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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln
vom 2. Juli 2012
(GMBl. Nr. 40 vom 13.09.2012 S. 715)
- Bek. d. BMAS v. 2.7.2012 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 400
Die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Ausgabe Dezember 2010 (GMBl 2011, S. 19-32 v. 31.1.2011 [Nr. 2]), wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Die bisherige Nummer 4.6 wird zur neuen Nummer 4.7.
2. Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:
"4.6 Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
(1) Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach § 6 GefStoffV bei der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen; sie können wertvolle Hinweise für die Festlegung von Maßnahmen und ggf. deren Wirksamkeitsüberprüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liefern. Erkenntnisse können sich ergeben aus:
(2) Hinweise und Ergebnisse des Biomonitoring sind zu anonymisieren und unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht dem Arbeitgeber mitzuteilen und in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
(3) Wird ein Biologischer Grenzwert (BGW) gemäß TRGS 903 überschritten, kann dies ein wichtiger Hinweis auf unzureichende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sein. Der Biologische Grenzwert gemäß TRGS 903 kann auch überschritten sein, obwohl bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff der Arbeitsplatzgrenzwert gemäß TRGS 900 eingehalten ist; dies kann auf erheblich dermale (oder orale) Belastungen oder eine erhöhte Arbeitsschwere hin deuten."
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900
Die TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte", Ausgabe Januar 2006 (BArbBl. Heft 1/2006 S. 41-55, zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2012 S. 11 v. 12.1.2012 [Nr. 1]), wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) die bisherigen Absätze 2 bis 10 zu den neuen Absätzen 3 bis 11
b) die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf flüssige Stoffgemische und auf Bestandteile flüssiger Stoffgemische, die ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, wobei unter Kohlenwasserstoffen organische Verbindungen zu verstehen sind, die sich nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff zusammensetzen. Hierzu gehören n-Aliphaten, iso-Aliphaten, Cycloaliphaten (Naphthene) und Aromaten. Im Gegensatz zu anderen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen, wie Kühlschmierstoffe oder Kraftstoffe, enthalten Kohlenwasserstoff-Gemische dieser Definition keine olefinischen Kohlenwasserstoffe und keine kohlenwasserstofffremden Additive. Wenn Gemische aus Kohlenwasserstoffen und anderen Lösemitteln vorliegen, dann bezieht sich dieser Teil nur auf den Kohlenwasserstoffanteil in der Gesamtmischung einer Zubereitung. | "(1) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind anzuwenden auf flüssige Stoffgemische und auf Bestandteile flüssiger Stoffgemische, die ausschließlich aus Kohlenwasserstoffen bestehen, wobei unter Kohlenwasserstoffen organische Verbindungen zu verstehen sind, die sich nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff zusammensetzen.
Hierzu gehören n-Aliphaten, iso-Aliphaten, Cycloaliphaten (Naphthene) und Aromaten.
Wenn Gemische aus Kohlenwasserstoffen und anderen Lösemitteln vorliegen, dann bezieht sich dieser Teil nur auf den Kohlenwasserstoffanteil in der Gesamtmischung einer Zubereitung.
(2) Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind nicht anzuwenden auf Gemische mit einem Benzolgehalt > 0,1 Gew.-% sowie auf Gemische aus Terpenkohlenwasserstoffen, vegetabile Lösemittel (z.B. Rapsölprodukte) sowie auf andere komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische, wie Kühlschmierstoffe, Kraftstoffe, Schmieröle oder Korrosionsschutzflüssigkeiten, da diese Gemische in der Reg-Gel olefinische Kohlenwasserstoffe, kohlenwasserstofffremde Additive (mit einem Additivgehalt von mehr als ein Prozent) oder langkettige Kohlenwasserstoffe (C > 15) enthalten. Eine Zusammenstellung dieser kohlenwasserstoffhaltigen Produkte enthält das Begründungspapier 'Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische - Verwendung als Lösemittel (Lösemittelkohlenwasserstoffe), additivfrei (RCP-Methode)' im Anhang." |
2. In Nummer 3 "Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte" werden folgende Einträge wie folgt geändert und ergänzt:
Stoffidentität |
Arbeitsplatz- | Spitzenbegr. | Änderung | ||||
Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/ m3 | Überschrei- tungsfaktor | Bemerkungen | Monat/ Jahr |
But-2-in-1,4-diol | 203-788-6 | 110-65-6 | 0,1 | 0,36 | 1 (I) | Sh, H, Y, DFG 11 | 07/12 |
ALT But-2-in-1,4-diol | 0,2 E | 1(I) | DFG, H, Y | 04/07 | |||
n-Butylacetat | 204-658-1 | 123-86-4 | 62 | 300 | 2 (I) | Y, AGS | 07/12 |
- Isobutylacetat | 203-745-1 | 110-19-0 | |||||
- sec-Butylacetat | 203-300-1 | 105-46-4 | |||||
- tert-Butylacetat | 208-760-7 | 540-88-5 | 42 | 200 | 2 (II) | Y, AGS | 07/12 |
- tert-Butyl-4-methoxyphenol | 246-563-8 | 25013-16-5 | 20 E | 1 (II) | Y, 11, DFG | 07/12 | |
2,6-Di-tert-butyl-p-kresol | 204-881-4 | 128-37-0 | 10 E | 4 (II) | Y, 11, DFG | 07/12 | |
Calciumcyanamid | 205-861-8 | 156-62-7 | 1 E | 2 (II) | H, Y, DFG | 07/12 | |
ALT Calciumcyanamid | 1 E | 2(II) | DFG, H | 01/06 | |||
Cyanamid | 206-992-3 | 420-04-2 | 0,2 | 0,35 E | 1 (II) | H, Sh, Y, DFG | 07/12 |
ALT Cyanamid | 0,58 | 1 E | 2(II) | DFG, Z, H, AGS, EU | 01/10 | ||
Endrin (ISO) | 200-755-7 | 72-20-8 | 0,05 E | 8 (II) | H, Y, DFG | 07/12 | |
ALT Endrin (ISO) | 0,1 E | 8(II) | DFG, H, Y | 01/06 | |||
Ethylbenzol | 202-849-4 | 100-41-4 | 20 | 88 | 2 (II) | H, Y, DFG | 07/12 |
ALT Ethylbenzol | 100 | 440 | 2(II) | EU, H, 13 | 12/07 | ||
Hexamethylenbis(3 -(3,5-ditert-butyl-4-hydroxyphenyl) propionat) | 252-346-9 | 35074-77-2 | 10 E | 2 (II) | Y, DFG | 07/12 | |
Kohlenstoffmonoxid | 211-128-3 | 630-08-0 | 30 | 35 | 2 (II) | Z, DFG | 07/12 |
ALT Kohlenstoffmonoxid | 30 | 35 | 1 (II) | DFG, Z | 01/06 | ||
2-(2-(2-Methoxyethoxy) ethoxy)ethanol | 203-962-1 | 112-35-6 | 50 E | 2(II) | Y, 11, DFG | 07/12 | |
Natriumfluoracetat | 200-548-2 | 62-74-8 | 0,05 E | 4 (II) | H, Z, DFG | 07/12 | |
ALT Natriumfluoracetat | 0,05 E | 4(II) | DFG, AGS, H, Y | 12/07 | |||
Oxydipropanol (Dipropylenglykol) | 246-770-3 | 25265-71-8 | 100 E | 2(II) | H, Y, 11, DFG | 07/12 | |
ALT Oxydipropanol (Dipropylenglykol) | 67 E | 8(II) | AGS, Y, H | 05/08 | |||
Pentacarbonyleisen | 236-670-8 | 13463-40-6 | 0,1 | 0,81 | 2 (I) | H, DFG | 07/12 |
Pyridin-2-thiol-1-oxid, Natriumsalz (Pyrithionnatrium) | 223-296-5 240-062-8 | 3811-73-2 15922-78-8 | 1 E | 2 (II) | H, Z, DFG | 07/12 | |
ALT Pyridin-2-thiol-1-oxid, Natriumsalz (Pyrithionnatrium) | 1 | 2(II) | DFG, H, Y | 01/06 | |||
Warfarin | 201-377-6 | 81-81-2 | 0,0016 | 0,02 E | 8 (II) | H, Z, 11, DFG | 07/12 |
Warfarinnatrium | 204-929-4 | 129-06-6 | 0,02 E | 8 (II) | H, Z, DFG | 07/12 |
3. In Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nummern" werden folgende Einträge ergänzt:
CAS-Nummer | Bezeichnung |
81-81-2 | Warfarin |
105-46-4 | sec-Butylacetat |
110-19-0 | Isobutylacetat |
112-35-6 | 2-(2-(2-Methoxyethoxy)ethoxy) ethanol |
123-86-4 | n-Butylacetat |
128-37-0 | 2,6-Di-tert-butyl-p-kresol |
129-06-6 | Warfarinnatrium |
540-88-5 | tert-Butylacetat |
3811-73-2 | Pyridin-2-thiol- 1 -oxid, Natriumsalz (Pyrithionnatrium) |
13463-40-6 | Pentacarbonyleisen |
15922-78-8 | Pyridin-2-thiol-1-oxid, Natriumsalz (Pyrithionnatrium) |
25013-16-5 | tert-Butyl-4-methoxyphenol |
35074-77-2 | Hexamethylenbis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat) |
Änderungen und Ergänzungen der BekGS 910
Die BekGS 910 "Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen", Ausgabe Juni 2008 (GMBl 2008, S. 883-935, v. 1.9.2008 [Nr. 43/44], zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2011, S. 194 v. 12.4.2011 [Nr. 10]), wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Nummer 3 wird die Tabelle und folgende Einträge ergänzt:
Stoff | Akzeptanzkonzentration (Risiko 4 x 10-4) | Toleranzkonzentration (Risiko 4 x 10-3) | Hinweise a |
Benzol | 0,2 mg/m3 (60 ppb) | 1,9 mg/m3 (0,6 ppm) | |
Epichlorhydrin | 2,3 mg/m3 (0,6 ppm) | g |
und folgende neue Fußnote g) angefügt:
g) Der Konzentrationswert von 23 mg/m3 (6 ppm), der gemäß ERB für Epichlorhydrin dem Toleranzrisiko entspricht, wird nicht als Toleranzkonzentration entsprechend der BekGS 910 festgelegt, da bei dieser Konzentration chronische, nicht krebserzeugende Gesundheitsrisiken nicht auszuschließen sind. Bei Überschreiten einer Arbeitsplatzkonzentration von 8 mg/m3 (2 ppm), Überschreitungsfaktor: 2 sind die gleichen Maßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu ergreifen wie bei Überschreitung eines AGW. Bei Arbeitsplatzkonzentrationen zwischen 2,3 mg/m3 und 8 mg/m3 sind die Maßnahmen zu ergreifen, die in der BekGS 910 im gestuften Maßnahmenkonzept zur Risikominderung für den Bereich mittleren Risikos (Maßnahmenbereich) beschrieben sind.
- Bek. d. BMAS v. 23.7.2012 - IIIb 3 - 35125 - 5 -
Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:
Änderungen und Ergänzungen der TRGS 512 "Begasungen"
Die TRGS 512 "Begasungen", Ausgabe Januar 2007 (GMBl 2007, S. 207 v. 28.2.2007 [Nr. 10/11] zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2008, S. 1338 v. 29.12.2008 [Nr. 64]), wird wie folgt geändert und ergänzt:
Die Nummer 5.4.3 sowie die Anlagen 3d und 4 werden wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
5.4.3 Erweiterter Maßnahmenkatalog für Begasungstätigkeiten an und in Transporteinheiten
Die Regelungen dieses Kapitels sind bei der Öffnung potenziell begaster Transporteinheiten im Falle einer Ladungsüberprüfung oder vor der Entladung am Bestimmungsort anzuwenden. Bei unsachgemäßer Öffnung einer begasten Transporteinheit können Beschäftigte und andere Personen in ihrer Sicherheit und Gesundheit gefährdet sein. 5.4.3.1 Ermittlungen des Gefährdungspotenzials (1) Beim Vorliegen eines der nachfolgenden Merkmale ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen nach Nummer 1 begast wurde und bei einer unsachgemäßen Öffnung der Einheit Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen gefährdet sind:
Liegt eines der oben angeführten Merkmale vor, so sind die in Nummer 5.4.3.2 aufgeführten Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter vor gefährlichen Begasungsmitteln beim Öffnen, Lüften und Begehen einer Transporteinheit zu ergreifen. (2) Die nachfolgend aufgeführten Merkmale sind als Hinweise zu werten, dass eine potenziell begaste Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen nach Nummer 1 begast wurde:
Liegt eines dieser Merkmale vor, so ist zur Festlegung von Schutzmaßnahmen nach Nummer 5.4.3.3 zu verfahren. Liegen mindestens zwei der Merkmale nach Satz 1 vor, so ist entsprechend Nummer 5.4.3.2 vorzugehen, solange durch Messung oder vergleichbare Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Transporteinheit noch Begasungsmittel in gefährlicher Menge vorhanden sein können. 5.4.3.2 Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten nach Nummer 5.4.3.1 Absatz 1 (1) Liegt eines der unter Nummer 5.4.3.1 Abs. 1 aufgeführten Merkmale vor, so sind zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit von Beschäftigten und Dritten folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(2) Bei der Festlegung der Belüftungsdauer sind die maßgeblichen Einflussfaktoren wie die meteorologischen und räumlichen Umgebungsbedingungen, physikalische und chemische Eigenschaften des Begasungsmittels, Adsorptions- und Desorptionsverhalten des Ladungsgutes, die Packungsart und -dichte in der Transporteinheit und ggf. im Einzelfällen weitere Faktoren zu berücksichtigen. (3) Sofern eine begaste Transporteinheit nach einer Belüftung und zwischenzeitlichen Freigabe z.B. zur Ladungskontrolle nicht vollständig und endgültig entladen sondern wieder geschlossen und weiterbefördert wird, ist aufgrund möglicher Ausgasung der Ladung während der Beförderung oder nach längerer Standzeit am Bestimmungsort eine erneute Belüftung vor der Entladung erforderlich. (4) Mit mechanischen Be- oder Entlüftungsmaßnahmen an Transporteinheiten lässt sich die notwendige Belüftungsdauer für eine Freigabe erheblich verkürzen. Bei nachgewiesener Eignung kann dies zur Einführung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) führen, die eine Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 5 GefStoffV ermöglichen. 5.4.3.3 Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten nach Nummer 5.4.3.1 Absatz 2 (1) Liegt eines der unter Nummer 5.4.3.1 Abs. 2 aufgeführten Merkmale vor, sind zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und anderer Personen folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(2) Werden bei einer Sichtprüfung der geöffneten Einheit Begasungsmittelreste vorgefunden, so ist die Einheit umgehend wieder zu verschließen, der vorsorglich eingerichtete Sicherheitsbereich ausreichend kenntlich zu machen und weiter wie bei Nummer 5.4.3.2 zu verfahren. 5.4.3.4 Freigabe begaster Container nach Öffnung und Belüftung (1) Vor der Freigabe einer geöffneten Transporteinheit ist durch eine ausreichend lange Belüftungsphase und anschließende Messung sicherzustellen, dass innerhalb der Einheit Begasungsmittel nicht in einer Konzentration auftreten können, die die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigt. (2) Sofern eine begaste Transporteinheit nach einer zwischenzeitlichen Belüftung nicht entladen, sondern wieder verschlossen und weiter befördert wird, ist am Bestimmungsort erneut zu belüften und die Freigabe erforderlich. Satz 1 gilt nicht, wenn im Rahmen der mit der Zwischenkontrolle verbundenen Tätigkeit eine Freigabe durch einen Sachkundigen nach Nummer 4.3 erfolgt, alle Abdichtungen und auf eine Begasung hinweisende Kennzeichnungen entfernt sind und dem Empfänger der Transporteinheit eine entsprechende Bescheinigung des Sachkundigen mit den Frachtpapieren übermittelt wird. (3) Die Freigabe von Containern, insbesondere von Import-Containern, erfolgt nur hinsichtlich der von dieser TRGS erfassten Begasungsmittel nach Freimessung mit geeigneten Messgeräten gemäß Ziffer 13.3. Bei der Freigabe ist der Vordruck nach Anlage 3d zu verwenden. | 5.4.3 Erweiterter Maßnahmenkatalog für Begasungstätigkeiten an und in Transporteinheiten
(1) Die Regelungen dieses Kapitels sind bei der Öffnung potenziell begaster Transporteinheiten im Falle einer Ladungsüberprüfung oder vor der Entladung am Bestimmungsort anzuwenden. Bei unsachgemäßer Öffnung einer begasten Transporteinheit können Beschäftigte und andere Personen in ihrer Sicherheit und Gesundheit gefährdet sein. (2) Transporteinheiten, auch als Container bezeichnet, aus Übersee sind erfahrungsgemäß häufig mit gas- oder dampfförmig auftretenden Gefahrstoffen belastet. Neben Begasungsmitteln nach Nummer 1 können auch andere Gefahrstoffe dabei auftreten. Für ein sicheres Öffnen belasteter Transporteinheiten ist in jedem Fall eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Hinweise zu möglicherweise auftretenden Gefährdungen können den Frachtpapieren entnommen werden, die vor dem Öffnen von Transporteinheiten zu prüfen sind. Faktoren wie Herkunftsland, Lieferant, Art der Ware und der Verpackung sind in die Bewertung einzubeziehen. Eine nicht abschließende Liste von in der Vergangenheit häufig aufgetretenen und nachgewiesenen Gefahrstoffen ist in den Tabellen der Anlage 4 dieser TRGS enthalten. (3) Zur Ermittlung des Gefährdungspotenzials sind Schadstoffmessungen bei geschlossener Containertür erforderlich. Messgeräte und Verfahren sind so zu wählen, dass alle in Frage kommenden Substanzen und die entsprechenden Beurteilungsmaßstäbe gemäß Tabelle 1 in Anlage 4 erfasst werden können. Bei Warenströmen bekannter Natur (Herkunftsländer, Inhalt, Absender) können stichprobenartig durchgeführte Messungen genügen. Häufigkeit und Umfang der Stichproben sollten in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial auf statistischer Grundlage ermittelt werden. Insofern ist auf das bestehende Restrisiko hinzuweisen und auf daraus abzuleitende Schutzmaßnahmen. (4) Werden in der Atmosphäre einer Transporteinheit ungewöhnliche Gerüche wahrgenommen, ist ebenfalls davon auszugehen, dass eine Belastung vorliegt. Diese ist näher zu charakterisieren, zum Beispiel durch ein Screening mit Multifunktionsgeräten (RFA). Ungewöhnlich sind Gerüche dann, wenn sie vor allem aromatischer oder stechender Art sind und nicht produktspezifisch eingeordnet werden können. (5) Belastete Transporteinheiten sind so lange zu lüften, bis die gemessenen Konzentrationen unter den Beurteilungsmaßstäben nach Tabelle 1 in Anlage 4 liegen. Sofern die Lüftung auf Grund der Art der Ware und der Verpackung nicht zur Absenkung der Schadstoffkonzentration unterhalb der entsprechenden Beurteilungsmaßstäbe führt, muss die betreffende Transporteinheit unter geeignetem Atemschutz (Vollmaske mit Filtervorsatz AB) entladen und die Ware in geöffneter Verpackung in geeigneten und gegen unbefugtes Betreten gesicherten Hallen so lange mit Ventilatoren weiter zwangsbelüftet werden, bis die Beurteilungsmaßstäbe nach Tabelle 1 in Anlage 4 unterschritten sind. 5.4.3.1 Ermittlungen des Gefährdungspotenzials (1) Beim Vorliegen eines der nachfolgenden Merkmale ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen nach Nummer 1 begast wurde und bei einer unsachgemäßen Öffnung der Einheit Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen besonders gefährdet sein können:
Liegt eines der oben angeführten Merkmale vor, so sind die in Nummer 5.4.3.2 aufgeführten Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter vor gefährlichen Begasungsmitteln beim Öffnen, Lüften und Begehen einer Transporteinheit zu ergreifen. (2) Die nachfolgend aufgeführten Merkmale sind als Hinweise zu werten, dass eine potenziell begaste Transporteinheit mit gefährlichen Stoffen nach Nummer 1 begast wurde:
Liegt eines dieser Merkmale vor, so ist zur Festlegung von Schutzmaßnahmen zunächst nach Nummer 5.4.3.3 zu verfahren. Liegen mindestens zwei der Merkmale nach Satz 1 vor, so ist entsprechend Nummer 5.4.3.2 direkt vorzugehen, solange durch Messung oder vergleichbare Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Transporteinheit noch Begasungsmittel in gefährlicher Menge vorhanden sein können. 5.4.3.2 Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten nach Nummer 5.4.3.1 Absatz 1 (1) Liegt eines der unter Nummer 5.4.3.1 Absatz 1 aufgeführten Merkmale vor, so sind zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit von Beschäftigten und anderer Personen folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(2) Bei der Festlegung der Belüftungsdauer sind die maßgeblichen Einflussfaktoren wie die meteorologischen und räumlichen Umgebungsbedingungen, physikalische und chemische Eigenschaften des Begasungsmittels, Adsorptions- und Desorptionsverhalten des Ladungsgutes, die Packungsart und -dichte in der Transporteinheit und gegebenenfalls in Einzelfällen weitere Faktoren zu berücksichtigen. (3) Sofern eine begaste Transporteinheit nach einer Belüftung und zwischenzeitlichen Freigabe zum Beispiel zur Ladungskontrolle nicht vollständig und endgültig entladen sondern wieder geschlossen und weiterbefördert wird, ist aufgrund möglicher Ausgasung der Ladung während der Beförderung oder nach längerer Standzeit am Bestimmungsort eine erneute Belüftung vor der Entladung erforderlich. (4) Mit mechanischen Be- oder Entlüftungsmaßnahmen an Transporteinheiten lässt sich die notwendige Belüftungsdauer für eine Freigabe erheblich verkürzen. Bei nachgewiesener Eignung kann dies zur Einführung verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien (VSK) führen, die eine Anwendung von § 7 Absatz 8 Satz 5 GefStoffV ermöglichen. 5.4.3.3 Öffnen potenziell begaster Transporteinheiten nach Nummer 5.4.3.1 Absatz 2 (1) Liegt eines der unter Nummer 5.4.3.1 Absatz 2 aufgeführten Merkmale vor, sind zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und anderer Personen folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(2) Werden bei einer Sichtprüfung der geöffneten Einheit Begasungsmittelreste vorgefunden, so ist die Einheit umgehend wieder zu verschließen, der vorsorglich eingerichtete Sicherheitsbereich ausreichend kenntlich zu machen und weiter wie bei Nummer 5.4.3.2 beschrieben zu verfahren. 5.4.3.4 Freigabe begaster Container nach Öffnung und Belüftung (1) Vor der Freigabe einer geöffneten Transporteinheit gemäß Anhang I Nummer 4.4.3 Absatz 4 GefStoffV ist durch eine ausreichend lange Belüftungsphase sicherzustellen, dass keine Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste besteht. Dazu ist durch Messung zu prüfen, ob innerhalb der Einheit noch Begasungsmittel nach Nummer 1 in einer Konzentration auftreten können, die die Gesundheit von Beschäftigten beeinträchtigen kann. Die Tabellen in Anlage 4 enthalten hierzu entsprechende Beurteilungsmaßstäbe. (2) Sofern eine mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 behandelte Transporteinheit nach einer zwischenzeitlichen Belüftung nicht entladen, sondern wieder verschlossen und weiter befördert wird, ist am Bestimmungsort erneut zu belüften und die Freigabe dort erforderlich. Die nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften angebrachte Kennzeichnung gemäß ADR Unterabschnitt 5.5.2.3 darf in diesem Fall vor dem Weitertransport nicht entfernt werden. (3) Die Freigabe belasteter Container, insbesondere bei Import-Containern, ist hinsichtlich der von dieser TRGS erfassten Begasungsmittel gemäß Anhang I Nummer 4.4.3 Absatz 4 GefStoffV vorgeschrieben und erfolgt nach Freimessung mit geeigneten Messgeräten entsprechend Nummer 13.3. Zur Dokumentation soll der Vordruck nach Anlage 3 d verwendet werden. Darin sind neben Datum auch Uhrzeit zu vermerken. Besteht die Gefahr des Nachgasens von Begasungsmitteln nach Nummer 1 und erfolgt ein Weitertransport, verliert eine ausgestellte Freigabebescheinigung ihre Gültigkeit spätestens nach 24 Stunden. (4) Die Messergebnisse bezüglich sonstiger Gefahrstoffe gemäß Nummer 5.4.3.1 Absatz 2 sind in einem gesonderten Protokoll zu dokumentieren und der Freigabebescheinigung beizufügen. |
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
.
Freigabebescheinigung
Hiermit bestätige ich, dass in dem/den genannten Container(n) die anlässlich der Freigabe die gemessene Konzentration in der Raumluft nach Lüftung die nachfolgend aufgelisteten Werte der unteren Nachweisgrenzen nicht überschritt (zutreffende Stoffe ankreuzen):
Der Nachweis erfolgte an repräsentativer Stelle mit geeigneten Messgeräten, deren Messbereich diese Grenze erfasst. Messgerät: ................... Messpunkt/e: ..................... [ ] fremdbegast (Der Container wurde nicht von dem Befähigungsscheininhaber begast, der die Freigabe vorgenommen hat.) [ ] Der/die Container wurde(n) nach der Freigabe entladen. [ ] Der/die Container wurde(n) nach der Freigabe wieder verschlossen. Vor der Entladung ist eine weitere Lüftung von mindestens 30 Minuten Dauer erforderlich! Der/die Container wurde(n) gemäß den Vorschriften der TRGS 512 gelüftet und freigegeben. Ein Nachgasen der behandelten Ware kann trotz aller Sorgfalt nicht vollständig ausgeschlossen werden. Außerdem können andere Gefährdungen auftreten (siehe v.a. auch die Anmerkungen unter "Besonderheiten"). Speziell beim Entladen ist daher besondere Vorsicht geboten (ausreichende Frischluftzufuhr).
| .
In dem/den überprüften Container(n) wurden die in der TRGS 512 Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen nachfolgend aufgelisteten Begasungsmittel vorgefunden. Nach erfolgter Lüftung werden die in der Tabelle angegebenen Beurteilungsmaßstäbe sicher eingehalten.
Der Nachweis erfolgte an repräsentativer Stelle mit geeigneten Messgeräten, deren Messbereich diese Grenze erfasst. Messgerät: ................................................................ Messpunkt/e: ................................................................ Datum der Messung: ................................................. Uhrzeit: ......................................................................... ❏ Fremdbegast ❏ Der/die Container wurde(n) nach der Freigabe entladen. ❏ Der/die Container wurde(n) nach erfolgte/n Freigabemessung/en wieder verschlossen. Diese Freigabebescheinigung verliert damit ihre Gültigkeit, wenn der Container nicht innerhalb von 2 Stunden / 24 Stunden * entladen wird. Der/die Container wurde(n) gemäß den Vorschriften der TRGS 512 gelüftet und mit folgender Einschränkung für nachfolgende Tätigkeiten freigegeben: ................................................................ ................................................................ (Ort, Datum) (Unterschrift des Sachkundigen) *) nicht Zutreffendes streichen! |
Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe in Importcontainern (Aufzählung beispielhaft für häufig auftretende Gefahrstoffe) | Anlage 4 |
Tabelle 1: Begasungsmittel gemäß Anhang I Nr.4 GefStoffV in Import-Containern
Inhaltsstoff | chem. Formel | CAS-Nr. |
Beurteilungsmaßstab | |
ppm | mg/m3 | |||
Brommethan (Methylbromid) | CH3Br | 74-83-9 | 1c | 3,9c |
Ethylenoxid | C2H4O | 75-21-8 | 0,1b | 0,2b |
Formaldehyd | CH2O | 50-00-0 | 0,3c | 0,37c |
Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff) | HCN | 74-90-8 | 1,9c | 2,1c |
Phosphorwasserstoff (Phosphin) | PH3 | 7803-51-2 | 0,1a | 0,14a |
Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid) | SO2F2 | 2699-79-8 | o.A. | 10a |
Tabelle 1: Begasungsmittel gemäß Anhang I Nr.4 GefStoffV in Import-Containern
Inhaltsstoff | chem. Formel | CAS-Nr. |
Beurteilungsmaßstab | |
ppm | mg/m3 | |||
Ammoniak | NH3 | 7664-41-7 | 20a | 14a |
Benzol | C6H6 | 71-43-2 | 0,06b | 0,2b |
Chlorpikrin (Trichlornitromethan) | CCl3NO2 | 76-06-2 | 0,1a | 0,68a |
Chlormethan (Methylchlorid) | CH3Cl | 74-87-3 | 50a | 100a |
Kohlendioxid | CO2 | 124-38-9 | 5000a | 9100a |
Kohlenmonoxid | CO | 630-08-0 | 30a | 35a |
Styrol | C8H8 | 102-42-5 | 20a | 86a |
Toluol | C7H8 | 108-88-3 | 50a | 190a |
Xylol (alle Isomeren) | C8H10 | 1330-20-7 | 100a | 440a |
ENDE