, Shampoos) für die Entwicklung eines degenerativ toxischen Handekzems,
  3. die Zusammenhänge zwischen Veranlagung, toxisch degenerativen Handekzemen und Allergien,
  4. die Bedeutung von Schutz und Pflege der Haut zur Vorbeugung von Handekzemen und Allergien,
  5. Kenntnis darüber, welche der verwendeten Luft getragenen Gefahrstoffe im Friseurhandwerk reizend oder sensibilisierend wirken können,
  6. Symptome für die Früherkennung von Haut- und Atemwegserkrankungen und dass bei Auftreten dieser Symptome ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin aufgesucht werden sollte.

(6) Vorrangig ist der mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragte Arzt oder die Ärztin an der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung zu beteiligen. Unter Beteiligung ist nicht zwingend zu verstehen, dass die Ärztin oder der Arzt die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise dadurch erfüllt werden, dass durch die Ärztin oder den Arzt eine Schulung für die Personen erfolgt, die die Unterweisung durchzuführen haben. Die Beteiligung kann auch durch die Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgen. Diese Materialien sind außerdem so zu erstellen, dass die Personen, die die Unterweisung durchführen, diese Materialien ohne vertiefte arbeitsmedizinische oder toxikologische Kenntnisse anwenden können.

(7) Über die mindestens einmal jährlich erfolgende Unterweisung hinaus hat der Arbeitgeber die sachgemäße Anwendung von Schutz-, Nassreinigungs- und Pflegemaßnahmen zu überwachen. Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern, auf betriebsspezifische gesundheitliche Gefahren hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.

6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln.

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

  1. Pflichtvorsorge
    1. bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV), das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:
      • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Arbeitstag oder
      • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 20 Mal pro Arbeitstag) oder
      • ein tätigkeitsbedingtes Waschen der Hände von mindestens 25 Mal pro Arbeitstag oder
      • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 10 Mal pro Arbeitstag).
    2. Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV).
  2. Angebotsvorsorge
    1. Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV); das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:
      • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden und weniger als vier Stunden pro Arbeitstag oder
      • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10 Mal pro Arbeitstag) oder
      • Waschen der Hände von mindestens 15 Mal und weniger als 25 Mal pro Arbeitstag oder
      • Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als fünf Mal und bis zu 10 Mal pro Arbeitstag).
    2. Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Friseurkosmetika (siehe Abschnitt 3.6 Absätze 2 und 3; Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe k ArbMedVV).

Literaturhinweise

Gesetze, Verordnungen, Arbeitsmedizinische und Technische Regeln
[1]Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel
[2]Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)
[3]Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
[4]Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
[5]PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
[6]AMR 3.2: Arbeitsmedizinische Prävention
[7]TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
[8]TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen
[9]TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition
[10]TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
[11]TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten
[12]TRGS 600: Substitution
[13]Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte- und- Technische-Regeln/Regelwerk/Glossar/Glossar_node.html
Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger
[14]DGUV Regel 112-995: Benutzung von Schutzhandschuhen
[15]DGUV Regel 212-017: Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln
[16]BGW 04-05-090: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk
[17]UKN-Information 2001: Hygiene in der Maskenbildnerei
[18]BGW 09-19-091: Betriebsanweisung für Friseurinnen und Friseure
[19]BGW 06-13-091: Hautschutz- und Händehygieneplan für das Friseurhandwerk
Normen und sonstige Informationen
[20]DIN EN ISO 21420:2020-06, Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren
(ISO 21420:2020), Beuth-Verlag Berlin
[21]DIN EN ISO 374-1:2018-10, Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen - Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken (ISO 374-1:2016 und Änderung 1:2018), Beuth-Verlag Berlin
[22]Gruppenmerkblätter für Friseurkosmetika, Herausgeber Industrieverband Körperpflege- und Wasch mittel e. V. (IKW), Fachverband der chemischen Industrie Österreichs (FCIO), Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband (SKW), Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV), Frankfurt; Stand: März 2015
[23]Hollund, B. E., Moen, B.E. (1998) Chemical Exposure in Hairdresser Salons: Effect of Local Exhaust Ventilation. Ann. Occup. Hyg. 42(4), 277-281
[24]Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Kennzeichnung von Kosmetik,
https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/03_Verbraucherprodukte/02_Verbraucher/03_Kosmetik/02_KennzeichnungKosmetik/bgs_kosmetik_kennzeichnung_node.html

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 Elemente auf dem Etikett gemäß EU-KosmetikverordnungAnhang 

Elemente, die gemäß EU-Kosmetikverordnung auf dem Etikett vorhanden sein müssen:

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit [24]

________
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Bekanntmachung zu Technischen Regeln - hier: - TRGS 530 "Friseurhandwerk"

Vom 22.03.2023
(GMBl. Nr. 30 vom 20.04.2023 S. 627)

- Bek. d. BMAS v. 22.3.2023 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:

Die Technische Regel zu Gefahrstoffen TRGS 530 "Friseurhandwerk", GMBl 2007, S. 500 [Nr. 24] (v. 27.4.2007) wird wie folgt neu gefasst *):

*) Hinweis der Red.: Schwerpunkte der Überarbeitung waren

  • Anpassung an das aktuelle Gefahrstoffrecht unter Berücksichtigung des Begriffsglossars zu den Regelwerken der BetrSichV, der BioStoffV und der GefStoffV,
  • Abgleich mit Inhalten anderer aktualisierter oder in Bearbeitung befindlicher TRGS (z.B. TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt"), - Anpassung an aktuellen Stand der Technik und Berücksichtigung relevanter Tätigkeiten im Friseurhandwerk,
  • Berücksichtigung mobiler Arbeitsplätze und von Arbeitsplätzen in Einrichtungen der darstellenden Künste.


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