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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr zur Änderung der Anlagenverordnung-VAwS

Vom 20. März 2001
(GBl. 2001 S. 376)



Auf Grund von § 25b Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung-VAwS vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1999 (GBl. S. 167), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz die Fassung ≫(Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS)≪.

2. § 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 3 Grundsatzanforderungen

(1) Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind oder es sich um Anlagen nach § 1 Satz 2 handelt.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.
  6. Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu erstellen und einzuhalten.

(2) Die Wasserbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß die Anforderungen nach § 19g WHG erfüllt sind.

 ≫ § 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

1. Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig; dies gilt nicht für Anlagen für feste Stoffe und für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen.

2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.

3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Die Anlagen müssen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind oder es sich um Anlagen nach § 1 Satz 2 handelt.

4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden.

5. Auffangräume dürfen keine Abläufe haben.

6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan zu erstellen und einzuhalten. Eine Betriebsanweisung ist unbeschadet des § 21 Abs. 2 für Anlagen der Gefährdungsstufe A und Anlagen zum Umgang mit Heizöl EL bis zu einem Rauminhalt von 10 m3 sowie für die in § 1 Satz 2 genannten Anlagen in der Regel nicht erforderlich.≪

3. Die Tabelle nach § 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Spalte für WGK 0 wird gestrichen.

b) In der Zeile ≫mehr als 0,1 bis 1≪ wird in der Spalte für WGK 3 die Angabe ≫Stufe C≪ durch die Angabe ≫Stufe B≪ und in der Zeile ≫mehr als 1 bis 10≪ die Angabe ≫Stufe D≪ durch die Angabe ≫Stufe C≪ ersetzt.

4. § 7 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 7 Weitergehende Anforderungen

Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen steilen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind.

 ≫ § 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen

(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die Anforderungen hinausgehen, die sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19g Abs. 3 WHG oder den Vorschriften dieser Verordnung ergeben oder in einer Bauartzulassung oder in einer die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden sonstigen Regelung enthalten sind, wenn anderenfalls aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind.

(2) Die Wasserbehörde kann von Anforderungen nach dieser Verordnung Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG dennoch erfüllt sind. § 10 Abs. 5 bleibt unberührt.≪

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ≫, Merkblätter≪ gestrichen.

b) In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung ≫(1)≪ und die Worte ≫und unter welchen Betriebsdrücken≪ gestrichen und folgender Satz 2 angefügt:

≫Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn die Art der Stoffe nach den Umständen offenkundig ist.≪

c) Absatz 2

(2) Betreiber von Anlagen haben amtlich bekanntgemachte Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und des Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

wird aufgehoben.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Davon abweichend sind Anlagen zum Lagern druckverflüssigter Gase der Wassergefährdungsklasse 0, die den Anforderungen der Druckbehälterverordnung genügen, zulässig

wird gestrichen.

b) In Absatz 2 wird nach der Tabelle folgender Satz 2 angefügt:

≫Bei Tankstellen sind unterirdische Anlagen zum Lagern von Kraftstoffen auch der Wassergefährdungsklasse 3 bis zu einem Rauminhalt von 40 m3 zulässig.≪

c) Absatz 3 Satz 3

Für Anlagen zum Lagern druckverflüssigter Gase der Wassergefährdungsklasse 0 gelten die Vorschriften der Druckbehälterverordnung.

wird gestrichen.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz ≫(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)≪ durch den Klammerzusatz ≫(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)≪ ersetzt.

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort ≫flüssiger≪ die Worte ≫und gasförmiger≪ eingefügt und die Worte ≫sowie Anlagen zum Lagern von druckverflüssigten Gasen der Wassergefährdungsklasse 0 nach § 6 Abs. 3≪ gestrichen.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG)
 ≫ § 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe (zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)≪.

b) In Absatz 1 werden nach den Worten ≫Anlagen zum Lagern≪ die Worte ≫, Abfüllen und Umschlagen≪ eingefügt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Andere Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe
  1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern, Verpakkungen oder Abdeckungen, oder
  2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert werden, Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.
 ≫(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern, Verpackungen oder Abdeckungen oder

2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen überdachte Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.≪

9. In § 15 Abs. 1 werden die Worte ≫Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 WHG≪ durch die Worte ≫Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG≪ ersetzt.

10. In § 16 wird in der Überschrift der Klammerzusatz ≫(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)≪ durch den Klammerzusatz ≫(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WHG)≪ ersetzt.

11. In § 18 Satz 1 werden die Worte ≫, mit Prüfzeichen oder baurechtlicher Zulassung≪ durch die Worte ≫oder mit einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung≪ ersetzt.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte ≫und des § 12 (Bauartzulassungen)≪ gestrichen.

b) In Satz 2 wird die Angabe ≫ § 1 Abs. 3 und 4≪ durch die Angabe ≫ § 1 Abs. 2 und 3≪ ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte ≫der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 Abs. 3≪ durch die Worte ≫wassergefährdender Stoffe≪, die Angabe ≫ § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 5≪ durch die Angabe ≫ § 3 Nr. 3 bis 5≪ und die Worte ≫schadlos entsorgt≪ durch die Worte ≫ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt≪ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe ≫ § 3 Abs. 1 Nr. 6≪ durch die Angabe ≫ § 3 Nr. 6≪ ersetzt.

14. § 23 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme,

(2) Der Betreiber kann oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B, der Gefährdungsstufe C mit einem Volumen von 0,1 bis einem Kubikmeter und der Gefährdungsstufe D mit einem Volumen von einem bis zehn Kubikmetern anstelle von sachverständigen Personen nach § 22 durch Fachbetriebe überprüfen lassen nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG. Die Prüfungen dürfen nur von einem Fachbetrieb vorgenommen werden, der die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absätzen 1 und 2 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absätzen 1 und 2 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen, soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG beachtet werden.

(5) Der Betreiber hat der sachverständigen Person nach § 22 oder dem Fachbetrieb vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Person hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Der Fachbetrieb stellt dem Anlagenbetreiber eine Prüfbescheinigung aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, daß für die Prüfberichte und für die Prüfbescheinigungen ein von ihr bekanntgegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.

 ≫ § 23 Überprüfung von Anlagen (zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen

1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,

2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D,

3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG oder einer diese nach § 19 h Abs. 3 WHG ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen

1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,

2. oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen

1. bei einer oberirdischen Anlage der Gefährdungsstufe B oder der Gefährdungsstufe C bis zu einem Rauminhalt von 10 m3, wenn die Anlage durch einen Fachbetrieb nach § 191 WHG

a) in den Fällen des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG eingebaut, aufgestellt oder wesentlich geändert wurde,

b) in den Fällen des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG mindestens jährlich gewartet wird,

c) im Falle des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 WHG wieder in Betrieb genommen wird,

d) im Falle des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 WHG stillgelegt wird,

2. soweit die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient,

3. soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG beachtet werden, oder

4. für Anlagen an Standorten, die nach den Vorschriften der EG-Oko-Audit-Verordnung registriert sind, wenn diese im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung überprüft werden und dabei

a) einer betriebsinternen Überwachung unterzogen werden, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung, und

b) in den im Rahmen der Teilnahme am Oko-Audit-System erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a eingehalten werden.

Der Betreiber hat Anlagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG der Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung unterliegen, durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen, sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Wassergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Der Betreiber hat der sachverständigen Person nach § 22 vor der Prüfung oder dem Fachbetrieb vor den die Prüfung ersetzenden Arbeiten die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Person hat über jede durchgeführte Prüfung der unteren Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 stellt der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der eine Prüfung ersetzenden Arbeiten aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse. Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, dass für die Prüfberichte und für die Bescheinigungen ein von ihr bekannt gegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.≪

15. § 24 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind. ≫4. Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung näher festgelegt und beschrieben sind.≪

16. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Im Eingangssatz wird die Angabe ≫ § 120 Abs. 1 Nr. 20 WG≪ durch die Angabe ≫ § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG≪ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe ≫Abs. 1≪ gestrichen.

c) In Nummer 7 wird die Angabe ≫ § 23 Abs. 1 oder 2≪ durch die Angabe ≫ § 23 Abs. 1 oder 3≪ ersetzt.

17. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 bis zum 31. Dezember 1997 zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.  ≫(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, 11 und 20 sowie Anforderungen, die auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden, zu erfüllen.≪

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Anlagen, die nach der Verordnung des Umweltministeriums über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 1997 überprüfen zu lassen. Diese Prüfring gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

≫(3) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung noch nicht stattgefunden hat. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt ist oder wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 vorliegen.

(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 durch sachverständige Personen nach § 22 oder durch Fachbetriebe nach § 191 WHG auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung seit dem 1. April 1994 noch nicht stattgefunden hat. Ein Fachbetrieb darf die Prüfung nur vornehmen, wenn er die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann. § 26 gilt entsprechend. Der Betreiber hat der sachverständigen Person oder dem Fachbetrieb vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Person oder der Fachbetrieb stellt dem Anlagenbetreiber eine Prüfbescheinigung aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, dass für die Prüfbescheinigungen ein von ihr bekannt gegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.≪

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

≫(5) Wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt sind, Absatz 2 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17 Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29 Mai 1999) in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft und mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass dieser geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich.≪

18. Anhang 1 (zu § 4) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

altneu
3.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Lageranlagen für wassergefährdende, flüssige Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Rauminhalt der Lageranlage in m3Wassergefährdungsklasse
0123
bis 1F0+R0+I0F0+R0+I0F0 +R0+I0F1+R2+I0
mehr als 1 bis 10F0+R0+I0F1+R0+I1F1+R1+I1 3F2+R2+I0 1
mehr als 10 bis 100F0+R0+I0F1+R1+I1F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0 1
mehr als 100F1+R1+I0/
F1+R0+I1 2
F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0 /
F2+R2+I0 1
Erläuterungen: +: zusätzlich; /: wahlweise
  1. Anstelle der Anforderung F2+R2+I0 kommt auch die Maßnahmengruppe F0+R3+I0, in Betracht, jedoch nicht bei Abfüllplätzen.
  2. Für vollkontinuierlichen Schichtbetrieb mit automatischer Prozeß- und Leckageüberwachung.
  3. Für glasfaserverstärkte Behälter aus Kunststoffen (GfK-Behälter) bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff. die bis zum 31. Dezember 1999 aufgestellt wurden, gilt R0, wenn diese auf flüssigkeitsdichtem Boden stehen und Leckagen nicht über Bodenabläufe zur Ableitung oder ins Erdreich gelangen können.

Bei Faß- und Gebindelagern für wassergefährdende, flüssige Stoffe wird das Rückhaltevermögen R1 oder R2 in vom Hundert (v.H.) der Gesamtlagermenge (Vges) ermittelt, soweit nicht R0 nach vorstehender Tabelle gilt:

Vges in m3Rauminhalt R1 oder R2
bis 10010 v.H. von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
mehr als 100 bis 10003 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
über 10002 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m3
 ≫3.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

3.1.1 Lageranlagen für wassergefährdende flüssige Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Rauminhalt der Lageranlage in m3Wassergefährdungsklasse
123
bis 0,1F0+R0+I0F0+R0+I0F0+R0+I0
mehr als 0,1 bis 1F0+R0+I0F0 +R0+I0F1+R2+I0
mehr als 1 bis 10F1+R0+I1F1+R1+I1 *F2+R2+I0
mehr als 10 bis 100F1+R1+I1F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0
mehr als 100F1+R1+I2 /
F2+R1+I1
F2+R2+I0 /
F2+R2+I0
Erläuterungen: + zusätzlich / wahlweise

* Für werksgefertigte glasfaserverstärkte Behälter aus Kunststoffen (GfK-Behälter) bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff, die einzeln oder als nichtkommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, gilt R0, wenn diese auf flussigkeitsdichtem Boden stehen und Leckagen nicht über Bodenabläufe zur Ableitung oder ins Erdreich gelangen können.

3.1.2 Anstelle der in Nummer 3.1.1 genannten Anforderungen kommt auch die Maßnahmengruppe F0+R3+I0 in Betracht, jedoch nicht bei Abfüllplätzen.

3.1.3 Bei Fass- und Gebindelagern für wassergefährdende flüssige Stoffe wird das Rückhaltevermögen R1 oder R2 als Vom-Hundert-Anteil (v. H.) der Gesamtlagermenge (Vges) nach folgender Tabelle ermittelt, sofern nicht nach Nummer 3.1.1 R0 gilt:

Vges in m3Rauminhalt R1 oder R2
bis 10010 v.H. von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
mehr als 100 bis 10003 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
mehr als 10002 v.H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

Bei Fass- und Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 L nicht überschreitet (Kleingebindelager), genügt R0, wenn die Stoffe entweder in geschlossenen Räumen oder im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen gelagert werden und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.≪

b) In Nummer 3.2.1 wird in der Tabelle die Spalte für WGK 0 gestrichen.

c) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

altneu
3.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden

Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender, flüssiger Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:


Rauminhalt der Anlage in m3Wassergefährdungsklasse
0123        
bis 0,1F0+R0+I0F0+ R0+I0F1+ R1+ I0/
F1+ R0+ I1
F1+R2+I0
mehr als 0,1 bis 1F0+R0+I0F1+ R1+I1/
F0+ R0+I2
F1+ R1+I1F1+R2+I1/
F2+R2+I0
mehr als 1 bis10F1+R0+I0F1+ R1+I1F1+R1+I1F2+R2+I1
mehr als 10 bis100F1+R0+I1F1+ R1+I1F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2
mehr als 100 bis 1000F1+R0+I1F2+R1+I1+I2F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2
über 1000F1+R0+I1+I2F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2
Erläuterungen: +: zusätzlich; /: wahlweise

* gilt nur für Masttransformatoren und vergleichbare Freiluftanlagen im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Für Masttransformatoren und vergleichbare Freiluftanlagen im Netzbereich von Elektrizitätsverorgungsunternehmen kommen bei bestehenden Anlagen für Stoffe der WGK 2 mit einem Rauminhalt der Anlage bis 0,1 m3 die Anforderung F0+R0+I0. bei einem Rauminhalt der Anlage von mehr als 0,1 m3 bis 1 m3 die Anforderung F0+R0+I2 in Betracht.

Bei Anlagen in und über Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2 und R1, R2 oder R3 nicht erfüllen können, gelten die Anforderungen F0+R0+I1+I2

≫3.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden

3.3.1 Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe müssen die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:

Rauminhalt der Anlage in m3Wassergefährdungsklasse
123        
bis 0,1F0+ R0+I0F0+ R0+I0F1+R2+I0
mehr als 0,1 bis 1F1+ R1+I1F1+ R1+I1F1+R2+I1/
F2+R2+I0
mehr als 1 bis10F1+ R1+I1F1+R1+I1F2+R2+I1
mehr als 10 bis 100F1+ R1+I1F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2
mehr als 100 bis 1000F2+R1+I1+I2F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2
über 1000F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2F2+R2+I1+I2
Erläuterungen: +: zusätzlich; / wahlweise

3.3.2 Für Masttransformatoren und vergleichbare Freiluftanlagen im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen kommen bei bestehenden Anlagen für Stoffe der WGK 1 und 2 mit einem Rauminhalt der Anlage von mehr als 0,1 m3 bis 1 m3 die Anforderung F0+R0+I2 Betracht.

3.3.3 Bei Anlagen in und über Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2 und R1, R2 oder R3 nicht erfüllen können, gelten die Anforderungen F0+R0+I1+I2.≪

19. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE