Änderungstext:

Zweite Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Anlagenverordnung-VAwS

Vom 31. März 1999
(GBl. 1999 S. 167)



Auf Grund von § 14a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 25b Abs. 2 Satz 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S .1) wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung-VAwS des Umweltministeriums vom 11. Februar 1994 (GBl. S.182). geändert durch Verordnung vom 29. November 1995 (GBl. S. 816), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort ≫Umweltministeriums≪ durch die Worte ≫Ministeriums für Umwelt und Verkehr≪ ersetzt.

2. In § 1 Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

≫; insoweit dient diese Verordnung auch der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S.1).≪.

3. Der bisher einzige Anhang nach § 29 mit der Bezeichnung ≫Anhang (zu § 4)≪ erhält die Bezeichnung ≫Anhang 1 (zu § 4)≪ .

4. Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt:

≫Anhang 2
(zu § 4)

Anforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen
(JGS-Anlagen)

Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, es sei denn, der Wasserbehörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Die Bemessung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) ausrichten. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Zuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten. Die Beurteilung des erforderlichen Fassungsvermögens erfolgt durch das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft. Landschafts- und Bodenkultur.≪

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.