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TRwS 779 - Allgemeine Technische Regelungen
Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS)
- Bayern -

Vom 20. November 2006
(AllMBl. Nr. 13 vom 15.12.2006 S. 589, 05.10.2011 S. 545; 08.10.2013 S. 410; 01.10.2015 S. 442 15 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 7533-U



Zum Einführungserlass des DWA-Arbeitsblatts A 779 (gültig bis siehe =>)

Az.: 52d-U4414.1-2004/5003-6

I

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit I. 7533-UG
Einführung des DWA-Arbeitsblatts A-779 - Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen", als allgemein anerkannte Regel der Technik vom 5. Oktober 2011 im Allg. MBl. Nr. 12 vom 28.10.2011 S. 545

Az.: 52b-U4560-2011/6-4

Gemäß § 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) wird das von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. herausgegebene DWA-Arbeitsblatt A-779 - Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen" (TRwS 779), in der jeweils gelten-den Fassung als allgemein anerkannte Regel der Technik nach folgender Maßgabe eingeführt:

  1. Soweit in der TRwS 779 auf §§ 19i bis 19l des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung Bezug genommen wird, finden § § 1 bis 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl I S. 377) Anwendung.
  2. Die Anforderungen der TRwS 779 konkretisieren die Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS und sind deshalb vorrangig zu beachten; sie ergänzen Anhang 1 VAwS und sind deshalb zusammen mit dessen Anforderungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, anzuwenden; sie sind jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen in den übrigen Anhängen zur VAwS.
  3. Die Anforderungen an unterirdische einwandige Rohrleitungen in Nr. 4.2.3 TRwS 779 werden durch Nr. 1 Anhang 1 VAwS ergänzt. Anhang A TRwS 779 findet deshalb keine Anwendung.
  4. Die Anforderungen an das Befüllen in Nr. 6.1 TRwS 779 werden durch Nr. 3 Anhang 1 VAwS ergänzt.
  5. Die Anforderungen an Anlagen zur Lagerung fester Stoffe in Nr. 8.3 TRwS 779 ergänzen Nr. 4 Anhang 1 VAwS.
  6. Verweise auf andere TRwS, die nicht gemäß § 5 VAwS als allgemein anerkannte technische Regeln eingeführt sind, sind beispielhaft und nicht abschließend. Mit ihrer Nennung in der TRwS 779 gelten diese nicht als eingeführt.

Die TRwS 779 ist im Allgemeinen Ministerialblatt vom 20. November 2006, Ausgabe Nr. 13/2006 (AllMBl S. 589), abgedruckt. Sie kann auch von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Tel. 02242 872-333, Fax 02242 872-100, E-Mail: kundenzentrum@dwa.de, bezogen werden.

Mit der Einführung des DWA-Arbeitsblatts A-779 -Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS), Allgemeine Technische Regelungen" zum 1. Januar 2007 als allgemein anerkannte Regel der Technik tritt gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 VAwS vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63) Anhang 1 dieser Verordnung nunmehr in Kraft.

II 15

Gemäß § 3 Nr. 6 VAwS wird das Merkblatt -Betriebs- und Verwaltungsvorschriften für Betreiber von Heizölverbraucheranlagen" bekannt gemacht. Nr. 9.2-1 und Nr. 9.2-2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-gefährdenden Stoffen vom 22. Januar 1997 (AllMBl S. 149, ber. S. 191) werden aufgehoben.

Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2017.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRwS 779 gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen und festen Stoffen.

(2) Sie gilt nicht für JGS-Anlagen.

2 Definitionen

2.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1 Fest, flüssig, gasförmig

(1) Die Begriffsbestimmungen aus den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) werden übernommen. Diese sind:

(2) Gasförmig ist ein Stoff, der

  1. bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder
  2. bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.

(3) Fest ist ein Stoff mit

  1. einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C bei einem Druck von 101,3 kPa oder
  2. ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht flüssig ist oder der nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) dickflüssig ist.

(4) Flüssig ist ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der

  1. bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder
  2. nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist oder
  3. nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (gemäß ADR, Teil 2, Abschnitt 2.3.4) nicht dickflüssig ist.

2.1.2 Anlagenteile der primären Sicherheit

Anlagenteile der primären Sicherheit sind technische Einrichtungen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen.

2.1.3 Anlagenteile der sekundären Sicherheit

(1) Anlagenteile der sekundären Sicherheit sind technische Einrichtungen, die der Rückhaltung aus Anlagenteilen der primären Sicherheit ausgetretener wassergefährdender Stoffe, insbesondere bei undicht gewordenen Anlagenteilen der primären Sicherheit, dienen. Hierzu gehören Rückhalteeinrichtungen sowie bei doppelwandig ausgeführten Behältern und Rohrleitungen die äußere Wand.

(2) Rückhalteeinrichtungen sind z.B. Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in/auf denen Stoffe abgeleitet oder zurückgehalten werden. Rückhalteeinrichtungen setzen sich aus einer oder mehreren Dichtfläche(n) gemäß der Definition der TRwS 786 zusammen.

2.1.4 Leckageerkennungssysteme

Leckageerkennungssysteme sind Einrichtungen, die ausgelaufene wassergefährdende Flüssigkeiten oder eingedrungenes Wasser in einem Kontrollraum oder einer Rückhalteeinrichtung selbsttätig anzeigen; Leckageerkennungssysteme bestehen insbesondere aus Punkt- (Leckagesonden), Linien- (Kabel, Schläuche) oder Flächensensoren (Matten) und Anzeigegeräten.

2.1.5 Leckanzeigegeräte

Leckanzeigegeräte sind Einrichtungen für doppelwandige Behälter und Rohrleitungen sowie für einwandige Behälter mit Leckschutzauskleidung, die Undichtheiten (Lecks) in einer der beiden Wandungen selbsttätig anzeigen.

2.1.6 Überfüllsicherungen

Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrads des Behälters den Füllvorgang selbsttätig unterbrechen oder Alarm geben.

2.1.7 Permeation

Unter Permeation ist fachsprachlich der Vorgang des Durchwanderns oder Durchdringens eines Stoffes durch einen anderen zu verstehen.

2.2 Abkürzungen

AbkürzungBezeichnung
ADRAccord europeen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route
ASTMAmerican Society for Testing and Materials
ATV-DVWKsiehe DWA
AU-AnlageAnlage zum Abfüllen und Umschlagen
BAMBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz
BRLBauregelliste
DAfStbDeutscher Ausschuss für Stahlbeton
DIBtDeutsches Institut für Bautechnik
DINDeutsches Institut für Normung
DOCDissolved organic carbon
DWADeutsche Vereinigung für Wasselwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
FIDFlammenlonisations-Detektor
GFKGlasfaserverstärkter Kunststoff
HBV-AnlageAnlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden
IECInternational Electrotechnical Commission
JGS-AnlageAnlage für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte
LAU-AnlageAnlage zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
LAWALänderarbeitsgemeinschaft Wasser
LöRüRLLöschwasserrückhalterichtlinie
Muster-VAwSMuster-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
PE-HDPolyethylen hoher Dichte
PPPolypropylen
PVDFPolyvinylidenfluorid
PVC-UPolyvinylchlorid ohne Weichmacher
PVC-CChloriertes Polyvinylchlorid
RStORichtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen
TCTotal carbon
TOCTotal organic carbon
TRbFTechnische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRFLTechnische Regel für Rohrfernleitungen
TRwSTechnische Regel wassergefährdender Stoffe
VAwSVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
WasBauPVOVerordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise nach der Landesbauordnung
WHGWasserhaushaltsgesetz

3 Primäre Sicherheit

3.1 Dichtheit und Widerstandsfähigkeit

(1) Anlagenteile der primären Sicherheit müssen gegen die zu erwartenden physikalischen, z.B. mechanischen und thermischen, sowie chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig und dicht sein.

(2) Die chemische Widerstandsfähigkeit der Anlagenteile ist für die vorgesehene Gebrauchsdauer nachzuweisen.

(3) Angaben zur chemischen Widerstandsfähigkeit von metallischen Werkstoffen können der DIN 6601 und der DECHEMA-Werkstofftabelle sowie der BAM-Liste oder gleichwertigen Regelwerken entnommen werden.

(4) Die chemische Widerstandsfähigkeit :ist auch gegeben, wenn Anlagenteile durch geeignete Innenbeschichtungen oder Auskleidungen geschützt werden. Hierbei ist die chemische Widerstandsfähigkeit der Auskleidung/Innenbeschichtung für die vorgesehene Gebrauchsdauer nachzuweisen.

(5) Örtliche Korrosion wie Lochfraß- oder Spaltkorrosion oder spezielle Korrosionsarten wie Spannungsrisskorrosion sind durch geeignete Maßnahmen (z.B. Werkstoffwahl, verstärkte Kontrolle, speziellen Korrosionsschutz oder auch eine Beschichtung gemäß Absatz 4) hinreichend auszuschließen.

(6) Für nichtmetallische Werkstoffe können zur Beurteilung der chemischen Widerstandsfähigkeit die einschlägigen Listen/Tabellen herangezogen werden, siehe z.B. Tabelle 1.

(7) Darüber hinaus sind Werkstoffe einsetzbar, deren chemische Widerstandsfähigkeit nachgewiesen wird:

  1. anhand der Dokumentationen des Betriebes vorhandener Anlagen oder Anlagenteile, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen unterliegen, oder
  2. anhand von Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet und deren Ergebnisse reproduzierbar sind, oder
  3. anhand von Listen über die chemische Widerstandsfähigkeit von Werkstoffen, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

Tabelle 1: Beispielhafte Übersicht der einschlägigen Listen/Tabellen zur chemischen Widerstandsfähigkeit von nichtmetallischen Werkstoffen

DIBt Medienliste 40 für Behälter,
Auffangvorrichtungen und Rohre aus Kunststoff
PE-HD, PP, PVDF, PVC-U, PVC-C, GFK-Laminate, GFK-Laminate mit thermoplastischer Auskleidung
DIN 8061 Beiblatt 1Rohre aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid - Chemische Widerstandsfähigkeit
DIN 8075 Beiblatt 1Rohre aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) - Chemische Widerstandsfähigkeit
DIN 8078 Beiblatt 1Rohre aus Polypropylen (PP) - Chemische Widerstandsfähigkeit
DIN 8080 Beiblatt 1Rohre aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C) PVC-C 250, Allgemeine Güteanforderungen - Chemische Widerstandsfähigkeit
DECHEMAWerkstofftabellen

3.2 Standsicherheit

(1) Anlagenteile der primären Sicherheit müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen für die vorgesehene Gebrauchsdauer standsicher sein.

(2) Sie müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, dass Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtheit der Anlagenteile gefährden können, ausgeschlossen sind.

(3) Folgende Beanspruchungen sind mindestens zu berücksichtigen: Für oberirdische Anlagenteile:

Für unterirdische Anlagenteile:

(4) In Gebieten, in denen mit besonderen Belastungen zu rechnen ist, müssen zusätzlich entsprechende Beanspruchungen berücksichtigt werden (z.B. Überschwemmungen, Bergsenkungen oder Erdbeben).

3.3 Schutz vor mechanischer Beschädigung

(1) Anlagenteile der primären Sicherheit müssen im erforderlichen Umfang gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.

(2) Gegen Gefährdungen durch Verkehr sind Anlagenteile außerhalb der Verkehrswege aufzustellen oder mit einem Anfahrschutz zu versehen.

4 Sekundäre Sicherheit

4.1 Rückhalteeinrichtungen

4.1.1 Allgemeines

(1) Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten werden. Hierzu erfolgt die Rückhaltung in geeigneten Einrichtungen.

(2) Die Funktion der Rückhaltung wird durch die materielle Ausgestaltung der Rückhalteeinrichtung in Verbindung mit betrieblichen Kontrollen und Maßnahmen sichergestellt. Stoffe, die beim Freiwerden so miteinander reagieren können, dass die Funktion der Rückhaltung beeinträchtigt wird, müssen getrennt aufgefangen werden.

(3) Rückhalteeinrichtungen sind so zu gestalten, dass im Schadensfall austretende wassergefährdende Stoffe sicher in diese gelangen können. Die Ausgestaltung ist im Einzelfall in Abhängigkeit von den betrieblichen Gegebenheiten festzulegen.

(4) Rückhalteeinrichtungen sind den zugehörigen Anlagen in der Regel unmittelbar räumlich zuzuordnen.

(5) Soweit Abläufe zur Beseitigung von Niederschlags-, Reinigungs- und Löschwasser aus Rückhalteeinrichtungen zulässig sind, müssen sie im Schadensfall abgesperrt sein. Sie dürfen nach den abwassertechnischen Regelungen geöffnet werden.

(6) Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen oder mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, dass unvermeidlich austretende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.

(7) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ein unbeabsichtigtes Aushebern des Behälterinhaltes nicht möglich ist. Auf Maßnahmen kann verzichtet werden, wenn eine ausreichend große Rückhalteeinrichtung zur Verfügung steht.

4.1.2 Erforderliches Rückhaltevermögen

(1) Das Rückhaltevermögen ist ausreichend, wenn die Rückhalteeinrichtung so bemessen ist, dass sie die austretende Menge an wassergefährdenden Stoffen vom Entstehen einer Leckage bis zur ihrer Beseitigung aufnimmt. Es ist entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften entweder ein Rückhaltevermögen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (R1) oder ein Rückhaltevermögen, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden (R2), vorzusehen. Für Fass- und Gebindeläger ermittelt sich das erforderliche Rückhaltevermögen wie folgt:

Tabelle 2: Erforderliches Rückhaltevermögen bei Fass- und Gebindelägern (Transportbehälter bis 1.000 l)

Gesamtrauminhalt Vges in m3Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 10010 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 < 10003 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 10002 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

(2) Bei der Rückhaltung von Volumina, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden (R2), ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 kann ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN EN 61511 oder einer gleichwertigen Norm berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann.

(3) R2 einer oberirdischen Lageranlage mit einem ortsfesten Behälter entspricht dem Rauminhalt des Behälters, bei mehreren Behältern dem Rauminhalt des größten Behälters. Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter.

(4) Die Ermittlung des Rückhaltevermögens R1 erfolgt z.B. nach der TRwS 131.

(5) Dient eine Rückhalteeinrichtung mehreren Anlagen, ist für jede Anlage das notwendige Rückhaltevermögen (R1 bzw. R2) zu ermitteln. Das Volumen der Rückhalteeinrichtung muss dem größten dieser einzelnen Rückhaltevermögen entsprechen.

(6) Bei nicht überdachten Rückhalteeinrichtungen ist neben dem Rückhaltevermögen R ein zusätzliches Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser einzurichten. In der Regel sind 50 l/m2 anzusetzen, denen ein Zeitraum von 72 Stunden zur Beseitigung des Niederschlagswassers zugrunde liegt. Die zum Auffangraum hin entwässernden Flächen sind einzurechnen.

4.1.3 Dichtheit und Widerstandsfähigkeit

Die Dichtheit und die chemische Widerstandsfähigkeit (Beständigkeit) von Rückhalteeinrichtungen ist gegeben, wenn die Anforderungen der TRwS 786 bzw. der bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise an eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche eingehalten sind.

4.1.4 Standsicherheit

(1) Die Standsicherheit von Rückhalteeinrichtungen ist entsprechend Abschnitt 3.2 für die vorgesehene Gebrauchsdauer nachzuweisen. Dabei ist der Beaufschlagungsfall als Lastfall zu berücksichtigen.

(2) Für beschichtete Rückhalteeinrichtungen ist beim Standsicherheitsnachweis auch nachzuweisen, dass Risse im Untergrund so klein bleiben, dass sie vom Beschichtungssystem überbrückt werden können. Für Stahlbeton kann der Nachweis der Rissbreiten unter den zu erwartenden Beanspruchungen nach Heft 400 des DAfStb erfolgen.

4.1.5 Schutz vor mechanischer Beschädigung

(1) Anlagenteile der sekundären Sicherheit müssen im erforderlichen Umfang gegen mechanische Beschädigung geschützt sein.

(2) Gegen Gefährdungen durch Verkehr sind Anlagenteile der sekundären Sicherheit z.B. außerhalb der Verkehrswege aufzustellen oder mit einem Anfahrschutz zu versehen.

4.1.6 Abwasseranlagen als Rückhalteeinrichtung

Für Abwasseranlagen, die als Rückhalteeinrichtung genutzt werden, gilt die TRwS 134 "Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen".

4.2 Verzicht auf Rückhalteeinrichtungen

4.2.1 Allgemeines

Anlagenteile, die außerhalb von Rückhalteeinrichtungen zulässig sind, sind so aufzustellen, dass Lecks schnell und zuverlässig erkannt werden. Sind die Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muss gewährleistet sein, dass Undichtheiten auf andere Weise leicht erkannt werden.

4.2.2 Oberirdische einwandige Rohrleitungen

TRwS 780 "Oberirdische Rohrleitungen" gilt für oberirdische Rohrleitungen, bei denen auf Rückhalteeinrichtungen ganz oder teilweise verzichtet wird.

4.2.3 Unterirdische einwandige Rohrleitungen

(1) Einwandige unterirdische Rohrleitungen sind in Schutzrohren zu verlegen, oder als Saugleitungen auszubilden.

(2) Bei Rohrleitungen, die in Schutzrohren verlegt sind, sind die Schutzrohre entsprechend Abschnitt 5.6 auszubilden. Auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. Für die Kontrolleinrichtung gilt Abschnitt 5.7. 1

(3) Unterirdische Rohrleitungen als Saugleitungen müssen so ausgebildet sein, dass die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt. Die Saugleitungen müssen mit stetem Gefälle zum Entnahmebehälter verlegt werden, damit die Flüssigkeit in den Entnahmebehälter zurückfließen kann.

(4) Lösbare Verbindungen und Armaturen sind in Kontrollschächten anzuordnen. Für die Ausführung der Kontrollschächte gilt Abschnitt 5.7.

(5) Kunststoffleitungen, durch die wassergefährdende Stoffe permeieren können, sind in einem Schutzrohr zu verlegen. In den Zwischenraum permeierende wassergefährdende Stoffe sind kontinuierlich abzusaugen.

(6) Sofern nach Landesrecht die Möglichkeit eröffnet wird, z.B. aus Sicherheitsgründen, ist für andere einwandige unterirdische Rohrleitungen der gleichwertige technische Aufbau gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Muster-VAwS gegeben, wenn sie Anhang A dieser TRwS entsprechen.

(7) Für bestehende einwandige unterirdische Rohrleitungen gilt TRwS 130.

4.3 Doppelwandige Anlagenteile

Werden doppelwandige Behälter und Rohrleitungen mit einem Leckanzeigegerät betrieben, sind nach § 3 (3) Muster-VAwS keine Rückhalteeinrichtungen erforderlich.

4.3.1 Behälter

(1) Doppelwandige Behälter sind Behälter, die mit einer mindestes bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden zweiten Wand versehen sind. Einwandige Behälter, die mit einer mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe reichenden Leckschutzauskleidung versehen sind, werden doppelwandigen Behältern gleichgestellt. Unterhalb der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe dürfen die Behälter keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte haben.

(2) Der Zwischenraum zwischen äußerer und innerer Wand oder äußerer Wand und Einlage der Leckschutzauskleidung muss als Überwachungsraum geeignet und so gestaltet sein, dass ein einwandfreier Durchgang des Leckanzeigemediums gewährleistet ist. Der Überwachungsraum muss mit mindestens zwei Anschlüssen zur Überprüfung ausgerüstet sein.

(3) Jede der den Überwachungsraum begrenzenden Wände muss so gestaltet sein, dass sie bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand über einen festzulegenden Zeitraum dicht bleibt. Hierfür ist die Ansprechzeit des Leckanzeigers und der Zeitraum für Reparaturen zu berücksichtigen. In der Regel ist hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten anzusetzen.

4.3.2 Rohrleitungen

(1) Doppelwandige Rohrleitungen sind Rohrleitungen, die mit einer über den gesamten Rohrumfang reichenden zweiten Wand versehen sind.

(2) Die Rohrleitungen dürfen keine die Doppelwandigkeit beeinträchtigenden Stutzen oder Durchtritte aufweisen.

(3) Jede der den Überwachungsraum begrenzenden Wände muss so beschaffen sein, dass sie bei Undichtwerden der jeweils anderen Wand über einen, festzulegenden Zeitraum dicht bleibt. Hierfür ist die Ansprechzeit des Leckanzeigers und der Zeitraum für Reparaturen zu berücksichtigen. In der Regel ist hierfür ein Zeitraum von 6 Monaten anzusetzen.

4.4 Abstände

(1) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, dass die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Rückhalteeinrichtungen durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind.

(2) Bei Behältern gilt Absatz 1 insbesondere als eingehalten, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes beträgt mindestens 40 cm. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere Abstände als zuvor festgelegt erforderlich sein.
  2. Der Abstand zwischen Behälterboden und Rückhalteeinrichtung muss ein Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder ein Fünfzigstel der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters, mindestens aber 10 cm betragen.

(3) Kleinere Abstände sind zulässig, wenn die Rückhalteeinrichtung im nicht einsehbaren Bereich von einem Leckageerkennungssystem auf ausgelaufene Stoffe überwacht wird oder zur einsehbaren Seite hin ein ausreichendes Gefälle aufweist, so dass ausgelaufene Stoffe sofort erkannt werden können.

(4) Für Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen gilt die TRwS 788 "Flachbodentanks aus metallischen Werkstoffen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten". Für Flachbodentanks aus Kunststoffen kann der Abstand gemäß Absatz 2 Nr. 2 zwischen Behälterboden und Rückhalteeinrichtungen entfallen, wenn die Kunststofftanks auf einem Fundament mit zusätzlicher Sperr- und Gleitschicht (einteilige Kunststofftafel aus z.B. Polyethylen, Mindestdicke 2 mm) aufgestellt sind.

(5) Bei Kunststoffbehältern, die in Kunststoffauffangvorrichtungen aufgestellt werden, brauchen die Anforderungen nach Absatz 2 nicht eingehalten zu werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Die Höhe der Auffangvorrichtung muss mindestens bis zum maximalen Füllstand im Behälter, vermindert um den Abstand zwischen Behälter und Auffangvorrichtung im oberen Bereich, reichen.
  2. Im Raum zwischen Behälter und Auffangvorrichtung muss eine geeignete Leckagesonde installiert werden, die bei einer vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und akustisches Signal auslöst.
  3. Durch bauliche Maßnahmen ist sicherzustellen, dass ausgelaufene Flüssigkeit zur Leckagesonde gelangt.
  4. Die Leckagesonde muss in ständiger Alarmbereitschaft betrieben werden. Die Leckagesonde kann bei durchscheinenden Auffangvorrichtungen entfallen. Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn an einer Seite mindestens 40 cm Abstand zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden des Raumes oder anderen Bauteilen vorhanden ist.

(6) Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt bis jeweils 10.000 l in geschlossenen Räumen bzw. einem Gesamtrauminhalt von 25.000 l bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraums von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muss der Abstand mindestens 5 cm betragen. Ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraumes in "Tassen" mit einer Randhöhe von mindestens 2 cm stehen.

(7) Ortsbewegliche Behälter dürfen ohne besondere Abstände aufgestellt werden, wenn jederzeit eine Kontrolle der Rückhalteeinrichtung durch Entfernen der Behälter mit der im Betrieb verfügbaren Ausrüstung möglich ist.

5 Sicherheitseinrichtungen

5.1 Leckanzeigegeräte

(1) Leckanzeigegeräte müssen geeignet sein, Undichtheiten (Lecks) in beiden Wandungen selbsttätig anzuzeigen.

(2) Leckanzeigegeräte zur ausschließlichen Überwachung von flachaufliegenden Behälterböden brauchen nur Undichtheiten beider Wandungen des Doppelbodens anzuzeigen. Leckschutzauskleidungen (der Behälterform angepasste Einlagen) müssen zur Herstellung eines Lecküberwachungsraumes von einwandigen Behältern geeignet sein.

(3) Leckanzeigegeräte sind geeignet, wenn sie der Norm DIN EN 13160, Teile 1 bis 3 entsprechen. Bei Leckanzeigegeräten für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist der Nachweis der Übereinstimmung mit den genannten Normen durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen.

(4) Leckanzeigegeräte für Heizölverbraucheranlagen sind zur Bestätigung der Konformität mit den in Absatz 3 genannten Normen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

(5) Leckanzeigegeräte bestehen aus allen für die Leckerkennung an Behältern und Rohrleitungen erforderlichen Anlagenteilen, wie den Überwachungsräumen von Doppelwandsystemen, Leckschutzauskleidungen, Leckanzeigern und ggf. Leckanzeigemedien.

(6) Bei unterirdischer Anordnung der Anlage dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe als Leckanzeigemedium oder Unterdrucksysteme zur Leckanzeige verwendet werden. Bei oberirdischen Anlagen können Leckanzeigesysteme mit einem Volumen an Leckanzeigemedium von max. 1.000 l eingesetzt werden, wenn das Leckanzeigemedium maximal der WGK 1 zuzuordnen ist.

5.2 Leckageerkennungssysteme

(1) Leckageerkennungssysteme müssen die in ihrem Einsatzbereich vorgesehenen möglicherweise auslaufenden wassergefährdenden Stoffe erkennen können und spätestens bei einer Flüssigkeitshöhe von 5 cm, gemessen am Tiefpunkt des Bodens der Rückhalteeinrichtung, Alarm durch ein optisches und/oder akustisches Signal auslösen.

(2) Leckageerkennungssysteme sind geeignet, wenn sie DIN EN 13160 entsprechen. Bei Leckageerkennungssystemen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist der Nachweis der Übereinstimmung mit der genannten Norm durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen.

(3) Leckageerkennungssysteme für Heizölverbraucheranlagen sind zur Bestätigung der Konformität mit den in Absatz 2 genannten Normen mit der CE-Kennzeichnung zu versehen.

5.3 Überfüllsicherungen

(1) Überfüllsicherungen sind geeignet, wenn sie den Zulassungsgrundsätzen für Sicherheitseinrichtungen von Behältern und Rohrleitungen des DIBt entsprechen.

(2) Bei Überfüllsicherungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten ist der Nachweis der Übereinstimmung mit den genannten Zulassungsgrundsätzen durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zu führen.

(3) Abweichend davon müssen Grenzwertgeber als Teil einer Überfüllsicherung für Heizölverbraucheranlagen DIN EN 13616 entsprechen und zur Bestätigung der Konformität mit dieser Norm mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

5.4 Zapfventile

Zapfventile sind geeignet, wenn sie dem erforderlichen bauordnungsrechtlichen Verwendbarkeitsnachweis (z.B. auf Grundlage der BRL A Teil 2 lfd. Nr. 2.40 bzw. BRL B Teil 2 lfd. Nr. 2.11) entsprechen.

5.5 Schutz gegen Aushebern

Die Eignung von Hebersicherungen ist durch den Betreiber nachzuweisen. Hebersicherungen in Anlagen zum Lagern, Abfüllung und Umschlagen bedürfen eines bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises.

5.6 Schutzrohr

Für Schutzrohre gelten die Abschnitte 4.1.3 bis 4.1.5 sinngemäß.

5.7 Kontrollschacht/Kontrolleinrichtungen

Für Kontrolleinrichtungen gelten die Abschnitte 4.1.3 bis 4.1.5 sinngemäß.

5.8 Absperreinrichtungen

Absperreinrichtungen müssen für die vorgesehene Gebrauchsdauer flüssigkeitsundurchlässig sowie gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

5.9 Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) und Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA)

Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) und Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA) sind geeignet, wenn sie VdTUV-Merkblatt 953 entsprechen.

6 Betriebliche Anforderungen

6.1 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrads den Füllvorgang selbsttätig unterbricht, befällt werden. Bei ständiger Anwesenheit von Bedienungspersonal ist es ausreichend, wenn die Überfällsicherung rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrads einen Alarm auslöst.

(2) Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von einzeln benutzten oberirdischen ortsfesten oder ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1.000 l verzichtet werden, wenn diese über ein selbsttätig schließendes Zapfventil befällt werden oder wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, dass die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrads unterbrochen wird.

(3) Bei ortsbeweglichen Behältern > 1.000 l (z.B. Eisenbahnkesselwagen) kann die Überfüllsicherung durch eine volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage ersetzt werden.

(4) Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt, und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllungsgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so dass der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades unterbrochen wird.

(5) Bei Behältern in Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe ist im Einzelfall zu ermitteln, ob Überfüllsicherungen aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.

6.2 Betriebsanweisung

(1) Ziel der Betriebsanweisung ist die Festlegung von Maßnahmen zur Umsetzung der jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Grundlage der Betriebsanweisung ist eine Anlagenbeschreibung, in der die für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlage enthalten sind. Die Anlagenbeschreibung hat der Betreiber zu erstellen.

(2) Die Anlagenbeschreibung soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. Anlage
    Bezeichnung der Anlage, Kurzbeschreibung, Aufbau der Anlage, wasserrechtliche Abgrenzung, maßgebendes Volumen nach § 6 Muster-VAwS, Gefährdungsstufe nach § 6 MusterVawS,
  2. Behördliche Vorgänge
    Anlagengenehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsfeststellungen, Anzeigen, o. Ä.,
  3. Lage
    Ort der Anlage,
    besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit des Aufstellungsortes, z.B. Lage zu Schutzgebieten, Schutzzonen, Überschwemmungsgebieten, Grundwasserabstand, Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
  4. eingesetzte Stoffe
    Stoffdaten, maßgebende Wassergefährdungsklasse,
  5. Bauart und Werkstoffe der primären und sekundären Anlagenteile z.B. oberirdisch/unterirdisch, einwandig/doppelwandig/Innenhülle, zugehörige Verwendbarkeitsnachweise, Prüfbarkeit der Anlagenteile,
  6. Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen z.B. Leckkontrolle, Leckagesonden" Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber, zugehörige Verwendbarkeitsnachweise,
  7. Sicherheitskonzept
    Bewertung der von der Anlage ausgehenden Gefahren für das Gewässer. Analyse und Beurteilung der Anlagenkonzeption z.B. Ermittlung und Festlegung des erforderlichen Rückhaltevermögens, Vorkehrungen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung,
  8. statische Berechnungen entsprechend Abschnitt 3.2

(3) Die Betriebsanweisung umfasst Handlungsanweisungen für Kontrollen im bestimmungsgemäßen Betrieb und für Maßnahmen im gestörten Betrieb, insbesondere über In- und Außerbetriebnahme, Instandhaltung, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, Beseitigung von Störungen, Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im Einzelfall nach den Besonderheiten der Anlage und ihres Betriebes auszulegen.

(4) Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Angaben in Betracht:

1 Allgemeine Pflichten

1.1 Zuständigkeiten

Organisation und Personal, Regelung von Aufgaben und Verantwortungsbereichen

1.2 Sicherstellung der notwendigen Sachverständigenprüfungen

1.3 Instandhaltung

1.4 Fachbetriebspflicht

2 Vor Ort durchzuführende Maßnahmen

2.1 Betriebliche Tätigkeiten z.B. Befüllen von Anlagen, Beseitigung von Niederschlagswasser aus Anlagen, Einleitung von wassergefährdeten Stoffen in Abwasseranlagen

2.2 Kontrollen und Maßnahmen für den bestimmungsgemäßen und gestörten Betrieb 2

2.3 Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist 3

2.3.1 Sofortmaßnahmen (z.B. Bindemittel, Barrieren)

2.3.2 Meldung nach Alarmplan

(5) Die Betriebsanweisung muss dem Bedienungspersonal jederzeit zugänglich sein.

(6) Das an der Anlage tätige Personal ist anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich durchzuführen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

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