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§ 6 Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall

Es gelten folgende Regelungen:

 Engere SchutzzoneWeitere Schutzzone
 IIIII/IIIAIIIB
1. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 25 WG außerhalb landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Nutzungverbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
2. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 1 WHG mit Ausnahme von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen (vgl. § 6 Nr. 18verbotenzulässig sind das Errichten und Erweitern von
  • Anlagen mit Auffangraum, der das in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann, das bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung automatischer Sicherheitssysteme oder entsprechender Gegenmaßnahmen max. freigesetzt werden kann oder von
  • doppelwandigen Anlagen mit Leckanzeigegerät,

sofern das Errichten oder Erweitern nach Maßgabe der in folgender Tabelle enthaltenen zulässigen Volumina erfolgt und wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

 Zulässiges Volumen bis: [m3]
ober-
irdische
Anlagen
unter-
irdische Anlagen
WGK3101
WGK210040
WGK1ohne Begrenzung1000
WGK = Wassergefährdungsklasse
zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
3. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 2 WHG (1. Alt.) mit Ausnahme von Anlagen zum Umschlagen von Abfällen und Reststoffen (vgl. § 6 Nr. 18)Verbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
4. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Speichern wassergefährdender Stoffe in unterirdischen HohlräumenVerboten
5. Errichten und Erweitern von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von
§ 19a WHG und
§ 25a WG
verbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
6. Errichten und Erweitern von Umspannstationenverbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
7. Umgang mit radioaktiven Stoffenverbotenzulässig nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung
8. Errichten und Erweitern von AbwasserbehandlungsanlagenverbotenVerboten, ausgenommen sind das Erweitern von Sammelkläranlagen sowie das Errichten und Erweitern von Kleinkläranlagen bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheit, Regenwasserbehandlungsanlagen und betrieblichen Vorbehandlungsanlagen
9. Bau von Abwasserkanälen und
-leitungen
verbotenzulässig bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheitsprüfung
10. Betrieb von Abwasserkanälen und
-leitungen
Verbotenzulässig ist der Betrieb dichter Abwasserkanäle und -leitungen sofern diese in angemessenen Zeitabständen auf Dichtheit geprüft werden
11. Versickern und Versenken von Abwasserverboten, ausgenommen ist das breitflächige Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichtenverboten, ausgenommen sind das Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, das breitflächige Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten sowie bei günstiger Untergrundbeschaffenheit auch das breitflächige Versickern des auf sonstigen Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebte BodenschichtenVerboten, ausgenommen sind das Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist sowie das breitflächige Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten
12. Verwertung von Bodenaushubverbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
13. Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahmeverbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
14. Aufbringen von Grüngut- und Bioabfallkompostverbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
15. Verwenden von teerhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbauverbotenverboten, ausgenommen ist der Wiedereinbau an Ort und Stelle außerhalb von Ortschaften, wenn die Umweltverträglichkeit des eingebauten Materials gewährleistet ist und die betreffenden Straßenabschnitte dokumentiert werden
16. Verwenden von teerfreiem Straßenaufbruch und Bauschutt im Straßenbauverbotenzulässig ist das Verwenden von aufbereitetem Material, wenn dessen Umweltverträglichkeit gewährleistet ist
17. Verwenden von auswasch- oder auslaugbaren und wassergefährdenden Materialien beim Bau von Straßen und Wegen, Anlagen des Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutz dämmen sowie für Aufschüttungen, soweit nicht bei § 6 Nrn. 12-16 erfaßtVerboten
18. Errichten und Erweitern von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffenverboten, ausgenommen Anlagen zur Kompostierung im HausgartenVerboten, ausgenommen Recyclinghöfe und Sortieranlagen für Haus-, Sperr- und Gewerbemüll, Kompostierungsanlagen für Grünabfälle und Biomüll, Umschlaganlagen für Hausmüll und hausmüllähnliche Produktionsrückstände, Abfallzwischenlager und Abfallvorbehandlungsanlagen bei den in der Schutzzone ansässigen Betrieben, Anlagen zur Vor-Ort-Behandlung von kontaminiertem Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch im Rahmen von Altlastensanierungen, Umschlag- und Behandlungsanlagen für verwertbaren Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch sowie Deponien für unbelasteten Erdaushub, mineralischen Straßenaufbruch und mineralisches Abbruchmaterial von Wohn- und Bürogebäuden mit Basisabdichtung und Sickerwassererfassung, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen istRegelung wie bei Zone III/IIIA, jedoch sind zusätzlich Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Autowracks und Schrott, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, sowie Deponien der Deponieklasse I gemäß TA Siedlungsabfall ausgenommen

§ 7 Bauliche Nutzungen

Es gelten folgende Regelungen:

 Engere SchutzzoneWeitere Schutzzone
 IIIII/IIIAIIIB
1. Errichtung und Erweitern von Tunnel- und Stollenbauten sowie Kavernenverbotenzulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
2. Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Wohnunterkünfte für Baustellenbeschäftigeverbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
3. Errichten und Erweitern von sonstigen baulichen Anlagenverbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
4. Ausweisung von Baugebietenverbotenzulässig, wenn in den Festsetzungen zum Bebauungsplan auf die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung hingewiesen wird und soweit Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegenstehen
5. Neu-, Um- und Ausbau von Straßen mit Ausnahme von Feld- und Waldwegenverbotenzulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden
6. Neu-, Um- und Ausbau von Feld- und Waldwegenverboten 
7. Neu-, Um- und Ausbau von Gleisanlagen des schienengebundenen Verkehrsverbotenverboten sind das Errichten und Erweitern von Rangier- und Güterbahnhöfen
8. Anlegen und Erweitern von Sportplätzenverboten 
9. Errichten und Erweitern von Campingplätzenverbotenzulässig, wenn die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung gewährleistet ist
10. Anlegen und Erweitern von Friedhöfenverboten 
11. Anlegen und Erweitern von Flugplätzenverboten

§ 8 Sonstige Nutzungen

Es gelten folgende Regelungen:

 Engere SchutzzoneWeitere Schutzzone
 IIIII/IIIAIIIB
1. Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasserverboten
2. Oberirdisches Gewinnen von Steinen und Erden sowie sonstige Abgrabungen, Einschnitte und Erdaufschlüsse mit Ausnahme von Erdaufschlüssen zur Altlastenerkundung und -sanierung sowie von Bohrungen (vgl. § 8 Nr. 3)verbotenverboten sind das oberirdische Gewinnen von Steinen und Erden sowie sonstige großflächige Abgrabungen, Einschnitte und Erdaufschlüsse, wenn dadurch das Grundwasser angeschnitten wird oder keine ausreichende Grundwasserüberdeckung erhalten bleibt
3. Bohrungenverbotenzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
4. Sprengungenverbotenzulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
5. Untertageabbau von Bodenschätzenverbotenzulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
6. Betreiben von Tontaubenschießanlagenverbotenverboten, wenn Bleischrot verwendet wird
7. Militärische Übungen außerhalb von Standort- und Truppenübungsplätzen sowie Übungen des Zivilschutzesverboten, ausgenommen sind Bewegungen zu Fuß, das Durchfahren mit Radkraftfahrzeugen auf klassifizierten Straßen und das oberirdische Verlegen von Feldkabelnzulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist
8. Anlegen und Erweitern von Standort- und Truppenübungsplätzenverbotenzulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden
9. Volksfeste und sonstige Großveranstaltungenverboten  
10. Motorsportveranstaltungenverboten 
11. Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen, Zeltlagerverbotenzulässig, wenn die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung gewährleistet ist
12. Wärmepumpenverboten sind Grundwasser-, Erdreich- und Oberflächenwasserwärmepumpenverboten sind Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen 
13. Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalölezulässig sind nur biologisch schnell abbaubare und insbesondere mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" ausgezeichnete Schmierstoffe und Schalöle
14. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur GleisentkrautungVerbotenzulässig nach Maßgabe des Positivkatalogs (Anlage 2 zur SchALVO)

§ 9 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebiets sind verpflichtet, zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde . . . . / des Zweckverbands . . . . und der staatlichen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, amtliche Kennzeichen anbringen und den Fassungsbereich umzäunen.

§ 10 Handlungspflichten der Nutzungsberechtigten von Grundstücken 7

§ 11 Befreiung, Ausnahmen

(1) Das Landratsamt 8 . . . . . . . . . kann auf Antrag von den Verboten 9 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  2. ein berechtigtes Interesse an der Abweichung besteht und wegen anderweitiger Schutzvorkehrungen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, oder
  3. die sofortige Durchführung der Vorschrift zu einer unzumutbaren Härte führen würde und für eine Übergangszeit die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser nicht erwarten läßt.

(2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren.

(3) Die Verbote der §§ 3 und 5 bis 8 gelten nicht,

  1. für Maßnahmen der Gemeinde . . . . . . . . . / des Zweckverbands . . . . . . . . . , die der Wassergewinnung oder Wasserversorgung dienen. Solche Maßnahmen sind dem Landratsamt zu rechtzeitig vor der Durchführung anzuzeigen.
  2. für das Errichten und Betreiben von Anlagen. die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet oder betrieben wurden. Für den Betrieb rechtmäßig zugelassener Anlagen gilt dies nur dann, wenn der Betrieb innerhalb der Zulassung erfolgt. Die Betreiber sind verpflichtet, das Bestehen von Anlagen nach Satz 1 dem Landratsamt .. bis spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Die Berechtigung des Landratsamtes . . . . . zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen zu stellen, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert, bleibt unberührt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs.1 Nr. 20 WG 10 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einem Verbot nach §§ 3 und 5 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt,
  2. einem Gebot nach § 10 dieser Verordnung zuwiderhandelt 11,
  3. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt.
  4. dem Gebot des § 11 Abs. 3 Nr. 2 3. Satz zuwiderhandelt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am . . . . . . . . . in Kraft.

, den

(Siegel)

(Unterschrift)

_________________________

Anmerkungen

1) Evtl. "Zone IIIB und IIIA".

2) Evtl. "Bürgermeisteramt"

3) Landratsamt: § 6 VerkG i.V.m. DVOLKrO; Bürgermeisteramt: § 5 VerkG i.V.m. § DVOGO.
Wichtig: Auslegung während der Dienststunden.

4) Außerdem ist bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Rechtsverrordnung erstreckt (§ 3 Abs. 1 VerkG).

5) Mindestens 2 Wochen (§ 3 Abs. 1 VerkG).

6) Im Gegensatz zu den kommunalrechtlichen Verkündungsvorschriften kennt § 3 VerkG Auslegung und Niederlegung. Zu beachten sind die Sprechzeiten.

7) Soweit erforderlich.

8) Bzw. "Bürgermeisteramt", "Regierungspräsidium".

9) Im Fall der Anordnung vom Handlungspflichten (§ 10): ". . . . . . und Geboten . . . . . . ."

10) Nicht: " § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG"

11) Soweit erforderlich

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