Eigenüberwachungsverordnung (2) (By)
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2. Untersuchungsumfang und -häufigkeit (Untersuchungsprogramme)
2.1 Voll- und Kurzuntersuchungen
2.1.1 Untersuchungshäufigkeit
Es sind zu untersuchen:
Anlage | Kurzuntersuchung * | Volluntersuchung * |
Vorfeldmeßstellen gem. Nr. 1.2 | 1 x jährlich, außer in Jahren mit einer Volluntersuchung | Wenn eine Kurzuntersuchung eine auffällige Veränderung der Rohwasserbeschaffenheit anzeigt, 1 x im folgenden Jahr. |
Wasserversorgungsanlagen mit einer Eigengewinnung von 10.000 m3 pro Jahr und weniger | ||
Wasserversorgungsanlagen mit einer Eigengewinnung über 10.000 m3 pro Jahr | 1 x jährlich, außer in Jahren mit einer Volluntersuchung | Im Jahr 1996 bzw. im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme und dann in jedem 5. Jahr und wenn eine Kurz- oder Volluntersuchung eine auffällige Veränderung der Rohwasserbeschaffenheit anzeigt, 1 x im folgenden Jahr. |
* Die Proben sind im Jahresabstand zu entnehmen. |
2.1.2 Untersuchungsumfang
Bei Kurz- und Volluntersuchungen sind die nachstehenden Untersuchungen durchzuführen und mit Angabe der Kennzahl der Fassung in den Jahresbericht aufzunehmen.
Werden nach anderen Vorschriften Proben in gleichwertiger Weise untersucht, können diese Untersuchungen verwertet werden.
Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Messungen vorgenommen hat.
Lfd. Nr. | Volluntersuchung/Parameter | Einheit | Kurzuntersuchung 1 | Schlüsselnummer 2 |
1 | Färbung (visuell) | + | 1026 | |
2 | Trübung, Bodensatz (visuell) | + | 1031 | |
3 | Geruch (qualitativ) | + | 1042 | |
4 | Wassertemperatur (tw) | °C | + | 1021 |
5 | Elektrische Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | + | 1081 |
6 | pH-Wert (bei tw) | + | 1061 | |
7 | Sauerstoff, gelöst (O2) | mg/l | + | 1281 |
8 | Säurekapazität bis pH 4,3 (KS4,3) | mmol/l | + | 1472 |
9 | Säurekapazität bis pH 8,2 (KS8,2) | mmol/1 | + | 1476 |
10 | soweit Säurekapazität nicht bestimmbar: BASEkapazität bis pH 8,2 (KB8,2) | mmol/l | + | 1477 |
11 | Calcium (Ca2+) | mg/l | + | 1122 |
12 | Magnesium (Mg2+) | mg/l | + | 1121 |
13 | Natrium (Na+) | mg/l | + | 1112 |
14 | Kalium (K+) | mg/l | + | 1113 |
15 | Mangan, gesamt (Mn) | mg/l | 1171 | |
16 | Eisen, gesamt (Fe) | mg/l | 1182 | |
17 | Aluminium, gelöst (Al) | mg/l | 1131 | |
18 | Arsen (As) | mg/l | 1142 | |
19 | Ammonium(NH4+) | mg/l | 1248 | |
20 | Chlorid (Cl-) | mg/l | + | 1331 |
21 | Sulfat (SO42-) | mg/l | + | 1313 |
22 | Nitrat (NO3-) | mg/l | + | 1244 |
23 | Nitrit (NO2-) | mg/l | 1246 | |
24 | Phosphat, ortho (PO43-) | mg/l | 1263 | |
25 | Kieselsäure (SiO2) | mg/l | 1213 | |
26 | Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) | mg/l | + | 1524 |
27 | Spektraler Absorptionskoeffizient 436 nm | m-1 | 1027 | |
28 | Spektraler Absorptionskoeffizient 254 nm | m-1 | 1028 | |
29 3 | Koloniezahl bei 20 °C | 1/ml | + | 1783 |
30 3 | Koloniezahl bei 36 °C | 1/ml | + | 1780 |
31 3 | Escherichia Coli | pro 100 ml | + | 1781 |
32 3 | Coliforme Keime | pro 100 ml | + | 1782 |
1) im Rahmen der Kurzuntersuchung ist auf die mit + gekennzeichneten Parameter zu untersuchen
2) nachrichtlicher Hinweis auf das "Verzeichnis zur Verschlüsselung von chemischen und physikalischen Beschaffenheitsdaten bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft, München 3) nicht in Vorfeldmeßstellen |
2.2 Pflanzenschutzmittel
Stichprobenweise, etwa in Abständen von 5 Jahren, ist das Rohwasser auf diejenigen Wirkstoffe zu untersuchen, die nach Angaben von Anwendern oder von Sachverständigen in größeren Mengen und/ oder über längere Zeiträume im Einzugsgebiet angewendet oder aufgrund der Nutzungsart vermutet werden. Liegen keine Hinweise vor, ist auf folgende Pflanzenschutzmittel zu untersuchen, soweit nicht die Anwendung einzelner Pflanzenschutzmittel ausgeschlossen werden kann:
Atrazin, Desethylatrazin, Desisopropylatrazin, Simazin, Terbuthylazin, Desethylterbuthylazin, Bentazon, Dichlorprop, Diuron, Isoproturon, Metazachlor.
2.3 Sonstige Untersuchungen
Die Eigenüberwachungspflichtigen können in eigener Verantwortung Untersuchungsumfang und -häufigkeit erweitern, falls besondere Gegebenheiten, Belastungen oder Veränderungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage hierzu Anlaß geben.
Dritter Teil:
Schutzgebiete
Bei Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sind
Es wird darauf hingewiesen, daß nach Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayWG die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke in Wasserschutzgebieten das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen in entsprechender Anwendung von § 21 WHG zu ermöglichen haben. Die Überwachungsbefugnisse stehen den Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu, die Träger des Wasserschutzgebietes oder des Heilquellenschutzgebietes ist. Wird die öffentliche Wasserversorgung durch ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts wahrgenommen, haben deren Bedienstete die gleichen Befugnisse, wenn und soweit sie von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für die öffentliche Wasserversorgung ein solches Unternehmen gründete, mit der Eigenüberwachung des Schutzgebietes beauftragt wurden.
Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, und Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 mit 6) | Anhang 2 03 08 |
Erster Teil:
Abwasseranlagen für biologisch abbaubares Abwasser
1. Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
Der erste Teil gilt im Rahmen des § 1 Nrn. 4 mit 6 für
Der erste Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.
1.2 Ausbaugröße
Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen werden in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei die BSB5-Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5-roh- zugrundegelegt wird. Dabei ist die Ausbaugröße aus der täglichen BSB5-Belastung mit 60 Gramm BSB5 je Einwohner zu berechnen.
1.3 Probenahme, Untersuchungsverfahren
1.3.1 Soweit unter Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind Probenahmen und Feststellungen von Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2h-Mischproben jeweils um 1 Tag und um 2 Stunden verschoben zu entnehmen oder festzustellen. Bei Abwasserteichanlagen und bei Anlagen, die erwarten lassen, daß die Spitzenablaufbelastungen während der normalen Arbeitszeit auftreten, und bei nicht zu- oder ablaufbezogenen Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2h-Mischproben können diese Probenahmen auf diese Zeit beschränkt bleiben. Auf Verlangen des Wasserwirtschaftsamtes oder der Kreisverwaltungsbehörde ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen.
1.3.2 Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenahme, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in Glasflaschen aufzubewahren.
1.3.3 Für Untersuchungen können betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwendet werden, wenn sie zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich
bei einer Untersuchungshäufigkeit von | Anzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr |
weniger als 1 x monatlich | 1 |
1 x monatlich bis weniger als 1 x wöchentlich | 2 |
1 x wöchentlich bis weniger als 1 x täglich | 3 |
l x täglich oder öfter | 4 |
Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:
1.3.4 Kann auf Grund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.
1.4 Abwasserdurchflußmessung
Zur Abwasserdurchflußmessung sind Anlagen bis 999 EW und Anlagen ohne Stromanschluß mit einem Meßwehr (fester Einbau oder Steckschieber), Meßgefäß u.ä., die übrigen Anlagen mit selbstschreibendem Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983, oder mit Geräten, die gleichwertige Messungen ermöglichen, auszustatten. Selbstschreibende Meßgeräte sind dauernd zu betreiben. Schreibstreifen sind automatisch oder per Hand mit dem Datum zu versehen. Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.
1.5 Jahresbericht
Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:
Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).
2. Art und Umfang der Überwachung
Bei Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1.1 sind
zu kontrollieren. Die Kontrollen sind bei Anlagen unter 5000 EW arbeitstäglich, d.h. an mindestens fünf Tagen in der Woche, bei Anlagen ab 5000 EW täglich, vorzunehmen. Im übrigen sind zu untersuchen:
2.1 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 999 EW
Ort der Untersuchung | Parameter bzw. Überprüfung | Häufigkeit der Untersuchung | Probenart | Art der Bestimmung und Durchführung |
Kläranlagenstandort | Wetter | 2mal wöchentlich | für den Vortag aufschreiben | |
Zulauf | Abwassertemperatur pH-Wert | 2mal wöchentlich | Momentwert | |
Absetzteich | Schlammstand | ¼ jährlich | mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches | |
Biologischer Teil | ||||
- Zulauf | BSB5, CSB | ¼ jährlich | 2h-Mischproben | bei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt |
-Belebungsbecken/belüfteter Teich | Sauerstoffgehalt | 2mal wöchentlich | Momentwert | |
Schlammvolumen2 | 2mal wöchentlich | Stichprobe | ||
Trockensubstanzgehalt 2, Schlammindex 2 | 1mal monatlich | Stichprobe | ||
-Tropfkörper | Beschickung | arbeitstäglich | Aufschreibung der Betriebsstunden | |
-Tauchkörper | Sauerstoffgehalt | 1mal wöchentlich | Momentwert | |
Ablauf | Abwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß) | 1mal wöchentlich | Momentwert | Kurzzeitmessung |
1/4jährlich | Fremdwasserbestimmung bei geringstem mit Mindestabstand von 2 Monaten | |||
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich) | pH-Wert | 2mal wöchentlich | Momentwert bzw. qualifizierte Stichprobe | |
Sichttiefe | arbeitstäglich | |||
absetzbare Stoffe | 2mal wöchentlich | |||
Methylenblauprobe 2 | 2mal wöchentlich | Stichprobe | ||
BSB5, CSB, (NH4-N, NO3-N)3, Pgesamt | ¼jährlich | 2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe 4 | Probe aufgeschüttelt Probe algenfrei 1 | |
Ablauf Schönungsteich | BSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt | ¼jährlich | qualifizierte Stichprobe | Probe aufgeschüttelt |
Abwasserteiche | Schlammstand | 1mal jährlich | mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1 Drittel des Teiches | |
Gesamtanlage | Klärschlammabgabe (naß, entwässert) | bei Abgabe | Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung | |
Sieb-, Rechengut, Sandfanggut | bei Abgabe | Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib | ||
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahme | wöchentlich | Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf) | ||
1) bei Abwasserteichen gemäß den a.a.R.d.T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren 2) nicht bei Abwasserteichanlagen 3) entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich 4) bei Abwasserteichanlagen |
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