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67. Erläuterung zu Pentachlorphenol und seinen Salzen:

(BArbBl. 10/95 S. 55)


Ein Grenzwert für Pentachlorphenol wird nicht festgelegt, da aufgrund der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14.10.1993 [1] bzw. der Gefahrstoffverordnung vom 26.10.1993 die Herstellung und Verwendung sowie das Inverkehrbringen in Deutschland untersagt Ist. Pentachlorphenol und seine Salze sind in der Bekanntmachung der Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 5 GefStoffV (Legaleinstufung) als krebserzeugend in die Kategorie 3 (Stoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) - nach Anhang I GefStoffV -

Pentachlorphenol wird in der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" in der Liste C als krebserzeugend Kategorie 2 eingeordnet.

Arbeitsmedizinische Erfahrungen

Die berichteten Erfahrungen im Umgang mit Pentachlorphenol (PCP) beziehen sich überwiegend auf kommerzielle technische Produkte mit ihren Verunreinigungen. Dies sind vor allem Tetra- und Trichlorphenole, Hydroxychlordiphenylether sowie Spuren von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und Dibenzofuranen (PCDF).

Gegenwärtig gibt es keine eindeutigen Untersuchungsergebnisse, die eine kanzerogene Wirkung des PCP beim Menschen belegen. Greene et al. brachten ein gehäuftes Auftreten von Morbus Hodgkin in einer amerikanischen Familie mit einer PCP-Exposition in Verbindung. Bishop und Jones berichteten über 2 Fälle von Non-Hodgkin Lymphomen, verbunden mit Chlorakne, bei PCP-Arbeitern in Großbritannien. Epidemiologische Studien aus Schweden und den USA weisen darauf hin, daß die berufliche Exposition zu verschiedenen Chlorphenolen mit einer erhöhten Inzidenz von Bindegewebssarkomen, Krebserkrankungen der Nase und des Nasen-Rachenraumes und Lymphomen assoziiert ist. Im Gegensatz dazu konnte bei Studien in Finnland und Neuseeland dieser Zusammenhang nicht ermittelt werden. Die Daten zur spezifischen Exposition sind lückenhaft, so daß daraus keine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Kanzerogenität von PCP-Produkten gezogen werden können.

Bezüglich zytogenetischer Effekte wurde eine leicht erhöhte Anzahl von Chromosomenbrüchen in Lymphozyten von exponierten Holzschutzarbeitern beobachtet, die jedoch statistisch nicht signifikant war. Bei einer Gruppe PCP-exponierter Arbeiter wurde in peripheren Lymphozyten eine signifikant erhöhte Anzahl dizentrischer Chromosomen und azentrischer Fragmente gefunden. Diese Daten reichen aber nicht aus, um einen zytogenetischen Effekt des PCP auf den Menschen beurteilen zu können. Zur Reproduktionstoxizität von PCP beim Menschen sind keine Daten verfügbar.

Bezüglich chronischer Effekte untersuchte PCP-exponierte Arbeiter zeigten, mit unterschiedlichem Ausmaß, geringe Veränderungen einzelner biochemischer, hämatologischer, immunologischer und elektro-physiologischer Parameter. Für diese Parameter waren keine Dosis-Wirkungs-Beziehungen wahrscheinlich zu machen. Epidemiologische Belege für die Assoziation manifester klinischer Bilder mit PCP-Belastung wurden, abgesehen von Chlorakne, nicht gefunden.

Akute Wirkungen von PCP können sich systemisch sowie als lokale Reizung bzw. Schädigung von Haut und Schleimhäuten am Ort der Einwirkung äußern. Unspezifische Symptome, wie Fieber, exzessives Schwitzen und Durstgefühl, Anstieg der Herzfrequenz, Atemnot, Erbrechen und Durchfälle sind bei PCP-Intoxikationen beobachtet worden. Die für den Menschen akut letale Dosis von PCP wird auf 29 mg/ kg KG geschätzt [2].

Toxikologische Erfahrungen

Die Untersuchungsergebnisse zur Gentoxizität von Pentachlorphenol sind nicht einheitlich. Die Substanz ist negativ im Ames-Test, im "Host, Mediated-Assay", im Rezessiv-Letal-Test an Drosophila und im Dominant-Letal-Test an der Maus. Dem stehen positive Ergebnisse im Fellfleckentest an der Maus sowie im zytogenetischen Test an CHO-Zellen in vitro und fraglich positive Resultate aus Untersuchungen an Hefe gegenüber [3].

Es liegt eine neuere Kanzerogenitätsstudie an Mäusen mit 2-jähriger Gabe von technischem Pentachlorphenol bzw. Dowicide EC-7 im Futter in Konzentrationen von 100, 200 bzw. 600 (nur Dowicide) mg/kg (ca. 14, 28 bzw. 86 mg/kg KGW/Tag) vor [4]. Beide Produkte mit Reinheitsgraden von 90,4 bzw. 91 % Pentachlorphenol enthielten einige Verunreinigungen, vor allem Tetrachlorphenol (3,8 bzw. 9,4 %) sowie Spuren von penta- bis octachlorierten Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen. Das technische Produkt enthielt darüber hinaus mehrere hochchlorierte Hydroxydiphenylether bzw. Hydroxydibenzofurane (insgesamt ca. 6 %).

Technisches Pentachlorphenol führte zu erhöhten Inzidenzen an Leberzelltumoren, Phäochromozytomen (nur bei Männchen) und Hämangiosarkomen. Die Dowicide EC-7-Behandlung hatte ebenfalls vermehrt Leberzelltumoren und Phäochromozytome sowie bei weiblichen Tieren auch vermehrt Hämangiosarkome zur Folge (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Tumor-Inzidenzen bei Mäusen nach 2-jähriger Gabe von technischem Pentachlorphenol bzw. Dowicide EC-7 im Futter [4]

Pentachlorphenol technisch

TumortypKontrolle100 mg/kg200 mg/kg
MWMWMW
Lebertumoren7/323/3330/479/4945/489/50
Phäochromozyrome0/312/3310/452/4823/451/49
Hämangiosarkome1/350/352/493/503/496/50

Dowicide EC-7

TumortypKontrolle100 mg/kg200 mg/kg600 mg/kg
MWMWMWMW
Lebertumoren6/351/3420/484/5024/486/4941/4932/48
Phäochromozytome1/340/354/481/4921/482/4644/4938/49
Hämangiosarkome0/350/354/501/502/503/503/498/49

Eine andere 2-Jahres-Fütterungsstudie an Ratten mit gereinigtem technischen Pentachlorphenol mit Dosierungen von maximal 30 mg/kg KGW/Tag verlief negativ. Die Aussagekraft dieser Studie ist sehr begrenzt wegen der zu geringen Tierzahl (25 Tiere/Dosis) sowie aufgrund der offensichtlich zu niedrigen Dosierung.

Weiterhin liegen noch 2 ältere Kanzerogenesestudien vor, die jedoch ebenfalls nicht den heutigen Anforderungen entsprechen. Nach einmaliger subkutaner Injektion von 46 mg Pentachlorphenol/kg KGW wurden bei 4/17 männlichen Ratten Lebertumoren festgestellt. Bei zwei Mäusestämmen hatte die tägliche Schlundsondenapplikation von 46 mg/kg KGW zwischen dem 7. und 28. Lebenstag, gefolgt von der Verabreichung von 130 ppm im Futter (ca. 19 mg/kg KGW/Tag) über einen Zeitraum von 18 Monaten keine erhöhten Tumorinzidenzen zur Folge [3].

Damit hat sich Pentachlorphenol als deutlich kanzerogen bei der Maus erwiesen; die gentoxische Wirkung ist nur schwach ausgeprägt.

Im Jahre 1991 wurde eine aktualisierte IARC-Monographie zu Pentachlorphenol veröffentlicht. Pentachlorphenol wurde in die Gruppe 2 B ("possibly carcinogenic to humans") eingestuft [2].

Analytik

Zur Messung von Pentachlorphenol in der Luft in Arbeitsbereichen steht ein anerkanntes Verfahren zur Verfügung [4]. Die Probenahme mit Pumpe erfolgt durch Adsorption an Silikagel. Nach der Desorption mit Kaliumcarbonatlösung und der Derivatisierung mit Essigsäureanhydrid wird mit n-Hexan extrahiert. Die analytische Bestimmung erfolgt gaschromatographisch mittels Elektroneneinfangdetektor. Die Bestimmungsgrenze liegt bei 0,1 µg/m3 bei einem Probenahmevolumen von 120 Litern.

Ergebnisse von Arbeitsbereichsmessungen

Ergebnisse von Arbeitsbereichsmessungen, die gestatten würden, den Stand der Technik zu beschreiben, liegen nicht vor.

Hinweise

Neben der inhalativen Aufnahme kann Pentachlorphenol auch über die Haut aufgenommen werden. Dem ist auch bei Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten zusätzlich durch geeignete Körperschutzmaßnahmen Rechnung zu tragen (weitere Hinweise: TRGS 150 "Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen").

Nach GefStoffV Anhang IV. Nr. 12 Abs. 1 gilt für pentachlorphenolhaltige Erzeugnisse eine Grenzkonzentration von 5 µg/g. In einigen Fällen wurde bei in Deutschland erhältlichen Schutzhandschuhen eine Überschreitung dieser Konzentration beobachtet.

Nach § 43 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26.10.1993 kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Verboten zulassen, so daß beispielsweise eine Verwendung als Einsatzstoff bei der Synthese von Stoffen oder der Anfall als Nebenprodukt bei chemischen Prozessen gestattet ist. Aufgrund der Chemikalienverbotsverordnung vom 14.10.1993 bzw. der Gefahrstoffverordnung vom 26.10.93 sind zwar die Herstellung und Verwendung sowie das Inverkehrbringen von PCP und pentachlorphenolhaltigen Zubereitungen verboten, dieses Verbot gilt jedoch nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien und Leder, die vor dem 23. Dezember 1989 mit pentachlorphenolhaltigen Zubereitungen behandelt wurden. Deshalb ist eine Exposition bei Arbeiten an bzw. mit Materialien, die unter den Ausnahmebereich fallen, sowie bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten möglich.

Der vom Bundesgesundheitsamt im Jahre 1993 veröffentlichte Richtwert von 1 µg/m3 für die Innenraum-Luft sollte als Beurteilungsmaßstab zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden und ist als Interventionswert zu verstehen, bei dessen Erreichen bzw. Überschreiten Handlungsbedarf besteht und Maßnahmen zur Expositionsminderung geprüft und gegebenenfalls ergriffen werden sollten. Art und Umfang der bei Arbeiten an PCP-belasteten Gebäuden zu treffenden Schutzmaßnahmen einschließlich der Bestimmung des Standes der Technik bei diesen Arbeiten ist noch festzulegen.

Bei Umgang mit PCP im Sinne der GefStoffV ist durch eine Arbeitsbereichsanalyse unverzüglich festzustellen, ob der Wert von 1 µg/m3 eingehalten ist. Die Ergebnisse der Arbeitsbereichsanalyse sind dem Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) unverzüglich mitzuteilen, damit die Aufstellung eines Grenzwertes geprüft werden kann. Der Wert gründet sich auf Überlegungen zur Risikominimierung und den analytischen Möglichkeiten. Bei Umgang ist insbesondere der § 19 Abs. 1, 2 und 4 zu beachten, wonach die Exposition der Beschäftigten, soweit technisch möglich, zu unterbinden und zu vermeiden ist. Das bedeutet, daß auch bei Unterschreiten des vorgeschlagenen Wertes zu prüfen ist, ob nicht durch weitergehende technische Maßnahmen eine weitere Expositionsverminderung erreicht werden kann.

Im übrigen sind die Vorgaben des Technischen Regelwerkes und der Berufsgenossenschaften zu beachten (z.B. ZH 1/183: Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten Bereichen).

Literatur

[1] Chemikalienverbotsverordnung - ChemVerbotsV. BGBl. I, S. 1720-1733

[2] IARC/WHO: IARC Monographs on the Evaluation of Carcinogenic Risks to Humans 53, 371-402 (1991).

[3] Henschler, D.: Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe, Toxikologisch-arbeitsmedzinische Begründung von MAK-Werten: Pentachlorphenol, Nachtrag 1990. Kommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Verlag Chemie, Weinheim (1990)

[4] DFG: Luftanalysen. Deutsche Forschungsgemeinschaft, Verlag Chemie, Weinheim

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