Änderungstext
Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften *
Vom 22. Dezember 2003
(GBl. Nr. 1 vom 12.01.2004 S. 1)
Der Landtag hat am 18. Dezember 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S.428, ber. S. 531) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschriften des Ersten Teils und des 1. Abschnitts erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Erster Teil Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung, Grundsätze | "Erster Teil
1. Abschnitt |
2. Nach § 3 wird im ersten Teil ein zweiter Abschnitt eingefügt
3. § 3a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden. | "Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 1a Abs. l WHG zu sichern und zu bewirtschaften, die Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden." |
4. Nach § 3a werden § § 3b bis 3g eingefügt:
5. § 17b Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben. | "(5) § 116 Abs. 3 gilt entsprechend." |
6. § 29 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
wenn die Eigenschaften des Wassers oder der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt werden. | "wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss zu erwarten sind." |
7. Im 2. Abschnitt wird nach § 29 der folgende Unterabschnitt neu eingefügt:
"Zweiter Unterabschnitt Schifffahrt".
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. | "(2) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden." |
b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 bis 6 eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
9. Nach § 30 werden § § 30a und 30b eingefügt:
a) Nach § 30b wird in der Überschrift "Zweiter Unterabschnitt" das Wort "Zweiter" durch das Wort "Dritter" ersetzt.
b) Nach § 35 wird in der Überschrift "Dritter Unterabschnitt" das Wort "Dritter" durch das Wort "Vierter" ersetzt.
11. In § 36 Abs. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
", wenn von den Benutzungen keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind."
12. § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken. Mit Wasser aus ortsfernen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) kann der Bedarf gedeckt werden, sofern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern; am 1. Januar 1996 bestehende Bezugsrechte und -anwartschaften bleiben unberührt. | "Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. Mit Wasser aus ortsfernen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) kann der Bedarf insbesondere gedeckt werden, wenn die Wasserversorgung aus den Wasservorkommen nach Satz 1 oder 2 infolge der Anforderungen an Menge oder Güte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sichergestellt werden kann; am 1. Januar 1996 bestehende Bezugsrechte und -anwirtschaften bleiben unberührt." |
13. In § 45b Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "erstmals bebaut" durch das Wort "bebaut" ersetzt.
14. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem bisherigen Satz 1 folgende neuen Sätze 1 bis 3 eingefügt:
"Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25 d WHG ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 3c an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen".
b) Der bisherige Satz l des Absatzes 1 wird Satz 4.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Bei ausgebauten Gewässern ist die zugrunde gelegte Abflußleistung zu erhalten, sofern nicht in einem Ausbauverfahren etwas anderes bestimmt worden ist. Die Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des durch den Ausbau geschaffenen Zustands nicht mehr für notwendig hält. | "(2) Die Wasserbehörde kann die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht oder eingeschränkt durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung eines guten Zustandes notwendig ist. Bei ausgebauten Gewässern ist die zugrunde gelegte Abflussleistung zu erhalten, soweit durch die Wasserbehörde nicht anderes bestimmt wird." |
d) § 47 Abs. 5
(5) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Wasserschutzes, der Wasserwirtschaft und der Landeskultur, können die oberste und die höheren Wasserbehörden durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung und die Vornahme der Unterhaltungsarbeiten erlassen.
wird aufgehoben.
15. § 64 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei der Planfeststellung ist auf den Gemeingebrauch sowie auf die Belange der Fischerei, des Naturschutzes und der Landschaftspflege Rücksicht zu nehmen. | "(3) Der Planfeststellungsbeschluss und die Genehmigung können mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist." |
16. § 68b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Um die Ziele nach § 25a Abs. l und § 25b Abs. l WHG zu erreichen, kann die Wasserbehörde die Rückführung von Ackerland in Grünland anordnen und den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln beschränken, wenn diese Maßnahmen in einem Maßnahmenprogramm nach § 3c Abs. 1 enthalten sind."
b) In Absatz 4 Nr. l werden die Worte "von Dauergrünland" durch die Worte "von Grünland" ersetzt.
c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Die Wasserbehörde kann von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 Befreiung erteilen, wenn
Die Befreiung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Eine auf Zeit erteilte Befreiung kann vor Ablauf der Zeit aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit widerrufen werden. | "(7) § 110 Abs. l Satz 3 und 4 gilt für Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 entsprechend." |
17. In § 73 werden die Worte "die von der Unterhaltung und dem Ausbau" durch die Worte "die von der Errichtung, der Unterhaltung und dem Ausbau" ersetzt.
18. In § 76 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"In besonderen Fällen, insbesondere bei Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, kann von der Bestimmung einer Frist abgesehen werden."
19. § 77 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 77 Vorläufige Anordnung
Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets beabsichtigt, so kann von der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall vorläufig angeordnet werden, daß Maßnahmen und Handlungen, die nach Festsetzung des Überschwemmungsgebiets voraussichtlich verboten werden, nicht zulässig sind. Die vorläufige Anordnung ist aufzuheben, sobald über die Festsetzung entschieden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren, wenn besondere Umstände es erfordern, nach Ablauf von drei Jahren. | " § 77 Überschwemmungsgebiete
(1) Als Überschwemmungsgebiete gelten im Außenbereich, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,
(2) Überschwemmungskernbereiche sind diejenigen Teile von Überschwemmungsgebieten, die bei einem zehnjährlichen Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden. In Überschwemmungskernbereichen ist der Umbruch von Grünland verboten. § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die Überschwemmungsgebiete, einschließlich der Überschwemmungskernbereiche, werden in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt. Auf die Auslegung ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen." |
20. § 78 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 78 Genehmigung
(1) In den festgesetzten oder vorläufig angeordneten Überschwemmungsgebieten bedürfen die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche, die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Bauten und sonstigen Anlagen sowie das Anlegen oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen; Anlagen nach § 76 Abs. 1, die in einem Überschwemmungsgebiet liegen, bedürfen der Genehmigung nach § 78. (2) § 76 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; in besonderen Fällen kann von der Bestimmung einer Frist (§ 76 Abs. 5) abgesehen werden. | " § 78 Genehmigung für Vorhaben in Überschwemmungsgebieten
In den Überschwemmungsgebieten bedürfen die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung von Bauten und sonstigen Anlagen der wasserrechtlichen Genehmigung. In den Überschwemmungskernbereichen gilt dies auch für das Anlegen oder Beseitigen von Baum- oder Strauchpflanzungen. § 76 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. Keiner Genehmigung bedürfen Vorhaben und Maßnahmen, die bereits einer Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz bedürfen oder die der Gewässerunterhaltung dienen." |
21. Nach § 78 wird § 78a eingefügt.
22. § 79 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 78 Rechtsverordnung
(1) Zur Sicherung des schadlosen Abflusses des Hochwassers kann in der Rechtsverordnung nach § 110 bestimmt werden, daß das Lagern von Stoffen und die Entnahme von Bodenbestandteilen der wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen; ferner können Bestimmungen über die Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses, die Auffüllung von Vertiefungen, die Änderung der Nutzungsart von Grundstücken sowie über Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen werden. (2) In der Rechtsverordnung können Maßnahmen im Sinne des § 78 Abs. 1 von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, wenn dadurch der schadlose Abfluß des Hochwassers nicht beeinträchtigt wird. | " § 79 Regelungen für Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 110 können in Überschwemmungsgebieten insbesondere
weitere Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig oder für genehmigungspflichtig erklärt werden. Ferner können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Vornahme oder Duldung bestimmter Handlungen oder Maßnahmen verpflichtet werden, insbesondere zur Beseitigung von Hindernissen des Hochwasserabflusses, zur Auffüllung von Vertiefungen und zur Verhütung und Beseitigung von Auflandungen. (2) In der Rechtsverordnung können Vorhaben nach § 78 von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden, wenn dadurch der schadlose Abfluss des Hochwassers nicht beeinträchtigt wird. (3) Ist die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes beabsichtigt, so kann die Wasserbehörde im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung anordnen, dass Vorhaben und Handlungen, die nach Festsetzung des Überschwemmungsgebietes voraussichtlich verboten werden, nicht zulässig sind. § 24 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend. (4) Der Geltungsbereich von Überschwemmungsgebieten und Überschwemmungskernbereichen nach § 77 Abs. l und 2 kann durch Rechtsverordnung aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgedehnt oder eingeengt werden." |
23. § 80 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 80 Schutz gegen sonstige Überschwemmungsgefahr
Die Bestimmungen der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend für Gebiete, die durch wild abfließendes Wasser zeitweilig überströmt werden. | " § 80 Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich
(1) Hochwassergefährdete Gebiete im Innenbereich sind Flächen,
Die hochwassergefährdeten Gebiete werden fachtechnisch abgegrenzt und in bei den Wasserbehörden und den Gemeinden ausliegenden Karten dargestellt; § 77 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Zum Schutz der Umwelt und zur Abwehr von Gefahren und Schäden durch Hochwasser können in hochwassergefährdeten Gebieten im Innenbereich die Ortspolizeibehörden durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die erforderlichen Regelungen treffen. (3) In hochwassergefährdeten Gebieten gelten die Bestimmungen der Anlagenverordnung wassergefährdender Stoffe (VAwS) in der jeweils gültigen Fassung." |
24. § 82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. "
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gleiches gilt bei Abgabe einer für gültig erklärten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 168 S. 1) über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EG-Öko-Audit-Verordnung). | "Gleiches gilt für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) eingetragen sind." |
25. In § 82a Satz 2 wird in Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
" , 4. bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen mitzuwirken,".
26. In § 83 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte "der EGÖko-Audit-Verordnung" durch die Worte "der EMAS-Verordnung" ersetzt.
27. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Abs. l des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden."
b) Absatz 3 Nr. 3
3. für die Aufstellung und Verbindlicherklärung von Bewirtschaftungsplänen,
wird gestrichen, die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
28. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt:
29. In § 100 Abs. l Satz 2 werden die Worte "in einer Umwelterklärung gemäß Artikel 5 der EG-ÖkoAudit-Verordnung" durch die Worte "in einer Umwelterklärung nach Anhang III der EMAS-Verordnung" ersetzt.
30. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "Erlaubnis oder" gestrichen.
(3) Für das Verfahren, das ein Vorhaben nach § 19b Abs. 3 WHG zum Gegenstand hat, gelten §§ 72 bis 78 LVwVfG mit der Maßgabe entsprechend, daß § 74 Abs. 6 und 7 und § 75 Abs. 1a LVwVfG keine Anwendung finden.
wird aufgehoben.
32. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen | "Wasserschutz-, Quellenschutz- und Überschwemmungsgebiete, Gewässerrandstreifen". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt folgender Halbsatz eingefügt:
" , soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt".
c) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von in Rechtsverordnungen nach Satz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten widerruflich oder befristet Ausnahmen erteilen, wenn
Kann eine Ausnahme nach Satz 3 nicht erteilt werden und führt die Versagung zu der Beeinträchtigung einer durch Artikel 14 Abs. l GG geschützten Rechtsposition, die den Betroffenen unverhältnismäßig belastet, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten."
33. § 110a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Die untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. l Satz 3 Ausnahmen erteilen."
34. In § 110b wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Mängel im Abwägungsvorgang bei der Festsetzung von Rechtsverordnungen nach § 110 Abs. 1 sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Mängel der Abwägung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich gegenüber der Wasserbehörde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend für die bis zum 31. Dezember 2003 in Kraft gesetzten Rechtsverordnungen."
35. § 111 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 111 Veränderungssperre und Bewirtschaftungspläne (Zu §§ 36a und 36b WHG) (1) Eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen nach § 36a WHG wird durch die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde erlassen. (2) Bewirtschaftungspläne werden durch die oberste Wasserbehörde aufgestellt. Sie können durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde für andere Behörden für verbindlich erklärt werden. | " § 111 Veränderungssperre (zu § 36a WHG)
Eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen nach § 36a WHG wird durch die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Wasserbehörde erlassen." |
36. § 115a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 115a Verdünnung (zu § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG) | " § 115a Verdünnung (zu § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG)", |
b) In Absatz 1 werden die Worte "oder Vermischung" gestrichen und jeweils die Worte "Verdünnungs- oder Vermischungsanteil" durch das Wort "Verdünnungsanteil" ersetzt sowie die Worte "Verdünnungs- oder Vermischungsanteils" durch das Wort "Verdünnungsanteils" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 AbwAG" durch die Angabe " § 10 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 AbwAG" sowie die Worte "Verdünnungs- oder Vermischungsanteil" durch das Wort "Verdünnungsanteil" ersetzt.
37. In § 116 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 87a Abs. l bis 3 der Abgabenordnung gilt entsprechend."
a) In § 120 Abs. l Nr. 10 werden die Worte "entgegen § 37 Abs. 2 Erdaufschlüsse nicht anzeigt" durch die Worte "entgegen § 37 Abs. 2 Satz 1 Erdaufschlüsse nicht anzeigt, entgegen § 37 Abs. 2 Satz 4 mit den Arbeiten vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige beginnt, es sei denn die Wasserbehörde hat die Arbeiten bereits vorher freigegeben" ersetzt.
b) In § 120 Abs. 4 werden die Worte "der Verordnung des Innenministeriums über die Schiffahrt auf dem Rhein zwischen Rheinfelden und Basel vom 12. März 1976 (GBl. S. 333) und der Einführungsverordnung zur Hochrheinschifferpatentverordnung vom 19. Oktober 1978 (GBl. S. 594)" ersetzt durch die Worte "Schifffahrtsverordnung Rheinfelden - Basel vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 20) und Einführungsverordnung zur Hochrheinpatentverordnung vom 30. November 2002 (GBl. 2003 S. 2)".
§ 128 DurchführungDie nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Ministerium für Umwelt und Verkehr, soweit andere Ministerien beteiligt sind, im Einvernehmen mit diesen.
wird aufgehoben.
40. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) Nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 3 wird folgende neue Anlage eingefügt:
"Anlage zu § 3b Abs. 2"
Einzugsgebiete der Flussgebietseinheiten und Bearbeitungsgebiete in Baden-Württemberg
b) Die Anlage zu § 17a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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41. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1) In Überschwemmungsgebieten nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 treten die Rechtsfolgen nach § 77 Abs. 2 und § 78 erst ein, wenn das Überschwemmungsgebiet in einer nach § 77 Abs. 3 ausliegenden Karte dargestellt ist. § 82 bleibt unberührt.
(2) § 77 Abs. l und 2 sowie § 78 gelten nicht für Flächen, die in einem bei Inkrafttreten des Gesetzes genehmigten Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind. (3) Soweit Rechtsverordnungen für Überschwemmungsgebiete nach den bisherigen Bestimmungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und seinen Regelungen nicht entgegenstehen, bleiben sie in Kraft.
Artikel 3
Änderung der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung
Die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung vom 20. Februar 2001 (GBl. S.145, ber. S. 414), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2003 (GBl. S. 231), wird wie folgt geändert:
Nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. für den Bewilligungszeitraum in erheblichem Umfang eine Ausnahme nach § 110a Abs. 2 in Verbindung mit § 110 Abs. l Satz 3 WG erteilt worden ist,".
Artikel 4
Änderung der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe - VAwS
Die Anlagenverordnung-VAwS vom 11. Februar 1994 (GBl. S.182), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung von § 10 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten | " § 10 Anlagen in Schutzgebieten, Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten". |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten | " § 10 Anlagen in Schutzgebieten, Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten" |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "in Überschwemmungsgebieten" durch die Worte "in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"In hochwassergefährdeten Gebieten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG sind die Anforderungen im Falle der Neuerrichtung und der wesentlichen Änderung von vorhandenen Anlagen zu erfüllen."
3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"In hochwassergefährdeten Gebieten nach § 80 Abs. l Satz 1 Nr. l WG sind die Anforderungen bei bestehenden Anlagen und Anlagenteilen innerhalb von 10 Jahren nach Auslegung von Karten nach § 80 Abs. l Satz 2 WG zu erfüllen, es sei denn die Anlagen werden vorher wesentlich geändert.
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Artikel 5
Schlussvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung sowie die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr kann den Wortlaut des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragraphenfolge und neuer Inhaltsübersicht bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
* Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1).