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EÜV - Eigenüberwachungsverordnung
Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
- Bayern -
Vom 20. September 1995
(BVBl. 1995 S. 769; 2001 S. 971; 07.08.2003 S. 497 Nr. 108; 19.11.2003 S. 885 03; 08.05.2008 S. 294 08; 25.02.2010 S. 66)
Gl.-Nr.: 753-1-12-U
Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Diese Verordnung gilt für
§ 2 Eigenüberwachungspflicht
(1) Wer Anlagen nach § 1 Nrn. 1 bis 5 betreibt (eigenüberwachungspflichtige Person), hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
(2) Eigenüberwachungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen oder ihre Pflichten in Zusammenarbeit mit den Eigenüberwachungspflichtigen benachbarter Anlagen gemeinsam erfüllen. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt.
(3) Verpflichtungen nach anderen Vorschriften, insbesondere § 19i Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), nach der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung), dem kommunalen Satzungsrecht und dem Wasser- und Bodenverbandsrecht, bleiben unberührt.
§ 3 Umfang der Eigenüberwachungspflicht
(1) Die Eigenüberwachung umfaßt insbesondere
Es sind mindestens die Betriebs- und Funktionskontrollen, Messungen und Untersuchungen nach den Anhängen 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind die erforderlichen Betriebs- und Funktionskontrollen durchzuführen, die dazu dienen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu unterbinden.
(2) Eigenüberwachungspflichtige haben in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die für die Eigenüberwachung erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis besitzt. Werden Untersuchungen weder von geeignetem eigenen Personal noch in Zusammenarbeit mit benachbarten Anlagen durchgeführt, sind mit den Untersuchungen nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753-1-14-U) entsprechend anerkannte Personen zu beauftragen. Eigenüberwachungspflichtige haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräte vorzuhalten oder einzubauen und diese ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten.
§ 4 Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen
(1) Für jede Anlage nach § 1, für die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung gestellt werden hat die für den Betrieb verantwortliche, diensttuende Person ein Betriebstagebuch (Betriebsaufzeichnungen) zu führen und zu unterschreiben.
(2) Aus dem Betriebstagebuch (den Betriebsaufzeichnungen) müssen hervorgehen:
Den zur Führung des Betriebstagebuchs (der Betriebsaufzeichnungen) verpflichteten Personen sind die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Anlage, bei Schutzgebieten die Schutzgebietsverordnung mit Lageplan, die Anträge auf Ausnahmen nach § 7 mit zugehöriger Zulassung bzw. Zustimmung und bei kommunalen Anlagen die Wasserabgabesatzung bzw. die Entwässerungssatzung jeweils in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) sind aus besonderem Anlaß der Kreisverwaltungsbehörde, dem Wasserwirtschaftsamt oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese können die Überlassung von Durchschriften oder von Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) und Datenträger sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 5 Jahresbericht
Eigenüberwachungspflichtige, die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung nachkommen müssen, haben dem Wasserwirtschaftsamt die zusammengefaßten und ausgewerteten Ergebnisse der Untersuchungen im Kalenderjahr und Nachweise über die Analytische Qualitätssicherung (Jahresbericht) spätestens bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. Hinweise in den Anhängen 1 und 2 zu Form, Mindestinhalt und -umfang der Jahresberichte sind zu beachten.
§ 6 Automatisierte Datenverarbeitung
Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen und Jahresbericht können ganz oder teilweise durch Ausdrucke automatisierter Datenverarbeitungsanlagen ersetzt werden. Bei Vorlagepflichten nach §§ 4 und 5 kann vom Wasserwirtschaftsamt verlangt werden, daß die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen sind.
§ 7 Ausnahmen
Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen wenn auf andere Weise eine einwandfreie Überwachung gewährleistet ist. Bei technischen Detailfragen kann das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 BayWG einer von, dieser Verordnung abweichenden Regelung in stets widerruflicher Weise schriftlich zustimmen.
Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (Abwassereigenüberwachungsverordnung - AbwEV) vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587, BayRS 753-1 -12- U) außer Kraft.
(2) Enthalten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bescheide Verpflichtungen, die über §§ 2 bis 6 hinausgehen, gelten diese insoweit fort.
(3) (aufgehoben)
(7.8.2003 S. 497 Nr. 108)
____________
* nur für Abwasseranlagen zutreffend
Anlagen zur Trink- und Betriebswasserversorgung, Heilquellen und Schutzgebiete (zu § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3) | Anhang 1 |
Erster Teil:
Entnahmemengen und Wasserstände
1. Meßeinrichtungen
1.1 Wasserfassungen
An den Wasserfassungen (Brunnen, Quellen, Entnahmebauwerken an oberirdischen Gewässern) sind einheitlich gestaltete Schilder mit der Kennzahl der Fassung anzubringen. Die Schilder werden von den Wasserwirtschaftsämtern zur Verfügung gestellt.
In jedem Brunnenvorschacht ist in Höhe des Brunnenkopfes (bzw. auf Höhe der Peilrohroberkante, von der aus die Brunnenwasserstände gemessen werden) eine Meßmarke anzubringen und auf NN einzumessen. Die Meßpunkthöhe in NN + m mit Datum ist auf der Meßmarke anzugeben. Meßpunkthöhe und Kennzahl der Fassung sind in das Betriebstagebuch einzutragen.
In jeder Wasserfassung sind geeignete Meßgeräte (z.B. Wasserzähler, induktive Durchflußmesser) oder Meßeinrichtungen (z.B. Meßwehre) zur Feststellung der entnommenen oder abgeleiteten Wassermenge oder der Quellschüttung einzubauen. Ist der Einbau in der einzelnen Wasserfassung technisch nicht möglich (z.B. Heberleitungsbrunnen, Quellgruppen), so ist das Meßgerät oder die Meßeinrichtung in der zugehörigen Sammelleitung anzuordnen.
Die Meßgeräte und Meßeinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Meßgenauigkeit zu überprüfen und bei Überschreitung der zulässigen Fehlergrenze auszuwechseln. Die Zeitabstände und die Fehlergrenzen richten sich bei den Meßgeräten nach den jeweils geltenden eichrechtlichen Vorschriften. Bei Einbau, Auswechslung oder Überprüfung eines Wasserzählers oder einer Meßeinrichtung sind das Datum und der Zählerstand im Betriebstagebuch zu vermerken.
1.2 Vorfeldmeßstellen
Vorfeldmeßstellen sind Meßstellen im Zuflußbereich. Als Vorfeldmeßstellen im Sinne dieser Verordnung gelten Meßstellen, die die Kreisverwaltungsbehörde durch Bescheid bestimmt hat. Für Maßnahmen zur Festlegung der Meßpunkthöhe gilt Nr. 1.1 entsprechend.
2. Messungen
Es sind mindestens zu messen und in den Jahresbericht aufzunehmen:
Anlage | Messung | Häufigkeit, Betriebstagebuch |
Wasserfassungen | Entnommene bzw. abgeleitete Wassermenge (m3) | Monatswert Im Jahresbericht ist die Jahressumme anzugeben. |
zusätzlich bei Quellen | Quellschüttung (l/s) Wassertemperatur (° C) | monatlich |
zusätzlich bei Brunnen | Wasserstand in Ruhe unter/über Meßpunkt (m, cm), soweit betrieblich möglich | monatlich |
abgesenkter Wasserstand unter Meßpunkt (m, cm) mit Angabe des zugehörigen Förderstromes (l/s) | monatlich | |
Vorfeldmeßstellen | Wasserstand/-druck unter/über Meßpunkt (m, cm) | monatlich |
Die Einmessung der Wasserstände ist auf die Meßpunkthöhe in NN + m zu beziehen; bei Wasserfassungen ist die Kennzahl anzugeben.
Zweiter Teil:
Rohwasseruntersuchungen
(nur bei Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1)
1. Probenahme, Untersuchungsverfahren
1.1 Probenahmestellen
Rohwasserproben sind in den für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzten Wasserfassungen und in den Vorfeldmeßstellen zu entnehmen.
Bei Wasserfassungen in einem nachweislich hydrogeologisch homogenen und einheitlich genutzten Einzugsgebiet kann im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt die Untersuchung einer Rohwasserprobe auf eine oder wenige repräsentative Wasserfassungen, die bei jeder Untersuchung zu berücksichtigen sind, oder auf das Mischwasser der Sammelleitung mehrerer Fassungen beschränkt werden. Bei Hinweisen auf Verunreinigungen müssen gezielte Beprobungen der einzelnen Fassungen durchgeführt werden.
1.2 Untersuchungsverfahren
Probenahme, Messungen und Untersuchungen nach Nr. 2.1.2 sind nach den für den Vollzug der Trinkwasserverordnung festgelegten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Probenahmen und Untersuchungen nach Nr. 2.1.2 lfd. Nrn. 5 bis 28 sind durch Maßnahmen für eine Analytische Qualitätssicherung (AQS) abzusichern. Hierzu sind nachzuweisen die
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