Änderungstext
Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr
zur Änderung der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe
Vom 20. März 2005
(GBl. Nr. 6 vom 04.05.2005 S. 298)
Auf Grund von § 25b Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S.1) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium verordnet:
Artikel 1
Die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe vom 11. Februar 1994 (GBl. S.182), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2003 (GBl. 2004 S.1), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. feste Stoffe: Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten, | ≫3. feste Stoffe: Stoffe, die nach dem Verfahren in Nr. 2.1.1 des DWA-A 779 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. als fest gelten,≪. |
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort ≫Erdreich≪ die Worte ≫oder vollständig in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen,≪ eingefügt.
c) Nach Nummer 20 wird folgende neue Nummer 21 eingefügt:
≫21. Wesentliche Veränderung:
jede Änderung einer Anlage, welche die Anlage so in ihrem Bestand verändert, dass sie als eine neue angesehen werden muss,≪.
d) Die bisherigen Nummern 21 bis 23 werden Nummern 22 bis 24.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
≫Bei Tankstellen kann zur Bestimmung des Rückhaltevolumens beim Befüllen der Lagerbehälter die Verwendung von Abfüllschlauchsicherungen (ASS) mit berücksichtigt werden.≪
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Anlagen in Überschwemmungs- und Hochwassergefährdeten Gebieten nach § 80 Abs. 1 Sart 1 Nr. 1 WG müssen folgenden Anforderungen genügen:
In hochwassergefährdeten Gebieten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG sind die Anforderungen im Falle der Neuerrichtung und der wesentlichen Änderung von vorhandenen Anlagen zu erfüllen. | ≫(4) Gegen das Austreten von wassergefährdenden Stoffen infolge Hochwassers, insbesondere durch Auftrieb, Überflutung oder Beschädigung durch Treibgut müssen gesichert sein:
1. Anlagen in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen, 2. Anlagen der Gefährdungsstufe B, C und D nach § 6 Abs. 3 in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein fünfzigjährliches bis zu einem geringer als hundertjährlichem Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung oder der wesentlichen Veränderung, 3. Anlagen der Gefährdungsstufe D in Überschwemmungs- und hochwassergefährdeten Gebieten, für die Schutzeinrichtungen gegen ein mindestens hundertjährliches Hochwasserereignis bestehen, im Falle der Neuerrichtung. Der Betreiber kann die Anforderungen auch dadurch erfüllen, dass er geeignete technische, organisatorische oder bauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz seines Gebäudes, seines Betriebes oder Betriebsgeländes durchführt. Die Maßnahmen sind in einem schriftlichen Konzept darzustellen, das auch Angaben über den Zeitraum der Umsetzung der Maßnahmen enthalten soll.≪ |
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte ≫keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C≪ durch die Worte ≫keine entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten≪ ersetzt.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
≫(3) Oberirdische Rohrleitungen müssen den Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 3.3 entsprechen. Die Anforderungen nach Satz 1 an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
(4) Rohrleitungen als eigenständige Anlagen sind in der Regel einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A nach § 6 Abs. 3 entsprechen.≪
4. § 19
§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare FlüssigkeitenDie Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter.
wird aufgehoben.
5. Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dritter Teil Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen | ≫Dritter Teil Anlagen zum Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen≪. |
6. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort ≫Herstellen≪ die Worte ≫Abfüllen, Umschlagen,≪ eingefügt.
7. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
≫Sofern zur Prüfung vor Inbetriebnahme eine Nachprüfung nach einer bestimmten Betriebsdauer gehört, verschiebt diese das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht; Entsprechendes gilt bei einer wesentlichen Änderung.≪
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort ≫unteren≪ durch das Wort ≫zuständigen≪ ersetzt.
8. § 24 Nr. 4 werden folgende Worte angefügt: ≫, außer wenn diese eine Fachbetriebspflicht vorschreibt≪.
9. In § 27 Nr. 3 werden die Worte ≫oder Überschwemmungsgebiet≪ durch die Worte ≫einem Überschwemmungsgebiet oder einem hochwassergefährdeten Gebiet≪ ersetzt.
10. In § 28 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ≫nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG≪ durch die Worte ≫für die keine oder geringere als gegen fünfzigjährliche Hochwasserereignisse erforderliche Schutzmaßnahmen bestehen,≪ und das Wort ≫geändert≪ durch das Wort ≫verändert≪ ersetzt.
11. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 4 wird die Angabe ≫3.3≪ durch die Angabe ≫3.4≪ ersetzt.
b) Die Fußnote zu Nummer 3.2.1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
* Für das Befüllen und Entleeren von privaten und gewerblichen Tanks mit Heizöl EL zum Eigenverbrauch aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen oder Aufsetztanks sind keine besonderen Anforderungen zu stellen, soweit dabei selbsttätig schließende Abfüllsicherungen und Grenzwertgeber verwendet werden. | ≫* Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden, und zwar bei privaten Heizölverbraucheranlagen, bei gewerblichen Heizölverbraucheranlagen mit einer jährlichen Verbrauchsmenge von bis zu 100 m3, die nach Abfüllmenge und -häufigkeit mit privaten Anlagen vergleichbar sind und nur Heizzwecken dienen, bei Saison- und Eigenverbrauchstankstellen mit einer jährlichen Abfüllmenge von bis zu 5000 Litern und bei Notstromanlagen.≪ |
c) Nach Nummer 3.2 wird folgende neue Nummer 3.3 eingefügt:
≫3.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen*
Wassergefährdungs- klassen | Maßnahmen |
1 | F0 + R0**+I1 |
2 | F1 + R0** + I1 + I2*** |
3 | F1 + R1 + I1 + I2*** |
Erläuterungen: +: zusätzlich
* Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen A und B genügen die Anforderungen nach F1 + R0 + I0; bei Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte genügen die Anforderungen nach F0 + R0 + I0. ** Bei der Anforderung R0 sind Tropfverluste nur an Pumpen sowie an sonstigen Stellen zurückzuhalten, an denen sie bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwarten sind. *** Für Anlagen der Gefährdungsstufe A ist die Abstimmung mit den zuständigen Stellen bei der Erstellung eines Alarm- und Maßnahmeplans nicht erforderlich.≪ |
d) Die bisherige Nummer 3.3 wird Nummer 3.4.
12. In Anhang 2 Satz 5 werden die Worte ≫das örtliche zuständige Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur≪ durch die Worte ≫die örtlich zuständige untere Landwirtschaftsbehörde≪ ersetzt.
13. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a, der am 1. Juli 2005 in Kraft tritt.