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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 29 vom 27.12.2007 S. 969)
Gl.-Nr.: 753-1-UG



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:

"Anlagen in oder an Gewässern, Schutz vor Hochwasser und Dürre"

b) Die Überschrift des Fünften Teils Abschnitt II erhält folgende Fassung:

"Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser-, Eis- und Murgefahr"

c) Die Überschrift des Fünften Teils Abschnitt II Erster Titel erhält folgende Fassung:

"Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre; Unterrichtung der Öffentlichkeit; persönliche Hochwasservorsorge"

d) Art. 61 erhält folgende Fassung:

Art. 61 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre"

e) Nach der Überschrift des Art. 61 werden eingefügt:

Art. 61a Allgemeine Information der Öffentlichkeit über Hochwassergefahren

Art. 61b Hochwassernachrichtendienst

Art. 61c Persönliche Hochwasservorsorge

Zweiter Titel
Überschwemmungsgebiete

Art. 61d Überschwemmungsgebiete, Gewässer und Gewässerabschnitte mit Schadenspotenzial

Art. 61e Pflicht zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an Gewässern oder Gewässerabschnitten mit Schadenspotenzial

Art. 61f Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an sonstigen Gewässern oder Gewässerabschnitten

Art. 61g Vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten

Art. 61h Rechtsfolgen der Festsetzung und vorläufigen Sicherung

Art. 61i Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren

Art. 61j Überschwemmungsgefährdete Gebiete

Dritter Titel
Fachliche Grundlagen des Hochwasserschutzes

Art. 61k Hochwasserschutzpläne

Art. 61l Umsetzung von Regelungen der Europäischen Gemeinschaft und internationaler Übereinkommen für den Hochwasserschutz"

f) Art. 62 erhält folgende Fassung:

Art. 62 Schutzanordnungen, Hochwasserabfluss"

g) Die Überschrift "Zweiter Titel Wasser und Eisgefahr" wird durch die Überschrift "Vierter Titel Verpflichtungen zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefahr" ersetzt.

h) Die Überschriften der Art. 67 und 94 werden jeweils durch den Klammerhinweis "(aufgehoben)" ersetzt.

i) Nach der Überschrift des Art. 103 wird folgender Art. 103a eingefügt:

Art. 103a Übergangsbestimmungen zu Gewässern zweiter Ordnung"

2. Art. 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 1 entfällt.

b) Satz 2

Bei Aufstellung und Änderung des Verzeichnisses sind die Bezirkstage zu hören.

wird aufgehoben.

3. In Art. 5 werden die Worte "Gewässer erster Ordnung" durch die Worte "Gewässer erster oder zweiter Ordnung" ersetzt.

4. In Art. 42 Satz 4 werden nach dem Wort "Maßnahmenprogramm" die Worte "und in den Hochwasserschutzplänen" eingefügt.

5. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "den Bezirken als eigene Aufgabe" durch die Worte "dem Freistaat Bayern" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Abs. 1 Nrn. 2 und 3" durch die Worte "Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

6. In Art. 44 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Gewässer zweiter und dritter Ordnung" durch die Worte "Gewässer dritter Ordnung" ersetzt.

7. Art. 45 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 WHG) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster Ordnung, Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, und Wildbäche der Staat, für Gewässer zweiter Ordnung der Bezirk und für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebietes die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen." Sind andere als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 WHG) Träger der Unterhaltungslast und kommen sie ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so sind für Gewässer erster und zweiter Ordnung, für Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden, und für Wildbäche der Staat, und für Gewässer dritter Ordnung die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, verpflichtet, innerhalb ihres Gebiets die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auszuführen."

8. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

b) Abs. 2 und 3

(2) Soweit die Unterhaltung nicht nach Art. 43 Abs. 3 bis 5 oder Art. 44 Abs. 1, 3 oder 4 Dritten obliegt, führen die Wasserwirtschaftsämter auch die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung auf Kosten der Bezirke aus.

(3) Wenn der Freistaat Bayern oder die Bezirke Zuwendungen zur Unterhaltung von Gewässern dritter Ordnung gewähren, sind sie berechtigt, die Unterhaltungsmaßnahmen an Stelle und auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast durch die Wasserwirtschaftsämter auszuführen, sofern der Träger der Unterhaltungslast das beantragt.

werden aufgehoben.

9. Art. 54 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird der Abs. 2 angefügt.

10. Art. 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

b) Abs. 2 und 3

(2) Die Wasserwirtschaftsämter führen auch den Ausbau der Gewässer zweiter Ordnung auf Kosten der Bezirke aus.

(3) Wenn der Freistaat Bayern oder die Bezirke Zuwendungen zum Ausbau von Gewässern dritter Ordnung gewähren, sind sie berechtigt, die Ausbaumaßnahmen an Stelle und auf Kosten des Unternehmers durch die Wasserwirtschaftsämter auszuführen, sofern der Träger der Ausbaupflicht das beantragt.

werden aufgehoben.

11. Die Überschrift des Fünften Teils erhält folgende Fassung:

altneu
 Anlagen in oder an Gewässern, Sicherung des Wasserabflusses"Anlagen in oder an Gewässern, Schutz vor Hochwasser und Dürre"

12. In Art. 59 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder die in eingedeichten Gebieten errichtet werden" gestrichen.

13. Art. 60 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Abweichend von Art. 75 Abs. 1 können insoweit auch Gemeinden oder staatliche Hafenbehörden sowie beliehene Hafengesellschaften des privaten Rechts als Vollzugsbehörde bestimmt werden."Abweichend von Art. 75 Abs. 1 können als Vollzugsbehörden auch bestimmt werden:
  1. Behörden des Freistaates Bayern oder seiner Aufsicht unterstehender Gemeinden und Gemeindeverbände oder
  2. Gesellschaften oder juristische Personen des Privatrechts (Beleihung)."

b) Folgende Sätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

"Eine Beleihung ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Kreisverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Rechts- und Fachaufsicht gelten entsprechend."

14. Die Überschrift des Abschnitts II erhält folgende Fassung:

altneu
 Sicherung des Wasserabflusses, Wasser- und Eisgefahr "Schutz vor Hochwasser und Dürre, Wasser-, Eis- und Murgefahr"

15. Die Überschrift des Ersten Titels erhält folgende Fassung:

altneu
 Sicherung des Wasserabflusses "Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre; Unterrichtung der Öffentlichkeit; persönliche Hochwasservorsorge"

16. Art. 61 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 61 Überschwemmungsgebiete 07a
(zu § 32 WHG)

(1) Überschwemmungsgebiete werden von den Kreisverwaltungsbehörden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die auf Grund bisherigen Rechts festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 WHG.

(2) Es ist verboten, im Überschwemmungsgebiet Anlagen und Anpflanzungen, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, zu errichten, durchzuführen oder wesentlich zu ändern. Die Kreisverwaltungsbehörde kann unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen genehmigen, wenn und soweit dadurch der Wasserabfluß, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung oder die Gewässerbeschaffenheit nicht nachteilig beeinflußt werden können. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen, so entfällt die Genehmigung nach diesem Artikel.

"Art. 61 Grundsätze für den Schutz vor Hochwasser und Dürre
(Zu § 31a Abs. 1 und § 31b Abs. 6 WHG)

(1) Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben auf

  1. Erhalt oder Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
  2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
  3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und zur Wasserspeicherung

hinwirken.

(2) Bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen sind die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen."

17. Nach Art. 61 werden die Art. 61a bis 61c eingefügt.

18. Nach Art. 61c wird der Zweiter Titel eingefügt.

19. Nach Art. 61j wird der Dritte Titel eingefügt.

20. Art. 62 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 62 Hochwasserabfluß"Art. 62 Schutzanordnungen, Hochwasserabfluss"

b) Es wird der neue Abs. 1 eingefügt.

c) Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden Abs. 2 bis 4.

d) In Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Absatz 1" durch die Worte "Abs. 1 und 2" ersetzt.

21. Die Überschrift "Zweiter Titel Wasser- und Eisgefahr" wird durch die Überschrift "Vierter Titel Verpflichtungen zur Bekämpfung von Wasser-, Eis- und Murgefahr" ersetzt.

22. Art. 66 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Wasser- und Eisgefahr" durch die Worte "Wasser-, Eis- und Murgefahr" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden nach dem Wort Überschwemmungen die Worte "oder Muren" und im Klammerzusatz nach dem Wort "Dammwehr" ein Komma und das Wort "Murenabwehr" eingefügt.

23. Art. 67

Art. 67 Hochwassernachrichtendienst 05

(1) Zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr kann das Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung einen vom Landesamt für Umwelt geleiteten Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst (Hochwassernachrichtendienst) einrichten.

(2) Die Rechtsverordnung kann vorsehen, daß Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Unternehmer von Wasserbenutzungsanlagen oder sonstigen Anlagen in oder an Gewässern oder Dritte für den Hochwasserbeobachtungs-, Melde- und Vorhersagedienst ihre dafür geeigneten Sachmittel zur Verfügung zu stellen oder Dienst zu leisten haben.

wird aufgehoben.

24. Art. 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

"Kontrollen, Messungen und Untersuchungen, die von Sachverständigen nach Art. 78 oder von Prüflaboratorien nach Art. 78a durchgeführt werden, stehen einer behördlichen Überwachung gleich; die näheren Voraussetzungen werden in der Verordnung geregelt."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

25. In Art. 71b Abs. 5 werden die Worte "nach Abs. 1 bis 3" durch die Worte "nach Abs. 2 bis 4" ersetzt.

26. In Art. 75 Abs. 1a werden nach dem Wort "Maßnahmenprogramme" die Worte "sowie der Hochwasserschutzpläne" eingefügt.

27. Art. 78 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 78 Private Sachverständige

Soweit beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ein privater Sachverständiger tätig werden kann, regelt die Staatsregierung die an die Zulassung und die Fachkenntnis und Zuverlässigkeit zu stellenden Anforderungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags.

"Art. 78 Private Sachverständige

Das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden:

  1. die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige; Aufgaben zur Überwachung von Gewässerbenutzungen können nur unter den Voraussetzungen des Art. 70 Abs. 2 übertragen werden,
  2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
  3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,
  4. die Aufgabenerledigung."

28. Art. 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Für das Verfahren können auch Karten in unveränderlicher digitaler Form verwendet werden. Eine ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme muss gewährleistet sein."

29. Art. 94

Art. 94 Einsicht und Auszüge

Jeder darf das Wasserbuch und das Abwasserkataster einsehen und beglaubigte Auszüge daraus verlangen, soweit nicht die in Art. 30 BayVwVfG geschützten Geheimnisse entgegenstehen.

wird aufgehoben.

30. Art. 95 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:

altneu
 d) die in Art. 59 Abs. 1 und 2, Art. 59a und Art. 61 Abs. 2 aufgeführten Anlagen und Anpflanzungen errichtet, anlegt oder wesentlich verändert,"d) die in Art. 59 Abs. 1 und 2 oder in Art. 59a aufgeführten Anlagen errichtet oder wesentlich verändert oder die in Art. 61h Abs. 1 bezeichneten Handlungen vornimmt,"

bb) Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. f werden der Klammerzusatz "(Art. 67 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz (Art. 61b Abs. 2)" ersetzt und das Komma gestrichen.

bbb) Buchst. g

g. über die Eigenüberwachung (Art. 70 Abs. 2)

wird gestrichen.

cc) In Nr. 5 Buchst. c wird der Klammerzusatz "(Art. 67 Abs. 2)" durch den Klammerzusatz "(Art. G1b Abs. 2)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. c wird nach dem Klammerzusatz "(Art. 40 Abs. 1 Satz 2)" ein Komma eingefügt.

bbb) Es wird der Buchst. d angefügt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. b wird nach dem Klammerzusatz "(Art. 68 Abs. 3, Art. 68a Abs. 2)" ein Komma eingefügt.

bbb) Es werden die Buchst. c bis e angefügt.

31. Es wird der Art. 103a eingefügt.

32. In Anlage III II. Teil Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc zwölfter Spiegelstrich werden die Worte "Art. 13 Abs. 2 Nr. 3, Art. 17 Abs. 2 Nr. 1" durch die Worte "Art. 16 Abs. 2 Nr. 2, Art. 18 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nrn. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 10 und 31 am 1. Januar 2009 in Kraft.