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TRSK 202 - Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe IIa
Technische Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK)
Ausgabe Oktober 1999
(BArbBl. 1/2000 S. 78; 27.09.2002 S. 3777 aufgehoben)
1 Allgemeines
Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.
2 Geltungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Getränke- und Grundstoffbehälter (Behälter) der Gruppe IIa als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).
3 Technische Anforderungen
3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 4 und der DIN 6647-2 sind zu beachten.
3.2 Die Behälter müssen einem Betriebsüberdruck von 7 bar standhalten.
3.3 Die Behälter müssen mit einer Sollbruchstelle oder einer anderen, gegen gefährlichen Überdruck wirkenden Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein.
3.4 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.
4 Hygienische Anforderungen
Die hygienischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 5 und der DIN 6647-2 sind zu beachten.
5 Kennzeichnung
5.1 Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.
5.2 Die Behälter sind wie folgt deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen:
5.3 Die Kennzeichnung ist an einer Stelle anzubringen, an der sie vor Beschädigungen geschützt ist.