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§ 12 Rohrleitungen 05

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine überirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist.

(2) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen

  1. doppelwandig sein, wobei Undichtheiten der Rohrwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbständig angezeigt werden müssen, oder
  2. als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, oder
  3. mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt Rein, wobei auslaufende Stoffe in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden müssen; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 3.3 entsprechen. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.

(4) Rohrleitungen als eigenständige Anlagen sind in der Regel einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe 01a
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe sind in der Regel einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen,
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter,
  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind.

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe 01a
(zu § 19h Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

  1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern, Verpackungen oder Abdeckungen oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen überdachte Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluss so geschützt sind, dass die Stoffe nicht austreten können.

Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

  § 15 Verfahren 01a

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten einer sachverständigen Person beizufügen, es sei denn, die Wasserbehörde verzichtet darauf. Als Nachweis gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Prüfstellen oder sachverständigen Personen, wenn die Prüfergebnisse der Wasserbehörde zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung 01a
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn die zu stellenden Anforderungen (§ § 3, 4) erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Neben einer Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften oder einer Erlaubnis nach den Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes bedarf es einer Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG nicht, Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde erteilt werden 

§ 18 Vorzeitiger Einbau 01a

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung oder mit einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Die Wasserbehörde kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 19 (aufgehoben) 05

Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung sind entbehrlich, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(3) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Dritter Teil 05
Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen 01a, 05

(1) Anlagen zum Herstellen, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdende Stoffe sind abweichend von § 3 Nr. 3 bis 5 zulässig, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie ordungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden können, und
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder die im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und in die Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil
Überwachung

§ 22 Sachverständige Personen 11
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige Personen im Sinne von § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden von der obersten Wasserbehörde anerkannt,

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch in Baden-Württemberg. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der obersten Wasserbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die oberste Wasserbehörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2a) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung

(3) Organisationen werden anerkannt , wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. auf Grund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind, und
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die sachverständigen Personen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer sachverständigen Personen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen, und
  6. erklären, daß sie das Land Baden-Württemberg und die anderen Länder, in denen die sachverständigen Personen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer sachverständigen Personen freistellen.

(4) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und befristet werden.

(5) Als Organisationen im Sinne von Absatz 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(6) Die für die Prüfung bestellten sachverständigen Personen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) Sachverständigenorganisationen sind verpflichtet,

  1. die Bestellung sowie die Aufhebung der Bestellung einer sachverständigen Person der obersten Waserbehörde anzuzeigen und
  2. die Bestellung einer sachverständigen Person aufzuheben, wenn diese wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht mehr vorliegen.

(8) Mit der Auflösung von Organisationen im Sinne von Absatz 3 und 5, der Entscheidung über die Eröffnung des Konkurses oder des Vergleichs erlischt die Anerkennung. Die Bestellung von sachverständigen Personen ist in diesem Fall gegenstandslos.

§ 23 Überprüfung von Anlagen 01a, 05
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG oder einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Regelung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen

  1. oberirdische Anlagen für flüssige und gasförmige Stoffe der Gefährdungsstufe B,
  2. oberirdische Anlagen für feste Stoffe der Gefährdungsstufe C und D, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. Sofern zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Nachprüfung nach einer bestimmten Betriebsdauer gehört, verschiebt diese das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht; Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Änderung.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 entfallen

  1. bei einer oberirdischen Anlage der Gefährdungsstufe B oder der Gefährdungsstufe C bis zu einem Rauminhalt von 10 m3, wenn die Anlage durch einen Fachbetrieb nach § 19l WHG
    1. in den Fällen des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG eingebaut, aufgestellt oder wesentlich geändert wurde,
    2. in den Fällen des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG mindestens jährlich gewartet wird,
    3. im Falle des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 WHG wieder in Betrieb genommen wird,
    4. im Falle des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 WHG stillgelegt wird,
  2. soweit die Anlage der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dient,
  3. soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG beachtet werden, oder
  4. für Anlagen an Standorten, die nach den Vorschriften der EG-Oko-Audit-Verordnung registriert sind, wenn diese im Rahmen einer Umweltbetriebsprüfung überprüft werden und dabei
    1. einer betriebsinternen Überwachung unterzogen werden, die den Vorgaben des § 19i WHG und der § § 22 und 23 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung, und
    2. in den im Rahmen der Teilnahme am Oko-Audit-System erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchstabe a eingehalten werden.

Der Betreiber hat Anlagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG der Pflicht zur wiederkehrenden Prüfung unterliegen, durch sachverständige Personen nach § 22 überprüfen zu lassen, sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung (§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG) besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Wassergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(4) Der Betreiber hat der sachverständigen Person nach § 22 vor der Prüfung oder dem Fachbetrieb vor den die Prüfung ersetzenden Arbeiten die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Person hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 stellt der Fachbetrieb dem Anlagenbetreiber eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der eine Prüfung ersetzenden Arbeiten aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse. Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, dass für die Prüfberichte und für die Bescheinigungen ein von ihr bekannt gegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.

Fünfter Teil
Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 01a, 05
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten nach § 19l WHG an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
    3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Flüssigkeiten der Gefährdungsstufen A und B nach § 6 Abs. 3,
    4. Feuerungsanlagen,
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen,
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
  4. Tätigkeiten, die in einer Eignungsfeststellung, einer Bauartzulassung oder in einer diese nach § 19h Abs. 3 WHG ersetzenden Zulassung näher festgelegt und beschrieben sind, außer wenn diese eine Fachbetriebspflicht vorschreibt.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (zu § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne von § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich. Ausgenommen sind die Organisationen nach § 22 Abs. 5 für die Überwachung des eigenen Unternehmens als Fachbetrieb.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Bußgeldvorschrift

§ 27 Ordnungswidrigkeiten 01a, 05

Ordnungswidrig nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 WG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert,
  2. entgegen § 9 eine Anlage nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  3. entgegen einer Vorschrift des § 10 Abs. 1 bis 4 in einem Schutzgebiet einem Überschwemmungsgebiet oder einem hochwassergefährdeten Gebiet eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet,
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt,
  5. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 einen Behälter ohne festen Leitungsanschluß oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 3 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  6. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  7. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 3 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28 Bestehende Anlagen 01a, 04, 05

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und § § 9, 11 und 20 sowie Anforderungen, die auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden, zu erfüllen.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der Wasserbehörde. In hochwassergefährdeten Gebieten für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, sind die Anforderungen bei bestehenden Anlagen und Anlagenteilen innerhalb von 10 Jahren nach Auslegung von Karten nach § 80 Abs. l Satz 2 WG zu erfüllen, es sei denn die Anlagen werden vorher wesentlich verändert. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung noch nicht stattgefunden hat. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt ist oder wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 vorliegen.

(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 durch sachverständige Personen nach § 22 oder durch Fachbetriebe nach § 19l WHG auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, sofern eine solche Prüfung seit dem 1. April 1994 noch nicht stattgefunden hat. Ein Fachbetrieb darf die Prüfung nur vornehmen, wenn er die Anlage gesamtheitlich beurteilen kann. § 26 gilt entsprechend. Der Betreiber hat der sachverständigen Person oder dem Fachbetrieb vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Die sachverständige Person oder der Fachbetrieb stellt dem Anlagenbetreiber eine Prüfbescheinigung aus; diese ist vom Betreiber aufzubewahren und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann anordnen, dass für die Prüfbescheinigungen ein von ihr bekannt gegebenes amtliches Muster zu verwenden ist.

(5) Wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gilt für Anlagen, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt sind, Absatz 2 entsprechend. Bei Anlagen zum Umgang mit Stoffen, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 17 Mai 1999 (BAnz. Nr. 98 a vom 29 Mai 1999) in die Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft und mit der Fußnote 14 versehen sind, sind aus Anlass dieser geänderten Einstufung in der Regel keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (VLwF) vom 31. Juni 1966 (GBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 55 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst ab 1. Januar 1996; bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 10 VLwF.

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