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II 1.2.3 Übergangsgewässer

System B

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren,
die die Eigenschaften des Übergangsgewässers und somit
die Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktorengeographische Breite
geographische Länge
Tidenhub
Salzgehalt
Optionale FaktorenTiefe
Strömungsgeschwindigkeit
Wellenexposition
Verweildauer
durchschnittliche Wassertemperatur
Durchmischungseigenschaften
Durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Gestalt
Schwankungsbereich der Wassertemperatur

II 1.2.4 Küstengewässer

System A

Feststehende Typologie

Deskriptoren

ÖkoregionRegionen nach Karte B in Anhang XI

Ostsee
Barentssee
Norwegische See
Nordsee
Nordatlantik
Mittelmeer

TypJahresbezogener durchschnittlicher Salzgehalt
< 0,5 °/ : Süßwasser
0,5 bis < 5 °/ : oligohalin
5 bis < 18 °/ : mesohalin
18 bis < 30 °/ : polyhalin
30 bis < 40 °/ : euhalin
Durchschnittliche Tiefe
Flachwasser: < 30 m
Wasser mittlerer Tiefe: (30 bis 200 m)
Tiefsee: > 200 m

System B

Alternative Beschreibung

Physikalische und chemische Faktoren,
die die Eigenschaften des Küstengewässers und somit die
Struktur und Zusammensetzung der Biozönosen bestimmen

Obligatorische Faktorengeographische Breite
geographische Länge
Salzgehalt
Tiefe
Optionale FaktorenStrömungsgeschwindigkeit
Wellenexposition
durchschnittliche Wassertemperatur
Durchmischungseigenschaften
Trübung
Rückhaltedauer (bei eingeschlossenen Buchten)
durchschnittliche Zusammensetzung des Substrats
Schwankungsbereich der Wassertemperatur

II 1.3 Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen für Arten von Oberflächenwasserkörpern

  1. Für jeden gemäß Randnummer 1.1 beschriebenen Oberflächenwasserkörper sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang V Randnummer 1.1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Randnummer 1.2 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang V Randnummer 1.1 für diese Art von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang V Randnummer 1.2 angegeben sind.
  2. Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potenzial gemäß Anhang V Tabelle 1.2.5 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potenzial eines Wasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
  3. Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Ziffern i) und ii) und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können die Mitgliedstaaten Sachverständige zu Rate ziehen, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.
  4. Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist von den Mitgliedstaaten ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Ziffer v) anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.
  5. Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.
  6. Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung an.

II 1.4 Ermittlung der Belastungen

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Erhebung und Aufbewahrung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen, denen die Oberflächenwasserkörper in jeder Flussgebietseinheit unterliegen können; dies umfasst insbesondere

die Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch Punktquellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß

  1. den Artikeln 15 und 17 der Richtlinie 91/271/EWG,
  2. den Artikeln 9 bis 15 der Richtlinie 96/61/EG,

und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß

  1. Artikel 11 der Richtlinie 76/464/EWG und
  2. der Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG;

Einschätzung und Ermittlung der von städtischen, industriellen, landwirtschaftlichen und sonstigen Anlagen und Tätigkeiten stammenden signifikanten Verschmutzung durch diffuse Quellen, insbesondere durch die in Anhang VIII aufgeführten Stoffe, unter anderem anhand von Informationen, die gesammelt wurden gemäß

  1. den Artikeln 3, 5 und 6 der Richtlinie 91/676/EG,
  2. den Artikeln 7 und 17 der Richtlinie 91/414EWG,
  3. der Richtlinie 98/8/EG und im Hinblick auf den ersten Bewirtschaftungsplan für Einzugsgebiete gemäß
  4. den Richtlinien 75/440/EWG, 76/160/EWG, 76/464/EWG, 78/659/EWG und 79/923/EWG;

Einschätzung und Ermittlung signifikanter Wasserentnahme für städtische, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich der saisonalen Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen;

Einschätzung und Ermittlung der Auswirkungen signifikanter Abflussregulierung - einschließlich der Wasserüber- und -umleitung - auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen;

Ermittlung signifikanter morphologischer Veränderungen von Wasserkörpern;

Einschätzung und Ermittlung anderer signifikanter anthropogener Auswirkungen auf den Zustand des Wassers;

Einschätzung der Bodennutzungsstrukturen, einschließlich Ermittlung der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete und, wo relevant, auch von Fischereigebieten und Wäldern.

II 1.5 Beurteilung der Auswirkungen

Die Mitgliedstaaten beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die in Abschnitt 1.4 genannten Belastungen reagiert.

Die Mitgliedstaaten verwenden die gemäß Abschnitt 1.4 gesammelten Informationen sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung, um zu beurteilen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Oberflächenwasserkörper innerhalb der Flussgebietseinheit die für diese Wasserkörper gemäß Artikel 4 aufgestellten Umweltqualitätsziele nicht erreichen. Die Mitgliedstaaten können Modellierungstechniken anwenden, um diese Beurteilung zu unterstützen.

Werden Wasserkörper ermittelt, bei denen das Risiko besteht, dass sie die Umweltqualitätsziele nicht erreichen, wird, soweit angezeigt, eine zusätzliche Beschreibung vorgenommen, um die Ausgestaltung sowohl der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 als auch der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 zu optimieren.

II 2 Grundwasser

II 2.1 Erstmalige Beschreibung

Die Mitgliedstaaten nehmen eine erstmalige Beschreibung aller Grundwasserkörper vor, um zu beurteilen, inwieweit sie genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die Ziele für jeden einzelnen Grundwasserkörper gemäß Artikel 4 nicht erfüllen. Die Mitgliedstaaten können Grundwasserkörper zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammenfassen. Für diese Analyse können vorhandene hydrologische, geologische, pedologische, Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten sowie sonstige Daten verwendet werden; aus der Analyse muss aber folgendes hervorgehen:

II 2.2 Weitergehende Beschreibung

Im Anschluss an diese erstmalige Beschreibung nehmen die Mitgliedstaaten eine weitergehende Beschreibung derjenigen Grundwasserkörper oder Gruppen von Grundwasserkörpern vor, bei denen ein Risiko hinsichtlich der Zielrichtung ermittelt wurde, um das Ausmaß dieses Risikos genauer zu beurteilen und die Maßnahmen zu ermitteln, die nach Artikel 11 erforderlich sind. Dementsprechend muss diese Beschreibung einschlägige Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten und, soweit erforderlich, folgende Informationen enthalten:

II 2.3 Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser

Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenze zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten hinaus erstrecken oder bei denen die gemäß Randnummer 2.1 durchgeführte erste Beschreibung ergeben hat, dass sie die Ziele für Wasserkörper nach Artikel 4 möglicherweise nicht erfüllen, sind für jeden Wasserkörper folgende Informationen zu erfassen und bereitzuhalten, sofern sie relevant sind:

  1. Lage von Stellen im Grundwasserkörper, denen Wasser entnommen wird, mit Ausnahme von
    • Stellen, denen Wasser entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m3 liefern, oder
    • Stellen, denen Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird und die im Tagesdurchschnitt weniger als 10 m3 liefern oder weniger als 50 Personen versorgen;
  2. mittlere jährliche Entnahme an diesen Stellen;
  3. chemische Zusammensetzung des dem Grundwasserkörper entnommenen Wassers;
  4. Lage der Stellen im Grundwasserkörper, an denen Wasser direkt eingeleitet wird;
  5. Einleitungsraten an diesen Stellen;
  6. chemische Zusammensetzung der Einleitungen in den Grundwasserkörper;
  7. Landnutzung im Einzugsgebiet oder in den Einzugsgebieten, aus dem bzw. denen der Grundwasserkörper angereichert wird, einschließlich Einleitungen von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen der Anreicherungscharakteristika, wie Ableitung von Regenwasser und Abflüssen aufgrund der Bodenversiegelung, künstliche Anreicherung, Errichtung von Dämmen und Trockenlegung.

II 2.4 Prüfung der Auswirkungen von Veränderungen des Grundwasserspiegels

Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner diejenigen Grundwasserkörper, für die nach Artikel 4, einschließlich aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des Zustands des Wasserkörpers auf die nachstehenden Aspekte, weniger strenge Ziele festzulegen sind:

  1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme;
  2. Wasserregulierung, Hochwasserschutz und Trockenlegung von Land;
  3. menschliche Entwicklung.

II 2.5 Überprüfung der Auswirkungen der Verschmutzung auf die Qualität des Grundwassers

Die Mitgliedstaaten bestimmen jene Grundwasserkörper, für die weniger strenge Zielsetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 5 festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit nach der Beurteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erreichen wäre.

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Wirtschaftliche AnalyseAnhang III

Die wirtschaftliche Analyse muss (unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten) genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

  1. die einschlägigen Berechnungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen; erforderlichenfalls wird auch Folgendem Rechnung getragen:
    • den Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen,
    • den Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen;
  2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach Artikel 11 aufzunehmenden Maßnahmen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten beurteilt werden können.

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SchutzgebieteAnhang IV
  1. Das Verzeichnis der Schutzgebiete gemäß Artikel 6 umfasst folgende Arten von Schutzgebieten:
    1. Gebiete, die gemäß Artikel 7 für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgewiesen wurden;
    2. Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
    3. Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 76/160/EWG als Badegewässer ausgewiesen wurden;
    4. nährstoffsensible Gebiete, einschließlich Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/271/EWG als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;
    5. Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustands ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesen wurden.
  2. Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, auf denen die Lage jedes Schutzgebiets angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.

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Anhang V

V.1 Zustand der Oberflächengewässer

V.1.1 Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustands

V.1.1.1 Flüsse

Biologische Komponenten
Zusammensetzung und Abundanz der Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna.

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt
Abfluss und Abflussdynamik,

Verbindung zu Grundwasserkörpern;

Durchgängigkeit des Flusses

Morphologische Bedingungen

Tiefen- und Breitenvariation,

Struktur und Substrat des Flussbetts,

Struktur der Uferzone.

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Versauerungszustand,

Nährstoffverhältnisse;

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden,

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden.

V.1.1.2 Seen

Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung, Abundanz und Altersstruktur der Fischfauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Wasserhaushalt
Wasserstandsdynamik,

Wassererneuerungszeit,

Verbindung zum Grundwasserkörper;

Morphologische Bedingungen

Tiefenvariation,

Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens,

Struktur der Uferzone;

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Versauerungszustand,

Nährstoffverhältnisse;

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden

V.1.1.3 Übergangsgewässer

Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna,

Zusammensetzung und Abundanz der Fischfauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Morphologische Bedingungen
Tiefenvariation,

Menge, Struktur und Substrat des Gewässerbodens,

Struktur der Gezeitenzone;

Tidenregime

Süßwasserzustrom,

Wellenbelastung;

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Nährstoffverhältnisse;

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden,

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden.

V.1.1.4 Küstengewässer

Biologische Komponenten
Zusammensetzung, Abundanz und Biomasse des Phytoplanktons,

Zusammensetzung und Abundanz der sonstigen Gewässerflora,

Zusammensetzung und Abundanz der benthischen wirbellosen Fauna;

Hydromorphologische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Morphologische Bedingungen
Tiefenvariation,

Struktur und Substrat des Meeresbodens,

Struktur der Gezeitenzone;

Tidenregime

Richtung der vorherrschenden Strömungen,

Wellenbelastung;

Chemische und physikalisch-chemische Komponenten in Unterstützung der biologischen Komponenten

Allgemein

Sichttiefe,

Temperaturverhältnisse,

Sauerstoffhaushalt,

Salzgehalt,

Nährstoffverhältnisse.

Spezifische Schadstoffe

Verschmutzung durch alle prioritären Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in den Wasserkörper eingeleitet werden,

Verschmutzung durch sonstige Stoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie in signifikanten Mengen in den Wasserkörper eingeleitet werden.

V.1.1.5 Künstliche und stark veränderte Oberflächenwasserkörper

Als Qualitätskomponenten für künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper werden die Komponenten herangezogen, die für diejenige der vorgenannten vier Kategorien von natürlichen Oberflächengewässern gelten, die dem betreffenden erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörper am ähnlichsten ist.

V.1.2 Normative Begriffsbestimmungen zur Einstufung des ökologischen Zustands

Tabelle 1.2 Allgemeine Begriffsbestimmungen für den Zustand von Flüssen, Seen, Übergangsgewässern und Küstengewässern

Im Folgenden wird eine allgemeine Bestimmung der ökologischen Qualität gegeben. Zur Einstufung sind als Werte für die Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands bei der jeweiligen Kategorie von Oberflächengewässern die Werte der nachstehenden Tabellen 1.2.1 bis 1.2.4 anzuwenden.

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

AllgemeinEs sind bei dem jeweiligen Oberflächengewässertyp keine oder nur sehr geringfügige anthropogene Änderungen der Werte für die physikalisch-chemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten gegenüber den Werten zu verzeichnen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit diesem Typ einhergehen.
Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässers entsprechen denen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Typ einhergehen, und zeigen keine oder nur sehr geringfügige Abweichungen an.

Die typspezifischen Bedingungen und Gemeinschaften sind damit gegeben.

Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps zeigen geringe anthropogene Abweichungen an, weichen aber nur in geringem Maße von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen.Die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des Oberflächengewässertyps weichen mäßig von den Werten ab, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen. Die Werte geben Hinweise auf mäßige anthropogene Abweichungen und weisen signifikant stärkere Störungen auf, als dies unter den Bedingungen des guten Zustands der Fall ist.
Gewässer, deren Zustand schlechter als mäßig ist, werden als unbefriedigend oder schlecht eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps stärkere Veränderungen aufweisen und die Biozönosen erheblich von denen abweichen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, werden als unbefriedigend eingestuft.

Gewässer, bei denen die Werte für die biologischen Qualitätskomponenten des betreffenden Oberflächengewässertyps erhebliche Veränderungen aufweisen und große Teile der Biozönosen, die normalerweise bei Abwesenheit störender Einflüsse mit dem betreffenden Oberflächengewässertyp einhergehen, fehlen, werden als schlecht eingestuft.

V.1.2.1 Begriffsbestimmungen für den sehr guten, guten und mäßigen ökologischen Zustand von Flüssen

Biologische Qualitätskomponenten

Komponente

Sehr guter Zustand

Guter Zustand

Mäßiger Zustand

PhytoplanktonDie taxonomische Zusammensetzung des Phytoplanktons entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Die durchschnittliche Abundanz des Phytoplanktons entspricht voll und ganz den typspezifischen physikalischchemischen Bedingungen und ist nicht so beschaffen, dass dadurch die typspezifischen Bedingungen für die Sichttiefe signifikant verändert werden.

Planktonblüten treten mit einer Häufigkeit und Intensität auf, die den typspezifischen physikalisch-chemischen Bedingungen entspricht.

Die planktonischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

Es kann zu einem leichten Anstieg der Häufigkeit und Intensität der typspezifischen Planktonblüten kommen.

Die Zusammensetzung der planktonischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaften ab.

Bei der Abundanz sind mäßige Störungen zu verzeichnen, was dazu führen kann, dass bei den Werten für andere biologische und physikalisch-chemische Qualitätskomponenten signifikante unerwünschte Störungen auftreten.

Es kann zu einem mäßigen Anstieg der Häufigkeit und Intensität der Planktonblüten kommen. In den Sommermonaten können anhaltende Blüten auftreten.

Makrophyten und PhytobenthosDie taxonomische Zusammensetzung entspricht vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Keine erkennbaren Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz.

Die makrophytischen und phytobenthischen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab. Diese Abweichungen deuten nicht auf ein beschleunigtes Wachstum von Algen oder höheren Pflanzen hin, das das Gleichgewicht der in dem Gewässer vorhandenen Organismen oder die physikalisch-chemische Qualität des Wassers oder Sediments in unerwünschter Weise stören würde.

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft wird nicht durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt.

Die Zusammensetzung der makrophytischen und phytobenthischen Taxa weicht mäßig von der der typspezifischen Gemeinschaft ab und ist in signifikanter Weise stärker gestört, als dies bei gutem Zustand der Fall ist.

Es sind mäßige Änderungen der durchschnittlichen makrophytischen und der durchschnittlichen phytobenthischen Abundanz erkennbar.

Die phytobenthische Lebensgemeinschaft kann durch anthropogene Bakterienzotten und anthropogene Bakterienbeläge beeinträchtigt und in bestimmten Gebieten verdrängt werden.

Benthische wirbellose FaunaDie taxonomische Zusammensetzung und die Abundanz entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Der Anteil störungsempfindlicher Taxa im Verhältnis zu robusten Taxa zeigt keine Anzeichen für eine Abweichung von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt keine Anzeichen für Abweichungen von den Werten, die bei Abwesenheit störender Einflüsse zu verzeichnen sind.

Die wirbellosen Taxa weichen in ihrer Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Der Grad der Vielfalt der wirbellosen Taxa zeigt geringfügige Anzeichen für Abweichungen von den typspezifischen Werten.

Die wirbellosen Taxa weichen in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Wichtige taxonomische Gruppen der typspezifischen Gemeinschaft fehlen.

Der Anteil der störungsempfindlichen Taxa im Verhältnis zu den robusten Taxa und der Grad der Vielfalt liegen beträchtlich unter dem typspezifischen Wert und in signifikanter Weise unter den Werten, die für einen guten Zustand gelten.

FischfaunaZusammensetzung und Abundanz der Arten entsprechen vollständig oder nahezu vollständig den Bedingungen bei Abwesenheit störender Einflüsse.

Alle typspezifschen störungsempfindlichen Arten sind vorhanden.

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen kaum Anzeichen anthropogener Störungen und deuten nicht auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung irgendeiner besonderen Art hin.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalischchemischen und hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Arten in Zusammensetzung und Abundanz geringfügig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Die Altersstrukturen der Fischgemeinschaften zeigen Anzeichen für Störungen aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten und deuten in wenigen Fällen auf Störungen bei der Fortpflanzung oder Entwicklung einer bestimmten Art hin, so dass einige Altersstufen fehlen können.

Aufgrund anthropogener Einflüsse auf die physikalisch-chemischen oder hydromorphologischen Qualitätskomponenten weichen die Fischarten in Zusammensetzung und Abundanz mäßig von den typspezifischen Gemeinschaften ab.

Die Altersstruktur der Fischgemeinschaften zeigt größere Anzeichen anthropogener Störungen, so dass ein mäßiger Teil der typspezifischen Arten fehlt oder sehr selten ist.


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