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§ 6 Wassergefährdende Stoffe, Abwasser, Abfall
Es gelten folgende Regelungen:
Engere Schutzzone | Weitere Schutzzone | |||||||||||||||||||
II | III/IIIA | IIIB | ||||||||||||||||||
1. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 25 WG außerhalb landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Nutzung | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | ||||||||||||||||||
2. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 1 WHG mit Ausnahme von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen (vgl. § 6 Nr. 18 | verboten | zulässig sind das Errichten und Erweitern von
sofern das Errichten oder Erweitern nach Maßgabe der in folgender Tabelle enthaltenen zulässigen Volumina erfolgt und wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
| zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | |||||||||||||||||
3. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19g Abs. 2 WHG (1. Alt.) mit Ausnahme von Anlagen zum Umschlagen von Abfällen und Reststoffen (vgl. § 6 Nr. 18) | Verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | ||||||||||||||||||
4. Errichten und Erweitern von Anlagen zum Speichern wassergefährdender Stoffe in unterirdischen Hohlräumen | Verboten | |||||||||||||||||||
5. Errichten und Erweitern von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a WHG und § 25a WG | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | ||||||||||||||||||
6. Errichten und Erweitern von Umspannstationen | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | ||||||||||||||||||
7. Umgang mit radioaktiven Stoffen | verboten | zulässig nach Maßgabe der Strahlenschutzverordnung | ||||||||||||||||||
8. Errichten und Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | Verboten, ausgenommen sind das Erweitern von Sammelkläranlagen sowie das Errichten und Erweitern von Kleinkläranlagen bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheit, Regenwasserbehandlungsanlagen und betrieblichen Vorbehandlungsanlagen | ||||||||||||||||||
9. Bau von Abwasserkanälen und -leitungen | verboten | zulässig bei erhöhten Anforderungen an Bauausführung und Dichtheitsprüfung | ||||||||||||||||||
10. Betrieb von Abwasserkanälen und -leitungen | Verboten | zulässig ist der Betrieb dichter Abwasserkanäle und -leitungen sofern diese in angemessenen Zeitabständen auf Dichtheit geprüft werden | ||||||||||||||||||
11. Versickern und Versenken von Abwasser | verboten, ausgenommen ist das breitflächige Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten | verboten, ausgenommen sind das Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, das breitflächige Versickern des auf land- und forstwirtschaftlichen Wegen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten sowie bei günstiger Untergrundbeschaffenheit auch das breitflächige Versickern des auf sonstigen Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten | Verboten, ausgenommen sind das Versickern des Niederschlagswassers von Dachflächen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist sowie das breitflächige Versickern des auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswassers über belebte Bodenschichten | |||||||||||||||||
12. Verwertung von Bodenaushub | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | ||||||||||||||||||
13. Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | ||||||||||||||||||
14. Aufbringen von Grüngut- und Bioabfallkompost | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | ||||||||||||||||||
15. Verwenden von teerhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbau | verboten | verboten, ausgenommen ist der Wiedereinbau an Ort und Stelle außerhalb von Ortschaften, wenn die Umweltverträglichkeit des eingebauten Materials gewährleistet ist und die betreffenden Straßenabschnitte dokumentiert werden | ||||||||||||||||||
16. Verwenden von teerfreiem Straßenaufbruch und Bauschutt im Straßenbau | verboten | zulässig ist das Verwenden von aufbereitetem Material, wenn dessen Umweltverträglichkeit gewährleistet ist | ||||||||||||||||||
17. Verwenden von auswasch- oder auslaugbaren und wassergefährdenden Materialien beim Bau von Straßen und Wegen, Anlagen des Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutz dämmen sowie für Aufschüttungen, soweit nicht bei § 6 Nrn. 12-16 erfaßt | Verboten | |||||||||||||||||||
18. Errichten und Erweitern von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen | verboten, ausgenommen Anlagen zur Kompostierung im Hausgarten | Verboten, ausgenommen Recyclinghöfe und Sortieranlagen für Haus-, Sperr- und Gewerbemüll, Kompostierungsanlagen für Grünabfälle und Biomüll, Umschlaganlagen für Hausmüll und hausmüllähnliche Produktionsrückstände, Abfallzwischenlager und Abfallvorbehandlungsanlagen bei den in der Schutzzone ansässigen Betrieben, Anlagen zur Vor-Ort-Behandlung von kontaminiertem Erdaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch im Rahmen von Altlastensanierungen, Umschlag- und Behandlungsanlagen für verwertbaren Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch sowie Deponien für unbelasteten Erdaushub, mineralischen Straßenaufbruch und mineralisches Abbruchmaterial von Wohn- und Bürogebäuden mit Basisabdichtung und Sickerwassererfassung, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | Regelung wie bei Zone III/IIIA, jedoch sind zusätzlich Anlagen zur Behandlung oder Lagerung von Autowracks und Schrott, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist, sowie Deponien der Deponieklasse I gemäß TA Siedlungsabfall ausgenommen |
§ 7 Bauliche Nutzungen
Es gelten folgende Regelungen:
Engere Schutzzone | Weitere Schutzzone | ||
II | III/IIIA | IIIB | |
1. Errichtung und Erweitern von Tunnel- und Stollenbauten sowie Kavernen | verboten | zulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | |
2. Baustelleneinrichtungen, Baustofflager und Wohnunterkünfte für Baustellenbeschäftige | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | |
3. Errichten und Erweitern von sonstigen baulichen Anlagen | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | |
4. Ausweisung von Baugebieten | verboten | zulässig, wenn in den Festsetzungen zum Bebauungsplan auf die Bestimmungen dieser Rechtsverordnung hingewiesen wird und soweit Belange der Grundwasserneubildung der geplanten Bebauung nicht entgegenstehen | |
5. Neu-, Um- und Ausbau von Straßen mit Ausnahme von Feld- und Waldwegen | verboten | zulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden | |
6. Neu-, Um- und Ausbau von Feld- und Waldwegen | verboten | ||
7. Neu-, Um- und Ausbau von Gleisanlagen des schienengebundenen Verkehrs | verboten | verboten sind das Errichten und Erweitern von Rangier- und Güterbahnhöfen | |
8. Anlegen und Erweitern von Sportplätzen | verboten | ||
9. Errichten und Erweitern von Campingplätzen | verboten | zulässig, wenn die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung gewährleistet ist | |
10. Anlegen und Erweitern von Friedhöfen | verboten | ||
11. Anlegen und Erweitern von Flugplätzen | verboten |
§ 8 Sonstige Nutzungen
Es gelten folgende Regelungen:
Engere Schutzzone | Weitere Schutzzone | ||
II | III/IIIA | IIIB | |
1. Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser | verboten | ||
2. Oberirdisches Gewinnen von Steinen und Erden sowie sonstige Abgrabungen, Einschnitte und Erdaufschlüsse mit Ausnahme von Erdaufschlüssen zur Altlastenerkundung und -sanierung sowie von Bohrungen (vgl. § 8 Nr. 3) | verboten | verboten sind das oberirdische Gewinnen von Steinen und Erden sowie sonstige großflächige Abgrabungen, Einschnitte und Erdaufschlüsse, wenn dadurch das Grundwasser angeschnitten wird oder keine ausreichende Grundwasserüberdeckung erhalten bleibt | |
3. Bohrungen | verboten | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | |
4. Sprengungen | verboten | zulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | |
5. Untertageabbau von Bodenschätzen | verboten | zulässig, wenn das Grundwasser nicht angeschnitten wird und eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | |
6. Betreiben von Tontaubenschießanlagen | verboten | verboten, wenn Bleischrot verwendet wird | |
7. Militärische Übungen außerhalb von Standort- und Truppenübungsplätzen sowie Übungen des Zivilschutzes | verboten, ausgenommen sind Bewegungen zu Fuß, das Durchfahren mit Radkraftfahrzeugen auf klassifizierten Straßen und das oberirdische Verlegen von Feldkabeln | zulässig, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist | |
8. Anlegen und Erweitern von Standort- und Truppenübungsplätzen | verboten | zulässig, wenn die erforderlichen Schutzvorkehrungen gegen eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften getroffen werden | |
9. Volksfeste und sonstige Großveranstaltungen | verboten | ||
10. Motorsportveranstaltungen | verboten | ||
11. Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen, Zeltlager | verboten | zulässig, wenn die geordnete Abfall- und Abwasserentsorgung gewährleistet ist | |
12. Wärmepumpen | verboten sind Grundwasser-, Erdreich- und Oberflächenwasserwärmepumpen | verboten sind Grundwasser- und Erdreichwärmepumpen | |
13. Schmierstoffe im Bereich Verlustschmierung und Schalöle | zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare und insbesondere mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" ausgezeichnete Schmierstoffe und Schalöle | ||
14. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Gleisentkrautung | Verboten | zulässig nach Maßgabe des Positivkatalogs (Anlage 2 zur SchALVO) |
§ 9 Duldungspflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken
Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebiets sind verpflichtet, zu dulden, daß Beauftragte der Gemeinde . . . . / des Zweckverbands . . . . und der staatlichen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten, Beobachtungsstellen einrichten, amtliche Kennzeichen anbringen und den Fassungsbereich umzäunen.
§ 10 Handlungspflichten der Nutzungsberechtigten von Grundstücken 7
§ 11 Befreiung, Ausnahmen
(1) Das Landratsamt 8 . . . . . . . . . kann auf Antrag von den Verboten 9 dieser Verordnung Befreiung erteilen, wenn
(2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann zurückgenommen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das Grundwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren.
(3) Die Verbote der §§ 3 und 5 bis 8 gelten nicht,
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 120 Abs.1 Nr. 20 WG 10 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am . . . . . . . . . in Kraft.
, den
(Siegel)
(Unterschrift)
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Anmerkungen
1) Evtl. "Zone IIIB und IIIA".
2) Evtl. "Bürgermeisteramt"
3) Landratsamt: § 6 VerkG i.V.m. DVOLKrO; Bürgermeisteramt: § 5 VerkG i.V.m. § DVOGO.
Wichtig:
Auslegung während der Dienststunden.
4) Außerdem ist bei den unteren Verwaltungsbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Rechtsverrordnung erstreckt (§ 3 Abs. 1 VerkG).
5) Mindestens 2 Wochen (§ 3 Abs. 1 VerkG).
6) Im Gegensatz zu den kommunalrechtlichen Verkündungsvorschriften kennt § 3 VerkG Auslegung und Niederlegung. Zu beachten sind die Sprechzeiten.
7) Soweit erforderlich.
8) Bzw. "Bürgermeisteramt", "Regierungspräsidium".
9) Im Fall der Anordnung vom Handlungspflichten (§ 10): ". . . . . . und Geboten . . . . . . ."
10) Nicht: " § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG"
11) Soweit erforderlich
ENDE |