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IndVO - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

- Baden-Württemberg -

Vom 19. April 1999

(GBl. S. 181)

▾ Änderungen


Auf Grund von § 45k Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich 13

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser, soweit an das Abwasser in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, ausgenommen häusliches Abwasser, in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung).

§ 2 (aufgehoben) 13

§ 3 (aufgehoben) 13

§ 4 (aufgehoben) 13

§ 5 Anzeige der Indirekteinleitung 04 13

(1) Anstelle einer Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG bedarf die Einleitung nur der Anzeige, wenn das Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage

  1. in einer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 WG genehmigungsfreien, aber nach anderen Vorschriften zugelassenen Anlage behandelt wird und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten, oder
  2. die im Anhang für die Stoffe und Stoffgruppen genannten Konzentrationen oder Frachten unterschreiten und die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten.

Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor der Einleitung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren gilt im Übrigen § 92 WG.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Einleiten in private Abwasseranlagen nach § 59 WHG.

(3) § 59 Absatz 2 WHG bleibt unberührt.

§ 6 Anforderungen nach dem kommunalen Satzungsrecht

Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 13

Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Absatz 1 Nummer 18 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Abwasser ohne die nach § 5 erforderliche Anzeige in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet.

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 12. Juli 1990 (GBl. S. 258) außer Kraft.

(2) Eine nach der bisherigen Verordnung erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung nach dieser Verordnung fort. Eine Einleitung, die nach der bisherigen Verordnung als genehmigt galt, gilt weiterhin als genehmigt. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitung, die nach bisherigem Recht genehmigungsfrei war, bleibt genehmigungsfrei.

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 Anhang 13
(zu 5 Satz 1 Nummer 2)


Stoff oder StoffgruppeSchwellenwert für die Genehmigungspflicht
mg/l
Konzentration
g/h
Fracht
Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX) in der Originalprobe, angegeben als Chlorid0,510
Arsen in der Originalprobe0,051
Blei in der Originalprobe0,28
Chlor gesamt0,24
Chlorierte Kohlenwasserstoffe
(Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen und Trichlormethan)
0,12
in der Summe der Einzelstoffe
Chrom in der Originalprobe0,28
Cyanid, leicht freisetzbar0,12
Kupfer in der Originalprobe0,312
Nickel in der Originalprobe0,26
Silber in der Originalprobe0,16
Zink in der Originalprobe0,520
Die Schwellenwerte beziehen sich auf die nach § 4 AbwV maßgeblichen Analysen- und Messverfahren oder gleichwertige Untersuchungsmethoden. Die Schwellenwerte für die Schadstofffracht in Gramm je 1 Stunde werden aus der qualifizierten Stichprobe für das in einer Stunde anfallende Abwasser hochgerechnet.


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