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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe und zur Änderung anderer Verordnungen
- Brandenburg -

Vom 25. Januar 2018
(GVBl. II vom 01.02.2018 Nr. 7)



Auf Grund des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung und auf Grund des § 126 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) und des § 3 Absatz 1 des Brandenburgischen Gebührengesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Aufhebung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. II Nr. 46) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung

Die Wasserbehördenzuständigketisverordnung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. II S. 413), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Festlegung von Schwellenwerten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Grundwasserverordnung und Abstimmung mit den zuständigen Behörden von Nachbarstaaten bei der Festlegung von Schwellenwerten gemäß § 5 Absatz 3 der Grundwasserverordnung, "8. Festlegung von Schwellenwerten, Abstimmungen und Mitteilungen gemäß § 5 der Grundwasserverordnung,".

b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen."

2.

§ 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 werden nach dem Komma die Wörter "Entscheidungen und Prüfungen gemäß § 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen," eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Das schließt alle mit den Entscheidungen im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Gewässeraufsicht gemäß § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere Änderung, Aufhebung und Überwachung, sowie die Aufsicht über Anlagen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ein."

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Die Anlage 2 der Anlage zur Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28 S. 18) und Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2017 (GVBl. II Nr. 49 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 5.1.7 bis 5.1.7.2 werden durch folgende Tarifstellen 5.1.7 bis 5.1.7.3 ersetzt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"5.1.7Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5.1.7.1a)Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)102 bis 2.556
b)Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und 3 AwSV51 bis 1.280
5.1.7.2a)Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV102
sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)
- Gefährdungsstufe A76,5
- Gefährdungsstufe B102
- Gefährdungsstufe C204,5
- Gefährdungsstufe D307
b)50 bis 100
c)Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSVwie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a
5.1.7.3Anordnungen und Entscheidungen nach Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2".

2. In Tarifstelle 5.1.23 werden die Wörter "Sachverständigenorganisationen (§ 21 VAwS oder nach Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 Nummer 4 WHG)" durch die Wörter "Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV)" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2017 in Kraft.

ID 180202

ENDE