Eigenüberwachungsverordnung (2) (By)

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2. Untersuchungsumfang und -häufigkeit (Untersuchungsprogramme)

2.1 Voll- und Kurzuntersuchungen

2.1.1 Untersuchungshäufigkeit

Es sind zu untersuchen:

AnlageKurzuntersuchung *Volluntersuchung *
Vorfeldmeßstellen gem. Nr. 1.21 x jährlich, außer in Jahren mit einer VolluntersuchungWenn eine Kurzuntersuchung eine auffällige Veränderung der Rohwasserbeschaffenheit anzeigt, 1 x im folgenden Jahr.
Wasserversorgungsanlagen mit einer Eigengewinnung von 10.000 m3 pro Jahr und weniger
Wasserversorgungsanlagen mit einer Eigengewinnung über 10.000 m3 pro Jahr1 x jährlich, außer in Jahren mit einer VolluntersuchungIm Jahr 1996 bzw. im ersten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme und dann in jedem 5. Jahr und wenn eine Kurz- oder Volluntersuchung eine auffällige Veränderung der Rohwasserbeschaffenheit anzeigt, 1 x im folgenden Jahr.
* Die Proben sind im Jahresabstand zu entnehmen.

2.1.2 Untersuchungsumfang

Bei Kurz- und Volluntersuchungen sind die nachstehenden Untersuchungen durchzuführen und mit Angabe der Kennzahl der Fassung in den Jahresbericht aufzunehmen. Werden nach anderen Vorschriften Proben in gleichwertiger Weise untersucht, können diese Untersuchungen verwertet werden. Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Messungen vorgenommen hat.

Lfd.
Nr.
Volluntersuchung/ParameterEinheitKurzuntersuchung 1Schlüsselnummer 2
1Färbung (visuell) +1026
2Trübung, Bodensatz (visuell) +1031
3Geruch (qualitativ) +1042
4Wassertemperatur (tw)°C+1021
5Elektrische Leitfähigkeit bei 25 °CµS/cm+1081
6pH-Wert (bei tw) +1061
7Sauerstoff, gelöst (O2)mg/l+1281
8Säurekapazität bis pH 4,3 (KS4,3)mmol/l+1472
9Säurekapazität bis pH 8,2 (KS8,2)mmol/1+1476
10soweit Säurekapazität nicht bestimmbar:
BASEkapazität bis pH 8,2 (KB8,2)
mmol/l+1477
11Calcium (Ca2+)mg/l+1122
12Magnesium (Mg2+)mg/l+1121
13Natrium (Na+)mg/l+1112
14Kalium (K+)mg/l+1113
15Mangan, gesamt (Mn)mg/l 1171
16Eisen, gesamt (Fe)mg/l 1182
17Aluminium, gelöst (Al)mg/l 1131
18Arsen (As)mg/l 1142
19Ammonium(NH4+)mg/l 1248
20Chlorid (Cl-)mg/l+1331
21Sulfat (SO42-)mg/l+1313
22Nitrat (NO3-)mg/l+1244
23Nitrit (NO2-)mg/l 1246
24Phosphat, ortho (PO43-)mg/l 1263
25Kieselsäure (SiO2)mg/l 1213
26Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)mg/l+1524
27Spektraler Absorptionskoeffizient 436 nmm-1 1027
28Spektraler Absorptionskoeffizient 254 nmm-1 1028
29 3Koloniezahl bei 20 °C1/ml+1783
30 3Koloniezahl bei 36 °C1/ml+1780
31 3Escherichia Colipro 100 ml+1781
32 3Coliforme Keimepro 100 ml+1782
1) im Rahmen der Kurzuntersuchung ist auf die mit + gekennzeichneten Parameter zu untersuchen

2) nachrichtlicher Hinweis auf das "Verzeichnis zur Verschlüsselung von chemischen und physikalischen Beschaffenheitsdaten bei der Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung" des Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft, München

3) nicht in Vorfeldmeßstellen

2.2 Pflanzenschutzmittel

Stichprobenweise, etwa in Abständen von 5 Jahren, ist das Rohwasser auf diejenigen Wirkstoffe zu untersuchen, die nach Angaben von Anwendern oder von Sachverständigen in größeren Mengen und/ oder über längere Zeiträume im Einzugsgebiet angewendet oder aufgrund der Nutzungsart vermutet werden. Liegen keine Hinweise vor, ist auf folgende Pflanzenschutzmittel zu untersuchen, soweit nicht die Anwendung einzelner Pflanzenschutzmittel ausgeschlossen werden kann:

Atrazin, Desethylatrazin, Desisopropylatrazin, Simazin, Terbuthylazin, Desethylterbuthylazin, Bentazon, Dichlorprop, Diuron, Isoproturon, Metazachlor.

2.3 Sonstige Untersuchungen

Die Eigenüberwachungspflichtigen können in eigener Verantwortung Untersuchungsumfang und -häufigkeit erweitern, falls besondere Gegebenheiten, Belastungen oder Veränderungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage hierzu Anlaß geben.

Dritter Teil:
Schutzgebiete

Bei Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sind

Es wird darauf hingewiesen, daß nach Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayWG die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke in Wasserschutzgebieten das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen in entsprechender Anwendung von § 21 WHG zu ermöglichen haben. Die Überwachungsbefugnisse stehen den Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu, die Träger des Wasserschutzgebietes oder des Heilquellenschutzgebietes ist. Wird die öffentliche Wasserversorgung durch ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts wahrgenommen, haben deren Bedienstete die gleichen Befugnisse, wenn und soweit sie von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für die öffentliche Wasserversorgung ein solches Unternehmen gründete, mit der Eigenüberwachung des Schutzgebietes beauftragt wurden.

.

Abwasseranlagen, aus denen erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird, und Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke
(zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 mit 6) 
Anhang 2 03 08

Erster Teil:
Abwasseranlagen für biologisch abbaubares Abwasser

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

Der erste Teil gilt im Rahmen des § 1 Nrn. 4 mit 6 für

Der erste Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.

1.2 Ausbaugröße

Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen werden in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei die BSB5-Tagesfracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5-roh- zugrundegelegt wird. Dabei ist die Ausbaugröße aus der täglichen BSB5-Belastung mit 60 Gramm BSB5 je Einwohner zu berechnen.

1.3 Probenahme, Untersuchungsverfahren

1.3.1 Soweit unter Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind Probenahmen und Feststellungen von Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2h-Mischproben jeweils um 1 Tag und um 2 Stunden verschoben zu entnehmen oder festzustellen. Bei Abwasserteichanlagen und bei Anlagen, die erwarten lassen, daß die Spitzenablaufbelastungen während der normalen Arbeitszeit auftreten, und bei nicht zu- oder ablaufbezogenen Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2h-Mischproben können diese Probenahmen auf diese Zeit beschränkt bleiben. Auf Verlangen des Wasserwirtschaftsamtes oder der Kreisverwaltungsbehörde ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen.

1.3.2 Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenahme, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in Glasflaschen aufzubewahren.

1.3.3 Für Untersuchungen können betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwendet werden, wenn sie zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich

bei einer Untersuchungshäufigkeit vonAnzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr
weniger als 1 x monatlich1
1 x monatlich bis weniger als 1 x wöchentlich2
1 x wöchentlich bis weniger als 1 x täglich3
l x täglich oder öfter4

Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:

1.3.4 Kann auf Grund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.

1.4 Abwasserdurchflußmessung

Zur Abwasserdurchflußmessung sind Anlagen bis 999 EW und Anlagen ohne Stromanschluß mit einem Meßwehr (fester Einbau oder Steckschieber), Meßgefäß u.ä., die übrigen Anlagen mit selbstschreibendem Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983, oder mit Geräten, die gleichwertige Messungen ermöglichen, auszustatten. Selbstschreibende Meßgeräte sind dauernd zu betreiben. Schreibstreifen sind automatisch oder per Hand mit dem Datum zu versehen. Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.

1.5 Jahresbericht

Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse)
  2. Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
  3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
  4. Fremdwasseranteil,
  5. Schlammanfall und Verbleib.

Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).

2. Art und Umfang der Überwachung

Bei Abwasserbehandlungsanlagen nach Nr. 1.1 sind

zu kontrollieren. Die Kontrollen sind bei Anlagen unter 5000 EW arbeitstäglich, d.h. an mindestens fünf Tagen in der Woche, bei Anlagen ab 5000 EW täglich, vorzunehmen. Im übrigen sind zu untersuchen:

2.1 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 999 EW

Ort der UntersuchungParameter bzw. ÜberprüfungHäufigkeit der UntersuchungProbenartArt der Bestimmung und Durchführung
KläranlagenstandortWetter2mal wöchentlich für den Vortag aufschreiben
ZulaufAbwassertemperatur
pH-Wert
2mal wöchentlichMomentwert 
AbsetzteichSchlammstand¼ jährlich mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1. Drittel des Teiches
Biologischer Teil
- ZulaufBSB5, CSB¼ jährlich2h-Mischprobenbei Trockenwetter, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
-Belebungsbecken/belüfteter TeichSauerstoffgehalt2mal wöchentlichMomentwert 
Schlammvolumen22mal wöchentlichStichprobe 
Trockensubstanzgehalt 2,
Schlammindex 2
1mal monatlichStichprobe 
-TropfkörperBeschickungarbeitstäglich Aufschreibung der Betriebsstunden
-TauchkörperSauerstoffgehalt1mal wöchentlichMomentwert 
AblaufAbwasserabfluß (mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)1mal wöchentlichMomentwertKurzzeitmessung
1/4jährlich Fremdwasserbestimmung bei geringstem mit Mindestabstand von 2 Monaten
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)pH-Wert2mal wöchentlichMomentwert
bzw. qualifizierte Stichprobe
 
Sichttiefearbeitstäglich
absetzbare Stoffe2mal wöchentlich
Methylenblauprobe 22mal wöchentlichStichprobe 
BSB5, CSB, (NH4-N, NO3-N)3, Pgesamt¼jährlich2h-Mischprobe qualifizierte Stichprobe 4Probe aufgeschüttelt Probe algenfrei 1
Ablauf SchönungsteichBSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt¼jährlichqualifizierte
Stichprobe
Probe aufgeschüttelt
AbwasserteicheSchlammstand1mal jährlich mittlerer und geringster Wasserstand über dem Schlamm im 1 Drittel des Teiches
GesamtanlageKlärschlammabgabe (naß, entwässert)bei Abgabe Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggutbei Abgabe Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch
(gesamt)
Stromverbrauch
max. Stromentnahme
wöchentlich Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)
1) bei Abwasserteichen gemäß den a.a.R.d.T.: unbelüftet (natürlich belüftet), belüftet (technisch belüftet) und mit zwischengeschalteten biologischen Reaktoren
2) nicht bei Abwasserteichanlagen
3) entfällt bei nachgeschaltetem Schönungsteich
4) bei Abwasserteichanlagen


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