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Regelwerk; Wasser EU, BW
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VAwS - Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe
Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Baden-Württemberg -

Vom 11 Februar 1994
(GBl. S. 182; 29.11.1995 S. 816; 31.03.1999 S. 167; 20.03.2001 S. 376; 20.11.2001 S. 605;
22.12.2003 S. 1 04; 20.03.2005 S. 298 05; 30.11.2005 S. 740 05a; 05.10.2011 S. 467 11; 25.01.2012 S. 65; aufgehoben)



Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der "AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum 01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV

Auf Grund von §§ 25b und 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S. 269) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet: 

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und auf Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage sind nur die §§ 3, 4 und 7 anzuwenden; insoweit dient diese Verordnung auch der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S.1).

§ 2 Begriffsbestimmungen 05

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Anlagen:
    selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten; betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage,
  2. gasförmige Stoffe:
    Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben,
  3.  feste Stoffe:
    Stoffe, die nach dem Verfahren in Nr. 2.1.1 des DWA-A 779 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. als fest gelten,
  4. flüssige Stoffe:
    Stoffe, die weder gasförmig nach Nummer 2 noch fest nach Nummer 3 sind,
  5. unterirdische Anlagen oder Anlagenteile:
    Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind; alle übrigen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdische,
  6. Lagern:
    das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung,
  7. Abfüllen:
    das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen,
  8. Umschlagen:
    das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes,
  9. Herstellen:
    das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen,
  10. Behandeln:
    das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern,
  11. Verwenden:
    das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften,
  12. wassergefährdende Stoffe im. Arbeitsgang:
    wassergefährdende Stoffe, wenn sie hergestellt, behandelt oder verwendet werden,
  13. Rohrleitungen:
    feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe,
  14. Lageranlagen:
    auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen; vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient,
  15. Abfüllanlagen:
    auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden,
  16. Umschlaganlagen:
    auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden,
  17. Stillegen:
    das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung,
  18. Aufstellen und Einbauen:
    das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen,
  19. Instandhalten:
    das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage,
  20. Instandsetzen:
    das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage,
  21. Wesentliche Veränderung:
    jede Änderung einer Anlage, welche die Anlage so in ihrem Bestand verändert, dass sie als eine neue angesehen werden muss,
  22. Reinigen:
    das Entfernen von Verunreinigungen und Resten von wassergefährdenden Stoffen von und aus Anlagen,
  23. Betriebsstörung:
    jede Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können,
  24. Schutzgebiete:
    1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone (Zone III) unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
    2. als Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2 WG); ist die weitere Zone (Zone III) unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
    3. Quellenschutzgebiete nach § 40 Abs. 1 WG,
    4. als Quellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen getroffen worden sind (§ 24 Abs. 2, § 40 Abs. 1 WG),
    5. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen worden ist.

Sind Gebiete nach Buchstabe c und d zum Schutz von Heilquellen gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, so sind Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung nur die Zonen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.

(2) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind Teile von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei einer Betriebsunterbrechung.

§ 3 Grundsatzanforderungen 01a

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für Anlagen für feste Stoffe und für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind oder es sich um Anlagen nach § 1 Satz 2 handelt.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.
  5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu erstellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist unbeschadet des § 21 Abs. 2 für Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL bis zu einem Rauminhalt von 10 m3 sowie für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen in der Regel nicht erforderlich.

§ 4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

Soweit in Anhängen Anforderungen für bestimmte Anlagen enthalten sind, gelten diese.

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne von § 19g Abs. 3 WHG gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde oder die oberste Baurechtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

§ 6 Gefährdungspotential, Gefährdungsstufen 01a

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem hinsichtlich der Anordnung, des Aufbaus, der Schutzvorkehrungen und der Überwachung, richten sich nach ihrem Gefährdungspotential.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Die Gefährdungsstufe einer Anlage bestimmt sich nach der Wassergefährdungsklasse (WGK) der in der Anlage enthaltenen Stoffe und deren Volumen oder Masse nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle. Bei flüssigen Stoffen ist das Volumen, bei gasförmigen und festen die Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

Tabelle: Gefährdungsstufen 

WGK

Volumen in m3 bzw. Masse in t

123
bis 0,1Stufe AStufe AStufe A
mehr als 0,1 bis 1Stufe AStufe AStufe B
mehr als 1 bis 10Stufe AStufe BStufe C
mehr als 10 bis 100Stufe AStufe CStufe D
mehr als 100 bis 1000Stufe BStufe DStufe D
mehr als 1000Stufe CStufe DStufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen 01a

(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die Anforderungen hinausgehen, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG oder den Vorschriften dieser Verordnung ergeben oder in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung enthalten sind, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Die Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind. § 10 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 Kennzeichnungspflicht 01a

Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen in den Anlagen umgegangen werden darf. Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Art der Stoffe nach den Umständen offenkundig ist.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten 01a, 04, 05

(1) Im Fassungsbereich (Zone I) und in der engeren Zone (Zone II) von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig.

(2) In der weiteren Zone (Zone III) von Schutzgebieten sind Anlagen mit folgenden Rauminhalten unzulässig: 


  Anlage

WGK

Oberirdische AnlagenUnterirdische Anlagen
1ohne Begrenzung zulässigmehr als 1000 m3
2mehr als 100 m3mehr als 40 m3
3mehr als 10 m3mehr als 1 m3

Bei Tankstellen sind unterirdische Anlagen zum Lagern von Kraftstoffen auch der Wassergefährdungsklasse 3 bis zu einem Rauminhalt von 40 m3 zulässig.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Schutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen maximal freigesetzt werden kann. Bei Tankstellen kann zur Bestimmung des Rückhaltevolumens beim Befüllen der Lagerbehälter die Verwendung von Abfüllschlauchsicherungen (ASS) mit berücksichtigt werden.

(4) Gegen das Austreten von wassergefährdenden Stoffen infolge Hochwassers, insbesondere durch Auftrieb, Überflutung oder Beschädigung durch Treibgut müssen gesichert sein:

  1. Anlagen in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen,
  2. Anlagen der Gefährdungsstufe B, C und D nach § 6 Abs. 3 in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein fünfzigjährliches bis zu einem geringer als hundertjährlichem Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung oder der wesentlichen Veränderung,
  3. Anlagen der Gefährdungsstufe D in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein mindestens hundertjährliches Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung.

Der Betreiber kann die Anforderungen auch dadurch erfüllen, dass er geeignete technische, organisatorische oder bauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz seines Gebäudes, seines Betriebes oder Betriebsgeländes durchführt. Die Maßnahmen sind in einem schriftlichen Konzept darzustellen, das auch Angaben über den Zeitraum der Umsetzung der Maßnahmen enthalten soll.

(5) Weitergehende Anforderungen, Beschränkungen sowie Ausnahmen durch Anordnungen im Einzelfall oder durch Verordnungen nach § 19 WHG oder §§ 24, 40, 77 und 79 bleiben unberührt. In der Zone III von Schutzgebieten kommen Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 2 in der Regel in Betracht, wenn dies zur strukturgemäßen Erweiterung eines bereits zugelassenen Betriebes erforderlich ist, soweit die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen ist und durch geeignete Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden kann, daß eine Besorgnis für das Grundwasser eintritt. Dasselbe gilt, wenn bestehende Anlagen modernisiert werden sollen.

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D nach § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen.

Bei anderen Anlagen kann die Wasserbehörde ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihre wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Menge, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und der Wasserbehörde auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Die Wasserbehörde kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann die Wasserbehörde verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

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