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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften

Vom 4. Dezember 2017
(GVBl. I Nr. 28 vom 04.12.2017)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Wassergesetzes

Das Brandenburgische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Verordnungsermächtigung (zu § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Gewässerentwicklung durch Gewässerunterhaltung".

c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Verfahren zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes".

d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

§ 17 Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichszahlungen (zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

e) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30 Anzeige des Übergangs der Erlaubnis oder der Bewilligung (zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

g) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:

§ 36a (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

§ 38 Koordinierung paralleler immissionsschutzrechtlicher Verfahren bei Abwassereinleitungen".

i) Die Angaben zu Kapitel 5 Abschnitt 1a und zu den §§ 39a bis 39h werden gestrichen.

j) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Abwasserbeseitigungskonzept".

k) Die Angabe zu Kapitel 7 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 7
Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen".

l) Die Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerrandstreifen".

m) Nach der Angabe zu § 77 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 77a Gewässerrandstreifen (zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

n) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:

§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung (zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

o) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

§ 100 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Umsetzung von Recht der Europäischen Union zu Badegewässern

Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden.

  § 2 Verordnungsermächtigung
(zu § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen gemäß § 23 Absatz 3 und § 24 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassen.

(2) Zur Umsetzung von Recht der Europäischen Union, die Badegewässer betreffen, kann das hierfür zuständige Mitglied der Landesregierung Rechtsverordnungen erlassen, insbesondere über Anforderungen an Gewässer und Wasser, deren Ausweisung, Überwachung und Einstufung sowie Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und der Badenden."

3. § 14 wird wie folgt gefasst:

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§ 14 (weggefallen)  § 14 Gewässerentwicklung durch Gewässerunterhaltung

Als natürliche Ereignisse im Sinne der §§ 9 bis 12 gelten auch morphologische Gewässerveränderungen im Zuge der Entwicklung oberirdischer Gewässer gemäß § 39 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes."

4. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Wasserschutzgebiete
(zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt. Wasserschutzgebiete für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern werden vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Begünstigte nach Absatz 2 hat sämtliche für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet, ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Die nach Satz 2 festgesetzten Wasserschutzgebiete sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(2) Begünstigter bei Schutzgebieten nach den Absätzen 1 und 3 ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden. Die Rechtsverordnung soll das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Wenn die Karten nicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan bekannt gemacht werden, sind die betroffenen Gebiete im Text der Rechtsverordnung zu beschreiben. In diesem Fall haben die Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, beglaubigte Abschriften der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf und auf den Ort der Einsichtnahme ist im Text der Rechtsverordnung hinzuweisen.

(3) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen für dieselbe Wasserfassung fort. Neue Rechtsverordnungen sind von den nach Absatz 1 Zuständigen in angemessenem Zeitraum zu erlassen. Für Trinkwasserschutzgebiete nach Satz 1 gelten § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Trinkwasserschutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neufestsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung vornehmen.

" § 15 Wasserschutzgebiete
(zu §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Ein Wasserschutzgebiet wird durch Rechtsverordnung des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgesetzt. Ein Wasserschutzgebiet gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für eine Wasserfassung mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern wird vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt, in dessen oder deren Gebiet sich die Wasserfassung befindet, durch Rechtsverordnung festgesetzt. Das nach Satz 2 festgesetzte Wasserschutzgebiet ist nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für das Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 16. Für Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 16 entsprechend.

(2) Der Begünstigte von Festsetzungen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes hat sämtliche für die Ausweisung des Wasserschutzgebietes erforderliche Unterlagen vorzulegen. Kommt der Begünstigte dieser Verpflichtung nicht nach, hat er die für die Erstellung der Unterlagen erforderlichen Kosten zu erstatten. Begünstigter ist derjenige, dessen Fassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden.

(3) Die Rechtsverordnung soll das Wasserschutzgebiet und seine Zonen zeichnerisch in Karten bestimmen. Wenn die Karten nicht im amtlichen Bekanntmachungsorgan bekannt gemacht werden, sind die betroffenen Gebiete im Text der Rechtsverordnung zu beschreiben. In diesem Fall haben die Wasserbehörde und die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, beglaubigte Abschriften der Karten aufzubewahren und jedem kostenlos Einsicht zu gewähren. Hierauf und auf den Ort der Einsichtnahme ist im Text der Rechtsverordnung hinzuweisen.

(4) Die auf der Grundlage des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) für die öffentliche Trinkwasserversorgung festgelegten oder aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete gelten als Rechtsverordnung in der Fassung der Dritten Durchführungsverordnung zum Wassergesetz - Schutzgebiete und Vorbehaltsgebiete - vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 487) bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen für dieselbe Wasserfassung fort. Neue Rechtsverordnungen sind von den nach Absatz 1 Zuständigen in angemessenem Zeitraum zu erlassen. Für Trinkwasserschutzgebiete nach Satz 1 gelten § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 bis 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 17 entsprechend. Die Aufhebung von nach Satz 1 übergeleiteten Trinkwasserschutzgebieten für Wasserfassungen, für die keine Neufestsetzung erfolgt, kann das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung vornehmen."

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

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§ 16 Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichszahlungen
(zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zahlungen nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 150 Euro nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 31. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Die Ausgleichszahlung wird, wenn keine gütliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustande kommt, durch die zuständige Wasserbehörde im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt durch Schlichtungsspruch festgesetzt.

" § 16 Verfahren zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten gemäß § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

(1) Vor Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist von der Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wasserfassung befindet (Anhörungsbehörde), ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Hierzu werden die Karten und Schutzbestimmungen für die Dauer eines Monats bei der Anhörungsbehörde ausgelegt und auf deren Internetseite veröffentlicht. Die Anhörungsbehörde kann vorsehen, dass die Auslegung zusätzlich in betroffenen Gemeinden oder Ämtern erfolgt. Einwendungen gegen die Festsetzung und die Schutzbestimmungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Anhörungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde Einwendungen gegen die Festsetzung des Schutzgebiets sowie Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden können. Die Träger öffentlicher Belange sind durch die Anhörungsbehörde zu beteiligen.

(2) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit dem Begünstigten, den Trägern öffentlicher Belange, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens vier Wochen vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange, der Begünstigte und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange und des Begünstigten mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch ortsübliche Bekanntmachung ersetzt werden.

(3) Wird der Entwurf der Rechtsverordnung während des laufenden Verfahrens räumlich oder sachlich erheblich erweitert, ist das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bezüglich der Änderungen zu wiederholen.

(4) Eine Verletzung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber dem Verordnungsgeber geltend gemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. In der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

(5) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht anwendbar, wenn der Verordnungsentwurf eine Änderung einer bestehenden Rechtsverordnung betrifft und weder der räumliche noch der sachliche Geltungsbereich wesentlich erweitert werden oder eine Rechtsverordnung aufgehoben werden soll. Der Begünstigte ist vorher anzuhören."

6. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:

" § 17 Besondere Vorschriften für Billigkeitsausgleichszahlungen
(zu § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zahlungen nach § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes bemessen sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Ein Anspruch besteht nicht, soweit der wirtschaftliche Nachteil anderweitig ausgeglichen ist. Soweit ein Mindestbetrag von 150 Euro nicht unterschritten wird, kann eine Ausgleichsforderung jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der Ausgleich des Nachteils ist gegenüber dem Begünstigten bis zum 3 1. März des Folgejahres zu verlangen. Der Begünstigte hat über die Anerkennung der Forderung innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden, soweit zwischen den Parteien keine anderweitige einvernehmliche Regelung getroffen wird. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und in welchem Umfang eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, kann jeder der Beteiligten die zuständige Wasserbehörde als Schlichtungsstelle anrufen, die nach Anhörung der Beteiligten im Benehmen mit dem Landesamt für Landwirtschaft einen schriftlichen Vorschlag unterbreitet."

7. Dem § 18 wird folgender Satz angefügt:

"Die §§ 16 und 17 gelten für Satz 1 Nummer 2 entsprechend."

8. § 20

§ 20 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; Anzeigepflicht

(1) Wer

  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, unterhalten, wesentlich verändern oder betreiben will,
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will,
  3. solche Stoffe ohne Anlagen lagern, ansammeln, abfüllen oder umschlagen will oder
  4. Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften errichten oder betreiben will,

hat dies der Wasserbehörde einen Monat vorher anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch die wesentliche Änderung und Stilllegung des Betriebs der Anlage. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) beizufügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht keine Anzeigepflicht

  1. für Anlagen, die dem oberirdischen Befördern und Speichern von Gas dienen,
  2. für wassergefährdende Stoffe, die sich ohne Anlagen in einem Arbeitsgang befinden oder in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden,
  3. für Anlagen zur Reinigung und zum Umschlag von mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigten Bauabfällen, soweit sie nach dem Immissionsschutzrecht oder nach dem Abfallbeseitigungsrecht zulassungspflichtig sind, und
  4. für den Fall, dass eine Maßnahme einer Zulassung, Zustimmung oder Erlaubnis nach Bauordnungs-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Bergrecht bedarf oder eine solche erteilt worden ist.

(3) Eine Maßnahme ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn eine Verunreinigung von Gewässern oder eine nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen oder im Falle des Umschlags der bestmögliche Schutz nicht gewährleistet ist und diese Nachteile nicht durch Anordnungen der Wasserbehörde verhütet oder ausgeglichen werden können. Wird das Vorhaben nicht binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist keine Maßnahmen festgesetzt, so kann es in der angezeigten Weise durchgeführt werden.

wird aufgehoben.

9. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter "ohne dass dieser eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast zu Grunde liegt," gestrichen.

10. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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2. Ausnahmen gemäß § 31 Absatz 1 und Absatz 2 und § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,"2. Ausnahmen gemäß § 31 Absatz 1 und § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,"

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Durchführung der Überwachung kann mit den nach der Brandenburgischen Gewässereinstufungsverordnung vorzunehmenden Überwachungsprogrammen verbunden werden."Die Überwachung kann mit der Durchführung der für die Zustandsbewertung und -überwachung der Wasserkörper erforderlichen Überwachungsprogramme verbunden werden."

11. § 28 wird wie folgt gefasst:

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§ 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

  § 28 Inhalt von Erlaubnis und Bewilligung
(zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

In der Erlaubnis und Bewilligung sind insbesondere Ort, Art, Umfang und Zweck der Gewässerbenutzung sowie Art und Umfang der dem Gewässerbenutzer obliegenden Überwachungsmaßnahmen festzulegen. In der Erlaubnis oder Bewilligung können auch Anforderungen an den Rückbau der Benutzungsanlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Einstellung der Gewässerbenutzung geregelt werden. Die Gewässerbenutzung darf nicht die Erreichung der Bewirtschaftungsziele gefährden oder den Anforderungen eines Maßnahmenprogramms entgegenstehen. § 126 Absatz 6 ist zu beachten. Die Erlaubnis wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt."

12. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:

§ 30 Anzeige des Übergangs der Erlaubnis oder der Bewilligung
(zu § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Geht die Erlaubnis oder die Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Benutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger nach § 8 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen."

13. § 36a

§ 36a Betrieb von Stauanlagen

(1) Der örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband ist verpflichtet, eine Stauanlage in Gewässern II. Ordnung zu betreiben, soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ausreichenden Landschaftswasserhaushaltes notwendig ist. Das Wasserwirtschaftsamt veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Stauanlagen und schreibt das Verzeichnis fort. Die Pflicht zur Fortführung des Betriebes besteht nicht bei Stauanlagen, die dem Verkehr oder der Wasserkraftnutzung dienen oder die aufgrund einer Zulassung betrieben werden. Der Gewässerunterhaltungsverband hat mit Zustimmung des Anlageneigentümers zum Betriebsübergang die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen zu beantragen und die Stauanlagen in einem angemessenen betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Kann der Eigentümer nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, kann die Wasserbehörde die Zulassung auch ohne Zustimmung des Anlageneigentümers erteilen. Entsprechen vorhandene Rechte und Befugnisse nicht den Anforderungen an einen ausreichenden Landschaftswasserhaushalt, stellt die Wasserbehörde sicher, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessenen Fristen durchgeführt werden.

(2) Das Land unterstützt die Unterhaltungsverbände bei der Instandsetzung und dem Umbau von Stauanlagen nach Absatz 1 nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel. Das Land kann die Kosten für den Betrieb dieser Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Wassernutzungsentgelt und der Abwasserabgabe tragen, soweit ein besonderes öffentliches Interesse besteht und nicht eine andere Regelung zur Kostentragung getroffen werden kann.

wird aufgehoben.

14. § 37 wirsd wie folgt gefasst:

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§ 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen

(1) Wer Stauanlagen, Schöpfwerke und Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten, Entnehmen oder Umleiten von Grundwasser außer Betrieb setzen oder beseitigen will, ist verpflichtet, dies der Wasserbehörde zwei Monate vorher anzuzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann innerhalb der Frist nach Absatz 1 den Weiterbetrieb anordnen, wenn

  1. andere durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt würden oder
  2. das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung der §§ 6 und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes und mit Rücksicht auf den Naturhaushalt, den Landschaftswasserhaushalt, den Denkmalschutz oder das Landschaftsbild den weiteren Betrieb erfordert

und dem bisherigen Anlageneigentümer nach seiner Wahl vom Begünstigten die Kosten des Betriebes und der Erhaltung der Anlagen ersetzt werden oder dieser sich ihm gegenüber verpflichtet, die Anlage zu betreiben und zu erhalten. Über die hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die Wasserbehörde. Sie kann eine Frist bestimmen, binnen derer die in Satz 2 bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist in geeigneter Form bekannt zu machen.

(3) Die Wasserbehörde kann auch Anforderungen an die ordnungsgemäße Beseitigung der Anlage stellen und die Wiederherstellung des früheren Zustands regeln, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(4) Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, gilt Absatz 1 für diese Behörde entsprechend.

  § 37 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen

(1) Stauanlagen und Schöpfwerke, soweit sie nicht unter § 78 Absatz 3 Satz 1 fallen, sowie Anlagen zum Aufstauen, Absenken, Ableiten, Entnehmen oder Umleiten von Grundwasser dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauerhaft außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Dies gilt nicht für Anlagen, die einer erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers gemäß § 46 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen sowie für Anlagen, die aufgrund eines bergrechtlichen Betriebsplanes betrieben oder außer Betrieb gesetzt werden oder die aufgrund einer behördlichen Anordnung außer Betrieb gesetzt werden. Die Genehmigung ist durch den Benutzer zu beantragen. Benutzer ist der Anlageneigentümer oder Nutzungsberechtigte. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Dritte durch das Außerbetriebsetzen oder Beseitigen der Anlage geschädigt werden würden und sie sich dem Benutzer und der Wasserbehörde gegenüber verpflichten, nach Wahl des Benutzers diesem die Kosten der Unterhaltung und des Betriebes der Anlage zu ersetzen oder statt seiner die Anlage zu erhalten und zu betreiben. Sie müssen sich auch verpflichten, dem Benutzer für die Erfüllung ihrer Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Über die Höhe der hiernach zu erbringenden Leistungen entscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Die Wasserbehörde kann eine Frist bestimmen, binnen derer die in den Sätzen 5 und 6 bezeichneten Verpflichtungen von Dritten übernommen werden müssen. Die Fristbestimmung ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Nach Ablauf der Frist ist die Genehmigung zu erteilen.

(2) Die Wasserbehörde kann den Benutzer bei der Erteilung der Genehmigung auch zur ordnungsgemäßen Beseitigung der Anlage und zur Wiederherstellung des früheren Zustands oder zur Vorbeugung vor nachteiligen Folgen verpflichten, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(3) Ist die Benutzung durch eine andere Behörde zugelassen worden, gilt Absatz 1 für diese Behörde entsprechend."

15. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:

" § 38 Koordinierung paralleler immissionsschutzrechtlicher Verfahren bei Abwassereinleitungen

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte c des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, ist die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde entsprechend § 10 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewässerbenutzung soll zusammen mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Sofern über die Gewässerbenutzung später als über die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entschieden wird, soll die Wasserbehörde erforderlichenfalls Vorschläge für in die Genehmigung aufzunehmende Nebenbestimmungen und Vorbehalte unterbreiten."

16. Kapitel 5 Abschnitt 1a

Abschnitt 1a
Koordinierung paralleler Verfahren

§ 39a Koordinierung der Verfahren

(1) Ist mit der Errichtung und dem Betrieb oder mit der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Zulassungen für das Vorhaben ist sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewässerbenutzung soll zusammen mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Sofern über die Gewässerbenutzung später als über die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entschieden wird, soll die Wasserbehörde erforderlichenfalls Vorschläge für in die Genehmigung aufzunehmende Nebenbestimmungen und Vorbehalte unterbreiten.

(2) Ist mit der Gewässerbenutzung die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage verbunden, die nach Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig ist, so soll die Koordinierung entsprechend Absatz 1 Satz 2 bis 4 erfolgen.

§ 39b Antragsunterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis im Sinne des § 39a sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Regelungsgegenständen beizufügen:

Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische, allgemein verständliche Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen. Hinsichtlich der in den jeweiligen Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren vorzulegenden Unterlagen stimmen sich die beteiligten Behörden frühzeitig ab und wirken darauf hin, dass zeitnah ein Antrag im jeweiligen parallelen Zulassungsverfahren gestellt wird. EMAS-Standorte im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes können die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellten Unterlagen zum Inhalt der Antragsunterlagen machen, soweit dadurch die Anforderungen nach Satz 1 gleichwertig erfüllt werden.

§ 39c Mindestinhalt der Erlaubnis

Die Erlaubnis im Sinne des § 39a hat neben den Festlegungen nach § 28 mindestens auch Regelungen über die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung zu enthalten. Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Selbstüberwachung nach den §§ 73 und 75 festzulegen.

§ 39d Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis

(1) Die Einhaltung der Erlaubnis im Sinne des § 39a ist zu überwachen.

(2) Die Erlaubnis nach § 39a ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
  4. neue Rechtsvorschriften dies erfordern.

§ 39e Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 39a zuständige Wasserbehörde macht das Vorhaben in Abstimmung mit der für das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörde öffentlich bekannt. Der Antrag und die Unterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist können Einwendungen erhoben werden.

(2) Die Wasserbehörde macht die Entscheidung öffentlich bekannt. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, und die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich zu machen.

(3) Die Wasserbehörde macht der Öffentlichkeit die Ergebnisse der Überwachung im Sinne des § 39d zugänglich, soweit sie ihr vorliegen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

§ 39f Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Könnte eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 39a erheblich nachteilige, in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt oder im gleichen Umfang über das Vorhaben wie die beteiligten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung wird von der Behörde vorgenommen, die durch das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Den zu beteiligenden Behörden ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Die Unterrichtung und die nachfolgenden Verfahrensschritte werden zwischen der Wasserbehörde und der zuständigen Immissionsschutzbehörde abgestimmt.

(2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils eine Ausfertigung der Unterlagen zu und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die Wasserbehörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag Stellungnahmen abzugeben.

(3) Die Wasserbehörde hat darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht und dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwendungen erhoben werden können. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf die weitere Beteiligung am Verfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die Wasserbehörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Unterlagen zur Verfügung stellt.

(5) Die Wasserbehörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Informationen nach § 39e Absatz 2 Satz 2. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Verfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Erlaubnisbescheides beifügen.

§ 39g Vorhandene Benutzungen oder Indirekteinleitungen

Vorhandene Einleitungen von Abwasser, die Anlagen nach § 39a betreffen, müssen den Anforderungen nach § 57 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser den Anforderungen nach § 57 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen.

§ 39h (weggefallen)

wird aufgehoben.

17. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "und ab dem 1. Januar 2007 0,10 Euro/m3" durch die Wörter ", ab dem 1. Januar 2007 0,10 Euro/m3 und ab dem 1. Januar 2018 0,115 Euro/m3" ersetzt.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Abweichend davon beträgt ab dem 1. Januar 2018 die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Grundwasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung 0, 10 Euro/m3."

cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Abgabe bemisst sich nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichem Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die unter Einhaltung der behördlichen Zulassung für die Einleitung Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird."Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser beträgt seit dem 16. Juli 1994 für Kühlzwecke 0,01 DM/m3, seit dem 1. Januar 2007 0,005 Euro/m3 und ab dem 1. Januar 2018 0,0058 Euro/m3, sowie für Produktionszwecke 0,04 DM/m3, ab dem 1. Januar 2007 0,02 Euro/m3 und ab dem 1. Januar 2018 0,023 Euro/m3."

dd) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

"Für das Entnehmen oder Ableiten von Oberflächenwasser für die Bewässerung in der Landwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2018 kein Entgelt erhoben."

b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "der Bewirtschaftungsziele," die Wörter "für den öffentlichen Hochwasserschutz," eingefügt und werden nach den Wörtern "Ausbau der Gewässer" die Wörter "sowie zur Unterhaltung der Deiche" gestrichen.

18. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "des Wasserhaushaltsgesetzes" ein Komma und die Wörter "soweit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer nicht zu erwarten ist," eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das Befahren nicht schiffbarer Gewässer mit kleinen Fahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft angetrieben werden, durch Rechtsverordnung als Gemeingebrauch zuzulassen, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Mit der Rechtsverordnung können Nutzungsvorschriften und Nutzungsbeschränkungen erlassen und bestimmte Gewässer entsprechend ihrer Eignung ausgenommen werden."

19. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 1.000 Kubikmeter je Tag in einem Fassungsgebiet oder wenn eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele zu besorgen ist, hat der Antragsteller, soweit die Wasserbehörde oder das Wasserwirtschaftsamt nicht bereits über die erforderlichen Daten verfügen, vor der Grundwasserentnahme eine Bestandserfassung durchzuführen."(1) Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über 1.000 Kubikmeter je Tag in einem Fassungsgebiet oder wenn eine Gefährdung der Bewirtschaftungsziele zu besorgen ist, hat der Antragsteller vor der Grundwasserentnahme einen Grundwasservorratsnachweis zu erbringen. Die Wasserbehörde kann von diesem Erfordernis absehen, soweit ihr die erforderlichen Daten vorliegen."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "auf denen es anfällt," die Wörter "unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vom Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes" eingefügt.

20. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Der vom Abwasserbeseitigungspflichtigen im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehene Zeitpunkt zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage ist von der für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Einleitung von Abwasser zuständigen Wasserbehörde durch Nebenbestimmungen gemäß § 36 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

21. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 bis 8

Die Gemeinden legen der Wasserbehörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der nach Satz 3 noch erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept). Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren erneut vorzulegen. Es soll Kriterien der Nachhaltigkeit und die zu erwartende demografische Entwicklung berücksichtigen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden. Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach Satz 3 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:
  1. die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, soweit die Satzung der Gemeinde nach § 54 Absatz 4 dies vorsieht,
  2. die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt.
"(2) Anstelle der Gemeinden sind zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet:
  1. die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzer der Grundstücke nach § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
    1. soweit die Satzung der Gemeinde oder des Zweckverbandes nach § 54 Absatz 4 dies vorsieht, oder
    2. soweit eine erlaubnisfreie Benutzung oberirdischer Gewässer nach § 43 Absatz 1 Satz 2 oder des Grundwassers auf der Grundlage einer Verordnung nach § 46 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgt,
  2. die Träger von öffentlichen Verkehrsanlagen, soweit das Niederschlagswasser außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anfällt."

22. Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:

" § 67 Abwasserbeseitigungskonzept

(1) Die Gemeinde oder der Zweckverband legt der Wasserbehörde für das gesamte gemeindliche Gebiet eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge der nach § 66 Absatz 1 Satz 3 erforderlichen Maßnahmen vor (Abwasserbeseitigungskonzept), wie auch die Ergebnisse der nach dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlichen Prüfungen. Die Gemeinde und der Zweckverband können ein gemeinsames Abwasserbeseitigungskonzept erstellen, soweit für dasselbe Entsorgungsgebiet Abwasserbeseitigungspflichten bestehen.

(2) Das Abwasserbeseitigungskonzept soll Kriterien der Nachhaltigkeit und die zu erwartende demografische Entwicklung berücksichtigen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Verwaltungsvorschrift, welche Angaben in das Abwasserbeseitigungskonzept aufzunehmen sind und in welcher Form sie dargestellt werden.

(3) Entspricht das Abwasserbeseitigungskonzept nicht den Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2, kann es die Wasserbehörde innerhalb von vier Monaten beanstanden. Das beanstandete Abwasserbeseitigungskonzept ist zu überarbeiten und, soweit keine andere Frist gesetzt wurde, innerhalb von sechs Monaten erneut vorzulegen. Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von fünf Jahren ab dem Datum der letzten beanstandungsfreien Vorlage nach Absatz 1 oder bei wesentlichen Änderungen zu aktualisieren. Die Aktualisierung kann auf die Teile des Abwasserbeseitigungskonzepts beschränkt werden, die von einer Änderung betroffen sind.

(4) Die Wasserbehörde kann zur Durchführung einzelner nach § 66 Absatz 1 erforderlicher Maßnahmen angemessene Fristen setzen, wenn solche Maßnahmen im Abwasserbeseitigungskonzept nicht oder erst nach Ablauf unangemessen langer Zeiträume vorgesehen sind oder wenn die zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Körperschaft ohne zwingenden Grund die Durchführung von im Abwasserbeseitigungskonzept vorgesehenen Maßnahmen verzögert."

23. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Durch Rechtsverordnung gemäß § 61 Absatz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und gemäß § 2 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Überwachung abweichend von Satz 1 durch fachkundiges Personal erfolgen kann."

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "vom Abwassereinleiter" die Wörter "für die Dauer von zwei festgelegten Überwachungsintervallen," und wird nach dem Wort "mindestens" das Wort "aber" eingefügt.

24. Dem § 74 wird folgender Satz angefügt:

" § 73 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

25. In § 75 Satz 5 werden nach den Wörtern "Aufzeichnungen sind" die Wörter "für die Dauer von zwei festgelegten Überwachungsintervallen," und wird nach dem Wort "mindestens" das Wort "aber" eingefügt.

26. Die Überschrift zu Kapitel 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
Kapitel 7
Ausgleich der Wasserführung, Gewässerunterhaltung, Anlagen
"Kapitel 7
Gewässerrandstreifen, Gewässerunterhaltung, Anlagen".

27. Die Überschrift zu Kapitel 7 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 1
Pflichten zum Ausgleich der Wasserführung
"Abschnitt 1 17
Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung, Gewässerrandstreifen".

28. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

" § 77a Gewässerrandstreifen
(zu § 38 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die oberste Wasserbehörde setzt für Gewässer oder Gewässerabschnitte innerhalb von Wasserkörpern, die den guten Zustand im Sinne des § 27 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erreichen, Gewässerrandstreifen durch Rechtsverordnung fest, soweit dies für die in § 38 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Nichterreichen des guten Zustands wesentlich mitverursacht ist durch Stoffeinträge aus diffusen Quellen. Bei der Beurteilung des Gewässerzustands und der Erforderlichkeit ist der für verbindlich erklärte Bewirtschaftungsplan zugrunde zu legen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln im Gewässerrandstreifen verboten werden.

(2) Soweit die Zwecke des Gewässerrandstreifens im Wege der Kooperation mit Grundstückseigentümern oder Nutzern aufgrund verbindlich vereinbarter Maßnahmen erreicht werden, haben diese Vorrang und es entfällt insoweit die Verpflichtung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach Absatz 1. Zuständig ist die oberste Wasserbehörde.

(3) Die Wasserbehörde kann für die Anpflanzung, Bewirtschaftung und das Beseitigen von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als drei Jahren eine Befreiung von § 38 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilen, soweit die Gewässerunterhaltung nicht unmöglich gemacht oder nicht wesentlich erschwert würde oder Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen. Dabei ist ein Mindestabstand der Gehölzpflanzung von zwei Metern ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante einzuhalten."

29. § 78 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 78 Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.

  § 78 Umfang der Gewässerunterhaltung
(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Gewässerunterhaltung ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.

(2) Die nach § 79 Absatz 1 für die Durchführung der Gewässerunterhaltung Zuständigen erstellen einen ein- oder mehrjährigen Plan zur Unterhaltung der Gewässer (Gewässerunterhaltungsplan). Der Gewässerunterhaltungsplan muss mindestens die Benennung und Beschreibung der geplanten Maßnahmen und die Art und Weise ihrer Ausführung enthalten. Der Gewässerunterhaltungsplan ist mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmen. Die Abstimmung gilt als erfolgt, wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Unterlagen keine Einwände erhoben werden.

(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)
(3) Die Gewässerunterhaltung umfasst auch die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen. Der Betrieb bedarf abweichend von § 9 Absatz 3 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes der wasserrechtlichen Erlaubnis. In der Erlaubnis ist auch zu bestimmen, welche Anforderungen zur Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 einzuhalten sind."

30. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes; die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen werden vom Land erstattet."Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes; die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen trägt das Land."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Das Land stellt sicher, dass den Gewässerunterhaltungsverbänden die notwendigen finanziellen Mittel in ausreichender Höhe rechtzeitig vor der Durchführung der Unterhaltung zur Verfügung gestellt werden."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Beitragsveranlagung" durch die Wörter "Beitragsberechnung und -erhebung" ersetzt.

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Wird ein Schöpfwerk oder eine Stauanlage im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 von einem Dritten betrieben, obliegen abweichend von Absatz 1 Satz 1 diesem die Unterhaltung und der Betrieb der Anlage als öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

(4) Die Wasserbehörde kann die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltung und zum Betrieb eines Schöpfwerkes oder einer Stauanlage im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 auf Antrag oder von Amts wegen übertragen

  1. mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten auf den Gewässerunterhaltungspflichtigen nach Absatz 1, sofern die Anlage bisher von einem Dritten betrieben wurde, oder
  2. auf einen Dritten, wenn dieser mit der Übertragung einverstanden ist und die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung sowie deren Finanzierung gesichert ist."

31. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

altneu
(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach dem Verhältnis der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden."(1) Die Bemessung der Beiträge für die Gewässerunterhaltungsverbände bestimmt sich nach der Größe der Flächen, mit denen die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind, und nach der Nutzungsartengruppe, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind. Die Nutzungsartengruppen der Flächen sind drei Vorteilsgebietstypen zuzuordnen. Die Vorteilsgebietstypen erfassen jeweils Nutzungsartengruppen, die vergleichbare Vorteile im Sinne des § 30 Absatz 1 Wasserverbandsgesetz durch die Aufgabenerfüllung des Verbandes erlangen. Für den Vorteilsgebietstyp "Siedlungs- und Verkehrsfläche" ist der höchste Beitragsbemessungsfaktor pro Flächeneinheit und für die Vorteilsgebietstypen "Landwirtschaft" und "Waldflächen" sind jeweils gestuft geringere Beitragsbemessungsfaktoren vorzusehen. Maßgeblich sind die im Liegenschaftskataster zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres erfassten Nutzungsartengruppen für das folgende Kalenderjahr. Für die durch die Erschwerung der Unterhaltung entstehenden Kosten sollen die Eigentümer oder Verursacher gesondert nach Maßgabe des § 85 herangezogen werden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Benehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtages durch Rechtsverordnung die Zuordnung der Nutzungsartengruppen zu den Vorteilsgebietstypen und die Höhe der Beitragsbemessungsfaktoren für die einzelnen Vorteilsgebietstypen. Hat der Ausschuss nicht binnen drei Monaten nach der Zuleitung einen Beschluss gefasst, gilt das Benehmen als hergestellt. In der Rechtsverordnung können weitere Vorteilsgebietstypen und auch Spannen von Beitragsbemessungsfaktoren vorgesehen werden."

c) Nach dem neuen Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(gültig ab 01.01.2019 siehe =>)

"(1b) Die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken und Stauanlagen im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 durch die Gewässerunterhaltungsverbände sind unselbstständiger Bestandteil der Gewässerunterhaltungskosten. Die Gewässerunterhaltungsverbände treffen durch Satzung oder Vereinbarung abweichende Regelungen, soweit dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen erforderlich ist."

d) Absatz 2 wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, sowie die bei Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten umlegen (Umlage)."Die Gemeinden können, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheiden, die festgesetzten Verbandsbeiträge und die festgesetzten Vorausleistungen für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, auf die Grundstückseigentümer, für deren Grundstücke sie Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband sind, umlegen (Umlage) sowie die bei der Umlage entstehenden Verwaltungskosten festsetzen."

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
(gültig ab 01.01.2021 siehe =>)

aaa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "in Quadratmetern" die Wörter "und nach Nutzungsartengruppe" eingefügt.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Die Beitragsbemessung des Verbandes gilt auch für die Umlage der Gemeinde."

ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und in Satz 1 werden nach den Wörtern "des Beitragsbescheides" die Wörter "oder des Vorausleistungsbescheides" eingefügt.

ddd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "Die Umlagebeiträge" durch die Wörter "Verbands- und Umlagebeiträge" sowie die Wörter " § 21 Absatz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes" durch die Wörter " § 22 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

32. Die §§ 81 und 82 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 81 Kostenbeteiligung des Landes

(1) Das Land beteiligt sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten.

(2) Das Land beteiligt sich an den notwendigen Kosten des Betriebes der Schöpfwerke. Der Anteil des Landes bemisst sich nach den Aufwendungen, die im öffentlichen Interesse stehen.

  § 81 Kostenbeteiligung des Landes

Das Land kann sich an den Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung einschließlich der Kosten für den Betrieb und die Unterhaltung der Schöpfwerke und Stauanlagen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel aus dem Aufkommen des Wassernutzungsentgelts und der Abwasserabgabe unter Beachtung der Zweckbindungen beteiligen, soweit hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

§ 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Rohrleitungen oder Überbauungen in den Gewässern sowie sonstige Anlagen im Sinne des § 87 sind, sofern sie nicht Teil des Gewässers sind, von ihren Nutzungsberechtigten gemäß § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erhalten.

§ 82 Unterhaltungspflicht bei Anlagen an, in, über und unter den Gewässern

Anlagen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes sind von ihren Eigentümern oder Besitzern zu unterhalten und zu betreiben. Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern, sind abweichend davon von dem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers gemäß § 79 Absatz 1 zu unterhalten."

33. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung, Gewässerrandstreifen
(zu §§ 38 und 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)
  § 84 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung
(zu § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes)".

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann den örtlichen Verhältnissen entsprechend die Breite von Gewässerrandstreifen sowie das Verhalten im Gewässerrandstreifen für Gewässer oder Gewässerabschnitte durch Rechtsverordnung regeln, soweit es die Bewirtschaftungsziele erfordern, das Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält oder es zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen erforderlich ist. Werden durch eine Bestimmung der Rechtsverordnung erhöhte Anforderungen gesetzt, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, gelten § 52 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 Satz 1 bis 6 entsprechend. Begünstigter ist das Land.

wird aufgehoben.

34. § 85 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 85 Ersatz von Mehrkosten

(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, insbesondere weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer oder Einleitungen die Unterhaltung erschweren, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage oder der Verursacher die Mehrkosten zu ersetzen. Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährlich Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.

(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die durch die Schifffahrt oder in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind, kann vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

 " § 85 Ersatz von Mehrkosten

(1) Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung durch besondere, die Unterhaltung erschwerende Umstände (Erschwerung), so hat der Verursacher oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage dem Gewässerunterhaltungspflichtigen die Mehrkosten zu ersetzen. Erschwerungen sind insbesondere

  1. Einleitungen in Gewässer und Einträge von Stoffen durch Gewässerbenutzungen, die zusätzliche Kontrollen, zusätzliches Krauten und Mähen oder die Entnahme von eingespültem Material erfordern,
  2. Anlagen in, an, unter oder über Gewässern, insbesondere Querbauwerke, Durchlässe und Verrohrungen, Zäune, Stege und Gebäude, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
  3. Nutzungen im Uferbereich, die den Unterhaltungsaufwand erhöhen,
  4. Grundstücke, die in ihrem Bestand besonders gesichert werden müssen.

Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt. Von einer Erhebung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Aufwand für die Ermittlung oder die Erhebung der Mehrkosten außer Verhältnis zu den geltend gemachten Mehrkosten steht. Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden an Grundstückssicherungen zu beseitigen oder möglichen Schäden vorzubeugen, die durch die Schifffahrt oder in der Folge von Ausbaumaßnahmen entstanden sind, kann vom Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.

(2) Die Erhebung der Mehrkosten erfolgt durch Leistungsbescheid. Hiergegen erhobene Rechtbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung."

35. Dem § 86 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Wasserbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen das Außerbetriebsetzen von Schöpfwerken und Stauanlagen im Sinne des § 78 Absatz 3 Satz 1 anordnen, wenn ein Weiterbetrieb zur Abführung des Wassers oder zu einer den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechenden Rückhaltung von Wasser nicht mehr erforderlich ist. In der Anordnung kann die Wasserbehörde aus Gründen des Allgemeinwohls den Benutzer verpflichten, die Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder nachteiligen Folgen vorzubeugen."

36. § 87 Absatz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Pläne, Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen beizufügen. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn dem beabsichtigten Vorhaben nach Absatz 1 keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein.

(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Sie wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt. Die Wasserbehörde ist über einen Wechsel des Nutzungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten.

"(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen. Sind die Unterlagen zur Beurteilung der Anlage vollständig, holt die Wasserbehörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden und Stellen ein, deren Aufgabenbereiche durch das Vorhaben berührt werden. Die beteiligten Behörden bereiten die konzentrierte Entscheidung vor. Gewässerflächen dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anlage nicht den Anforderungen des § 36 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Die Genehmigung schließt alle weiteren für das Vorhaben nach Landesrecht und nach dem Bundesnaturschutzgesetz erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein. Die beteiligten Behörden bereiten die konzentrierte Entscheidung vor.

(4) Die Genehmigung ist widerruflich zu erteilen. § 13 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Genehmigung wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt. Die Wasserbehörde ist über einen Wechsel des Nutzungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten."

37. Dem § 89 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ausbaulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Ausbaulast."

38. In § 96 Absatz 1 werden die Wörter "die dem Hochwasserschutz dienen" durch die Wörter "die dem Schutz gegen Hochwasser von oberirdischen Gewässern dienen" ersetzt.

39. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "vorübergehend benutzen" durch die Wörter "Unterhaltungsmaßnahmen durchführen" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Durchführung der Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, obliegt den Gewässerunterhaltungsverbänden nach Vorgabe durch das Wasserwirtschaftsamt. Die notwendigen Kosten für diese Maßnahmen trägt das Land. Das Wasserwirtschaftsamt führt ein Verzeichnis dieser Anlagen. Andere Hochwasserschutzanlagen werden von demjenigen unterhalten, der sie errichtet hat oder der zum Betrieb berechtigt ist."

40. § 98 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern "das motorangetriebene Fahren" ein Komma und die Wörter "mit Ausnahme von Fahrrädern mit elektrischer Fahrhilfe" eingefügt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen, die der Unterhaltung oder Verteidigung von Hochwasserschutzanlagen dienen."

41. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 74, 75" durch die Angabe " §§ 73, 74 und 75" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "ausgespiegelten" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Fachbehörden" durch das Wort "Behörden" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Für Rückhalteflächen in Risikogebieten nach Absatz 1, die nicht in festgesetzten Überschwemmungsgebieten liegen, gilt § 77 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

wird aufgehoben.

42. § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 100 Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind, und zwar

  1. innerhalb der Risikogebiete nach § 99 oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
  2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete.

(2) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Als Überschwemmungsgebiete werden die Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, Flutungspolder sowie Gebiete an den nach Absatz 1 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, mit öffentlicher Bekanntmachung der Karten nach Absatz 3 festgesetzt.

(3) Karten zu den Überschwemmungsgebieten nach Absatz 2 Satz 2 werden innerhalb der Frist nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung in der Weise öffentlich bekannt gemacht, dass im Amtsblatt für Brandenburg die Behörden bezeichnet werden, bei denen beglaubigte Abschriften der Karten niedergelegt sind. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei der Wasserbehörde und den betroffenen Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann. Die Karten sind anzupassen, wenn sich die Grundlagen für das Bemessungshochwasser in einem Überschwemmungsgebiet wesentlich geändert haben.

(4) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten außer Kraft.

" § 100 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(zu § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern (Vorländer). Gebiete an den nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden, gelten mit öffentlicher Bekanntmachung der Verbindlichkeit der Karten nach Absatz 3 als festgesetzte Überschwemmungsgebiete.

(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewässer und Gewässerabschnitte zu bestimmen, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind. Überschwemmungsgebiete sind abweichend von § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes auszuweisen

  1. innerhalb der Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 99 Absatz 1 oder
  2. innerhalb der in den Gefahren- und Risikokarten nach § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes dargestellten Gebiete, soweit für die Erstellung dieser Karten ein Beschluss gemäß § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gefasst wurde, für die Gebiete an den nach Satz 1 bestimmten Gewässern und Gewässerabschnitten, die bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflossen werden.

(3) Karten zu den als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebieten nach Absatz 1 Satz 2 werden durch das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung im Amtsblatt für Brandenburg für verbindlich erklärt. In der Bekanntmachung werden die Behörden bezeichnet, bei denen beglaubigte Abschriften der Karten niedergelegt sind. Vor der Bekanntmachung sind Entwürfe der Karten während der Dauer eines Monats bei den örtlich zuständigen Wasserbehörden und den betroffenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden auszulegen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung und darauf hin, dass bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der obersten Wasserbehörde zu den Entwürfen Stellung genommen werden kann.

(4) Für die Rechtsverordnung nach Absatz 2 und die Karten nach Absatz 3 gilt § 76 Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Über die Aufhebung von Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten nach Absatz 1 Satz 2 informiert das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg.

(5) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen.

(6) Soweit Überschwemmungsgebiete nach Absatz 1 oder Absatz 5 festgesetzt sind, treten die nach § 150 fortgeltenden Festlegungen von Hochwassergebieten außer Kraft.

(7) Auf Gebiete nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 findet § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anwendung."

43. In § 102 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 100 Absatz 2" durch die Angabe " § 100 Absatz 1" ersetzt.

44. § 103 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Wasserbehörden, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist."(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Wasserbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 126 Absatz 1, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für die Anordnung und Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber einem Gewässerunterhaltungsverband."

45. Nach § 106 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Wasserbehörde kann geringfügige Abweichungen von der zugelassenen Ausführung ohne Änderung der wasserrechtlichen Zulassung genehmigen."

46. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "im Einzelfall nach deren Bedarf" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "der Hochwasserschutzanlagen" die Wörter "im Sinne von § 97 Absatz 3 Satz 1 und 3" eingefügt.

bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung sowie Errichtung, Unterhaltung und Bedienung der wasserwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie dem Land unterstehen,"5. die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Errichtung, Unterhaltung und Bedienung der wasserwirtschaftlichen Anlagen, soweit sie der Gewässerunterhaltungspflicht des Landes unterfallen oder vom Land als Eigentümer zu unterhalten sind und die jeweilige Anlage zur Erfüllung der wasserwirtschaftlichen Aufgaben erforderlich ist,"

ccc) In Nummer 8 werden die Wörter "von Entwürfen für die von der obersten Wasserbehörde zu erstellenden Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1" durch die Wörter "die Aufstellung, Koordinierung, Überprüfung und Aktualisierung, einschließlich der Beteiligung und Information, von Risikomanagementplänen nach § 75 Absatz 1, 6 Satz 3 und 4, § 79 Absatz 1 Satz 2 und § 80 Absatz 2" ersetzt.

ddd) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

eee) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die Aufgaben einer Baudienststelle des Landes im Sinne der bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei wasserbaulichen Vorhaben."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für Entscheidungen nach § 36a Absatz 2, § 79 Absatz 1 Satz 3, § 80 Absatz 2 Satz 4, § 81 Absatz 1 und 2 sowie § 101 Satz 4."(4) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für Entscheidungen nach § 79 Absatz 1 Satz 3, § 80 Absatz 2 Satz 4 sowie nach den §§ 81 und 101 Satz 4."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Über die Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens. Diese Entscheidung ist Bestandteil der wasserrechtlichen Zulassung. Sie ergeht im Benehmen mit der gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 zuständigen Wasserbehörde."

47. § 130 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "den Gemeinden" die Wörter "oder Ämtern" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "für das Land Brandenburg" gestrichen.

48. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d wird das Wort "Abwasserbehandlungsanlagen" durch das Wort "Abwasseranlagen" ersetzt.

bb) In Buchstabe e wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Indirekteinleitungen" die Wörter "oder entgegen § 75 Abwasseranlagen" eingefügt.

cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

"g) entgegen den §§ 73 bis 75 den Überwachungs- und Dokumentationspflichten nicht nachkommt;".

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

"b) nach § 2 Absatz 1;".

bb) In Buchstabe e werden die Wörter "Gewässerschutzstreifen gemäß § 84 Absatz 2" durch die Wörter "Gewässerrandstreifen gemäß § 77a Absatz 1" ersetzt.

c) In Nummer 7 wird die Angabe " § 20 Absatz 1," gestrichen und nach der Angabe " § 55 Absatz 3" ein Komma und die Wörter "nach § 30" eingefügt.

49. In § 149 wird die Angabe " § 37 Absatz 3" durch die Angabe " § 37 Absatz 2" ersetzt.

50. § 150 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 150 Hochwassergebiete

Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von Hochwassergebieten bleiben als Rechtsverordnung bestehen.

" § 150 Hochwassergebiete, Überschwemmungsgebiete

(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von Hochwassergebieten bleiben als Rechtsverordnung bestehen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Festlegungen aufzuheben, soweit sie nicht gemäß § 100 Absatz 6 außer Kraft getreten sind.

(2) Überschwemmungsgebiete, die vor dem 5. Dezember 2017 gemäß § 100 in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung hochwassergeneigter Gewässer festgesetzt wurden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 100."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden

Das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 13. März 1995 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt:

"Ein Flurstück, das in mehreren Einzugsgebieten liegt, die unterschiedlichen Verbandsgebieten zugeordnet sind, ist dem Verbandsgebiet zuzuordnen, in dem die größere Teilfläche liegt. Bei identischer Verteilung der Teilflächen ist die Lage des messtechnischen Flurstückschwerpunkts für die Zuordnung entscheidend. Maßgeblich sind die Daten des Liegenschaftskatasters am 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr."

b) In dem neuen Satz 10 werden nach dem Wort "Satzungsänderung" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Mitglieder der Gewässerunterhaltungsverbände sind:
  1. der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke,
  2. Eigentümer von Grundstücken auf Antrag,
  3. die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke im Verbandsgebiet."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet sind auf Antrag als Mitglied aufzunehmen und zu entlassen. Die Aufnahme und Entlassung erfolgt zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Antrag ist bis zum 1. Juli des Vorjahres zu stellen. Der Antragsteller ist verpflichtet, gegenüber dem Verband die Antragsvoraussetzungen nachzuweisen und ihren Wegfall dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Im Falle eines Eigentümerwechsels tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des Mitgliedes ein."

3. § 2a wird aufgehoben.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 6 Haushaltswirtschaft, Rechnungswesen, Jahresabschluss

(1) Die Haushaltswirtschaft, das Rechnungswesen und der Jahresabschluss sind nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Es gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (§§ 238 bis 263) entsprechend. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung das Nähere regeln.

(2) Im Wirtschaftsplan und im Jahresabschluss müssen die nachfolgenden Aufgaben getrennt geplant und dargestellt werden:

  1. Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes),
  2. Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung (§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes),
  3. durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragene Aufgaben (§ 79 Absatz 1 Satz 3, § 97 Absatz 3 Satz 1, § 126 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes),
  4. freiwillige Aufgaben.

(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch einen unabhängigen Prüfer auf Kosten des Verbandes. Prüfer kann ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Die Bestellung des Prüfers erfolgt durch die Verbandsversammlung oder den Verbandsausschuss, soweit die Satzung kein anderes Verbandsorgan bestimmt. Eine erneute Bestellung desselben Prüfers ist zulässig, ist aber auf drei Haushaltsjahre hintereinander begrenzt. Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung ein. Näheres kann durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden.

(4) Die Verbände haben zur Sicherung des Haushaltes angemessene Rücklagen zu bilden. Näheres kann durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 3 geregelt werden."

5. In § 6a werden nach den Wörtern "im Wasserverbandsgesetz" die Wörter "und in diesem Gesetz" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Abwasserabgabengesetzes

Das Brandenburgische Abwasserabgabengesetz vom 8. Februar 1996 (GVBl. I S. 14), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Sind in dem wasserrechtlichen Bescheid für die Behandlung des Niederschlagswassers weitergehende Anforderungen gestellt, so tritt die Abgabefreiheit oder Abgabeminderung nur ein, sobald diese Anforderungen eingehalten werden. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnungen kann die oberste Wasserbehörde bestimmen."(4) Die Abgabefreiheit tritt nur ein, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung vorliegt und die Anforderungen der wasserrechtlichen Erlaubnis eingehalten werden. Die Art und Weise der durchzuführenden Berechnungen kann die oberste Wasserbehörde bestimmen."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Frist kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Erkennt der Abgabepflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zur Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen."

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "Verrechnung der" die Wörter "Entscheidung über die" eingefügt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verrechnung kann bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erklärt werden."

4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt für die Veranlagungsjahre 1993 bis 1995 drei Jahre, im übrigen zwei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, im Falle der Abgabeerklärung mit der Vorlage der Erklärung. Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt oder eine Abgabeerklärung nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist."(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, im Falle der Abgabeerklärung mit dem Ablauf der Erklärungsfrist. Die Festsetzungsfrist beträgt bei unverändertem Beginn zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wird oder eine Abgabeerklärung bis zum Ablauf der Erklärungsfrist nicht oder nicht hinreichend vollständig abgegeben worden ist. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 endet die Festsetzungsfrist im Fall von § 8 Absatz 5 nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zu entrichten, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist. Die Fälligkeit tritt nicht ein, soweit über einen Antrag auf Verrechnung noch nicht entschieden ist."(1) Die Abgabe wird drei Monate nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig, soweit im Festsetzungsbescheid eine anderweitige Regelung nicht getroffen ist. Die Fälligkeit tritt nicht ein, soweit über einen vor Zustellung des Festsetzungsbescheides gestellten, den Anforderungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 entsprechenden Antrag auf Verrechnung noch nicht entschieden ist. Nimmt der Abwasserabgabenpflichtige die Abwasserbehandlungsanlage oder die Anlage nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Betrieb, das dem Jahr der vorgesehenen Inbetriebnahme folgt, wird die Abgabe sofort fällig."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Wird die Abgabe erst nach Fälligkeit entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu erheben."(3) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, sind Zinsen in Höhe von 6 Prozent für das Jahr vom Fälligkeitstag an zu erheben."

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) § 237 der Abgabenordnung gilt entsprechend."

Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach den Tarifstellen der Anlage 2 bleiben die Gewässerunterhaltungsverbände verpflichtet."

2. Die Anlage 2 der Anlage wird wie folgt geändert:

a) Den Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.1.5.2, 5.1.5.3, 5.1.5.4, 5.1.21 und 5.1.33 wird jeweils folgende

Zeile angefügt:

"Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr".

b) Die Tarifstelle 5.1.12 wird wie folgt gefasst:

altneu

"5.1.12Feststellung der Unterhaltungspflicht (§ 86 BbgWG)26 bis 511

"5.1.12Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht30 bis 600".
c) Die Tarifstelle 5.1.17 wird wie folgt gefasst:
altneu

"5.1.17Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
a) Prüfung einer Anzeige des Außerbetriebsetzens und Beseitigens einer Benutzungsanlage (§ 37 Absatz 1 BbgWG)30 bis 511
b) Anordnung des Weiterbetriebes5 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Inbetriebnahme

"5.1.17Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
a) Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWGbis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung
b) Entscheidung über Höhe der zu erbringenden Leistungen100 bis 300".

d) Der Tarifstelle 5.1.21 wird folgender Tarif angefügt:

"d) Entgegnnahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG30 bis 100".

Artikel 5
Änderung der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung

§ 1 der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. II S. 413), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2012 (GVBl. II Nr. 48 S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. Feststellungen und Beschlüsse nach § 73 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, Koordinierung und Aufstellung der Risikomanagementpläne einschließlich der Beteiligung und Information nach § 75 Absatz 1 und 5, § 79 Absatz 1 Satz 2 und § 80 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie deren Überprüfung nach § 75 Absatz 6 Satz 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,"5. Feststellungen und Beschlüsse gemäß § 73 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, Koordinierung der Risikomanagementpläne gemäß § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,"

2. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

3. Folgende Nummer 10 wird angefügt:

"10. die vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes."

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Wassergesetzes und des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 29 § 78 Absatz 3 und Nummer 31 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a und Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 2 bis 4 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID: 172005

ENDE