WaZV - Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeit der obersten und der oberen Wasserbehörde
- Brandenburg -
Vom 29. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 26 vom 13.11.2008 S. 413; 03.03.2010 Nr. 13; 19.12.2011 Nr. 33 11; 25.06.2012 Nr. 48 12; 04.12.2017 Nr. 28 17; 25.01.2018 Nr. 7 18; 08.12.2020 Nr. 117 20)
Auf Grund des § 126 Abs. 1 zweiter Halbsatz des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der durch Artikel 1 Nr. 130 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 86) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde 11 17 18
Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für:
- die Koordinierung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- Entscheidungen nach § 24 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen,
- Veröffentlichung und Verbindlicherklärung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sowie Festlegung der Überwachungen gemäß § 24 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- Informationsaustausch und Koordinierung hinsichtlich der Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- Feststellungen und Beschlüsse gemäß § 73 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, Koordinierung der Risikomanagementpläne gemäß § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- den Informationsaustausch gemäß § 73 Absatz 4 und § 74 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- Veröffentlichung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 99a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- Festlegung von Schwellenwerten, Abstimmungen und Mitteilungen gemäß § 5 der Grundwasserverordnung,
- Festlegung anderer Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Grundwasserverordnung,
- die vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.
- Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen.
§ 2 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde 11 18 20
Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:
- Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,
- Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen
- von organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3.000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder
- von mehr als 1.500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,
- Genehmigung nach § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,
- Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5.000 Kubikmeter,
- Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2.000 Kubikmeter,
- Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß § 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
- Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6 und 7,
- Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.
Das schließt alle mit den Entscheidungen im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Gewässeraufsicht gemäß § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere Änderung, Aufhebung und Überwachung, sowie die Aufsicht über Anlagen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ein. Die obere Wasserbehörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn sie für die Überwachung der Einhaltung einer Entscheidung nach Satz 1 zuständig ist oder ihr die Aufsicht über Anlagen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes obliegt.
Für Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn sie für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist.
§ 3 Inkrafttreten 11 12
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.
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