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Regelwerk

BayWG - Bayerisches Wassergesetz
- Bayern -

Fassung vom 19. Juli 1994
(GVBl. S. 822;..; 1995 S. 353; 1997 S. 311, S. 348; 1998 S. 412; 1999 S. 36, 532; 2001 S. 140; 2003 S. 32503; 24.07.2003 S. 482 03; 26.07.2005 S. 287 05; 08.12.2006 S. 1004 06; 10.04.2007 S. 271 07; 20.12.2007 S. 958 07a; 20.12.2007 S. 969 07b; 27.07.2009 S. 376 09)
Gl.-Nr.: 753-1-UG



Zur aktuellen Fassung

Erster Teil
Gewässer und ihre Einteilung, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele
03

Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich
(zu § 1 WHG) 03, 03

(1) Dieses Gesetz gilt für die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) bezeichneten Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.

(2) Das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz sind nicht anzuwenden auf

  1. Be- und Entwässerungsgräben,
  2. Teiche und Weiher, wenn sie mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden sind, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Die §§ 1a, 1b, 18a bis 21, 22, 26, 34, 36, 36a, 36b und 41 WHG und die Art. 3a bis b, 6 bis 11, 13, 21, 22, 35 bis 37, 41a bis 41h, 63, 68, 68a, 71a bis 75, 81, 85, 87, 95 und 101 dieses Gesetzes, ferner die Vorschriften über das Einleiten und Einbringen von Stoffen in ein Gewässer bleiben unberührt.

Art. 2 Einteilung der oberirdischen Gewässer 03

(1) Die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme des wild abfließenden Wassers werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in:

  1. Gewässer erster Ordnung:
    die Bundeswasserstraßen und die in dem anliegenden Verzeichnis (Anlage I) aufgeführten Gewässer,
  2. Gewässer zweiter Ordnung:
    Gewässer, die in das nach Art. 3 aufzustellende Verzeichnis eingetragen sind,
  3. Gewässer dritter Ordnung:
    alle anderen Gewässer.

(2) Altarme, die mit dem Gewässer bei Mittelwasserstand verbunden sind, Nebenarme, Flutmulden, Hafengewässer und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers (ausgenommen Seitenkanäle) gehören zu der Ordnung des Gewässers an der Stelle, an der das Seitengewässer vom Hauptgewässer abzweigt, soweit in der Anlage zu diesem Gesetz oder im Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung (Art. 3) nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soll ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke mit nur örtlicher Bedeutung die Eigenschaft einer Bundeswasserstraße erhalten oder verlieren, so kann das Staatsministerium des Innern die hierfür nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes erforderliche Vereinbarung mit dem Bund abschließen. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, in diesem Fall durch Rechtsverordnung die Ordnung des Gewässers zu bestimmen.

Art. 3 Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung 07b

(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verzeichnis der Gewässer zweiter Ordnung aufzustellen.

(2) In dieses Verzeichnis sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer aufzunehmen, die wasserwirtschaftlich, insbesondere wegen ihrer Wasser-, Geschiebe-, Schwebstoff- oder Eisführung wegen ihrer ökologischen Funktionen oder wegen ihrer Nutzbarkeit von größerer Bedeutung sind.

Art. 3a Bewirtschaftungsgrundsätze
(Zu § 1a Abs. 1 WHG) 03

Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass ihre nachhaltige Entwicklung gewährleistet ist. Sie sind nach den Grundsätzen in § 1a Abs. 1 und 2, §§ 25a bis 25d und 33a WHG zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete zu berücksichtigen.

Art. 3b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten 06
(Zu § 1b Abs. 3 WHG)

Die Gewässer des Freistaates Bayern werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

  1. Donau
    1. mit den Planungsräumen Iller-Lech, Altmühl-Paar, Isar, Naab-Regen und Inn
    2. mit dem den in Nr. 1a genannten Planungsräumen zugeordneten Grundwasser
  2. Rhein
    1. mit den Planungsräumen Unterer Main, Oberer Main und Regnitz
    2. mit dem Planungsraum Bodensee
    3. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen des Neckars
    4. mit dem den in Nrn. 2a, 2b und 2c genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser
  3. Elbe
    1. mit dem Planungsraum Saale-Eger
    2. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen der Moldau
    3. mit dem den in Nrn. 3a und 3b genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser
  4. Weser
    1. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen der Fulda und der Werra
    2. mit dem den in Nr. 4a genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser.

Die Gebiete sind in Anlage II dargestellt.

Art. 3c Bewirtschaftungsziele, Fristen
(zu §§ 25c und 33a WHG)

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

  1. bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG)
  2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG),
  3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG),
  4. bei den Schutzgebieten im Sinn von Art. 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in Nrn. 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25d und § 33a Abs. 4 WHG bleiben unberührt.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

Zweiter Teil
Eigentum an den Gewässern

Art. 4 Gewässereigentum und Duldungspflicht

(1) Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich auf das dort oberirdisch vorhandene Wasser, nicht auf das Grundwasser.

(2) Der Eigentümer eines Gewässers hat dessen Benutzung durch einen Dritten im Rahmen einer nach Art. 16 oder 17 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung zu dulden. Durch Benutzungsbedingungen und Auflagen sind Art, Maß und Dauer der Duldungspflicht, insbesondere die Folgen der Beendigung der Benutzung zu regeln. Für den Gewässereigentümer ist auf Antrag ein Entgelt festzusetzen. Für die Benutzung staatseigener Gewässer für den Wasserkraftausbau mit einer Nutzleistung ab 1100 kW kann das Entgelt als Nutzungsgebühr erhoben werden. Die Gebührenpflicht, die Höhe der Gebühr, das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren werden durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.

Art. 5 Eigentum an den Gewässer erster oder zweiter Ordnung 07b

Soweit das Eigentum an einem Gewässer erster oder zweiter Ordnung einem anderen als dem Bund oder dem Freistaat Bayern zusteht, kann der Freistaat Bayern das Eigentum nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung in Anspruch nehmen.

Art. 6 Eigentum an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden

(1) Bildet ein fließendes Gewässer kein selbständiges Grundstück, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.

(2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelung Eigentumsgrenze:

  1. für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie,
  2. für nebeneinanderliegende Ufergrundstücke eine von dem Endpunkt der Landgrenze rechtwinklig zu der in Nummer 1 bezeichneten Mittellinie zu ziehende Linie.

Art. 7 Überflutungen

(1) Werden an Gewässern, die ein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke bei Mittelwasserstand dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Gewässereigentümer zu. Die neue Grenze zwischen dem Gewässer und dem Ufergrundstück ist die Uferlinie.

(2) Ist die Überflutung künstlich herbeigeführt, so hat derjenige, der sie verursacht hat, den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(3) Werden an Gewässern, die kein selbständiges Grundstück bilden, Grundstücke dauernd überflutet, so ist Art. 6 anzuwenden. Für künstliche Überflutungen gilt Absatz 2.

Art. 8 Natürliche Verlandungen

(1) Eine durch allmähliches Anlanden oder durch Zurücktreten des Wassers entstandene Verlandung an fließenden Gewässern wächst den Eigentümern der Ufergrundstücke zu, wenn die Verlandung mit dem bisherigen Ufer bei Mittelwasserstand zusammenhängt und sich darauf Pflanzenwuchs gebildet hat.

(2) An stehenden Gewässern, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Verlandungen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenze den Gewässereigentümern. Die früheren Anlieger habe Zutritt zum Gewässer, soweit es erforderlich ist, um den Gemeingebrauch in der bisherigen Weise auszuüben.

(3) Verlandet ein Gewässer an einer Stelle, an der mehrere Ufergrundstücke aneinandergrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze auf der Verlandung in Verlängerung der bisherigen Grundstücksgrenze auf dem Land. Schneiden sich hierbei die Grundstücksgrenzen, so verläuft die Grundstücksgrenze vom Schnittpunkt aus in der Winkelhalbierenden der sich schneidenden Grenzen.

Art. 9 Künstliche Verlandungen

Verlandungen, die durch künstliche Einwirkungen entstanden sind, stehen im Eigentum des Gewässereigentümers.

Art. 10 Wiederherstellung eines Gewässers

(1) Hat ein Gewässer durch natürliche Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die davon Betroffenen insgesamt oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wieder herzustellen.

(2) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn sie nicht binnen fünf Jahren, gerechnet vom Schluß des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeführt ist. Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde.

Art. 11 Uferabriß

(1) Wird ein Stück Land durch Naturgewalt von dem Ufer abgerissen und mit einem anderen Ufergrundstück vereinigt, so wird es dessen Bestandteil, wenn es von diesem Grundstück in der Natur nicht mehr unterschieden werden kann oder wenn die Vereinigung drei Jahre bestanden hat, ohne daß der Eigentümer oder ein sonst Berechtigter das abgerissene Stück wieder weggenommen hat.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird ein abgerissenes Stück Land, das sich ohne Zusammenhang mit einem Ufer im Gewässer festgesetzt hat, Eigentum des Gewässereigentümers.

Art. 12 Uferlinie

(1) Die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken wird durch die Linie des Mittelwasserstandes unter besonderer Berücksichtigung der Grenze des Pflanzenwuchses (Uferlinie) bestimmt.

(2) Die Uferlinie wird, falls erforderlich, durch die Kreisverwaltungsbehörde festgestellt und auf Kosten desjenigen, der die Kosten der Uferlinienfeststellung zu tragen hat, kenntlich gemacht.

Art. 13 Verlassenes Gewässerbett, Inseln

(1) Wird ein Gewässer vom Wasser verlassen oder tritt in einem Gewässer eine Insel hervor, die den Mittelwasserstand überragt, so bleibt das Eigentum an den hierdurch zutage getretenen Landflächen unverändert.

(2) Die Art. 11, 12 und 14 gelten für Inseln entsprechend.

Art. 14 Duldungspflicht

(1) Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, daß Festpunkte eingebaut, Flußeinteilungszeichen und Höhenmaße aufgestellt und Meßeinrichtungen für wasserwirtschaftliche Daten einschließlich der Zufahrt und der Anlagen zu ihrer Ver- und Entsorgung errichtet, betrieben und unterhalten werden. An Gewässern, die der Schiff- und Floßfahrt dienen, haben sie ferner zu dulden, daß Schiffe und Flöße landen und befestigt werden und daß im Notfalle während der erforderlichen Zeit die Ladung ausgesetzt wird.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, daß die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte die Ufergrundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Wasserbenutzungsanlage das erfordert; auf die Interessen des Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis der Verfügungsberechtigten betreten werden.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Dritter Teil
Benutzung der Gewässer, Gewässerschutz

Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen über die Benutzung der Gewässer

Art. 15 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG)

Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um

  1. nachteilige Wirkungen für die Ordnung des Wasserhaushalts, für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, die Gewässer, den Bergbau, die öffentliche Gesundheit, den Sport und die Erholung, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei, die Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau, den Natur- und Landschaftsschutz, den Verkehr und das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen,
  2. eine technisch einwandfreie Gestaltung von Anlagen zur Gewässerbenutzung sicherzustellen.
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