TRR 100 Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung -Rohrleitungen-(3)

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7.3 Löten

7.3.1 02 Lötverbindungen an Rohrleitungen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel als Hartlölverbindungen durch Spaltlötung (Kapillarlötung) so ausgeführt und hergestellt werden, daß eine einwandfreie Lötung gewährleistet ist. Lötverbindungen sind zulässig bis DN 32.

Hartlötverbindungen durch Spaltlötung sind nur unter Verwendung von Installationsrohren aus Kupfer mit Maßen nach DIN EN 1057 (siehe Abschnitt 5.2.1.3 und DVGW-Arbeitsblatt GW 392) sowie Formstücken nach DIN 2856 (siehe Abschnitt 5.3.1.1 Abs. 4) zulässig.

Bei abweichenden Maßen ist der Nachweis zu erbringen, daß die Lötverbindungen geeignet sind.

7.3.2 Die Forderungen nach Abschnitt 7.3.1 für Hartlöten gelten als erfüllt, wenn die Bestimmungen des DVGW-Arbeitsblattes GW 2 für das Hartlöten eingehalten sind.

Der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung (Röntgen- oder Ultraschallprüfung) beträgt bei

der Lötverbindungen. Die 2 %ige Prüfung an Rohrleitungen nach § 30a (1) kann nicht objektgebunden erfolgen. Es ist jedoch darauf zu achten, daß alle Löter erfaßt werden. Flächenhafte Fehler sind mittels zweier um 90° versetzter Aufnahmen am fertigen Bauteil feststellbar, so daß der Spaltfüllgrad (Benetzungsgrad) beurteilbar ist. Alternativ zu diesen zerstörungsfreien Prüfungen können auch Arbeitsprüfungen im vergleichbaren Umfang objektgebunden im Labor zerstörend oder zerstörungsfrei geprüft werden.

Art der zerstörungsfreien Prüfung und Beurteilung der Prüfbefunde erfolgt in Anlehnung an AD-Merkblatt HP 5/3. Der Benetzungsgrad muß mindestens 80 % der Mindest-Überlappungslänge, die Mindest-Überlappungslänge muß das 3fache der Wanddicke, mindestens aber 5 mm betragen.

7.3.3 Der Nachweis der Anforderungen nach Abschnitt 7.3.1 gilt als erbracht, wenn bei Rohrleitungen nach § 30a (2) und (3) DruckbehV

Eine Wiederholunsprüfung ist nach mehr als 6-monatiger Unterbrechung der Tätigkeit als Löter erforderlich, oder wenn im Rahmen der erstmaligen Prüfung an den Lötverbindungen systematische Fehler festgestellt werden.

7.3.4 Der Nachweis der Anforderungen nach 7.3.1 gilt als erbracht, wenn bei Rohrleitungen nach § 30a (1) DruckbehV sich Hersteller oder Errichter durch Prüfungen vergewissert haben, daß die Qualifikation von Verfahren und der Löter vorhanden ist.

7.4 Verlegung der Rohrleitungen

7.4.1 02 Rohrleitungen sind grundsätzlich oberirdisch, außerhalb der Verkehrsbereiche zu verlegen und müssen leicht zugänglich sein. Es sollen möglichst wenige lösbare Verbindungen verwendet werden.

Verbindungsstellen in Rohrleitungen werden in der Regel als Schweiß-, Hartlöt-, Muffen-, Schraub- oder Flanschverbindungen ausgeführt. Schneidringverschraubungen dürfen nur bis DN 32 und nur zur Verbindung von Präzisionsstahlrohren mit Abmessungen nach DIN 2391 und DIN 2393, Edelstahlrohren mit Abmessungen nach DIN EN ISO 1127 in den Toleranzklassen D 4 und T 4 sowie Kupferrohren mit Abmessungen nach DIN EN 1057 verwendet werden.

Die Eignung von Klemmring- und anderen Schneidringverschraubungen ist bei Rohrleitungen nach § 30a (2) und (3) entweder durch ausreichende Erfahrungen des Betreibers oder durch eine Bauteilprüfung in Anlehnung an VdTÜV-Merkblatt 1065 nachzuweisen.

Bei Rohrleitungen nach § 30a (1) hat sich der Hersteller oder Errichter von der Eignung der Verbindungen zu überzeugen.

Lösbare Verbindungen sind so anzuordnen, daß sie gut überprüfbar sind.

Insbesondere bei Schneid- und Klemmringverschraubungen ist darauf zu achten, daß sie, z.B. durch geeignete Anordnung der Rohrhalterungen, in Bereichen geringer Beanspruchung eingesetzt werden.

7.4.2 Werden Rohrleitungen erdgedeckt verlegt, müssen sie hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

Bei nicht korrodierend wirkenden Stoffen, die allgemein nicht wassergefährdend sind (WGK 0) sind auch Umhüllungen z.B. nach DIN 30670, DIN 30671 und DIN 30673 in Verbindung mit TRB 601 zulässig.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

Lösbare Verbindungen sind in erdgedeckten Abschnitten von Rohrleitungen nicht zulässig.

7.4.3 Erdgedeckte Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß die Wirkung von Korrosionsschutzmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird.

Dies gilt in der Regel als erfüllt, wenn für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Rohrgräben oder -kanäle Sand (Korngröße < 2 mm) oder andere Bodenstoffe verwendet worden sind, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke und anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen sind. Sie müssen damit allseitig mit einer Schichtdicke von mindestens 10 cm umgeben sein.

7.4.4 Unter Erdgleiche außerhalb von Gebäuden verlegte Rohrleitungen für brennbare Stoffe müssen vollständig vom Verfüllmaterial umgeben sein. Es dürfen keine Hohlräume vorhanden sein.

Dies gilt auch für einwandige Rohrleitungen in nicht begehbaren Rohrkanälen.

Abweichend von Absatz 2 brauchen Rohrleitungen in flachen Kanälen, die oben offen sind oder mit Gitterrosten abgedeckt sind, nicht vom Verfüllmaterial umgeben sein.

7.4.5 Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß sie ihre Lage nicht unzulässig verändern.

Dies gilt als erfüllt, wenn

  1. temperaturbedingte Dehnungen bei der Verlegung berücksichtigt und längere Rohrleitungen mit elastischen Zwischenstücken ausgerüstet sind, soweit nicht die Rohrführung ausreichende Dehnung ermöglicht;
  2. oberirdische Rohrleitungen auf Stützen in ausreichender Anzahl aufliegen, so daß eine unzulässige Durchbiegung vermieden wird, und sie so befestigt sind, daß gefährliche Lageveränderungen nicht eintreten können, und
  3. erdgedeckte Rohrleitungen in Rohrgräben so verlegt sind, daß sie gleichmäßig aufliegen.

7.4.6 Erdgedeckte Rohrleitungen müssen so verlegt sein, daß ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, um eine gegenseitige sicherheitstechnisch bedenkliche Beeinflussung zu verhindern.

7.4.7 Zu den öffentlichen Versorgungsleitungen nach Abschnitt 7.4.6 gehören insbesondere Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen, elektrische Leitungen und Leitungen von Fernmeldeanlagen.

7.4.8 Sicherheitsrelevante Absperreinrichtungen sollen leicht zu bedienen sein.

8 Äußerer Korrosionsschutz

8.1 Allgemeines

Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen von außen unterliegen und deren Werkstoffe nicht hinreichend korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein.

8.2 Oberirdische Rohrleitungen

Oberirdische Rohrleitungen, die durch Korrosion von außen gefährdet sind, müssen mit einer geeigneten Beschichtung (Korrosionsschutzanstrich) versehen sein.

8.3 Erdgedeckte Rohrleitungen

8.3.1 Ist ein mit einer erdgedeckt verlegten Rohrleitung verbundener Druckbehälter mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, ist auch die erdgedeckt verlegte Rohrleitung stets kathodisch zu schützen, auf TRB 601 wird hingewiesen.

8.3.2 Werden Rohre oder Anlageteile aus unterschiedlichen Metallen, bei denen wegen einer galvanischen Elementbildung Korrosionen zu befürchten sind, miteinander verbunden, so müssen sie durch Isolierstücke voneinander elektrisch getrennt werden, sofern sie nicht kathodisch geschützt sind. Entsprechendes gilt für die Isolierung von Rohren gegen Halterungen.

9 Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen

9.1 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.

9.2 Abschnitt 9.1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftliche Richtlinie ZH 1/200 berücksichtigt ist.

9.3 Rohrleitungen sind zu erden, sofern nicht durch die Verlegeart eine ausreichende Erdung gewährleistet ist. Der Widerstand gegen Erde darf nicht mehr als 106 Ω betragen. Isolierende Rohrverbindungen oder Zwischenstücke mit einem Widerstand von mehr als 106 Ω sind mit einer leitfähigen Verbindung zu überbrücken, oder die Rohrstücke sind getrennt zu erden. Übliche Flanschverbindungen gelten als ausreichend leitfähig. Bei Verleim Erdreich erübrigen sich im allgemeinen die genannten.

9.4 Enden die Rohrleitungen in Behältern oder ähnlichen Apparateteilen, ist die berufsgenossenschaftliche Richtlinie ZH 1/200 zu beachten, wenn in diesen Behältern oder ähnlichen Apparateteilen explosionsgefährdete Bereiche vorliegen.

9.5 Bei Anwendung des kathodischen Korrosionsschutzes ist im Hinblick auf etwa in die Rohrleitung eingebaute Isolierstücke die Ableitung der Aufladungen von den leitfähigen Teilen auf andere Weise als durch direkte Erdung sicherzustellen. Dies kann durch den Innenwiderstand der benutzten Schutzstromquelle (Schutzstromgerät oder galvanische Anode) sichergestellt werden.

10 Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile

10.1 Rohrleitungen müssen mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen und geeigneten Ausrüstungsteilen versehen sein, die so beschaffen sind, daß sie ihrer Aufgabe sicher genügen. Dabei sollen die TRB der Reihe 400, soweit zutreffend, sinngemäß angewendet werden.

10.2 Rohrleitungen müssen gegen Drucküberschreitung durch geeignete Einrichtungen gesichert sein, wenn eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdruckes nicht auszuschließen ist.

10.3 Sind geeignete Einrichtungen nach Abschnitt 10.2 nicht möglich oder zweckdienlich, z.B. wenn Sicherheitsventile infolge korrodierenden, klebenden, staubenden oder sublimierenden Beschickungsgutes in ihrer Wirkungsweise beeinträchtigt werden können, sind auch organisatorische Maßnahmen, die in einer Betriebsanweisung festgelegt sein müssen, zulässig.

10.4 Die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung müssen an geeigneter Stelle eingebaut werden und sind nach den AD-Merkblättern A1, A2 bzw. A6 auszulegen.

10.5 Zur Verhinderung von unzulässigen Drücken infolge Erwärmung der flüssigen Medien, z.B. durch Sonneneinstrahlung, eignen sich z.B. auch Überströmventile.

10.6 Die aus Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung austretenden Stoffe müssen gefahrlos abgeleitet werden.

10.7 Ist eine Rohrleitung mit Einrichtungen zur Anzeige oder Registrierung des Betriebsüberdruckes versehen, können diese dazu verwendet werden, bei Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes den Druckerzeuger abzuschalten bzw. vor Erreichen des zulässigen Betriebsüberdruckes einen Alarm auszulösen.

11 Kennzeichnung

Rohrleitungen sind zu kennzeichnen. Das kann erfolgen durch:

Der Verlauf erdgedeckt verlegter Rohrleitungen muß in Rohrleitungsplänen erfaßt sein.

Bei oberirdisch verlegten Rohrleitungen muß, z.B. durch Farbanstrich oder Beschriftung, die Eigenschaft des Durchflußstoffes (brennbar, ätzend oder giftig) erkennbar sein.

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