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4.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Abwasser und Abfall (§ 6 VOM)
4.3.1 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 25 WG außerhalb landwirtschaftlicher, gartenbaulicher und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 6 Nr. 1 VOM)
In Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen ist zu prüfen, ob für die Zone II differenzierte Ausnahmeregelungen erforderlich sind. Dies kann z.B. den Umgang mit Kleinmengen für den Haushaltsbedarf. das Befördern auf klassifizierten Straßen und im schienengebundenen Verkehr sowie die Versorgung bestehender Anwesen im Außenbereich mit Heizöl betreffen.
4.3.2 Errichten und Erweitern von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 1 WHG (§ 6 Nr.2 VOM)
Maßgebend für die Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse (WGK) ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit (VwVwS) vom 9. März 1990 (GMBl. S. 114) in der jeweils geltenden Fassung.
Unabhängig davon können Anlagen zum Umgang mit Otto- und Dieselkraftstoffen im Wege der Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 auch weiterhin zugelassen werden, wenn der Rauminhalt der Anlage mit unterirdischen Anlagenteilen 40 m3 nicht überschreitet.
Stoffe, die nicht im Katalog wassergefährdender Stoffe aufgeführt sind, sind in die Wassergefährdungsklasse III einzustufen, soweit nicht eine andere Einstufung. z.B. nach dem mit der "Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe" (KBwS) abgestimmten "Konzept zur Selbsteinstufung von Stoffen und Zubereitungen in Wassergefährdungsklassen" des Verbands der Chemischen Industrie e.V. (VCI) vorgenommen werden kann.
Die bisher vom VCI selbsteingestuften Stoffe sind in einer VCI-WGK-Stoffliste aufgeführt.
In begründeten Einzelfällen können die Regelungen für die Zone III/IIIA auf die Zone IIIB ausgedehnt werden.
4.3.3 Bau und Betrieb von Abwasserkanälen und -leitungen (§ 6 Nr. 9 und 10 VOM)
Auf die Bestandsschutzregelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 VOM, das ATV-Arbeitsblatt A 142 "Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten" (Oktober 1992), die Verordnung des Umweltministeriums über die Eigenkontrolle von Wasseranlagen vom 9. August 1989 (GBl. S. 391) sowie die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Durchführung der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen vom 11. Mai 1990 (GABl. S. 492) wird hingewiesen.
4.3.4 Versickern und Versenken von Abwasser (§ 6 Nr. 11 VOM)
4.3.4.1 Auf Verkehrsflächen anfallendes Niederschlagswasser
Der Begriff "günstige Untergrundbeschaffenheit "ist in den "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten" RiStWag) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1982, definiert. In Ergänzung zur RiStWag wird auf die " Hinweise für bestehende Straßen in Wasserschutzgebieten" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1993, hingewiesen.
Beim Aufstellen der Rechtsverordnung ist zu prüfen, ob in der weiteren Schutzzone in Abhängigkeit von Nutzung und Verkehrsbelastung zusätzliche Differenzierungen erforderlich sind.
4.3.4.2 Kommunales Abwasser
Auf die Bestandsschutzregelung in § 11 Abs. 3 Nr. 2 VOM wird hingewiesen. Im Hinblick auf die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen, das Auslaufen wasserrechtlicher Erlaubnisse oder bei Anhaltspunkten für eine tatsächliche Verunreinigung des zur Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers ist die folgende Strategie zu beachten:
4.3.5 Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer
Im Einzelfall ist in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen ein Verbot für das Einleiten von Abwasser aus Kläranlagen und Regenüberlaufbecken in oberirdische Gewässer in Betracht zu ziehen. Dies betrifft insbesondere das Einleiten in oberirdische Gewässer in Zone II und das Einleiten in Gewässer, die innerhalb des Wasserschutzgebiets ganz oder teilweise versickern.
4.3.6 Verwertung von Bodenaushub (§ 6 Nr. 12 VOM)
Auf die Dritte Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zum Bodenschutzgesetz über die Ermittlung und Einstufung von Gehalten anorganischer Schadstoffe im Boden (VwV Anorganische Schadstoffe) vom 24. August 1993 (GABl. S. 1029) (Anm.: aufgehoben) wird hingewiesen.
4.3.7 Wiedereinbau von Bodenmaterial aus dem Bereich einer Altlast oder eines Schadensfalles am Ort der Entnahme (§ 6 Nr. 13 VOM)
Auf die gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums und des Sozialministeriums über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen vom 16. September 1993 (GABl. S. 1115), insbesondere Nummer 7 wird hingewiesen.
Danach müssen beim Wiedereinbau innerhalb der weiteren Schutzzone alle P-Werte um 50 vom Hundert unterschritten oder die H-Werte eingehalten werden.
4.3.8 Aufbringen von Grüngut- und Bioabfallkompost (§ 6 Nr. 14 VOM)
Auf den mit dem Ministerium Ländlicher Raum abgestimmten Kompostierungserlaß des Umweltministeriums vom 30. Juni 1994, Az.: 48-8981.31/ 264 wird hingewiesen.
4.3.9 Verwenden von teerhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbau (§ 6 Nr. 15 VOM)
Auf die Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums und des Umweltministeriums über die vorläufigen Bedingungen zur Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch im Straßenbau Baden-Württemberg vom 4. Januar 1993 (GABl. S. 53) wird hingewiesen.
4.3.10 Verwenden von teerfreiem Straßenaufbruch und Bauschutt im Straßenbau (§ 6 Nr. 16 VOM)
Auf die Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums und des Umweltministeriums über vorläufige Lieferbedingungen für aufbereiteten Straßenaufbruch und Bauschutt zur Verwendung im Straßenbau Baden-Württemberg vom 15. November 1991 (GABl. S. 1183) wird hingewiesen.
4.3.11 Errichten und Erweitern von Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und Reststoffen (§ 6 Nr. 18 VOM)
Die Abfallentsorgung umfaßt das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Ablagern von Abfällen sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen des Einsammelns, Beförderns, Behandelns und Lagerns (§ 1 Abs. 2 AbfG).
Auf die 3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 wird hingewiesen.
In Abweichung von der TA Siedlungsabfall sind nach dem Verordnungsmuster in der Zone IIIB nur das Errichten und Erweitern von Deponien der Deponieklasse I gemäß TA Siedlungsabfall zulässig.
4.4 Bauliche Nutzungen (§ 7 VOM)
4.4.1 Errichten und Erweitern von sonstigen baulichen Anlagen (§ 7 Nr. 3 VOM)
Unter diese Regelung fallen alle, auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO), soweit sie nicht an anderer Stelle des Verordnungsmusters gesondert aufgeführt sind.
Als bauliche Anlagen gelten nach § 2 Abs. 1 LBO auch Aufschüttungen.
Die Existenz bestehender Landwirtschafts- und
Gartenbaubetriebe in der Zone II soll durch das Verbot grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden.
Auf die Bestandsschutzregelung in Nummer 4.6 und § 11 Abs. 3 Nr. 2 VOM wird hingewiesen.
4.4.2 Neu-, Um- und Ausbau von Straßen mit Ausnahme von Feld- und Waldwegen (§ 7 Nr. 5 VOM)
Die für den Gewässerschutz notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen an Straßen sind in den "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten" (RiSt-Wag) und der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt über Anordnung, Bemessung, Gestaltung und Betrieb von Behandlungsanlagen für Straßenoberflächenwasser (VwV-Straßenoberflächenwasser) vom 22. September 1985 (GABl. S.1059), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 1988 (GABl. S.590), beschrieben. Die VwV-Straßenoberflächenwasser ist zur Zeit für Kommunen ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt jedoch nicht bei Bundesfern- und Landesstraßen, die von Landesbehörden verwaltet werden.
4.4.3 Anlegen und Erweitern von Sportplätzen (§ 7 Nr. 8 VOM)
Auf das Merkblatt des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Forsten "Leitfaden für die Düngung von Sportrasen und sonstigen Rasenflächen in Wasserschutzgebieten" - 2. überarbeitete Auflage - und den "Leitfaden zur landschaftsbezogenen Beurteilung und Planung von Golfanlagen" (Landesanstalt für Umweltschutz, Juli 1989) wird hingewiesen. Auf das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Sportanlagen nach § 1 PflSchAnwG (GBl. 1990, S. 426) wird hingewiesen.
4.5 Sonstige Nutzungen (§ 8 VOM)
4.5.1 Maßnahmen, die eine wesentliche Verminderung der Grundwasserneubildung oder des nutzbaren
Dargebots zur Folge haben sowie Erschließen von Grundwasser (§ 8 Nr. 1 VOM)
Für das Erschließen von Grundwasser zur Beregnung kommt im Einzelfall eine Befreiung nach § 11 Abs. 1 VOM in Betracht.
4.5.2 Militärische Übungen außerhalb von Standort- und Truppenübungsplätzen und Übungen des Zivilschutzes (§ 8 Nr. 7 VOM)
Auf die Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums zur Einführung des DVGW-Merkblatts W 106 "Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten " vom 7. März 1994 (GABl. S. 267) wird hingewiesen.
4.5.3 Militärische Übungen auf Standort- und Truppenübungsplätzen
Für militärische Übungen auf Standort- und Truppenübungsplätzen sind in der jeweiligen Rechtsverordnung standortspezifische Regelungen zu treffen.
4.5.4 Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen, Zeltlager (§ 8 Nr. 11 VOM)
Waldarbeitsschutzwagen fallen nicht unter die Regelungen nach § 8 Nr. 11 VOM.
4.5.5 Nutzung von Seen
In Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen sind bei Seen Verbote zur Badenutzung, zum Befahren mit Motorbooten o. ä. in Betracht zu ziehen.
4.6 Befreiung, Ausnahmen (§ 11 VOM)
Eine Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Maßnahme zu einem verbesserten Grundwasserschutz führt (Modernisierung bestehender Anlagen).
Eine Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 kommt in der Regel in Betracht, wenn dies zur strukturgemäßen Erweiterung eines bereits zugelassenen Betriebes erforderlich ist, soweit die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Betrieb angemessen ist und durch geeignete Schutzvorkehrungen ausgeschlossen werden kann, daß eine Besorgnis für das Grundwasser eintritt.
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 regelt die verfassungsrechtlich gebotene Sicherung des aus Eigentumsausübung Geschaffenen.
Unter der Zulassung einer Anlage ist dabei auch schon die der eigentlichen, verfahrensrechtlichen Anlagenzulassung vorausgehende grundsätzliche Gestattung des Vorhabens zu verstehen, soweit, wie etwa bei Bergbauberechtigungen, den Betroffenen hierdurch ein Recht zur Durchführung des Vorhabens eingeräumt wird.
Der so geschaffene Bestand ist, soweit er rechtmäßig geschaffen und genutzt wird, geschützt. Zur Beseitigung einer konkreten Gefahr ist die Wasserbehörde jedoch befugt Anordnungen zu treffen.
5. Wasserschutzgebiete und Ökologie
Zur ökologischen Grundwasserbewirtschaftung ist die Wassergewinnung im Wasserschutzgebiet nur im Rahmen der Grundwasserneubildung und der Erforderlichkeit unter Berücksichtigung des rationellen Umgangs mit dem gewonnenen Wasser möglich.
Falls dennoch, insbesondere im Absenkungsbereich bei der Fassungsanlage, wesentliche nachteilige Veränderungen auf den Naturhaushalt (z.B. Vegetation) zu erwarten bzw. festzustellen sind, sind diese nach § 10ff. NatSchG durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.
Als geeignete Ausgleichsmaßnahmen kommen z.B. das Anlegen von Feuchtbiotopen in der Schutzzone III B, bei geeigneten Untergrundverhältnissen auch in der Schutzzone III/III A sowie die Ausweisung von Naturschutzgebieten. ggf. in Kombination mit Natur- und Wasserlehrpfaden in Betracht. Eine dafür gegebenenfalls erforderliche Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen erfolgt auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen, soweit der Ausgleich nicht durch eine hoheitliche Maßnahme erfolgt.
Im übrigen dienen alle Maßnahmen zum qualitativen Schutz des Grundwassers (vgl. § 3, §§ 5-8 VOM) im Wasserschutzgebiet neben der Sicherstellung des Lebensmittels Trinkwasser auch der Erhaltung der Ressource Grundwasser in einem möglichst naturreinen Zustand.
6 Kennzeichnung, Information, Schutz des Fassungsbereichs
Die Wasserbehörde stellt sicher, daß die Schutzgebiete kenntlich gemacht werden und die Bevölkerung über die Bedeutung der Schutzgebiete und die wichtigsten Schutzbestimmungen informiert wird.
Der Fassungsbereich soll in der Regel gegen unbefugtes Betreten in geeigneter Weise geschützt werden.
Bezüglich der Kennzeichnung von Wasserschutzgebieten an Straßen wird auf die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung" vom 24. November 1970 (VBl 70, 758, BAnz. 71 Nr. 14) zu § 42 Absatz VII, Zeichen 354 StVO -Wasserschutzgebiete -, (Bild geändert durch BMV, 14. Juni 1988/VBl 88, 500) hingewiesen.
7 Überwachung
Die Aufsicht über die Wasserschutzgebiete obliegt der unteren Wasserbehörde und dem Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (§§ 82 Abs. 1, 96 Abs. 1 Satz 1 WG, § 7 SchALVO). Dies gilt auch dann, wenn für die Festsetzung des Schutzgebiets die höhere Wasserbehörde zuständig ist. Die Ortspolizeibehörde hat die untere Wasserbehörde über ihr bekannt gewordene Vorgänge im Bereich des Wasserschutzgebiets zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörde erfordern können (§ 24 Abs. 6 Satz 1 WG).
Das begünstigte Wasserversorgungsunternehmen (WVU) wirkt bei der Überwachung des Wasserschutzgebiets durch Beobachtung mit. Es ist verpflichtet, die untere Wasserbehörde unverzüglich über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörde erfordern können (§ 24 Abs. 7 WG).
8 Verfahren
8.1 Allgemeine Regelungen
Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets bedarf einer Rechtsverordnung aufgrund eines Verfahrens nach § 110 WG.
In einem Wasserschutzgebiet können unabhängig von der Rechtsverordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG Einzelanordnungen nach § 19 Abs. 2 WHG und § 24 Abs. 1 WG getroffen werden.
8.2 Fachtechnische Abgrenzung
8.2.1 Das WVU beantragt bei der unteren Wasserbehörde, auf deren Gebiet die Wasserfassung liegt, die Abgrenzung eines Wasserschutzgebiets und übersendet dieser die für die hydrogeologische Bearbeitung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung. Dazu gehören in der Regel:
8.2.2 Die Wasserbehörde beauftragt das Geologische Landesamt (GLA), ein hydrogeologisches Gutachten mit Abgrenzungsvorschlägen zu fertigen und übersendet diesem eine Ausfertigung der zur Verfügung stehenden Unterlagen. Sie übersendet der höheren Wasserbehörde eine Mehrfertigung des Auftragsschreibens.
8.2.3 Sofern die Unterlagen und Erkenntnisse für eine Abgrenzung durch das GLA nicht ausreichen, erstattet das GLA der Wasserbehörde nach Abstimmung mit dem WVU ein Zwischengutachten mit einem Vorschlag für ein Untersuchungsprogramm. Das WVU erhält eine Mehrfertigung.
8.2.4 Das WVU gibt das vorgeschlagene Untersuchungsprogramm in Auftrag. Die Durchführung erfolgt nach Unterrichtung der betroffenen Gemeinden in enger Abstimmung mit dem GLA und der Wasserbehörde.
8.2.5 Nach Vorliegen der Ergebnisse des Untersuchungsprogramms erstattet das GLA das hydrogeologische Abschlußgutachten an das WVU und die untere sowie die höhere Wasserbehörde, bei kreisüberschreitender Abgrenzung auch an die Wasserbehörde(n) des (der) Nachbarlandkreise(s).
Eine weitere Fertigung wird der Landesanstalt für Umweltschutz (Zentraler Fachdienst) zur Dokumentation übersandt; hierauf können die Gewässerdirektionen/Bereiche bei Bedarf zurückgreifen.
8.3 Vorbereitung des Verwaltungsverfahrens
8.3.1 Für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist grundsätzlich die untere Wasserbehörde zuständig.
Die untere Wasserbehörde hat die Festsetzung auch dann vorzubereiten, wenn die höhere Wasserbehörde für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständig ist (§§ 101, 110 Abs. 3 WG).
8.3.2 Bei kreisüberschreitender Abgrenzung stimmen sich die beteiligten Wasserbehörden über die Federführung bei der Festsetzung ab. Die für die fach-technische Abgrenzung zuständige Wasserbehörde legt der höheren Wasserbehörde hierzu acht Wochen nach Eingang des Abschlußgutachtens des GLA einen Entscheidungsvorschlag vor.
Die höhere Wasserbehörde bestimmt die für die Festsetzung des Schutzgebiets federführend zuständige Wasserbehörde spätestens vier Wochen nach Eingang des Entscheidungsvorschlags.
Sie kann ausnahmsweise die Rechtsverordnung selbst erlassen (§ 110 Abs. 1 Satz 3 WG).
Erstreckt sich ein Wasserschutzgebiet auch über den Bezirk einer höheren Wasserbehörde hinaus, bestimmt die oberste Wasserbehörde die zuständige Wasserbehörde.
Erstreckt sich ein Wasserschutzgebiet über die Landesgrenze hinaus, so werden von den jeweiligen zuständigen Landesbehörden getrennte Rechtsverordnungen erlassen. Die Entwürfe sind zuvor aufeinander abzustimmen.
8.3.3 Die zuständige Wasserbehörde bespricht mit dem WVU, den betroffenen Gemeinden und den voraussichtlich berührten Fachbehörden den Sachstand und das weitere Vorgehen, um so die dortigen Kenntnisse und ggfs. Vorstellungen frühzeitig in das weitere Vorgehen einbeziehen zu können.
8.3.4 Das WVU fertigt bzw. beschafft die Antragsunterlagen für die Festsetzung des Wasserschutzgebiets nach 8.3.5. Die Wasserbehörde kann den Entwurf der flurstücksgenauen Abgrenzung fertigen.
8.3.5 Die Wasserbehörde setzt ein Wasserschutzgebiet durch Rechtsverordnung fest von Amts wegen (vgl. Nummer 8.3.6) oder auf Antrag einer WVU (§ 100 Abs. 1 Satz 1 WG).
Dem Antrag auf Festsetzung sollen, soweit nicht schon nach 8.2.1 vorgelegt, die dort unter Buchstaben a) bis e) aufgeführten Unterlagen beigefügt werden und zusätzlich:
Die Rasterdarstellung ist auf den Flurkarten zu erläutern (Legende).
8.3.6 Soll ein Wasservorkommen geschützt werden, ohne daß ein Versorgungsunternehmen feststeht, fertigt bzw. beschafft die Wasserbehörde die erforderlichen Unterlagen (Amtsverfahren).
Diese Vorgehensweise kann auch in Betracht kommen, wenn zwar ein Begünstigter feststeht, dieser aber keinen Antrag auf Festsetzung bei der Wasserbehörde einreicht.
8.3.7 Die Wasserbehörde prüft die Unterlagen innerhalb von vier Wochen ab deren Eingang. Ggf. ist eine angemessene Frist zur Ergänzung bzw. Nachbesserung zu setzen.
Ist nach inhaltlicher Überprüfung der vorgelegten Unterlagen eine Abweichung vom Antrag erforderlich, so ist der Antragsteller unter Angabe der Gründe aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ergänzte oder geänderte Unterlagen vorzulegen.
Ergibt die Überprüfung, daß die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nicht vorliegen, so ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
8.3.8 Die Wasserbehörde erstellt in Kooperation mit dem WVU den Entwurf der Rechtsverordnung.
8.3.9 Das WVU fertigt bzw. beschafft die zur Durchführung des Verfahrens jeweils erforderlichen Mehrfertigungen der Unterlagen. Die Anzahl ist so zu bemessen, daß eine sternförmige Anhörung möglich ist.
8.4 Verwaltungsverfahren
8.4.1 Verfahrenssteuerung
Die Bestimmungen der VwV-Verfahrensbeschleunigung Umwelt vom 1. Dezember 1992 (GABl. 1993 S. 15) sind entsprechend anzuwenden.
8.4.2 Beteiligung anderer Behörden und Stellen
Vor der öffentlichen Auslegung des Entwurfs sind die berührten Gemeinden (§ 110 Abs. 2 WG) und die Fachbehörden zu beteiligen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Regionalverband und sonstige öffentliche Planungsträger sowie die Industrie- und Handelskammer zu beteiligen sind.
Zu den berührten Fachbehörden gehören regelmäßig:
Im übrigen gilt Abschnitt I Nr. 10 der VwV-Verfahrensbeschleunigung Umwelt entsprechend mit folgenden Modifikationen:
Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt regelmäßig sechs, in schwierigen Fällen acht Wochen.
Zur Klärung sachlicher Fragen soll die Wasserbehörde - ggf. unter Beteiligung des WVU - während der Anhörungsfrist bei Bedarf Besprechungen mit den Beteiligten durchführen. Ferner soll sie auf Wunsch an Gemeinderatssitzungen teilnehmen. Beim Beschluß des Gemeinderats für die Stellungnahme nach § 110 Abs. 2 WG ist § 18 der Gemeindeordnung zu beachten.
Nach Ablauf der Anhörungsfrist sind die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen. Den Beteiligten ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.
8.4.3 Auslegung und Bekanntmachung
Die untere Wasserbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, auf die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen (§ 110 Abs. 3 Satz 1 WG).
Die Auslegung ist mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der unteren Wasserbehörde bestimmten Form der Verkündung bekanntzumachen (§ 110 Abs. 3 Satz 2 WG). Die Bekanntmachung erfolgt nach § 6 Abs. 1 VerkG. Bei Landkreisen ist § 1 der ersten DVO LKrO, bei Stadtkreisen § 1 DVO GemO anzuwenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VerkG). Beschränkt sich der Geltungsbereich auf das Gebiet einer Gemeinde, gilt § 6 Abs. 1 Nr. 1 VerkG in Verbindung mit § 1 DVO GemO. Die jeweilige Bekanntmachungssatzung des Landkreises, des Stadtkreises oder der Gemeinde ist zu beachten. Erstreckt sich das Schutzgebiet über den Bezirk einer unteren Wasserbehörde hinaus, so erfolgt die Bekanntmachung nach den für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich geltenden Regelungen.
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
Im Regelfall ist eine Ersatzbekanntmachung durchzuführen (§ 1 Abs. 3 der 1. DVO LKrO, § 1 Abs. 3 DVO GemO). Hierzu ist in der Bekanntmachung auf die Karten, die den parzellenscharfen Verlauf des Schutzgebiets und der Schutzzonen wiedergeben, als Bestandteil des Verordnungsentwurfs hinzuweisen.
Der Grobumschreibung muß der Betroffene entnehmen können, daß in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke von der Schutzgebietsverordnung erfaßt werden können und zu welcher Schutzzone sie ggf. gehören (Anstoßwirkung).
Die Grenzen des Wasserschutzgebiets und der engeren Schutzzone (Zone II) können dabei durch die Angabe von Straßen, Wegen, Eisenbahnlinien, Wasserläufen oder sonstigen kennzeichnenden topographischen Merkmalen wiedergegeben werden. Auch die Angabe von Flur- und Gewannbezeichnungen kann genügen.
Der Fassungsbereich (Zone I) soll in der Bekanntmachung durch Aufzählung sämtlicher einbezogener Grundstücke mit der Bezeichnung nach dem Liegenschaftskataster (Gemeinde / Gemarkung, Flurstücksnummer) beschrieben werden.
Ausnahmsweise kann die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß sämtliche einbezogene Grundstücke mit einer Bezeichnung nach dem Liegenschaftskataster (Gemeinde, Gemarkung, Flurstücksnummer) aufgeführt werden oder eine lückenlose Grenzbeschreibung erfolgt.
Während der öffentlichen Auslegung kann die Wasserbehörde Besprechungen mit den betroffenen Verbänden und öffentliche Informationsveranstaltungen durchführen. Die Veranstaltungen sind vorher auf geeignete Weise bekanntzumachen.
Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung einzusehen (§ 110 Abs. 6 WG).
Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen. Den Betroffenen ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen (§ 110 Abs. 4 WG).
Werden Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche geltend gemacht (§ 19 Abs. 3 und 4 und § 20 WHG, § 94 WG), so sind diese dem gesondert durchzuführenden Verfahren nach § 112 WG, §§ 8 ff SchALVO vorzubehalten.
8.4.4 Änderung des Entwurfs
Soll das Gebiet gegenüber dem im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 des § 110 WG zu wiederholen (§ 110 Abs. 5 WG).
Muß die räumliche Abgrenzung oder die Schutzzoneneinteilung infolge des Verfahrens geändert werden, so sind die Schutzgebietskarten vom Begünstigten oder dessen Beauftragten zu überarbeiten.
8.4.5 Festsetzung des Schutzgebiets
Nach Abschluß der Ermittlungen setzt die Wasserbehörde das Wasserschutzgebiet durch Rechtsverordnung fest.
Die Rechtsverordnung besteht aus dem Textteil und der/den Schutzgebietsübersichtskarte(n) sowie den Flurkarten.
Der Textteil hat folgendes zu enthalten:
Die Rechtsverordnung ist zu verkünden. In der Regel ist eine Ersatzverkündung durchzuführen. Folgende Vorschriften sind zu beachten:
Das Verordnungsmuster (Anlage) geht von der Ersatzverkündung aus und behandelt alternativ die Festsetzung durch die höhere und durch die untere Wasserbehörde.
8.4.6 Ausfertigungen
Je eine Ausfertigung der Rechtsverordnung und der zugehörigen Karten sind neben dem Antragsteller der unteren Baurechtsbehörde, den betroffenen Gemeinden, dem Amt für Flurneuordnung und Landentwicklung und, soweit Waldflächen berührt werden, dem Forstamt zu übersenden. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur erhält zwei Ausfertigungen der Rechtsverordnung und der zugehörigen Karten. Alle anderen am Verfahren beteiligten Behörden und ggf. öffentliche Planungsträger erhalten eine Ausfertigung der Rechtsverordnung mit der/den Übersichtskarte(n).
Die Reproduktionsgrundlage der Schutzgebietsübersichtskarte(n) und der Flurkarten verbleibt bei der Wasserbehörde.
9 Sicherung der Dokumente
Die Wasserbehörde hat die Rechtsverordnung und das zugehörige Kartenmaterial durch technische und organisatorische Maßnahmen vor Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Dieses Kartenmaterial darf nicht als Arbeitskarte verwendet werden. Die Transparentfertigung der Karten ist zur späteren Herstellung von Mehrfertigungen vorzuhalten.
10 Wasserbuch, Raumordnungskataster, Bauleitpläne
Festgesetzte Wasserschutzgebiete sind in das Wasserbuch einzutragen (§ 37 Abs. 2 Nr. 2 WHG, § 115 Abs. 1 Satz 1 WG) und in das Raumordnungskataster aufzunehmen (§ 19 Satz 1 LplG).
Die für die Eintragung in das Wasserbuch erforderlichen Unterlagen sind der höheren Wasserbehörde vorzulegen. Diese veranlaßt auch die Eintragung in das Raumordnungskataster.
Die Wasserschutzgebiete sollen in die Bauleitpläne nach Maßgabe der §§ 5 und 9 BauGB aufgenommen werden.
11 Gebühren und Auslagen
In Nr. 81.4.2 des Gebührenverzeichnisses zum Landesgebührengesetz ist für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten eine Gebühr von 100,00 DM bis 10 000,00 DM vorgesehen. Gebührenschuldner ist der Veranlasser des Schutzgebietsverfahrens oder der durch die Festsetzung Begünstigte (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG).
Gebühren werden jedoch nicht erhoben, wenn die Festsetzung des Wasserschutzgebiets im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG) vorgenommen wird. In den allermeisten Fällen wird das öffentliche Interesse am Schutz der Gewässer und an der Sicherstellung der Trinkwasserversorgung die Interessen des Veranlassers oder des Begünstigten überwiegen. Soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, ist die Verwaltung zur Erhebung einer Gebühr verpflichtet.
Der Auslagenersatz bestimmt sich nach § 26 LGebG.
12 Überschneidung von Wasserschutzgebieten
Wenn sich die abgegrenzten Einzugsbereiche mehrerer Wassergewinnungsanlagen decken, sind Überschneidungen des Geltungsbereichs der Rechtsverordnungen zu vermeiden.
Bestehende Überschneidungen des Geltungsbereichs von Wasserschutzgebieten sind durch Erlaß einer Änderungsverordnung zu beseitigen.
13 Vorläufige Anordnung
In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall vorläufige Anordnungen nach § 24 Abs. 1 WG und § 19 Abs. 2 WHG getroffen werden (§ 24 Abs. 2 WG).
Für vorläufige Anordnungen gilt der unveröffentlichte Erlaß des Umweltministeriums vom 2. April 1990 in der Fassung vom 9. Juli 1990 (Az.: 31-8914.31/7).
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vorläufige Anordnung gerechtfertigt ist. In der Regel sollte sich die Verwaltungskraft auf das Hauptverfahren konzentrieren.
14 Aufhebung oder Änderung der Schutzgebietsverordnung
Ein Wasserschutzgebiet kann nur aufgehoben werden, nachdem zuvor alle Möglichkeiten für einen Fortbestand abschließend geprüft worden sind.
Erfordert das Wohl der Allgemeinheit den Fortbestand eines Schutzgebiets nicht mehr oder sind die Schutzbestimmungen oder der räumliche Fortbestand nicht mehr in dem bisherigen Umfang erforderlich, so ist die Schutzgebietsverordnung aufzuheben oder anzupassen.
Vor der Aufhebung oder Änderung sind der in der Verordnung bezeichnete Begünstigte oder dessen Rechtsnachfolger sowie die berührten Gemeinden, öffentlichen Planungsträger und Fachbehörden zu hören.
Die Änderung oder Aufhebung einer Schutzgebietsverordnung ist entsprechend zu den Vorschriften über die Festsetzung eines Schutzgebiets zu verkünden. Das Wasserbuch und das Raumordnungskataster sind zu berichtigen.≪
15 Schlußbestimmung
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten vom 3. Januar 1969 (GABl. S. 125) und der unveröffentlichte Erlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt vom 27. März 1979 (Az.: 75-2216/85) sind am 31. Dezember 1991 bzw. 31. Dezember 1983 außer Kraft getreten.
Der Erlaß des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten vom 13. Januar 1981, Az.: 75-4040/49, abgedruckt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, Nr. 7, S. 13 sowie der Erlaß des Innenministeriums über die Kennzeichnung von Wasserschutzgebieten vom 12. Mai 1967 (GABl. S.292) sind am 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten.
Verordnungsmuster (Arbeitsgrundlage, keine schematische Anwendung) | Anlage |
VERORDNUNG
des Regierungspräsidiums/ Landratsamts/ Bürgermeisteramts . . . . . . . . .
zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage . . . . . . . . . der Gemeinde/Stadt/des Zweckverbands . . . . . . . . .
Vom . . . . . . . . .
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage . . . . . . . . . der Gemeinde/Stadt/des Zweckverbands . . . . . . . . . ein Wasserschutzgebiet festgesetzt.
(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III) 1, in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I)
(3) Das Wasserschutzgebiet umfaßt eine Fläche von . . . . Hektar.
(4) Das Wasserschutzgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen (gegebenenfalls Gewanne) . . . . . . . . .
Die Zone III 1 . . . . . . . . .
Die Zone II . . . . . . . . .
Die Zone I . . . . . . . . .
Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen ergeben sich aus der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, in der die Zone III dunkelgrün, (die Zone IIIB hellgrün, die Zone III A dunkelgrün,) die Zone II gelb und die Zone 1 rot umgrenzt sind, und der/den Flurkarte(n) (Blatt 1 bis ) im Maßstab 1: . . . . . . , 1:2500, in der/denen die Zonenabgrenzungen gerastert dargestellt sind.
(5) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten ist beim Landratsamt 2 . . . . . . . . . in . . . . . . . . . beginnend am . . . . . . . . . zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden niedergelegt 3.
(5) Die Schutzgebietskarten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten liegt beim Regierungspräsidium . . . . . . . . . in 4 . . . . . . . . . und bei . . . . . . . . . auf die Dauer von 5 . . . . . . . . . beginnend am . . . . . . . . . nach Verkündung dieser Verordnung in/im . . . . . . . . . zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich aus. Die Verordnung mit Schutzgebietskarten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Satz 2 genannten Behörden . . . . . . . . . zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt 6.
§ 2 Schutzbestimmungen der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung
(1) Im Wasserschutzgebiet gelten die Schutzbestimmungen der Verordnung des Umweltministeriums über Schutzbestimmungen in Wasser- und Quellenschutzgebieten und die Gewährung von Ausgleichsleistungen (Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung - SchALVO) vom . . . . . . . . . (GBl. S. . . . .) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Inhaltsgleiche oder weitergehende Anordnungen dieser Verordnung bleiben unberührt.
§ 3 Schutz des Fassungsbereiches (Zone 1)
(1) Die Zone I darf nur von den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten des Grundstücke, von den Bediensteten der Gemeinde . . . . . . . /des Zweckverbands . . . . . . ., der Wasserbehörden, der Ämter für Wasserwirtschaft und Bodenschutz, des Geologischen Landesamts und der Gesundheitsbehörden sowie von denjenigen Personen, denen ein Betretungsrecht aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zusteht, betreten werden. Von Dritten darf die Zone 1 nur mit Zustimmung der Gemeinde . . . . . . . / des Zweckverbands . . . . . . . betreten werden.
(2) In der Zone 1 sind neben den nach der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) gestatteten Maßnahmen nur Maßnahmen der Wassergewinnung und der Wasserversorgung zulässig.
§ 4 Schutz der engeren und weiteren Schutzzone (Zonen II und III)
Für die engere und weitere Schutzzone (Zonen II und III) gelten die Regelungen in den §§ 5 bis 8.
§ 5 Landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Nutzung
Neben den Schutzbestimmungen nach § 2 gelten folgende Regelungen:
Engere Schutzzone | Weitere Schutzzone | ||
II | III/IIIA | IIIB | |
1. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in oder an oberirdischen Gewässern | verboten | ||
2. Aufbringen von Pflanzenschutzmitteln mit Flugzeugen oder Hubschraubern | verboten | ||
3. Lagern von Pflanzenschutzmitteln, Zubereitung der Behandlungsflüssigkeiten und Befüllung von Pflanzenschutzgeräten | Verboten | zulässig innerhalb geeigneter Einrichtungen | |
4. Lagern von Handelsdünger, ausgenommen vorübergehendes Lagern von Kalk | verboten | zulässig in geeigneten Einrichtungen | |
5. Lagern von Festmist und Siliergut | verboten | zulässig sind das Lagern in dichten Anlagen, Wickelballensilage, geeignete Foliensilos und die vorübergehende Zwischenlagerung von Festmist für eine ordnungsgemäße Aufbringung auf angrenzende Flächen | |
6. Lagern von Jauche, Gülle und Gärsaft | verboten | zulässig in dichten Anlagen | |
7. Errichten und Erweitern von Festmist- und Silageanlagen sowie von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Gärsaft | verboten | verboten sind das Errichten und Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche. Gülle und Gärsaft mit einem Volumen von mehr als 15 m3, wenn sie nicht mit den erforderlichen Kontrolleneinrichtungen zur Leckerkennung aus gestattet werden | |
8. Errichten und Erweitern von Kleingartenanlagen | verboten | ||
9. Errichten und Erweitern von Stallungen | verboten | zulässig wenn die baulichen und technischen Einrichtungen dem Stand der Technik entsprechen | |
10. Standweide | zulässig bis zu einer Beweidungszeit von max. 1 Woche je Aufwuchs | ||
11. Anlegen oder Erweitern von Drainagen und Vorflutgräben | verboten | verboten, ausgenommen bei Bau und Unterhaltung von Feld- und Waldwegen | |
12. Kettenschmieröle für Motorsägen | zulässig sind nur biologisch schnell abbaubare und insbesondere mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" ausgezeichnete Kettenschmierstoffe | ||
13. Behandlung von Stammholz mit Pflanzenschutzmitteln | verboten | zulässig nach Maßgabe des Positivkatalogs (Anlage 2 zur SchALVO) | |
14. Anlegen und Erweitern von Holznaßlagerplätzen | verboten |
weiter |