Regelwerk, Wasser: EU, Bund, Bayern
TRENOG - Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von
gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer *
- Bayern -
Vom 1. Februar 2002
(AllMBl Nr. 3 vom 25.02.2002 S. 9121)
Gl.-Nr.: 7531-U
1. Anwendungsbereich
Diese Technischen Regeln gelten für das erlaubnisfreie, schadlose Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen in oberirdische Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG).
2. Gemeingebrauch
Die Schranken des Gemeingebrauchs nach § 23 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und nach Art. 21 Abs. 1 BayWG sind eingehalten, wenn die in diesen Technischen Regeln festgelegten Anforderungen und Grundsätze beachtet sind.
Art. 21 Abs. 2 BayWG und Art. 22 BayWG bleiben unberührt.
3. Anforderungen an die zu entwässernden Flächen
Soll gesammeltes Niederschlagswasser erlaubnisfrei in oberirdische Gewässer eingeleitet werden, darf es nur von folgenden Flächen außerhalb von Gewerbe- oder Industriegebieten stammen:
3.1 Dachflächen, bei denen kupfer-, zink- oder bleigedeckte Anteile der Gesamtdachfläche insgesamt 50 m2 nicht überschreiten,
3.2 Pkw-Stehplätzen, privaten Hof- und Verkehrsflächen, mit Ausnahme von gewerblich und industriell genutzten Grundstücken,
3.3 Kreis- und Gemeindestraßen mit nicht mehr als zwei Fahrstreifen und geringem Verkehrsaufkommen (durchschnittlicher täglicher Verkehr bis etwa 5000 Kfz/24 h), soweit diese nicht Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind,
3.4 sonstigen öffentlichen Straßen nach Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.
4. Anforderungen an das schadlose Einleiten in oberirdische Gewässer
4.1 Zu entwässernde Flächen dürfen nur dann an eine Einleitungsstelle angeschlossen werden, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers nach den Umständen des Einzelfalles nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist. Dies kann aus hydrogeologischen Gründen (z.B. bei undurchlässigem Untergrund, Hanglagen mit Gefahr von Schichtwasserbildung oder Rutschungen, sehr hohem Grundwasserstand) oder bei Vernässungsgefahr bestehender Bauwerke oder anderen schwerwiegenden Nachteilen der Fall sein.
4.2 Die Einleitungsstelle muß außerhalb von
liegen. Weitergehende Verbote und Anforderungen insbesondere in den Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt.
4.3 Die an eine Einleitungsstelle angeschlossene befestigte Fläche darf insgesamt bis zu 1000 m2 groß sein. Zur Ermittlung der Größe aller an der Einleitungsstelle angeschlossenen befestigten Flächen genügt eine pauschale Ermittlung in der Horizontalprojektion.
4.4 Innerhalb eines Gewässer- oder Uferabschnittes von 1000 m Länge darf Niederschlagswasser von höchstens 5000 m2 befestigter Fläche eingeleitet werden. Diese Einschränkung gilt nicht für Fließgewässer mit einer mittleren Wasserspiegelbreite von mehr als 5 m innerhalb eines Gewässerabschnitts von einigen hundert Metern ober- und unterhalb der Einleitungsstelle und nicht für stehende Gewässer mit einer mittleren Wasseroberfläche von mehr als 1/5 der angeschlossenen befestigten Fläche.
4.5 Niederschlagswasser von Verkehrsflächen nach Nummer 3 soll nicht in
Ist dies nicht zu vermeiden, darf das Niederschlagswasser von Verkehrsflächen mit sehr geringem Verkehrsaufkommen (bis etwa 300 Kfz/24 h) nur nach Vorreinigung in einem mindestens 50 m langen bewachsenen Graben, in einem Sand- oder Oberbodenfilter, in einem Absetzteich oder in gleichwertigen Behandlungsanlagen eingeleitet werden.
4.6 Niederschlagswasser von Verkehrsflächen mit einem Verkehrsaufkommen von etwa 300 bis 5000 Kfz/24 h soll zusätzlich zu den in Nummer 4.5 genannten Gewässern nicht in
eingeleitet werden.
Ist eine Einleitung in die genannten Gewässer nicht zu vermeiden, muss hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden.
5. Planung, Bau und Betrieb von Anlagen
Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb der verwendeten Anlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Die Einleitungsstelle in das Gewässer ist fachgerecht zu planen, strömungsgünstig und so naturnah wie möglich auszuführen und gegen Erosion zu sichern.
Etwaige Beschädigungen an den Böschungen während der Bauzeit sind so schnell wie möglich fachgerecht zu beseitigen.
Regenwasserabläufe (Flachdachabläufe, Dachrinnen, oberirdische Rinnen, Hofabläufe usw.) sowie die Anlagen zur Reinigung des Niederschlagswassers nach Nummer 4.5 müssen regelmäßig durch einfache Sichtprüfung auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Sie sind bei Bedarf von Sand, Schlamm und Laub zu reinigen.
Die baulichen Anlagen sind mindestens einmal jährlich durch einfache Sichtprüfung auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
Der von der Regenwassereinleitung beeinflußte Gewässerbereich ist mindestens einmal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen zu kontrollieren; auf die Unterhaltungspflicht nach Art. 43 Abs. 3 BayWG wird hingewiesen.
Bei der Pflege von Pflanz- und Rasenflächen im Bereich der Entwässerungseinrichtungen dürfen keine Pestizide verwendet werden.
Sollte bei einem Unfall oder anderen Vorkommnissen verunreinigtes Wasser über die Entwässerungsanlage in das Gewässer gelangen, sind die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei und gegebenenfalls die Fischereiberechtigten sofort zu verständigen.
6. Regelwerke und Bezugsquellen
TRENGW | Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 12. Januar 2000, AllMBl S. 84 |
ATV-DVWK-M 153 | Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser. Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef |
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*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.