Eigenüberwachungsverordnung (5) (By)

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2.6 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 100.000 EW und größer

Ort der UntersuchungParameter bzw. ÜberprüfungHäufigkeit der UntersuchungProbenartArt der Bestimmung und Durchführung
KläranlagenstandortWettertäglich für den Vortag auf schreiben
ZulaufpH-Wertkontinuierlich täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Biologischer Teil
- ZulaufBSB5, CSB, Ngesamt 1 Pgesamt1mal wöchentlich24h- MischprobeDurchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt, bei fehlender Vorklärung 3 Min abgesetzt
- BelebungsbeckenSauerstoffgehalt je Beckeneinheitkontinuierlich täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
Schlammvolumen je BeckeneinheittäglichStichprobe 
Trockensubstanzgehalt, Schlammindex je BeckeneinheitarbeitstäglichStichprobe 
Trockensubstanzgehalt im RücklaufschlammarbeitstäglichStichprobe 
mikroskopisches Bildarbeitstäglich  
- TropfkörperBeschickungtäglich Aufschreibung der Betriebsstunden
mikroskopisches Bildarbeitstäglich  
- AblaufAbwassertemperaturtäglichMomentwert 
AblaufAbwasserabfluß
(mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamts: Abwasserzufluß)
kontinuierlich  
täglich minimaler und maximaler Durchfluß in m3/h, Ablesung des Zählwerks
monatlich Bestimmung der Abwasser- und Schmutzwassermenge
1mal monatlich Fremdwasserbestimmung bei geringstem Zufluß mit Mindestabstand von 14 Tagen
Ablauf bzw. Zulauf Schönungsteich (bei technischen Anlagen mit nachgeschaltetem Schönungsteich)pH-Wert Trübungkontinuierlich täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
abfiltrierbare Stoffe1mal wöchentlich2h-Misch-
proben
 
Rückstellprobenkontinuierlich2h-Misch-
proben
durchfluß-/volumenproportional, täglich gemischt zu einer 24h-Mischprobe
BSB5täglich2h-Misch-
probe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt
1mal wöchentlich24h-Misch-
probe
wie bei 2h-Mischprobe
NO2-N14 täglich2h-Misch-
probe
durchfluß-/volumenproportional
CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt1mal wöchentlich 2 täglich 32h-Misch-
probe
durchfluß-/volumenproportional, Probe aufgeschüttelt
14 täglich 2
1mal wöchentlich 3
24h-Mischprobewie bei 2h-Mischprobe
NH4-N, NO3-N, PO4-P, TOC
(mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes: NH4-N, NO3-N, PO4-P im biologischen Reaktor)
kontinuierlich tägliche Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
täglich 2 Berechnung und Aufschreibung des 2h Mittelwertes 2
2mal wöchentlich 2 Berechnung und Aufschreibung des 24h Mittelwertes 2
Ablauf SchönungsteichBSB5, CSB, NH4-N, NO3-N, Pgesamt1mal wöchentlich2h-Misch-probeProbe aufgeschüttelt
Testbecken/ -teich zur BioakkumulationHg, Cd, Cr, Ni, Cu, Pb; halogenorganische Verbindungenjährlich, vor Besatz und nach Abfischung Untersuchung des Fischfleisches der eingesetzten Karpfen
Schlamm-
behandlungsteil
Beschickungtäglich Aufschreibung der Rohschlammenge in m3
Temperaturkontinuierlich täglich Aufschreibung des ¼ h dauernden Höchst- und Niedrigstwertes
pH-WerttäglichMomentwert 
Schlammtrockensubstanz, Glühverlust1mal monatlich von Rohschlamm und stabilisiertem Schlamm
Gasanfalltäglich in m3
CO2, bzw. CH4 (Faulgas)3mal wöchentlichMomentwert 
Schlammentnahmetäglich Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib von Schlamm und Trübwasser
GesamtanlageKlärschlammabgabe (naß, entwässert)bei Abgabe Aufschreibung von Datum, Menge, Trockensubstanzgehalt, Abnehmer und Ort der Verbringung
Sieb-, Rechengut, Sandfanggutbei Abgabe Aufschreibung von Datum, Menge und Verbleib
Energieverbrauch (gesamt) Stromverbrauch max. Stromentnahmetäglich Aufschreibung von kWh und max. kW für die gesamte Anlage und den biologischen Teil (einschließlich Rücklauf)
1) Ngesamt = Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff
2) bei kontinuierlicher Messung von NH4-N, NO3-N, PO4-P, TOC am Anlauf
3) ohne kontinuierliche Messung von NH4-N, NO3-N, PO4-P, TOC am Ablauf

3. Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers

Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

Zweiter Teil:
Sonstige Abwasseranlagen

1. Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich 01

Der zweite Teil gilt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 für Abwasseranlagen, die

und auf Kombinationen solcher Anlagen und Verfahren einschließlich der Schlammentwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht unter den ersten oder dritten Teil fallen.

Der zweite Teil gilt auch für Einleitungen von behandlungsbedürftigen industriellen und gewerblichen Abwässern, für die keine der vorgenannten Behandlungsanlagen vorhanden sind (Nr. 2.5), und für das von den Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer (Nr. 3).

Die Überwachungsanforderungen nach dem zweiten Teil entfallen, soweit nach der Abwasserverordnung Anforderungen dadurch als eingehalten gelten, daß andere Nachweise erbracht, bestimmte Einrichtungen betrieben oder bestimmte Verfahren angewandt werden, und die dabei im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.

1.2 Größenklasse

Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach den im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Mengengrenzwerten, fehlen solche Festlegungen, nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall in Kubikmeter.

1.3 Probenahme, Untersuchungsverfahren

1.3.1 Bei anlagenbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.2 gilt als Probenart die Stichprobe. Bei ablaufbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.3 richtet sich Probenart und -vorbehandlung nach den Festlegungen im Bescheid für die entsprechenden Überwachungswerte.

1.3.2 Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.

1.3.3 Probenahme, Messungen und Untersuchungen sind nach den im Vollzug von § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen. Abweichend davon können Eigenüberwachungspflichtige, soweit sie Untersuchungen selbst oder mit eigenem Personal durchführen, betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwenden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den ablaufbezogenen Untersuchungen sind mindestens erforderlich

bei einer Untersuchungshäufigkeit vonAnzahl der Paralleluntersuchungen im Jahr
weniger als 1 x monatlich1
1 x monatlich bis weniger als 1 x wöchentlich2
1 x wöchentlich bis weniger als 1 x täglich3
1 x täglich oder öfter4

Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:

1.3.4 Kann aufgrund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.

1.4 Abwasserdurchflußmessung

Der Abwasserdurchfluß ist durch ein selbstschreibendes Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983 oder gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Meßgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mit dem Datum zu versehen.

Für die Meßgeräte ist mindesten einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.

Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 100 m3/d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser bei der Abflußmessung zu erfassen. Bei chargenweiser Ableitung kann mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes der Abwasseranfall durch die laufende Erfassung der Zahl der Chargen und des jeweils behandelten Volumens erfolgen.

1.5 Anlagen mit chargenweiser Abwasserbehandlung

Wird Abwasser chargenweise abgeleitet, ist unabhängig von den Festlegungen in Nr. 2.3 vor Ableitung jeder Charge die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung gemäß Anforderungen des Einleitungsbescheids durch abwasser- oder behandlungsspezifische Leitparameter zu überprüfen. Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, daß damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

1.6 Jahresbericht

Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse),
  2. Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
  3. Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
  4. Schlammanfall und Verbleib.

Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).

Soweit in den Mindestanforderungen zu § 7a WHG Frachtbegrenzungen enthalten sind, sind im Jahresbericht auch die absoluten und spezifischen Frachten und die Produktionskapazität etc. anzugeben.

2. Art und Umfang der Überwachung

2.1 Abkürzungen für die Häufigkeit der Überwachungen

t -täglich; dies bedeutet Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage oder in Gewässer bzw. die Sammelkanalisation eingeleitet wird.
w -1mal wöchentlich
m -1mal monatlich
A -1mal jährlich
k -kontinuierlich oder pro Charge.


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