Eigenüberwachungsverordnung (6) (By)

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2.2 Anlagenbezogene Überprüfungen

2.2.1 Allgemein

Tägliche Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile einschließlich deren Bestandteile auf deren ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise. Bei Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die nicht einsehbar sind, ist vor der Abwasserbehandlungsanlage eine eingehende Sichtprüfung, z.B. mittels Fernsehuntersuchung oder mittels Leckagedetektionsmethoden 1mal in 5 Jahren, nach der Abwasserbehandlungsanlage 1mal in 10 Jahren durchzuführen.


 ÜberprüfungAbwasseranfall
unter 10 m3/dab 10 m3/d
bis unter 100 m3/d
ab 100 m3/d
Häufigkeit
2.2.2Emulsionsspaltanlagen
Zulauf Behandlungsteil   
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1, 2ttt
Ablauf Behandlungsteil (nach Phasentrennung)   
- Gehalt an Kohlenwasserstoffen, gesamtmwt
2.2.3Cyanid, Nitrit- oder Chromatentgiftung
Zulauf Behandlungsteil   
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1, 2ttt
Ablauf Behandlungsteil   
- pH-Wert, Redox-Wertkkk
2.2.4Neutralisationsanlagen
Zulauf Behandlungsteil   
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat 1, 2ttt
Ablauf Behandlungsteil   
- pH-Wertkkk
2.2.5Fällungs- und Flockungsanlagen
Zulauf Behandlungsteil   
- Überprüfen auf Fehlen von Cyanid, Nitrit oder Chromat, sofern nicht auf diese Parameter behandelt wird 1, 2ttt
Wirkung der Behandlung 3   
- CSB-Bestimmung vor und nach der Behandlung2 x amw
2.2.6Absetzanlagen
Ablauf Behandlungsteil   
- Sichttiefettt
- Schlammspiegelmmm
2.2.7Membranfiltrationsanlagen
Ablauf Behandlungsteil   
- Trübungkkk
2.2.8Leicht- oder Schwerstoffabscheider/Fettabscheider
Schlammfang   
- Schlammspiegelmmm
Abscheider   
- Schichtstärkemmm
Nachbehandlung   
- Kontrollenach Betriebsanleitung
2.2.9Schlammentwässerung 4
entwässerter Schlamm   
- Trockensubstanzmmm
- Schlammanfallje Entwässerungscharge
- Schlammabgabe als Trockensubstanznach Anfall
1) Die Überprüfung auf das Fehlen der genannten Inhaltsstoffe kann entfallen, wenn ausgeschlossen ist, daß ihre im Abwasser auf Grund der verwendeten Produktionschemikalien, der Trennung der Abwasserarten im Produktionsbereich oder sonstiger Umstände zu erwartende Massenkonzentration die in Betracht kommenden Mindestanforderungen nach § 7a WHG überschreitet.

2) Sofern ein anderer Behandlungsteil mit einer entsprechenden Überprüfungspflicht vorgeschaltet ist, kann auf die Überprüfung verzichtet werden.

3) Sofern die Behandlung zur CSB-Reduzierung dient.

4) Bei mobilen Anlagen sind die Überprüfungen bei jedem Einsatz mindestens einmal durchzuführen.

2.3 Im Ablauf zu untersuchende Parameter

Nachstehende Untersuchungen sind mindestens durchzuführen, soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Genehmigung nach Art. 41c BayWG Anforderungen zu den genannten Parametern enthält. Liegt kein Bescheid vor, sind die Parameter zu untersuchen, für die Mindestanforderungen nach § 7a WHG gestellt sind, soweit diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind. Der Abwasseranfall ist immer zu ermitteln.

 

Überprüfung

Abwasseranfall
unter 10 m3/dab 10 m3/d
bis unter 100 m3/d
ab 100 m3/d
Häufigkeit
2.3.1Allgemeine Parameter
- Abwasseranfalltkk
- pH-Wertkkk
- Temperatur 1wtk
- Trübung 1-kk
- BSB5 1mw2 x w
- CSB 1mwt
2.3.2Weitere Parameter
Gruppe 1: 1   
- Ammonium-, Nitrat-, Nitrit-Stickstoff, Phosphor gesamt, Fluorid, Eisen, Aluminiummwt
Gruppe 2:   
- Cyanid (leicht freisetzbar), Hydrazin, Chlor, Sulfid, Chrom VI, Schwermetalle außer Eisenmw2 x w
Gruppe 3:   
- Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoffe gesamt, leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)2 x a4 x am
1) nur bei Direkteinleiter in Gewässer

2.4 Rückstellproben

Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m3/d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe durchfluß-, volumen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 besteht.

2.5 Behandlungsbedürftiges Abwasser

Für unbehandeltes Abwasser, für das bei Vorhandensein einer Abwasserbehandlungsanlage eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 bestünde, ist einmal monatlich die pro Tag oder pro Charge anfallende Fracht der nach Nr. 2.3 untersuchungspflichtigen Parameter zu bestimmen. Soweit hierzu nicht plausible Angaben aus den Produktionsbedingungen, insbesondere aus Art und Menge der verwandten Einsatzstoffe abgeleitet werden können, ist die Fracht am Anfallort aus der Stichprobe für das pro Stunde oder pro Charge anfallende Abwasser hochzurechnen.

3. Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers

Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich, bei Anlagen nach Nr. 2.5 mindestens vierteljährlich, in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u.ä. zu kontrollieren.

Dritter Teil:
Sammelkanalisationen einschließlich zugehörige Sonderbauwerke

1. Allgemeines

Der dritte Teil gilt für öffentliche und private Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwassersammelkanäle mit den zugehörigen Bauwerken (Sammelkanalisationen).

Der dritte Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.

2. Art und Umfang der Überwachung

2.1 Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind mindestens im folgenden Umfang auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen:

GegenstandÜberprüfung/MaßnahmenHäufigkeit
Bauliche TeileEinfache Sichtprüfung
bezüglich Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit
1mal jährlich;
bei Entlastungsanlagen ohne Fernüberwachung auch nach jedem Regenereignis
Kanal einschl. Schächte, zugehörige Bauwerke (z.B. Pumpwerk, Regenbecken, Regenüberläufe, Meßschächte, Düker)Eingehende Sichtprüfung 
< DN 1200 bzw. < Ei 800/1200 z.B. mittels Fernsehuntersuchung1mal in 10 Jahren
> DN 1200 bzw. > Ei 800/1200 mittels Begehung1mal in 5 Jahren
oder mittels Leckagedetektionsmethoden1mal in 10 Jahren
zugehörige Bauwerke1mal in 5 Jahren
Prüfung auf Wasserdichtheit (bei Kanälen älter als 40 Jahre z.B. mittels Wasserauffüllung bis Rohrscheitel)1mal in 20 Jahren, erstmals bei einem Alter von 40 Jahren
Maschinelle Einrichtungen z.B. Pumpen, Schieber, Regelorgane usw.Funktionskontrolle1mal monatlich; bei Entlastungsanlagen nach jedem Regenereignis
MeßeinrichtungenFunktionskontrolle1mal monatlich
Überprüfung der Meßgenauigkeit1mal jährlich
Einleitungsstelle in die Sammelkanalisation, bei wesentlichen gewerblichen und industriellen EinleiternInaugenscheinnahme der Einleitungsstelle durch den Betreiber der Sammelkanalisation1mal jährlich
Nachrichtlicher Hinweis: Zu Sichtprüfung und Dichtheitsprüfung siehe LfW-Merkblätter Nr. 4.3-8 und Nr. 3.2-10/4.3-10

Die getroffenen Feststellungen sind auszuwerten und in einem Jahresbericht darzustellen. Werden Kläranlage und Kanalnetz von verschiedenen Trägern betrieben, ist auch dem Träger der Kläranlage der Jahresbericht vorzulegen.

2.2 Besondere Bestimmungen

2.2.1 Die in Nr. 2.1 genannten eingehenden Sichtprüfungen und Prüfungen auf Wasserdichtheit sind bei Regenwasserkanälen nur dann notwendig, wenn

2.2.2 Bei Regenbecken mit Meßeinrichtungen zur Erfassung des Wasserstands ist auch das Entlastungsverhalten für jedes Regenereignis festzustellen. Dazu gehört, geordnet nach dem Datum der jeweiligen Regenereignisse, die Ermittlung des max. Füllstandes bzw. der max. Überlaufhöhe sowie der Fülldauer und Überlaufdauer. Die Meßergebnisse sind jährlich auszuwerten.

Ferner ist 1mal in 5 Jahren die Einstellung des Drosselabflusses zu überprüfen und das Ergebnis dem tatsächlichen Anschlußgrad im Einzugsgebiet gegenüberzustellen.

Das von der Einleitung beeinflußte oberirdische Gewässer ist mindestens 1mal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u.ä. zu kontrollieren.

Vierter Teil 03
Kleinkläranlagen

1. Anwendungsbereich

Dieser Teil gilt für Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes. Er gilt nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

2. Eigenkontrolle, Wartung

Wer eine Kleinkläranlage betreibt, hat diese nach den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassung, die bei serienmäßig hergestellten Anlagen der Bauartzulassung, im Übrigen den Anforderungen des § 18b WHG entsprechen muss, zu betreiben, zu warten und zu überwachen.

Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist für diejenigen Arbeiten nicht erforderlich, die Wartungspflichtige selbst ordnungsgemäß ausführen.

Als Betriebstagebuch genügen Aufzeichnungen über durchgeführte Eigenkontroll-, Wartungs- und Mängelbehebungsvorgänge.

Ein Jahresbericht ist nicht erforderlich.

3. aufgehoben 08


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