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ROkA - Reinhalteordnung kommunales Abwasser
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser

- Baden-Württemberg -

Vom 10. Dezember 1993
(GBl. 1993 S. 746; 1997 S. 278; 25.04.2007 S. 252; 03.12.2013 S. 389 13)



Auf Grund von § 27 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 23. September 1986 (BGBl. I S.1530) und § 45 in Verbindung mit § 96 Abs. 3 Nr. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Juli 1988 (GBl. S.269) wird verordnet:

§ 1 Zweck, Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlicher Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl. EG Nr. L 135 S.40).

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
  2. gemeindliches Gebiet:
    Gebiet. in welchem Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
  3. 1 EW (Einwohnerwert):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem bio-chemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt; Nr. 28 GBl. vom 21. Dezember 1993
  4. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  5. Klärschlamm:
    behandelter Schlamm oder Rohschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 2 Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen Donau 13

Im Einzugsgebiet des Bodensees sowie der Oberen Donau bis zur Versickerungsquelle bei Fridingen sind zusätzlich die in der Anlage 1 genannten Anforderungen einzuhalten.

§ 3 Kanalisationen 13

(1) Gemeindliche Gebiete sind von den nach § 46 Absatz 1 WG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden mit einer Kanalisation auszustatten.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen den Anforderungen nach Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

§ 4 Kommunale Einleitungen 13

(1) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(2) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richten sich nach der Abwasserverordnung.

§ 5 (aufgehoben) 13

§ 6 Industrieabwassereinleitungen in Kanalisationen 13

Industrieabwasser darf über Kanalisationen in Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die Einleitung in die Kanalisation

  1. vom Träger der Kanalisation genehmigt wurde,
  2. bei Abwasser mit gefährlichen Stoffen nach § 58 WHG genehmigt oder nach § 5 der Indirekteinleiterverordnung anstelle der Genehmigung angezeigt wurde, die Behörde innerhalb der Anzeigefrist keine Einwände erhoben hat und die in der Zulassung enthaltenen Anforderungen an die Einleitung der Anlage 7 dieser Verordnung entsprechen.

§ 7 Zusätzliche Anforderungen

Zusätzliche öffentlich-rechtliche Anforderungen an Abwasseranlagen oder Abwassereinleitungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Wassergesetz bestehen oder auf Grund dieser Gesetze gestellt werden, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Stickstoffelimination.

§ 8 Berichte und Programme 13

Das Umweltministerium veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Entsorgung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm. Für den Vollzug der Richtlinie stellt das Umweltministerium ein Programm auf. Die Berichte und das Programm werden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt.

§ 9 Bestehende Anlagen und Einleitungen 13

Für bestehende Anlagen und Einleitungen gelten die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. Nr. L 135 vom 30. Mai 1991, S. 40), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. Nr. L 311 vom 21. November 2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig vom Datum ihrer Errichtung oder Zulassung.

§ 10 (aufgehoben) 13

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Anforderungen bei Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Einzugsgebiet des Bodensees und der Oberen Donau

Anlage 1
(zu § 2) 13


1. An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in ein Gewässer im Einzugsgebiet des Bodensees nachfolgende Anforderungen gestellt:

Parameter50 - 1.000 Kategorie IAnlagengröße EW > 1.000 - 40.000 Kategorie II> 40.000 Kategorie IIIProbendefinition
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) mit Nitrifikations- hemmung20 mg/l und 90 % Reinigungs- effekt15 mg/l und 93 % Reinigungs- effekt15 mg/l und 93 % Reinigungs- effekt24-h-Sammelprobe; Rohabwasser (aufgemischt, homogenisiert)
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 1) 2)90 mg/l60 mg/l60 mg/l24-h-Sammelprobe; Rohabwasser (aufgemischt, homogenisiert)
Gelöster organischer
Kohlenstoff (DOC) 1)
15 mg/l10 mg/l10 mg/l24-h-Sammelprobe; Membranfilter 0,45 µm
Gesamtphosphor (P)Es gelten die nationalen Anforderungen1 mg/l und 90 % Reinigungs- effekt0,3 mg/l 3) und 95 % Reinigungs- effekt24-h-Sammelprobe; Rohabwasser (aufgemischt, homogenisiert)
GesamtstickstoffEs gelten die Anforderungen der
Abwasserverordnung
Absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)0,1 mg/l X 4)0,1 mg/l X 4)0,1 mg/l X 4)
1) Als Anforderung gilt entweder der CSB oder der DOC.
2) Wird anstelle des CSB der gesamte organische Kohlenstoff (TOC) bestimmt, so gelten unter Beachtung der geltenden nationalen Regelungen die Anforderungen als eingehalten, wenn der mit 4 multiplizierte Messwert den angegebenen Wert nicht überschreitet.
3) Bei einer Anpassung an den Stand der Technik im Sinne dieser Richtlinien sind primär jene Maßnahmen an einer Abwasserreinigungsanlage und an Mischwasserentlastungen in ihrem Einzugsgebiet auszuführen, welche in ihrer Wirkung einer weitergehenden Reinigung bei der Frachtverminderung des Phosphors nahekommen; in diesen Fällen ist ein Jahresmittelwert von 0,3 mg/l P in den Abläufen von Abwasserbehandlungsanlagen anzustreben.
4) Ist der Wert nicht eingehalten oder bestehen Anhaltspunkte für das Vorhandensein von umweltgefährdenden Einzelsubstanzen, so sind spezifische Abklärungen über deren Herkunft und Wirkung vorzunehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu treffen.

2. An das Abwasser für die Einleitungsstelle in ein Gewässer im Einzugsgebiet der Oberen Donau gelten die Anforderungen der Kategorie II auch für Anlagen mit mehr als 40.000 Einwohnerwerten (EW).

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Anforderungen an Kanalisationen

Anlage 2


Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.

Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:

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(aufgehoben)

Anlage 3 13


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(aufgehoben)

Anlage 4 13


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(aufgehoben)

Anlage 5 13


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(aufgehoben)

Anlage 6 13


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Industrielles Abwasser

Anlage 7 13

Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:

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