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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen
EÜV - Eigenüberwachungsverordnung
Vom 3. Dezember 2001
(BayGVBl. Nr. 25 vom 15.12.2001 S. 971)
753-1-12-U
Auf Grund des § 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 54 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erlässt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
§ 1
Die Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung - EÜV) vom 20. September 1995 (GVBl S. 769, BayRS 753-1-12-U) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Anlagen zur Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung oder Verteilung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 1000 m3 im Jahr und für zu diesen Anlagen gehörende Wasserschutzgebiete, | 1. Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete," |
2. In § 8 werden die Worte "zehntausend Deutsche Mark" durch die Worte "fünftausend Euro" ersetzt.
3. In Nr. 1.1, letzter Absatz, des Zweiten Teils des Anhangs 2 werden die Worte "den Verwaltungsvorschriften gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG" durch die Worte "der Abwasserverordnung" ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
ENDE