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VwV-AbwAG/HAbwAG - Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
- Hessen -
Vom 25. November 2015
(Stanz.
Nr. 51 vom 14.12.2015 S. 1324; 21.11.2020 S. 1319 20; 05.12.2023 S. 1657 23)
Archiv 2007
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (VwV-AbwAG/HAbwAG) vom 31. Mai 2007 (StAnz. S. 1225), zuletzt geändert am 19. November 2014 (StAnz. S. 1044), war bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Regelungen, die sich aufgrund ihres Regelungsgehaltes an die Abwasserabgabepflichtigen richten, wurden in das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) aufgenommen. Unter Berücksichtigung der den Vollzug des Abwasserabgabenrechts betreffenden Rechtsprechung wurde diese Verwaltungsvorschrift umfassend überarbeitet und wird hiermit neu eingeführt.
1.Grundsätze
Für das Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser ist nach § 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) vom 18. Januar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474), eine Abgabe zu entrichten.
Das AbwAG unterteilt das Abwasser in Schmutzwasser und Niederschlagswasser (§ 2 Abs. 1 AbwAG). Es werden Abgaben unterschieden
Der Schmutzwasserbegriff nach § 2 Abs. 1 AbwAG umfasst auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (Deponiesickerwasser). Keine Abgabepflicht besteht dagegen für Deponiesickerwasser, das nicht gesammelt und eingeleitet wird, sondern unmittelbar in den Untergrund versickert.
2. Zuständigkeit und Verfahren
(zu § § 1 und 9 HAbwAG und § 65 HWG)
2.1 Zuständige Behörde
Der Vollzug des AbwAG sowie des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 362), obliegt nach § 9 HAbwAG der nach § 65 Hessisches Wassergesetz (HWG) für die Überwachung der jeweiligen Abwassereinleitung zuständigen Wasserbehörde. Dabei ist insbesondere die "Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden" (WasserZustVO) vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198) zu beachten.
2.2 Verwaltungsverfahren
2.2.1 Bewertungsgrundlagen für die Abwasserabgabenerhebung
(zu § 4 Abs. 1 und § 6 AbwAG)
(1) Bei Schmutzwassereinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen wird die Abwasserabgabe für die abgaberelevanten Parameter von Amts wegen festgesetzt
(2) Die für die Schätzung der Jahresschmutzwassermenge (JSM) durch die Wasserbehörden erforderlichen Daten sind vom Abgabepflichtigen nach § 6 Abs. 1 Satz 4 HAbwAG gemeinsam mit der Abgabeerklärung vorzulegen. Auf Nr. 2 der Bekanntmachungen nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) vom 24. November 2015 (StAnz. S. 1322) zur Methode des Gleitenden Minimums wird verwiesen.
Die vom Abgabepflichtigen gemachten Angaben zur Schätzung der Jahresschmutzwassermenge sind von der Wasserbehörde zu prüfen. Für Abwasserbehandlungsanlagen nach Anhang 1 AbwV ist im Vordruck zur Jahresschmutzwassermenge insbesondere Folgendes zu prüfen:
(3) Zur Festsetzung der Abwasserabgabe für - Kleineinleitungen (siehe Kapitel 3.2) und - Niederschlagswassereinleitungen (siehe Kapitel 3.3) ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG stets die Vorlage einer Abgabeerklärung erforderlich, d. h. auch dann, wenn sich keine Veränderung gegenüber dem vorangegangenen Veranlagungsjahr ergeben hat.
Die für die Berechnung der Zahl der Schadeinheiten zu Grunde zu legenden Einwohnerzahlen oder Flächengrößen sind für jedes Jahr, bezogen auf die Verhältnisse am 30. Juni des Veranlagungsjahres (§ 7 Abs. 5 HAbwAG), zu erklären. Auch mit Zweitwohnsitz gemeldete Einwohner sind zu berücksichtigen1.
2.2.2 Abgabeerklärung
(zu § 11 Abs. 2 und 3 AbwAG und § § 7 und 14 HAbwAG)
(1) Nach § 14 Abs. 3 HAbwAG kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn der Abgabepflichtige seiner Pflicht zur Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nur unvollständig nachkommt. Nach § 152 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, der sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 2 HAbwAG), ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen, wenn der zuständigen Wasserbehörde das Versäumnis entschuldbar erscheint. Soweit erstmalig und kurzzeitig die Vorlagefrist überschritten wird, kann von einer Verhängung von Verspätungszuschlägen abgesehen werden.
Der Eingang der Abgabeerklärungen ist von den Wasserbehörden zu überwachen. Gleiches gilt für den Eingang der Daten und Unterlagen, die nach § 7 Abs. 4 HAbwAG anstelle einer Abgabeerklärung aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu dem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HAbwAG genannten Termin (31. März des Folgejahres) vorzulegen sind. Bei einer wiederholten, nicht fristgemäßen Vorlage der erforderlichen Daten und Unterlagen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HAbwAG oder § 7 Abs. 4 Satz 1 HAbwAG oder einer Überschreitung der vorgegebenen Frist um mehr als einen Monat soll die Wasserbehörde einen Verspätungszuschlag festsetzen.
(2) Der Verspätungszuschlag darf nach sinngemäßer Anwendung von § 152 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung 10 Prozent der festgesetzten Abgabe nicht übersteigen und kann höchstens 25.000,- EUR betragen. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Abgabepflichtigen zur recht-zeitigen Abgabe der Abgabeerklärung anzuhalten, die Dauer der Fristüberschreitung, die Höhe des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspäteten Abgabe gezogenen Vorteile, das Verschulden sowie die Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Soweit bereits eine Vorauszahlung erfolgt war, ist dies bei einer eventuellen Festsetzung des Verspätungszuschlags zu berücksichtigen, indem der Verspätungszuschlag nur auf der Grundlage des Differenzbetrages zwischen geleisteter Vorauszahlung und festgesetzter Abgabe bemessen wird.
2.2.3 Abwasserabgabebescheid
(zu § § 10 und 11 HAbwAG)
(1) Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 2 erfolgt die Heranziehung zur Abwasserabgabe durch einen Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid). Danach schließt es das AbwAG aus, dass über einzelne Berechnungsschritte (z.B. die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 AbwAG, die Verrechnung von Auf-wendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder die Berücksichtigung einer Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG) vorab durch gesonderten Bescheid entschieden wird.
(2) In Auswirkung zu § 7 Abs. 3 Satz 1 HAbwAG ist von der Wasserbehörde für jede Abwasserbehandlungsanlage, in der das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung 3 zu behandeln ist, einschließlich der daran angeschlossenen Abwasseranlagen und deren Einleitungen ein eigenständiger Festsetzungsbescheid zu erstellen. Für Kleineinleitungen (nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG) ist danach ebenfalls ein eigenständiger Festsetzungsbescheid zu erstellen. Die Abgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Trenn-kanalisation ist - falls es nicht abgabefrei ist - bei der Abgabefest-setzung für die Abwasserbehandlungsanlage zu berücksichtigen, der die in dieser Trennkanalisation anfallenden Schmutzwässer zugeführt werden.
(3) Die Vorauszahlung wird am 1. Juli eines jeden Veranlagungsjahres, jedoch nicht früher als drei Monate nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides fällig (§ 11 Abs. 1 Satz 3 HAbwAG). Der festgesetzte Betrag der Abwasserabgabe wird drei Monate nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. Soweit der festgesetzte Betrag der Abgabe oder die Vorauszahlung erst nach der Fälligkeit entrichtet wird, sind nach § 14 Abs. 4 HAbwAG Zinsen in Höhe von 6 Prozent vom Fälligkeitstag bis zum Eingang der Abgabe oder der Vorauszahlung zu entrichten.
(4) Die Festsetzung der Abwasserabgabe (§ 10 HAbwAG) und der Vorauszahlung ist kostenfrei (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes - HVwKostG). Dem Abgabepflichtigen ggf. zu erstattende Beträge sind ebenfalls durch Bescheid kostenfrei festzusetzen.
2.3 Verfahren bei Erlass und Stundung
(zu § § 9 und 14 Abs. 2 HAbwAG)
Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 9 HAbwAG und § 65 HWG liegt die Zuständigkeit für den Erlass und die Stundung der Abwasserabgabe unabhängig von der Betragshöhe bei der jeweils zuständigen Wasserbehörde.
In Abstimmung mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen ergeht folgende Regelung:
Die Kreisausschüsse und Magistrate der kreisfreien Städte - untere Wasserbehörden - und die Regierungspräsidien - obere Wasserbehörden - haben bei der Stundung und dem Erlass der Abwasser-abgabe ab einem Betrag von 51.000,- EUR die vorherige Zustimmung des für den Gewässerschutz zuständigen Ministeriums einzuholen.
3. Ermittlung der Abwasserabgabe
3.1 Abwasserabgabe für Schmutzwasser
3.1.1 Bewertungsgrundlagen
(zu § 3 AbwAG)
Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers. Bei der Einleitung wird die Schädlichkeit grundsätzlich auf der Grundlage der in der Tabelle in Absatz 1 der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführten Schadstoffe und Schadstoffgruppen (Spalte 2 der Tabelle), Schädlichkeitsfaktoren (Spalte 3) und Schwellenwerte (Spalte 4) ermittelt.
3.1.2 Ermittlung aufgrund des Bescheides
(zu § 4 AbwAG)
(1) Die Abwasserabgabe für Schmutzwasser - außer bei Kleineinleitungen - ist auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bescheides zu ermitteln, wenn im Bescheid Überwachungswerte für die abgaberelevanten Parameter sowie die Jahresschmutzwassermenge festgelegt sind. Die für die Abwassereinleitung zuständige Wasser-behörde hat im Einleitungsbescheid Überwachungswerte für die abgaberelevanten Parameter sowie die Jahresschmutzwassermenge festzulegen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG). Die Jahresschmutzwassermenge ist von der Behörde zumindest alle 5 Jahre zu überprüfen und ggf. neu festzulegen (§ 6 Abs. 1 Satz 7 HAbwAG).
(2) Alle Grubeninhalte von Abwassersammelgruben, die über eine öffentliche, mindestens den Anforderungen des Anhangs 1 AbwV entsprechende Abwasserbehandlungsanlage zu entsorgen sind, sind über die Jahresschmutzwassermenge bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der - die Grubeninhalte aufnehmenden - Abwasserbehandlungsanlage zu berücksichtigen.
(3) Für die Frage, ob die Überwachungswerte eingehalten werden bzw. als eingehalten gelten, ist bei der Abgabenermittlung die "4-aus-5-Regelung" gemäß § 6 Abs. 1 AbwV anzuwenden. Soweit die Überwachungswerte nicht als eingehalten gelten, erfolgt eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten und damit der Abwasser-abgabe nach § 4 Abs. 4 AbwAG. Die "4-aus-5-Regelung" gilt nicht für Festlegungen für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG 4.
(4) Für die Festsetzung der Abwasserabgabe ist die rechnerisch ermittelte Zahl der Schadeinheiten auf volle Schadeinheiten abzurunden.
(5) Bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten ist der im Ein-leitungsbescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegte Über-wachungswert auch dann maßgebend, wenn bei den Messungen im Rahmen der behördlichen Überwachung ein Schadstoffparameter den jeweiligen Schwellenwert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG i.V.m. der Anlage (Spalte 3) zu § 3 AbwAG nicht überschritten hat 5.
3.1.3 Ermittlung in sonstigen Fällen
(zu § 6 AbwAG)
(1) Falls der Einleitungsbescheid entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG keine Festlegungen von Überwachungswerten für die abgaberelevanten Schadstoffe und Schadstoffgruppen enthält, die die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten ermöglicht, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungsjahres, d. h. zum 30. November des Vorjahres, eine entsprechende Erklärung über die maßgeblichen Überwachungswerte abzugeben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG; sog."simuliertes Bescheidsystem").
(2) Eine "Berichtigung" einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist nicht mehr möglich, wenn die in dieser Vorschrift festgelegte Erklärungsfrist (siehe Abs. 1) abgelaufen ist 6. Hierdurch werden sämtliche "Berichtigungen" nach dieser Frist, selbstverständlich auch solche nach Kenntniserlangung von Messergebnissen aus der behördlichen Überwachung (d. h. während des Veranlagungsjahres), aus denen die mangelnde Einhaltung der erklärten Überwachungswerte hervorgeht, von vornherein ausgeschlossen 7. Hiernach handelt es sich bei der Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG höchstrichterlich um eine "unmittelbare Rechtswirkung entfaltende Willenserklärung und keine Wissenserklärung, die durch das Auftreten neuer Tatsachen in Frage gestellt werden könnte".
(3) Falls Überwachungswerte für abgaberelevante Parameter im Einleitungsbescheid nicht festgelegt wurden und eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nicht fristgerecht vorgelegt wurde, erfolgt die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten auf der Grundlage des höchsten Messergebnisses der staatlichen Abwasseruntersuchung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG) 8.
Da eine Gegenüberstellung von Messergebnissen und Überwachungswerten in diesem Fall nicht möglich ist (vgl.9, 10), ist zum einen die Anwendung der 4-aus-5-Regelung nach § 6 Abs. 1 AbwV nicht zulässig (der Einleiter trägt das Risiko von Ausreißern, dem er durch rechtzeitige Erklärung hätte begegnen können 11); zum anderen wird die Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG nicht erhöht. Eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG scheidet ebenfalls aus, da die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG nicht erfüllt sind 12. Die Möglichkeit einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG (Erklärung niedrigerer Werte) ist auch nicht gegeben 13. Diese strengere Behandlung wird höchstrichterlich 14 aufgrund der Zielsetzung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, den Einleiter zur Einhaltung seiner Erklärungspflichten zu bewegen, als gerechtfertigt angesehen.
(4) Wenn der Grund für eine Nichtfestsetzung eines Überwachungswertes im Einleitungsbescheid darin liegt, dass die Wasserbehörde nicht mit einer Überschreitung des Schwellenwertes rechnet (§ 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG), erfolgt die Ermittlung der Zahl der Schad-einheiten im Fall einer Überschreitung des Schwellenwertes (staatliche Abwasseruntersuchung) nach § 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG. In diesem Fall besteht keine Erklärungspflicht des Einleiters nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 15, so dass die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten folglich auch nicht nach § 6 Abs. 1 AbwAG erfolgt.
Wenn dagegen regelmäßig von einer Überschreitung des Schwellenwertes eines abgaberelevanten Parameters auszugehen ist, ist kein Raum für eine Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG, d. h. es ist dann nicht zulässig, von einer Festsetzung eines Über-wachungswertes abzusehen.
(5) Wird eine Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG auf den Schwellenwert eines abgaberelevanten Parameters abgegeben, dieser erklärte Wert aber überschritten (im Rahmen der staatlichen Abwasseruntersuchung), greift über § 6 Abs. 2 AbwAG der Sanktionsmechanismus des § 4 Abs. 4 AbwAG.
(6) Wenn für einen Teil des Veranlagungsjahres weder ein Bescheidwert (§ 4 Abs. 1 AbwAG) noch ein Erklärungswert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG) gilt und daher die Abwasserabgabe für diesen Zeitraum entweder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG (höchster Messwert) oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG (Schätzlösung) festzusetzen ist, ist die Zahl der Schadeinheiten für die einzelnen Teilzeiträume jeweils tagesgenau gesondert zu ermitteln 16.
3.1.4 Berücksichtigung einer Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
(1) Die Berücksichtigung der Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG setzt einen Antrag des Abgabepflichtigen voraus. Eine Berücksichtigung einer Vorbelastung von Amts wegen scheidet aus 17.
(2) Voraussetzung für eine Berücksichtigung der Vorbelastung ist insbesondere, dass das Wasser bzw. der Wasserteilstrom, der zur Abwasserabgabepflicht führt, vor seinem Gebrauch vorbelastet sein muss und - in Abgrenzung zum § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG - unmittelbar einem Gewässer entnommen wurde. Das Unmittelbarkeitserfordernis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ist bei lediglich mittelbar entnommenem Wasser beispielsweise im Fall des Bezuges von Wasser aus öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen nicht erfüllt 18. Dieses Wasser ist von einem Dritten entnommen, für die Trinkwasserentsorgung aufbereitet, anschließend gebraucht und dann einer Abwasserbehandlungsanlage zugeleitet worden.
(3) Die Vorbelastung ist auch dann zu berücksichtigen, d. h. in Abzug zu bringen, wenn sie die Schwellenwerte der Anlage zu § 3 Abs. 1 AbwAG unterschreitet 19, 20.
(4) Die Vorbelastung wird durch die Wasserbehörde geschätzt, wobei von der Schadstoffkonzentration im Mittel mehrerer Jahre (nicht länger als drei Jahre) auszugehen ist. Bei der Schätzung der Wasserbehörde ist zunächst auf vorhandene Daten der Gewässeraufsicht zurückzugreifen; bei der Schätzung können auch Ergebnisse der Eigenkontrolle berücksichtigt werden.
(5) Die Vorbelastung ist unter Zugrundelegung der tatsächlich entnommenen Wassermenge sowie der geschätzten Vorbelastungskonzentration für die einzelnen relevanten Schadstoffparameter in Schadeinheiten zu ermitteln und von der nach § 4 Abs. 1 AbwAG bzw. § 6 Abs. 1 AbwAG zugrunde zu legenden Zahl der Schadeinheiten in Abzug zu bringen 21 (siehe Beispiel in der Anlage). Da die Vorbelastung im Sinne einer bereits vorhandenen Schädlichkeit über die Zahl der Schadeinheiten und nicht über den Konzentrationswert in Abzug zu bringen ist, ist für die Frage, ob der Konzentrations-Schwellenwert überschritten wird (als Voraussetzung der Bewertung der Schädlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG), der nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegte oder der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärte Überwachungswert und nicht die Differenz zwischen Überwachungswert und Konzentrationswert des entnommenen Wassers maßgebend.
3.1.5 Erklärung einer verringerten Einleitung
(§ 4 Abs. 5 AbwAG; § 6 Abs. 2 HAbwAG)
(1) Soweit der Einleitungsbescheid Festlegungen von Überwachungswerten für die abgaberelevanten Schadstoffe und Schadstoffgruppen oder der Jahresschmutzwassermenge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG enthält, kann sich der Einleiter durch Erklärung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG gegenüber der Behörde mit nur abgaberechtlicher Wirkung verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum im Veranlagungsjahr, der nicht kürzer als drei Monate sein darf, einen um mindestens 20 Prozent niedrigeren Wert - als im Einleitungsbescheid festgelegt - einzuhalten. Der Erklärungszeitraum muss zusammenhängend einen Zeitraum von mindestens drei Monaten innerhalb des Veranlagungsjahres umfassen 22. Die Erklärung kann sich auf einen Überwachungswert für einen der abgaberelevanten Schadstoffe und Schadstoffgruppen oder auf die Jahresschmutzwassermenge beziehen.
Der in § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG verwendete Begriff "Abwassermenge" ist im Sinne einer zeitanteiligen Jahresschmutzwassermenge und nicht im Sinne von "Kurzzeitabwassermengen" (§ 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG) zu verstehen 23. Die Erklärung ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum abzugeben (§ 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG) und kann folglich frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei der Wasserbehörde wirksam werden.
(2) Der Einleiter kann auch entsprechend einer zu erwartenden Veränderung zeitlich gestaffelte Werte erklären. Jeder dieser er-klärten Werte muss die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AbwAG erfüllen.
(3) Wenn der Einleiter einen niedrigeren Wert als die im Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge für einen bestimmten Zeit-raum nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärt, ist der "Basiswert" der zeit-anteiligen Jahresschmutzwassermenge (JSM) wie folgt zu berechnen:
Der niedriger erklärte Wert muss die "zeitanteilige Jahresschmutzwassermenge im Erklärungszeitraum (Basiswert)" mindestens um 20 Prozent unterschreiten (zur Einhaltung des erklärten Wertes siehe Abs. 8).
(4) In der Erklärung sind die Umstände, auf denen die beabsichtigte Einhaltung niedrigerer Werte beruht, darzulegen (§ 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG), z.B. geringere Abwasserbelastungen wegen noch nicht oder nicht mehr genutzter Anlagenkapazitäten, starke saisonale Ablaufschwankungen, befristete verfahrenstechnische Umstellungsprozesse usw.
(5) Die Einhaltung des erklärten niedrigeren Wertes ist vom Abwassereinleiter durch ein von der Wasserbehörde zugelassenes Messprogramm, in das auch die Messwerte der staatlichen Abwasseruntersuchung einzubeziehen sind, nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG). Hierfür hat der Abwassereinleiter Inhalt und Umfang seines Messprogramms der Behörde vor Beginn des Erklärungszeitraums zur Zulassung vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 HAbwAG). Abweichend hiervon siehe Abs. 8.
(6) Bei der Zulassung des Messprogramms hat die Behörde hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs zu prüfen, ob das vom Abwassereinleiter vorgelegte Messprogramm den Anforderungen nach Abs. 7 entspricht. Ist dies nicht der Fall, hat die Wasserbehörde eine Nachbesserung zu fordern.
Falls die Erklärung und das prüffähige und vollständige Messprogramm mindestens zwei Wochen vor dem Erklärungszeitraum der Wasserbehörde vorgelegen haben, kann die Behörde im jeweiligen Einzelfall auch einen Erklärungszeitraum akzeptieren, der bei Übermittlung der Zustimmung zum Messprogramm bereits begonnen hat, wenn
(7) Bei der Zulassung des Messprogramms hat die Behörde hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs folgende Anforderungen zu stellen:
Jeder Parameter eines niedriger erklärten Wertes soll mindestens in der nach dem maßgeblichen Anhang der EKVO vorgegebenen Häufigkeit gemessen werden. Soweit nach der EKVO keine Anforderungen an die Messungen bestimmter Parameter im Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage gestellt werden oder lediglich monatliche Messungen gefordert werden (z.B. im Anhang 3 EKVO hinsichtlich CSB bei Anlagen der Größenklasse 1 Anhang 1 AbwV oder hinsichtlich Nges bei Anlagen der Größenklasse 2 Anhang 1 AbwV), sind die entsprechenden Parameter im Rahmen des Messprogramms mindestens in jedem Zwei-Wochen-Zeitraum innerhalb des Erklärungszeitraums (an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten) zu messen. Die Behörde entscheidet im eigenen Ermessen, ob diese Messungen von einer anerkannten Untersuchungsstelle nach § 10 EKVO durchzuführen sind.
Die Behörde darf nur solche Messprogramme zulassen, in denen die Analysenmethoden angegeben werden und in denen die Vorlage der Messergebnisse unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung zugesichert wird. Die Behörde kann zulassen, dass auch die Ergebnisse der vom Abwassereinleiter aufgrund der EKVO bzw. des Einleitungsbescheides durchzuführenden Eigenkontrolle Bestandteil des Messprogramms sind.
Den Nachweis über die Einhaltung eines erklärten Wertes nach § 4 Abs. 5 AbwAG nach dem behördlich zugelassenen Messprogramm ist der Behörde nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HAbwAG bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dies gilt auch, falls eine Vorlagepflicht zur Abgabeerklärung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HAbwAG nicht besteht.
(8) Für Einleiter von Abwasser, das mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 AbwV zu behandeln ist, ist ein gesonderter Nachweis zur Einhaltung einer niedriger erklärten (zeitanteiligen oder ganzjährigen) Jahresschmutzwassermenge (JSM) nicht erforderlich, da er die Daten zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge der Behörde nach § 6 Abs. 1 Satz 4 HAbwAG mit der Abgabeerklärung vorzulegen hat. Die Behörde prüft, ob der niedriger erklärte Wert im Erklärungszeitraum eingehalten wurde, indem sie die von ihr zu ermittelnde Jahresschmutzwassermenge (siehe Vordruck zur Festsetzung der Abwasserabgabe) zeitanteilig für den Erklärungszeitraum berechnet und mit dem niedriger erklärten Wert vergleicht.
Die zeitanteilig auf den Erklärungszeitraum bezogene Jahresschmutzwassermenge ("zeitanteilige JSM (IST) im Erklärungszeitraum") ist wie folgt zu berechnen:
zeitanteilige JSM im Erklärungszeitraum (Basiswert) = JSM des Einleitungsbescheides •(Anzahl der Tage des Erklärungszeitraums / 365 Tage)
Einleiter von Abwasser, das nicht den Anforderungen des Anhangs 1 AbwV unterliegt, haben die Einhaltung einer niedriger erklärten Jahresschmutzwassermenge durch Messwerte nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 HAbwAG).
(9) Die Einhaltung des erklärten Wertes ist anhand der Ergebnisse des Messprogrammes unter chronologischer Einbeziehung der Ergebnisse der staatlichen Abwasseruntersuchung zu prüfen. Die 4-aus-5-Regelung ist zu beachten. Hierbei werden jeweils die Messwerte der vier Messungen (aus dem Messprogramm und der staatlichen Untersuchung) berücksichtigt, die der Messung voraus-gingen, bei der der Messwert oberhalb des erklärten Wertes lag.
Ergibt sich hieraus, dass der erklärte Wert nicht eingehalten wurde und auch nach der 4-aus-5-Regelung nicht als eingehalten gilt, so erfolgt die Abgabenfestsetzung insoweit auf der Grundlage der Überwachungswerte des Einleitungsbescheides und nicht auf der Grundlage des erklärten Wertes. Werden nach dem Messprogramm auch die Bescheidwerte überschritten, während im Rahmen der behördlichen Überwachung keine Überschreitung festgestellt wird, so führt dies nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG, weil diese Regelung nur Anwendung findet, wenn die Nichteinhaltung der Bescheidwerte im Rahmen der behördlichen Überwachung festgestellt wird.
Falls die behördliche Überwachung jedoch ergibt, dass der Bescheidwert im Veranlagungsjahr nicht eingehalten wurde und auch nicht als eingehalten gilt, ist ein niedriger erklärter Wert für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten ohne Bedeutung und damit wirkungslos. Das gilt selbst dann, wenn der niedriger erklärte Wert innerhalb des Erklärungszeitraumes eingehalten wurde 24. In diesem Fall ist die Zahl der Schadeinheiten auf der Grundlage des Bescheidwertes zu errechnen und gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG zu erhöhen. Diese Erhöhung ist dann für das ganze Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum vorzunehmen (§ 11 Abs. 1 AbwAG) 25.
(10) Die Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist kein Instrument, um auf Dauer ein Auseinanderfallen von ordnungsrechtlichen Werten (Überwachungswerte im Bescheid) und abgaberechtlichen Werten (aufgrund der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG) zu erreichen. Liegen daher keine besonderen Umstände mehr vor, welche ein derartiges Auseinanderfallen rechtfertigen (z.B. weil nach einer Kläranlagensanierung nach Ablauf der Einfahrphase nunmehr mit ausreichender Sicherheit feststeht, welche Überwachungswerte sicher eingehalten werden können, oder z.B. mit Produktions-schwankungen bei einem industriellen Einleiter nicht mehr zu rechnen ist), hat die Wasserbehörde zu prüfen, ob die Überwachungswerte im Einleitungsbescheid aus wasserwirtschaftlicher Sicht anzupassen sind 26.
Der Wasserbehörde ist es nicht möglich, eine Heraberklärung zurückzuweisen.
3.1.6 Erhöhung der Abwasserabgabe aufgrund staatlicher Überwachung
(zu § 4 Abs. 4 AbwAG)
(1) Ob ein Überwachungswert eingehalten wurde, richtet sich nach den Festlegungen des Einleitungsbescheides sowie der Anwendung der 4-aus-5-Regelung (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwV). Voraussetzung für diese Anwendung ist, dass innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraums mindestens fünf Messwerte der staatlichen Abwasserunter-suchung vorliegen.
Kann die Einhaltung eines Überwachungswertes (im Falle einer festgestellten Überschreitung) nicht durch vier vorangehende behördliche Messergebnisse (innerhalb eines Drei-Jahres-Zeitraumes) bestätigt werden, gilt der Überwachungswert nicht als eingehalten. Die Zahl der Schadeinheiten ist dann nach den Vorgaben des § 4 Abs. 4 AbwAG zu erhöhen.
Im Rahmen des § 4 Abs. 4 AbwAG können verschiedene Fallgestaltungen unterschieden werden, die in der Anlage dieser Verwaltungsvorschrift in einigen Beispielen dargestellt sind.
(2) Eine Überschreitung der im Einleitungsbescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG festgelegten Jahresschmutzwassermenge führt nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG. Bei Überschreitung der im Einleitungsbescheid festgelegten Jahresschmutzwassermenge wird die von der Behörde ermittelte tatsächliche Jahresschmutzwassermenge der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde gelegt. Bei Unterschreitung der im Einleitungsbescheid festgelegten Jahresschmutzwassermenge ist der Bescheidwert maßgebend.
(3) Im Hinblick auf die Fälle des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG (Ermittlung der Schadeinheiten auf Grundlage des höchsten Messergebnisses oder behördlicher Schätzung des Überwachungswertes) wird hinsichtlich der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten auf Nr. 3.1.3 Abs. 3 verwiesen.
(4) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist durch die Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 6 AbwAG auf die Absätze 1 bis 4 des § 4 AbwAG eindeutig bestimmt, dass bei Nichteinhaltung des Über-wachungswertes (Bescheidwert) die Zahl der Schadeinheiten - unabhängig vom Bestehen einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG - stets gemäß § 4 Abs. 4 auf der Basis des Überwachungswertes (Bescheidwertes) zu erhöhen ist (vgl. auch Nr. 3.1.5 Abs. 9) 27.
(5) In der Rechtsprechung ist höchstrichterlich geklärt, dass auch kurzzeitige einmalige Überschreitungen ("Ausreißer") zu einer ins-gesamt empfindlichen Erhöhung der Abwasserabgabe führen können 28. Der Abwassereinleiter hat es im Regelfall in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Selbst wenn dies im Einzelfall für den Einleiter nicht möglich sein sollte, bleibt er Verursacher der Gewässerschädigung und muss ggf. finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen 29 (so auch § 2 Abs. 2 HAbwAG).
Auf Antrag des Abgabepflichtigen ist von der Wasserbehörde zu prüfen, ob die Abwasserabgabe gemäß § 14 Abs. 2 HAbwAG im Wege eines sogenannten "Billigkeitserlasses" ggf. reduziert werden kann. Dies kommt jedoch nur in besonders gelagerten Ausnahme-fällen in Betracht (siehe Gesetzesbegründung zum damaligen § 15 HAbwAG in LT-Drucksache 14/2543), da das Abwasserabgabengesetz nicht an ein Vertretenmüssen der Schadstoffeinleitung, sondern allein an die Verursachung der Gewässerbelastung anknüpft. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt 30, dass die Abgabeerhebung sachlich unbillig nur dann wäre, wenn sie zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Härte beim Abgabepflichtigen führen würde. Dies könne dann der Fall sein, wenn die Abgabe im Einzelfall zu einer übermäßig hohen, d.h. unverhältnismäßigen Belastung führe. Bei der Beurteilung der sachlichen Unbilligkeit gemäß § 14 Abs. 2 HAbwAG sei allerdings der Lenkungszweck des Abwasserabgabengesetzes zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für harte finanzielle Folgen bei der Überschreitung von Überwachungswerten entschieden und auch eine einmalige Überschreitung der Überwachungswerte als Rechtfertigung für eine überproportionale Abgabensteigerung ausreichen lassen. Auch das Argument, die zusätzliche sich in dem Messergebnis niederschlagende Schadstofffracht sei im Vergleich zu der gesamten für das Jahr zugelassenen Schadstofffracht verschwindend gering, belege keine dem Gesetzeszweck zuwiderlaufende sachliche Unbilligkeit. Die aufgrund der gemessenen Werte vorzunehmende Erhöhung der Abwasserabgabe hat der VGH Kassel nicht als sachlich unbillig angesehen und die Möglichkeit eines Billigkeitserlasses nach § 14 Abs. 2 HAbwAG daher verneint. Im konkreten Fall waren bei der staatlichen Abwasseruntersuchung die Bescheidwerte für CSB um ca. 200 % und für N ges um ca. 90 % überschritten worden (vgl. auch Urteil des OVG Münster 31). Ein Billigkeitserlass kommt unter bestimmten Voraussetzungen erst oberhalb einer Überschreitung des Überwachungswertes von 400 % in Betracht; unterhalb dieses Wertes kann in der Regel von einer sachlichen Unbilligkeit nicht ausgegangen werden.
(6) Das Ergebnis-Protokoll der staatlichen Probenahme stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 VwGO, §§ 415, 418 ZPO dar. Bei den darin enthaltenen Angaben über die Menge des Abwassers und die Schadstoffkonzentration handelt es sich um "Tatsachen" im Sinne von § 98 VwGO und § 418 ZPO. Das Messprotokoll enthält damit grundsätzlich den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen, d.h. insbesondere auch die Schadstoffkonzentrationen des Abwassers bei der Probenahme 32. Allerdings gilt dies gemäß § 418 Abs. 3 ZPO nur insoweit, wie die Feststellungen im Ergebnis-Protokoll von einer staatlichen Behörde selbst getroffen worden sind. Beruhen die im Protokoll niedergelegten Werte dagegen nicht auf eigenen Feststellungen der Behörde, sondern lediglich auf Untersuchungen eines beauftragten privaten Instituts (Labors), so erstreckt sich der Beweiswert der öffentlichen Urkunde nicht auf die darin festgehaltenen Schadstoffwerte 33. Analysenergebnissen kommt somit keine erleichterte Beweisfunktion zu. Sie müssen im Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2004 - 5 UE 1242/03; in: Juris Rahmen allgemeiner Beweisregeln gewürdigt werden, d.h. die Behörde muss nachweisen, dass die Analysenergebnisse richtig sind. Die gängige Praxis für Kläranlagen in Hessen, die Untersuchungen von einem staatlich anerkannten privaten Labor durchführen zu lassen, macht es deshalb erforderlich, die festgestellten Analysewerte sorgfältig abzusichern (z.B. durch Doppelbestimmungen, durch Aufbewahrung von Rückstellproben zur Untersuchung im Fall von Überschreitungen etc.).
(7) Die in den Anhängen der AbwV festgelegten Konzentrationswerte berücksichtigen bereits die Messunsicherheiten der Analysen- und Probenahmeverfahren (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 AbwV); die Messunsicherheiten können somit nicht zugunsten des Abgabepflichtigen angerechnet werden.
3.1.7 Ermäßigung des Abgabesatzes
(zu § 9 Abs. 5 AbwAG)
(1) Nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG ermäßigt sich der Abgabesatz um 50 Prozent, soweit der Inhalt des Einleitungsbescheids nach § 4 Abs. 1 AbwAG oder die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten Überwachungswerte mindestens den Anforderungen des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung (z.B. Anhang 1 AbwV bei Einleitungen kommunalen Abwassers) entsprechen und diese Anforderungen im gesamten Veranlagungsjahr unter Anwendung der 4-aus-5-Regelung eingehalten werden. Hierbei dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen in den Anhängen der Abwasserverordnung nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden (§ 3 Abs. 3 AbwV). Für Abwasser nach Anhang 1 AbwV wird in § 2a HAbwAG geregelt, in welchem Fall von einer Verdünnung entgegen dem Stand der Technik auszugehen ist und auf welcher Grundlage dann über die Gewährung einer Ermäßigung des Abgabesatzes zu entscheiden ist. Wenn diese Anforderungen nur kurzzeitig nicht eingehalten wer-den, entfällt die Ermäßigung des Abgabesatzes für das gesamte Veranlagungsjahr 34.
(2) Für die Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes sind für die Anhänge der AbwV, die zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen bereits geändert wurden (Anhang 29, 41 und 46 AbwV) oder noch geändert werden, auch die Anforderungen nach Teil F des jeweiligen Anhangs zu berücksichtigen.
(3) Werden die Anforderungen nur für einen Parameter nicht ein-gehalten, so entfällt auch die Ermäßigung lediglich für diesen einen Parameter. Neben der Einhaltung der Anforderung nach § 3 Abs. 3 AbwV (siehe Abs. 1) müssen auch die allgemeinen Anforderungen der Abwasserverordnung im Veranlagungsjahr erfüllt sein, soweit sie dazu dienen, die Einleitung abgabepflichtiger Schadstoffe oder Schadstoffgruppen zusätzlich zu begrenzen (z.B. durch Monats- oder Jahresmittelwerte). Das Nichteinhalten anderer allgemeiner, nicht parameterspezifischer Anforderungen (z.B. der Einsatz wassersparender Verfahren oder der nach den vorhandenen Möglichkeiten vorgeschriebene Einsatz weiterer technischer Verfahren) hat nur dann das Entfallen der Ermäßigung des Abgabesatzes für alle Parameter, auf die sich die geforderten Maßnahmen auswirken können, zur Folge, soweit die Anforderungen konkretisiert und hinreichend bestimmt sind.
(4) Soweit der Einleitungsbescheid strengere Anforderungen enthält als die Abwasserverordnung, diese strengeren Anforderungen dann aber nicht eingehalten werden, kommt es für die Ermäßigung nur darauf an, ob die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden 35. Ist die Zahl der Schadeinheiten infolge einer Überschreitung des im Bescheid festgelegten Überwachungswertes nach § 4 Abs. 4 AbwAG zu erhöhen, werden aber dennoch die Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten, ist eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 5 AbwAG (halber Abgabesatz) für die nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Anzahl der Schadeinheiten zu gewähren.
(5) Hat die Wasserbehörde von der Festlegung von Überwachungswerten für bestimmte abgaberelevante Parameter im Einleitungsbescheid abgesehen (was ihr allein gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG erlaubt ist 36), da für diese Parameter im Abwasser keine Konzentrationen über dem jeweils maßgeblichen Schwellenwert (Anlage zu § 3 AbwAG) erwartet wurden, sich diese Erwartung dann aber als falsch herausstellt, ist die Ermäßigung des Abgabesatzes zu gewähren, wenn der einschlägige Anhang der Abwasserverordnung diesbezüglich Anforderungen stellt und diese Anforderungen im Veranlagungsjahr auch eingehalten werden.
(6) Werden in der AbwV keine als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen an die abgaberelevanten Parameter gestellt, ist der Abgabesatz für diese Parameter nach § 9 Abs. 5 Satz 2 AbwAG nur dann zu ermäßigen, wenn entweder im Einleitungsbescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG festgelegte oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärte Überwachungswerte vorliegen und diese Über-wachungswerte im Veranlagungsjahr (unter Berücksichtigung der 4-aus-5-Regelung) eingehalten werden. Bei der Festlegung von Überwachungswerten im Einleitungsbescheid hat die Behörde die Anforderungen an die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 57 Abs. 1 WHG einzuhalten; d. h. eine wasserrechtliche Erlaubnis darf nur dann erteilt werden, wenn - neben den Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 des § 57 Abs. 1 WHG - die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
Für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklassen 1 bis 3 des Anhangs 1 AbwV enthält § 2a Abs. 3 Nr. 1 und 2 HAbwAG eine spezielle Regelung.
(7) Bei Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 oder 3 AbwAG entfällt eine Ermäßigung des Abgabesatzes, da die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG nicht erfüllt sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes 37 und Nr. 3.1.3 Abs. 3).
(8) Im Fall einer Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG ist für die Ermäßigung des Abgabesatzes der erklärte Wert nur dann maßgebend, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird. Erfolgt keine Anpassung, ist der Bescheidwert Beurteilungsgrundlage für die Ermäßigung des Abgabesatzes. Aus dem AbwAG, welches insgesamt durch das Jährlichkeitsprinzip gekennzeichnet ist, folgt, dass die Wirkung der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG auf den Veranlagungszeitraum begrenzt ist 38. Dem Erfordernis des § 9 Abs. 6 AbwAG, den Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert anzupassen, ist daher nur dann Rechnung getragen, wenn die Bescheidanpassung spätestens zu Beginn des neuen Veranlagungszeitraums wirksam wird 39.
Eine Ermäßigung nach § 9 Abs. 6 AbwAG kann bei Heraberklärungen nach § 4 Abs. 5 AbwAG auch für Teilzeiträume eines Veranlagungsjahres gewährt werden, der nicht unter 3 Monaten liegen kann 40.
(9) Es liegt im Verantwortungsbereich des Abgabepflichtigen sicherzustellen, dass die Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvor-aussetzungen für die Gewährung einer Abgabesatzermäßigung feststellen kann, denn das gesetzlich vorgesehene Überwachungssystem setzt zwingend voraus, dass die behördliche Überwachung in jedem Zeitpunkt, zu dem sie theoretisch erfolgen könnte, das gesamte einzuleitende Abwasser erfasst 41. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn Teile des Abwassers an der bescheidmäßig vorgegebenen Probenahmestelle vorbeigeleitet werden. Eine solche "Nichterweislichkeit der Einhaltung der Anforderungen" geht zulasten des Abgabepflichtigen; eine Ermäßigung des Abgabesatzes ist in einem solchen Fall nicht zu gewähren .42
3.1.8 Ausnahmen von der Abgabepflicht
(zu § 10 Abs. 1 AbwAG)
Voraussetzung einer Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG ist, dass die Schädlichkeit des Wassers zwischen Entnahme und Wiedereinleitung nicht erhöht wird. Das gilt z.B. für die Entnahme und das Wiedereinleiten von nicht zusätzlich verschmutztem Kühlwasser (Temperaturzunahme ist keine Schädlichkeit im Sinne des AbwAG). Dabei ist es unerheblich, ob das Schmutzwasser in das Gewässer eingeleitet wird, aus dem es auch entnommen wurde.
Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 AbwAG gilt nicht für das Einleiten aus Wohn- und Hotelschiffen, die einen überwiegend festen Standort haben.
Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Abgabepflicht ist vom Einleiter gegenüber der Wasserbehörde zu erbringen.
3.2 Abwasserabgabe für Kleineinleitungen von Schmutzwasser
(§ § 8, 9 Abs. 2 AbwAG; § 8 HAbwAG, § 37 Abs. 1 HWG)
(1) Anstelle der Einleiter selbst, die weniger als 8 m3/d häusliches Schmutzwasser oder diesem in seiner Art und Zusammensetzung ähnliches Schmutzwasser (z.B. Abwasser von Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Belegschaftsabwasser von Betrieben) einleiten, sind die nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HWG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig (§ 1 HAbwAG). Die Zahl der Schadeinheiten beträgt 50 Prozent der direkt in ein Gewässer einleitenden Einwohner, also derjenigen, die nicht (auch nicht über den "Kanal auf Rädern") an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). § 8 Abs. 1 HAbwAG regelt, welche Einwohner bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten unberücksichtigt bleiben.
(2) Nach § 8 Abs. 2 HAbwAG ist der für Kleineinleitungen Abgabepflichtige (§ 1 HAbwAG) dazu verpflichtet, Angaben zu der Anzahl der Einwohner zu machen, die insgesamt ihr Abwasser über Kleinkläranlagen entsorgen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HAbwAG) und die ihr Abwasser über Kleinkläranlagen entsorgen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HAbwAG; d. h. mechanisch-biologische Kleinkläranlagen). Die Differenz der Zahlenangaben zu Nr. 1 und 2 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HAbwAG) ergibt die Anzahl der Einwohner, die ihr Abwasser über Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe entsorgen, d. h. über Abwasserbehandlungsanlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für diese Einwohner ist eine Abgabe zu erheben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG).
(3) Kleinkläranlagen, d. h. Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG), entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AbwAG), wenn sie über eine biologische Reinigungsstufe verfügen (vgl. auch DIN EN 12566-3).
Kleinkläranlagen ohne Belüftung bzw. ohne biologische Reinigungsstufe, z.B. Anlagen zur Schmutzwasservorbehandlung (Ein-kammerabsetz-, Mehrkammerabsetzgruben oder Mehrkammeraus-faulgruben) nach DIN 4261 Teil 1 (Fassung: Oktober 2010), DIN EN 12566 Teil 1 (Fassung: Mai 2004) oder DIN EN 12566 Teil 4 (Fassung: Januar 2008), entsprechen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Einleitungen aus solchen Kleinkläranlagen sind abgabepflichtig unabhängig davon, ob diese Kleinkläranlagen nur vorübergehend (Übergangslösung) oder zeitlich unbeschränkt (Dauerlösung) eingesetzt werden 43.
(4) Wird Schmutzwasser, das nicht dem aus Haushaltungen stammenden Schmutzwasser und ähnlichem Schmutzwasser entspricht, in einem Umfang von weniger als acht Kubikmeter je Tag in ein Gewässer eingeleitet, handelt es sich nicht um Kleineinleitungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Die Pauschalierungsregelung nach § 8 Abs. 1 AbwAG findet keine Anwendung, sondern es erfolgt eine Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach den § § 4 und 6 AbwAG. Abgabepflichtig ist der Einleiter.
3.3 Abwasserabgabe für Niederschlagswasser
(§ § 7, 10 Abs. 1 Nr. 4 AbwAG und § 5 HAbwAG)
3.3.1 Allgemeines
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser, d. h. des von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließenden und gesammelten Wassers, ist abgabepflichtig. Die Zahl der Schadeinheiten wird nach § 7 Abs. 1 AbwAG pauschaliert. Bei der Pauschalierung sind die Verhältnisse bezüglich der Einwohnerzahl und der Flächengröße am 30. Juni des Veranlagungsjahres maßgebend (§ 7 Abs. 5 HAbwAG).
(2) Hinsichtlich der Frage, ob das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten Flächen abgabepflichtig oder abgabefrei ist und wie die Zahl der Schadeinheiten zu ermitteln ist, sind folgende Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Es ist unerheblich, ob die Flächen über eine oder mehrere Einleitestellen entwässert werden.
Einleitungen von Niederschlagswasser von nicht befestigten Flächen über eine öffentliche oder eine nichtöffentliche Kanalisation werden vom AbwAG nicht erfasst, da Niederschlagswasser nur als Abwasser gilt, wenn es u.a. aus dem Bereich von befestigten Flächen abfließt und gesammelt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AbwAG).
Befestigte gewerbliche Flächen sind z.B.
die zu einem Betriebsgelände gehören, nicht jedoch militärisch genutzte Liegenschaften, Hochschulen etc., die keiner gewerblichen Nutzung dienen.
3.3.2 Entwässerung im Mischverfahren
(1) Die Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 HAbwAG in Verbindung mit Nr. 1 der Bekanntmachungen nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) ist von der zuständigen Wasserbehörde grundsätzlich mit dem Schmutzfrachtsimulationsmodell SMUSI durchzuführen. Die Prüfung hat hiernach auf der Grundlage einer gemäß der Isohyeten-Karte des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) ausgewählten repräsentativen Regenreihe sowie eines Schmutzpotentialansatzes von 600 kg CSB/ha zu erfolgen. Die zuständige Wasserbehörde kann den Nachweis mit einem anderen Schmutzfrachtsimulationsmodell als SMUSI zulassen. In einem solchen Fall hat die Behörde die Vorlage der Daten zusätzlich auch in der Form zu verlangen, dass ihr eine Prüfung mit SMUSI möglich ist.
(2) Im Mischsystem kommen vor allem Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken (Fang-, Durchlauf- und Verbundbecken), Stauraumkanäle mit oben oder mit unten liegender Entlastung, Regenrückhaltebecken und -kanäle und Retentionsbodenfilter zum Einsatz. Je nach Bauwerkstyp sind verschiedene Bauwerkskomponenten wie Einlauf- und Trennbauwerke, Beckenüberlauf, Klärüberlauf, Speicherkammern, Sedimentationskammern, Drosselbauwerke, Auslaufbauwerke, Geschiebeschächte usw. zu unterscheiden.
Als Maßstab für die maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten insbesondere folgende Regelwerke:
Die für einzelne Regenentlastungsanlagen nach dem Arbeitsblatt ATV-A 128 geltenden konstruktiven Anforderungen sind zu beachten.
Hinweise zum Bau und zum Betrieb von Abwasseranlagen, die im Mischsystem zum Einsatz kommen, enthalten insbesondere folgende Merkblätter und Empfehlungen:
(3) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HAbwAG wird für die Abgabefreiheit einer Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen u. a. ein ordnungsgemäßer Betrieb der Abwasseranlagen zur Rückhaltung und zur Behandlung des Niederschlagswassers vorausgesetzt. Zum ordnungsgemäßen Betrieb dieser Abwasseranlagen zählt u. a. auch die ordnungsgemäße Durchführung der Eigenkontrolle nach den Anforderungen der EKVO (insbesondere nach Anhang 2 EKVO).
3.3.3 Entwässerung im Trennverfahren
(1) Für die Entscheidung, ob eine Einleitung von Niederschlags-wasser aus Trennkanalisationen abgabefrei ist, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HAbwAG von der Wasserbehörde zu prüfen, ob die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Maßgebend ist die Einhaltung dieser Anforderungen im Veranlagungsjahr. Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Abgabepflichtigen nachzuweisen.
(2) In Trennkanalisationen kommen vor allem Regenklärbecken (mit und ohne Dauerstau) und Regenrückhaltebecken, aber auch andere Rückhalteanlagen (z.B. Regenrückhaltekanäle, Regenrückhaltegräben) und andere Sedimentations- und Abscheideanlagen (z.B. Absetzschächte, hydrodynamische Abscheider) und Filteranlagen (z.B. Retentionsbodenfilter) zum Einsatz.
Als Maßstab für die maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten insbesondere folgende Regelwerke:
Hinweise zum Bau und zum Betrieb von Abwasseranlagen, die im Trennsystem zum Einsatz kommen, enthalten insbesondere folgende Merkblätter:
(3) Zum ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen, die in Trennsystemen zum Einsatz kommen, zählt u. a. auch die ordnungsgemäße Durchführung der Eigenkontrolle nach den Anforderungen der EKVO (insbesondere nach Anhang 2 EKVO).
4. Verrechnung mit der Abwasserabgabe
4.1 Grundsätzliches
(1) Nur Abwasserabgabepflichtige, bei denen für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasseranlage selbst Aufwendungen entstehen, sind verrechnungsberechtigt 44, es sei denn, § 3 Abs. 4 HAbwAG kommt zur Anwendung. Ansonsten scheidet eine Verrechnung aus, wenn Abwasserabgabenpflichtiger und derjenige, der eine Investition tätigt, nicht identisch sind 45. Das gilt auch dann, wenn eine zur Abwasserbeseitigung gebildete Körperschaft (z.B. ein Abwasserverband) abwasserabgabepflichtig ist, die Investition aber von einer Mitgliedsgemeinde getätigt wurde 46.
(2) Nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes 47 ist die durch Verwaltungsakt festzusetzende Verrechnung von Investitionsaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG Teil des Festsetzungsverfahrens. Zeitlich ist die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG daher nur bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung möglich, deren Frist nach § 10 Abs. 2 Satz 3 HAbwAG in den Fällen des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nach Ablauf des Jahres der Inbetriebnahme beginnt und nach weiteren drei Jahren endet (z.B.: Inbetriebnahme am 15.08.2012, Ende der Festsetzungsverjährung am 31.12.2015; vgl. auch Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen 48). Der "Inbetriebnahme" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG entspricht im Falle der Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG die erstmalige Zuführung des Abwassers zur Abwasserbehandlungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG 49.
(3) Der Abgabepflichtige beantragt die glaubhaft zu machende Verrechnung gegenüber der zuständigen Wasserbehörde. Dazu hat sich die Behörde neben den nach § 3 Abs. 1 HAbwAG zu machenden Angaben und den nach § 3 Abs. 2 und 3 HAbwAG zu erbringenden Nachweisen folgende Unterlagen vorlegen zu lassen:
(4) Ist die Abwasserabgabe, mit der unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG verrechnet werden soll, bereits bestandskräftig festgesetzt, so besteht - wenn die Verrechnung fristgerecht, d. h. innerhalb der Festsetzungsverjährung (nach § 10 Abs. 2 HAbwAG) beantragt wird - ein Rückzahlungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG (Erstattungsanspruch). Die Erstattung ist durch Verwaltungsakt festzusetzen 51.
Die Verrechnungsmöglichkeiten nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG können bereits bei der Festsetzung der Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr berücksichtigt werden.
4.2 Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG
4.2.1 Allgemeines
(1) Alle Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage (z.B. Planungskosten, Kosten für Grundstückserwerb, Genehmigungsgebühren) können - unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 AbwAG - mit der für die Einleitung insgesamt geschuldeten Abwasserabgabe, die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme zu zahlen ist, verrechnet werden. Ausgenommen ist lediglich der Teil der Abgabe, der wegen Nichteinhaltung des Einleitungsbescheides gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG als erhöhte Abgabe (vgl. Nr. 4.2.2) zu zahlen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG).
§ 10 Abs. 3 AbwAG bestimmt eine Verrechnung mit der "insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe". Die "insgesamt für diese Einleitung geschuldete Abgabe" ist diejenige, die für die Einleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage zu zahlen ist. Daher zählen die Abwasserabgaben, die für Kleineinleitungen oder Niederschlagswassereinleitungen zu zahlen sind, unabhängig davon, ob sie aus Einleitungen aus Misch- oder Trennsystemen resultieren, nicht zu der nach § 10 Abs. 3 AbwAG verrechnungsfähigen Abwasserabgabe.
(2) § 10 Abs. 3 AbwAG lässt eine Verrechnung nur zu, wenn sowohl die Schadstofffracht bei mindestens einem Abgabeparameter (in einem zu behandelnden Abwasserstrom) um zumindest 20 Prozent als auch die Gesamtschadstofffracht insgesamt vermindert wird. Da die Minderung der Gesamtschadstofffracht nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG zahlenmäßig nicht festgelegt ist, wird diese Voraussetzung in aller Regel vorliegen, wenn sich die Schadstofffracht bei einem Abgabeparameter (in einem zu behandelnden Abwasserstrom) um 20 Prozent verringert (vgl. Nr. 4.2.3 Abs. 2).
Maßnahmen, die der Minderung der gesamten Schadstofffracht eines abgaberelevanten Parameters dienen, ohne dass für diesen Parameter eine mindestens 20-prozentige Frachtminderung in einem zu behandelnden Abwasserstrom zu erwarten ist, sind nicht verrechnungsfähig. Der Begriff der Gesamtschadstofffracht bezieht sich auf den einzelnen konkreten Schadstoff oder die Schadstoffgruppe, für den oder für die in einem zu behandelnden Abwasserstrom eine mindestens 20-prozentige Frachtminderung zu erzielen bzw. zu erwarten ist.
Maßnahmen, die der Minderung der gesamten Schadstofffracht nicht abgaberelevanter Parameter dienen, sind von der Möglichkeit der Verrechnung von vornherein ausgeschlossen, da § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG auf "eine der bewerteten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen" und damit auf die in der Anlage zu § 3 AbwAG aufgeführten und dort bewerteten Schadstoffe oder Schadstoffgruppen abstellt.
(3) Nicht unter § 10 Abs. 3 AbwAG fallen Maßnahmen zur Reduzierung des Fremdwasserzuflusses, denn es handelt sich hierbei nicht um Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage.
(4) Soweit ein Indirekteinleiter Maßnahmen zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vornimmt, kommt eine Verrechnung nur in Betracht, falls § 3 Abs. 4 HAbwAG Anwendung findet. In allen anderen Fällen scheidet eine Verrechnung von Aufwendungen aus, weil der Indirekteinleiter selbst nicht abgabepflichtig ist und der abgabepflichtige Direkteinleiter diesbezüglich keine Aufwendungen getätigt hat 52.
(5) Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG setzt voraus, dass die Investitionen zu einer (mindestens 20-prozentigen) Minderung der Schadstofffracht zumindest eines der in § 3 Abs. 1 AbwAG genannten Parameter führen, bei dem der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannte Schwellenwert überschritten ist und der deswegen in dem maßgeblichen Festsetzungsbescheid abgaberelevant gewesen und in diesem Sinne "bewertet" ist 53. Im höchstrichterlich entschiedenen Fall 54 wurden Aufwendungen für Maßnahmen zur Minderung der Schadstofffracht des Parameters AOX getätigt, der aufgrund Unterschreitung des Schwellenwertes bereits vor Durchführung der Maßnahmen nicht abgaberelevant war und deren Schädlichkeit daher nicht bewertet wurde. Eine Verrechnung derartiger Aufwendungen scheidet aus.
(6) Für die Berechnung des Dreijahreszeitraums (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) ist nicht der Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen, sondern derjenige der tatsächlichen Inbetriebnahme der neuen (oder erweiterten) Abwasserbehandlungsanlage maßgeblich 55. Ist eine Anlage einmal in Betrieb genommen worden, kann sie nicht nochmals in Betrieb genommen werden. Es kann dann lediglich eine Erweiterung der Anlage in Betrieb genommen werden. 56
Der Dreijahreszeitraum bezieht sich nicht auf Abgabejahre (Kalenderjahre), sondern ist tagesgenau vom maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme zurückzurechnen 57, 58.
Erst nach der Inbetriebnahme der neuen oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage kann endgültig entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Verrechnungsvoraussetzungen erfüllt sind 59.
4.2.2 Verrechnungsverbot nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG
(1) Das Verrechnungsverbot nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG greift auch dann ein, wenn die Anwendbarkeit der Abgabenerhöhungsvorschrift des § 4 Abs. 4 AbwAG durch § 6 Abs. 2 AbwAG vermittelt wird 60. D. h. wenn ein Einleiter einen Überwachungswert nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärt hat, im Rahmen der behördlichen Überwachung aber eine Überschreitung dieses Überwachungswertes festgestellt wurde, die zu einer Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten führt, so entsteht ein "nach § 4 Abs. 4 erhöhter Teil der Abgabe" im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG, der einer Verrechnung folglich nicht zugänglich ist. Durch die Begrenzung der Verrechnung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG soll sichergestellt werden, dass der Anreiz zur Einhaltung der Überwachungswerte durch die Verrechnungsmöglichkeit nicht aufgehoben wird (Bundestags-Drucksache Nr. 11/4942 S. 10).
(2) Ist für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe ein Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegt oder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärt, der den Schwellenwert nach der Anlage zu § 3 AbwAG nicht überschreitet (z.B. 50 µg/l Nickel), und ist für diesen Schadstoff eine Abwasserabgabe nur deshalb zu entrichten, weil der Schwellenwert nicht eingehalten wurde und auch nicht als eingehalten gilt, zählt die gesamte für diesen Schadstoff oder diese Schadstoffgruppe ermittelte Abwasserabgabe zu dem "nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhten Teil der Abgabe" und kann folglich nicht verrechnet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG) 61.
(3) Bei Veranlagung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG (sog."Messlösung") oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 AbwAG (sog."Schätzlösung") ist das Verrechnungsverbot des § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG dagegen nicht anwendbar, da es in diesen Fällen keinen Überwachungswert gibt und mithin ein "nach § 4 Abs. 4 erhöhter Teil der Abgabe" im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG nicht entstehen kann 62. Dem Vorteil der Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG stehen in den Fällen des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AbwAG der Ausschluss der Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG und der Ausschluss einer Heraberklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG sowie das Risiko einer intensivierten behördlichen Überwachung gegenüber 63.
(4) Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 AbwAG nicht erfüllt sind, steht die auf der Grundlage der nicht nach § 4 Abs. 4 erhöhten Zahl der Schadeinheiten und des vollen Abgabesatzes ermittelte Abgabe als Verrechnungsvolumen im Falle einer Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG zur Verfügung.
4.2.3 Minderung der Schadstofffracht um mindestens 20 Prozent
(1) Höchstrichterlich wurde entschieden 64, dass die Frage, ob die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG geforderte parameterbezogene Minderung der Schadstofffracht von mindestens 2 0 Prozent erfolgt ist, ausschließlich auf der Grundlage der nach §§ 4 und 6 AbwAG festgelegten Überwachungswerte (und der Jahresschmutzwassermenge) und nicht durch einen Vergleich der tatsächlichen Einleitungen vor und nach der Inbetriebnahme der neuen oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage zu beantworten ist.
Hierfür müssen die nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten oder die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärten Überwachungswerte den Anforderungen des AbwAG entsprechen 65; dies schließt die Anforderung ein, dass die Überwachungswerte auf den in der Anlage zu § 3 AbwAG für den jeweiligen Parameter genannten Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers beruhen. Ein Überwachungswert darf sich z.B. nicht auf eine abgesetzte Probe beziehen, wenn sich die nach der Anlage zu § 3 AbwAG festgelegten Analysen- und Messverfahren gemäß AbwV auf eine nicht abgesetzte, homogenisierte Probe beziehen.
(2) Als Ausgangswerte ("Vorher"-Werte) für die Berechnung der erforderlichen Minderung um mindestens 20 Prozent sind der Überwachungswert sowie die Jahresschmutzwassermenge des Einleitungsbescheides für das Jahr anzusetzen, in dem mit der Errichtung oder Erweiterung der Anlage begonnen wurde (§ 3 Abs. 2 Satz 4 HAbwAG). Wenn sich der maßgebliche Überwachungswert mehrmals im Jahr geändert hat, ist der Überwachungswert anzusetzen, der galt, bevor mit der Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage begonnen wurde, soweit dieser den "normalen" Betriebszustand (keine Sonderzustände, z.B. Revision) darstellte. Liegen diese Werte nicht vor, was insbesondere bei Teilströmen der Fall sein kann, sind sie von der Wasserbehörde festzustellen. Aus diesen Werten ist die Jahresschadstofffracht vor der Durchführung der Maßnahme zu berechnen.
Als Endwerte ("Nachher"-Werte) für die Berechnung der erforderlichen Minderung sind der Überwachungswert sowie die Jahres-schmutzwassermenge anzusetzen, die nach einer Betriebszeit von spätestens 12 Monaten im Einleitungsbescheid festgesetzt sind oder für diesen Zeitpunkt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 5 HAbwAG). Aus diesen Werten ist die Jahresschadstofffracht nach der Durchführung der Maßnahme zu berechnen. Diese Jahresschadstofffracht muss dann mindestens 20 Prozent niedriger als die Jahresschadstofffracht vor der Durchführung der Maßnahme sein, um eine Verrechnung zu ermöglichen.
(3) Eine bloße Minderung der im Überwachungswert zum Ausdruck kommenden Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe um mindestens 20 Prozent eröffnet die Verrechnungs-möglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG noch nicht 66. Bei einer investitionsbedingten Verringerung des Überwachungswertes ist die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG nur dann gegeben, wenn sich hierdurch die Schadstofffracht und somit die Zahl der abgaberelevanten Schadeinheiten verringern, nicht jedoch dann, wenn die Verringerung des Überwachungswertes mit einer Erhöhung der Jahresschmutzwassermenge in der Weise einhergeht, dass die in § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG vorausgesetzte Verringerung der Schadstofffracht um 20 Prozent nicht erreicht wird. Einer solchen Problematik (z.B. durch Zuführung neuer Abwasserströme aus Anlass der Inbetriebnahme einer neuen Abwasserbehandlungsanlage) kann durch eine Gesamtbetrachtung der betreffenden Abwasserströme hinreichend Rechnung getragen werden 67.
(4) Niedrigere Überwachungswerte ("Nachher"-Werte) durch Festlegung nach § 4 Abs. 1 AbwAG in einem wasserrechtlichen Änderungsbescheid oder in einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG müssen "in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Inbetriebnahme" der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungsanlage wirksam werden, dass die durch diese Verringerung dokumentierte Minderung der Fracht des Schadstoffs oder der Schadstoffgruppe ohne weiteres allein auf den Betrieb der erweiterten oder errichteten Abwasserbehandlungsanlage zurückzuführen ist 68. Im konkreten Fall wurde durch das OVG Magdeburg (Beschluss vom 19.12.2 011) entschieden, dass ein Zeitraum von 14 Monaten diese Voraussetzung ersichtlich nicht erfüllt.
(5) Für die Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von mindestens 20 Prozent stattgefunden hat, ist es zulässig, als Vergleichswert einen nach § 4 Abs. 5 AbwAG niedriger erklärten Wert heranzuziehen, soweit der niedriger erklärte Wert nicht nur einen zeitlich befristeten Ausnahmezustand der Abwasserbehandlungsanlage wiedergibt, der als Beurteilungsgrundlage für die nach § 10 Abs. 3 AbwAG vorausgesetzte dauerhafte Verminderung der Schadstofffracht ungeeignet ist, sondern den repräsentativen Zustand der Abwasserbehandlungsanlage abbildet 69. Als Grundlage für eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG kommen nach § 4 Abs. 5 AbwAG niedriger erklärte Werte allerdings dann nicht in Betracht, wenn im Einleitungsbescheid kein den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG entsprechender Überwachungswert festgelegt ist 70.
(6) Kommt es im Rahmen von § 10 Abs. 3 AbwAG bei der Prüfung, ob eine Schadstofffrachtreduzierung von mindestens 20 Prozent eingetreten ist, als "Vorher"-Wert gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auf das höchste Messergebnis der behördlichen Überwachung an (da ein Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG und § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nicht vorliegt), ist hierfür nicht lediglich auf das höchste Messergebnis des letzten Jahres vor der Inbetriebnahme der erweiterten Abwasserbehandlungsanlage abzustellen, sondern bei Veranlagung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AbwAG ist grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren vor der (tatsächlichen) Inbetriebnahme der erweiterten Abwasserbehandlungsmaßnahme maßgeblich 71. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts 72 wird durch einen Zeitraum von fünf Jahren nicht nur die Bauphase einschließlich der Entscheidung für die Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage umfasst, sondern auch das unmittelbare zeitliche Vorfeld dieser Entscheidung.
Ein Betrachtungszeitraum von fünf Jahren ist auf die Veranlagung nach § 4 Abs. 1 AbwAG und § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nicht übertragbar.
4.2.4 Teilströme
(1) Nach dem AbwAG ist auch dann eine Verrechnung zulässig, wenn die Schadstofffrachtminderung um 20 Prozent lediglich in einem zu behandelnden (betrieblichen) Abwasserteilstrom, nicht dagegen bei der Gesamteinleitung, erreicht wird. Die Formulierung "in einem zu behandelnden Abwasserstrom" bedeutet nicht, dass die Behandlung dieses Abwasserteilstroms behördlich angeordnet sein müsste (durch Sanierungsanordnung bzw. Sanierungsauflage). Es ist ausreichend, dass dieser Abwasserstrom tatsächlich eine zusätzliche Abwasserbehandlung erfährt 73. Die Verrechnungsmöglichkeit kann nicht davon abhängen, ob die Wasserbehörde aktiv oder passiv war; sonst würde der ohne Anordnung aus Eigeninitiative handelnde Abwassereinleiter benachteiligt. Die Aufwendungen für die Vermeidung (siehe § 2 Abs. 3 AbwAG) oder Verminderung der Abwasserbelastung im Teilstrom können mit der gesamten, für diese Schmutzwassereinleitung zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden.
(2) Teilstrom-Maßnahmen kommen insbesondere bei betrieblichen Teilströmen in Betracht (z.B. Metallfällung, Aktivkohle-Behandlung, produktionsintegrierte Maßnahmen zur Verminderung von Abwasseranfall und Schadstofffracht). Denkbar sind derartige Maßnahmen aber auch im Rahmen der kommunalen Abwasserbehandlung zum einen bei gesonderter Behandlung spezieller betrieblicher Abwässer, zum anderen bei gesonderter Behandlung interner Abwasserströme, z.B. des Filtratwassers aus der Schlammentwässerung.
4.3 Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
(1) Diese Regelung betrifft die mögliche Verrechnung für Maßnahmen zur Zuführung von Abwasser einer vorhandenen Gewässereinleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht oder angepasst wird. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Fälle:
Beim Bau eines Anschlusses (Sammelkanals) im Trennsystem sind die Aufwendungen für den Bau des Schmutzwasserkanals und des Niederschlagswasserkanals verrechnungsfähig, soweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG erfüllt werden. 74
(2) In den Fällen nach § 10 Abs. 4 AbwAG kann nicht nur mit der Abwasserabgabe für die vorhandene, (teilweise) entfallende Einleitung verrechnet werden, sondern auch mit der Abwasserabgabe, die für die Abwassereinleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage, an die angeschlossen wird (z.B. durch den Bau eines Sammelkanals), zu zahlen ist 78. Soweit ein betrieblicher Abwasserteilstrom an die Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen wird, kann ebenfalls mit der für die Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage insgesamt geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden.
(3) Die Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG setzt nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird und damit eine vorhandene Einleitung aufgegeben wird 79, 80.
(4) Soweit die Abwasserbehandlungsanlage, an die angeschlossen wird, noch nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG entspricht, steht dies einer Verrechnung nicht zwingend entgegen. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG ist es ausreichend, dass die Abwasserbehandlungsanlage diesen Anforderungen "angepasst" wird. Diese Anpassung muss zwar im Verrechnungszeitraum noch nicht vollständig durchgeführt sein, doch ist es erforderlich, dass jedenfalls tatsächlich oder rechtlich gesichert und in absehbarer Zeit eine Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage, an die angeschlossen wird, erfolgt 81. Die höchstrichterlich 82 gebotene enge Auslegung des Begriffs "angepasst wird" (§ 10 Abs. 4 AbwAG) ist unbestritten dann gegeben, wenn mit den für die Anpassung notwendigen Baumaßnahmen begonnen worden ist. Der Baubeginn stellt den tat-sächlichen Beginn des Anpassungsprozesses und damit auch eine hinreichende faktische Sicherheit für die Verwirklichung der Anpassung dar. Interne Beschlüsse des Abgabepflichtigen, in denen die Absicht zur Anpassung einer Abwasserbehandlungsanlage an die Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG bekundet wird, sind im Regelfall jederzeit aufhebbar und abänderbar und einer gesicherten Durchsetzung von außen nicht zugänglich. Sie gewähren daher keine hinreichende Anpassungssicherheit im Sinne des § 10 Abs. 4 AbwAG 83.
(5) Nicht nach § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnungsfähig sind dagegen Aufwendungen für z.B. folgende Maßnahmen:
In diesen Fällen werden keine Anlagen errichtet, die das Abwasser bereits vorhandener zielgerichteter Einleitungen nunmehr einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen.
Beispiele zur Ermittlung der Abwasserabgabe | Anlage |
Beispiele für Fallgestaltungen
nach Nr. 3.1.4 (zu § 4 Abs. 3 AbwAG) und Nr. 3.1.6 (zu § 4 Abs. 4 AbwAG):
1. Der Messwert der staatlichen Abwasseruntersuchung überschreitet zwar den Überwachungswert, dieser gilt aber dennoch als eingehalten.
Folge: Die Zahl der Schadeinheiten ist nicht zu erhöhen.
Beispiel:
- CSB-Überwachungswert: | 50 mg/l | |
- fünf zuletzt gemessene Werte: | 60 mg/l | (am 27.11.2013) |
35 mg/l | (am 05.09.2013) | |
40 mg/l | (am 11.07.2013) | |
30 mg/l | (am 04.04.2013) | |
50 mg/l | (am 12.02.2013) |
Zwar überschreitet der Messwert von 60 mg/l den Überwachungswert von 50 mg/l, doch gilt dieser noch als eingehalten.
2. Der Messwert der staatlichen Abwasseruntersuchung überschreitet zwar den Überwachungswert, der jeweils maßgebende Überwachungswert gilt aber dennoch als eingehalten.
Folge: Die Zahl der Schadeinheiten ist nicht zu erhöhen.
Beispiel:
- CSB-Überwachungswert bis 31.12.2012: | 50 mg/l | |
- CSB-Überwachungswert ab 01.01.2013: | 40 mg/l | |
- gemessene Werte: | 30 mg/l | (am 04.03.2012), |
35 mg/l | (am 05.04.2012), | |
40 mg/l | (am 06.05.2012), | |
50 mg/l | (am 07.06.2012), | |
60 mg/l | (am 03.02.2013) |
Der bis zum 31.12.2012 geltende Überwachungswert von 50 mg/l wurde nicht überschritten.
Der ab dem 01.01.2013 geltende Überwachungswert von 40 mg/l wurde zwar mit dem Messwert von 60 mg/l überschritten. Er gilt aber noch als eingehalten, denn es liegt mit dem Messwert von 60 mg/l am 03.02.2013 nur ein Messwert vor, der über dem jeweils maßgebenden Überwachungswert liegt. Dass der Messwert von 50 mg/l am 07.06.2012 ebenfalls höher als 40 mg/l liegt, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn zum Zeitpunkt dieser Messung war noch der Überwachungswert von 50 mg/l maßgebend.
3. Der Überwachungswert wird überschritten und gilt einmal als nicht eingehalten.
Folge: | Die Zahl der Schadeinheiten ist um die Hälfte des Prozentsatzes, um den der höchste Messwert den Überwachungswert überschreitet, zu erhöhen. |
Beispiel:
- CSB-Überwachungswert: | 50 mg/l | |
- zuletzt gemessene Werte: | 60 mg/l | (am 15.08.2012) |
75 mg/l | (am 12.03.2012) | |
35 mg/l | (am 26.10.2011) | |
40 mg/l | (am 05.07.2011) | |
50 mg/l | (am 28.02.2011) | |
30 mg/l | (am 29.10.2010) |
Der Messwert von 75 mg/l liegt zwar über dem Überwachungswert von 50 mg/l. Der Überwachungswert gilt bei diesem Messwert aber noch als eingehalten. Erst beim letzten Messwert von 60 mg/l gilt der Überwachungswert nicht mehr als eingehalten.
Maßgeblich für die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten ist der höchste gemessene Einzelwert (§ 4 Abs. 4 Satz 3 AbwAG) im Veranlagungsjahr (hier 2012), d.h. 75 mg/l. Dieser liegt um 50 % über dem Überwachungswert von 50 mg/l, so dass eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten um 25 % (nur beim Parameter CSB) erfolgt.
(vgl. BVerwG, Urteil vom 02.11.2006 - 7 C 5/06; in: ZfW 2007, S. 231 - 235)
4. Der Überwachungswert wird überschritten und der (in dem Beispiel für das Veranlagungsjahr 2013) maßgebende Überwachungswert gilt einmal als nicht eingehalten.
Folge: | Die Zahl der Schadeinheiten ist um die Hälfte des Prozentsatzes, um den der höchste Messwert den Überwachungswert überschreitet, zu erhöhen. |
Beispiel:
- CSB-Überwachungswert bis 31.12.2012: | 50 mg/l | ||
- CSB-Überwachungswert ab 01.01.2013: | 40 mg/l | ||
- gemessene Werte: | |||
30 mg/l | (am 04.03.2012), | 70 mg/l | (am 08.07.2012), |
35 mg/l | (am 05.04.2012), | 40 mg/l | (am 09.08.2013), |
40 mg/l | (am 06.05.2012), | 30 mg/l | (am 10.09.2013), |
50 mg/l | (am 07.06.2012), | 60 mg/l | (am 11.10.2013) |
Der bis zum 31.12.2012 geltende Überwachungswert von 50 mg/l wurde mit dem Messwert von 70 mg/l am 08.07.2012 überschritten, der Überwachungswert gilt aber noch als eingehalten. Im Rahmen der Veranlagung für das Veranlagungsjahr 2012 sind keine höheren Schadeinheiten zu berechnen.
Der ab dem 01.01.2013 geltende Überwachungswert von 40 mg/l wurde mit dem Messwert von 60 mg/l am 11.10.2013 überschritten. Er gilt auch nicht mehr als eingehalten, denn es liegt mit dem Messwert von 70 mg/l am 08.07.2012 bereits ein Messwert vor, der über dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Überwachungswert von 50 mg/l liegt.
Für das Veranlagungsjahr 2013 ist für die Erhöhung der Messwert von 60 mg/l am 11.10.2013 maßgeblich. Dieser liegt um 50% über dem Überwachungswert von 40 mg/l, so dass eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten um 25 % (nur beim Parameter CSB) erfolgt.
5. Der Überwachungswert wird überschritten und gilt im Veranlagungsjahr mehr als einmal als nicht eingehalten.
Folge: | Die Zahl der Schadeinheiten ist um den vollen Prozent-satz, um den der höchste Messwert den Überwachungswert überschreitet, zu erhöhen. |
Beispiel:
- CSB-Überwachungswert: | 50 mg/l |
- fünf zuletzt gemessene Werte: | 60 mg/l (am 15.08.2013) |
125 mg/l (am 12.03.2013) | |
35 mg/l (am 26.10.2012) | |
40 mg/l (am 05.07.2012) | |
47 mg/l (am 28.02.2012) |
Der Messwert von 125 mg/l überschreitet den Überwachungswert von 50 mg/l um mehr als 100 %. Bereits mit diesem Messwert gilt der Überwachungswert nicht mehr als eingehalten. Der Messwert von 60 mg/l überschreitet den Überwachungswert erneut. Der Überwachungswert gilt somit mehr als einmal als nicht eingehalten.
Maßgeblich für die Erhöhung ist der höchste Messwert im Veranlagungsjahr (hier: 2013), d.h. 125 mg/l. Dieser liegt um 150 % über dem Überwachungswert von 50 mg/l, so dass eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten um 150 % (nur beim Parameter CSB) erfolgt.
6. Der Einleitungsbescheid enthält für alle oder einzelne Parameter keine Überwachungswerte (weil die Wasserbehörde bei der Bescheiderstellung bzw. Anpassung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 AbwAG davon ausging, dass die in der Anlage zu § 3 aufgeführten Schwellenwerte nicht überschritten würden), doch die Messergebnisse der staatlichen Überwachung überschreiten die in der Anlage zu § 3 angegebenen Konzentrationen.
Hinweis: | Die 4-aus-5-Regelung ist grundsätzlich anzuwenden; in der Praxis wird ihre Anwendung aber ggf. daran scheitern, dass für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum keine 5 Messwerte vorliegen. |
Folge: | Bei einmaligem Überschreiten des Konzentrationsschwellenwertes ist die Zahl der Schadeinheiten um die Hälfte des Prozentsatzes zu erhöhen, um den der höchste gemessene Einzelwert den Schwellenwert überschreitet. Bei mehrmaligem Überschreiten des Konzentrationsschwellenwertes ist die Zahl der Schadeinheiten um den vollen Prozentsatz zu erhöhen, um den der höchste Messwert den Schwellenwert überschreitet. |
Beispiele
a) für die Einhaltung des Schwellenwertes
CSB-Schwellenwert: | 20 mg/l | |
gemessene CSB-Werte: | 30 mg/l | (am 15.08.2013) |
15 mg/l | (am 12.03.2013) | |
20 mg/l | (am 26.10.2012) | |
18 mg/l | (am 05.07.2012) | |
15 mg/l | (am 28.02.2012) |
Zwar überschreitet der Messwert von 30 mg/l den Schwellenwert von 20 mg/l, doch gilt dieser noch als eingehalten.
b) für einmalige Überschreitung
CSB-Schwellenwert: | 20 mg/l | |
gemessene CSB-Werte: | 25 mg/l | (am 15.09.2013) |
30 mg/l | (am 12.06.2013) | |
15 mg/l | (am 03.04.2013) | |
20 mg/l | (am 26.10.2012) | |
18 mg/l | (am 05.07.2012) | |
15 mg/l | (am 28.02.2012) |
Der Messwert von 30 mg/l liegt zwar über dem Schwellenwert von 20 mg/l. Der Schwellenwert gilt bei diesem Messwert aber noch als eingehalten. Erst beim letzten Messwert von 25 mg/l gilt der Schwellenwert nicht mehr als eingehalten. Zunächst wird unter Zugrundelegung des Schwellenwertes von 20 mg/l die Zahl der Schadeinheiten berechnet. Anschließend wird die Zahl der Schadeinheiten (nur beim Parameter CSB) um 25 % erhöht, da der im Veranlagungsjahr 2013 höchste gemessenen Einzelwert von 30 mg/l den Schwellenwert von 20 mg/l um 50 % überschreitet.
7. Der Einleitungsbescheid enthält für einen Schadstoff oder eine Schadstoffgruppe Überwachungswerte für verschiedene Zeit-räume (z.B. 2-Stunden-Mischprobe und 24-Stunden-Mischprobe) und lediglich der Überwachungswert für den kürzeren Zeitraum gilt nicht als eingehalten.
Folge: | Der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten ist der Überwachungswert für den längsten Zeitraum zugrunde zu legen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG). |
Beispiel (für einmalige Überschreitung):
- CSB-Überwachungswert für die 24-h-Mischprobe: | 50 mg/l |
- CSB-Überwachungswert für die 2-h-Mischprobe: | 60 mg/l |
- gemessene Werte in der 24-h-Mischprobe: | 30, 40, 25, 40, 50 mg/l |
- gemessene Werte in der 2-h-Mischprobe: | 60, 50, 57, 60, 75, 70 mg/l |
Maßgeblich für die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten ist in diesem Fall der Überwachungswert für die 24-h-Mischprobe (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG). Dieser Überwachungswert gilt als eingehalten. Der Überwachungswert für die 2-h-Mischprobe wird zwar zweimal überschritten, dieser ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG aber nicht der der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Überwachungswert. Die festgestellten Überschreitungen sind nach § 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG daher nicht maßgebend. Die Zahl der Schadeinheiten ist daher nicht zu erhöhen.
Hinweis: | Für die Entscheidung, ob der Abgabesatz nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 AbwAG zu ermäßigen ist, ist der Überwachungswert für die 2-Stunden-Mischprobe (oder qualifizierte Stichprobe) maßgebend. |
8. Der Einleitungsbescheid enthält eine Festlegung für die in einem bestimmten Zeitraum (z.B. pro Tag) einzuhaltende Abwassermenge, wobei es sich in der Regel um einen absoluten Höchstwert handeln wird, und dieser Höchstwert wird überschritten.
Hinweis: | Die 4-aus-5-Regelung nach § 6 Abs. 1 AbwV gilt in diesem Fall nicht, da eine Festlegung für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge (Abwassermengenhöchstwert) in der Abwasserverordnung nicht enthalten ist (vgl. auch Urteil des BVerwG vom 31.08.2005 - 9 C 3/04; in: NVwZ 2005, S. 1426 - 1428). |
Folge: | Die Zahl der Schadeinheiten ist für alle im Bescheid begrenzten abgaberelevanten Parameter um den halben Prozentsatz bei einmaliger Überschreitung und den vollen Prozentsatz bei mehrmaliger Überschreitung zu erhöhen. |
Beispiel (für einmalige Überschreitung):
Für den jeweiligen Abgabeparameter wird zunächst unter Zugrundelegung des Überwachungswertes die Zahl der Schadeinheiten berechnet. Anschließend werden die Schadeinheiten um 30 % erhöht, da der Messwert von 80.000 m3/d die festgesetzte Abwassermenge von 50.000 m3/d um 60 % überschreitet.
9. Der Einleitungsbescheid enthält auch Überwachungswerte für Schadstofffrachten nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG und diese gelten nicht mehr als eingehalten.
Folge: | Die Zahl der Schadeinheiten ist um den halben Prozentsatz bei einmaliger Überschreitung und den vollen Prozentsatz bei mehrmaliger Überschreitung zu erhöhen. |
Beispiele
a) für die Einhaltung eines Fracht-Grenzwertes im Einleitungsbescheid
Zwar überschreitet der Messwert von 800 kg/d den Fracht-grenzwert von 500 kg/d, doch gilt dieser noch als eingehalten.
b) für einmalige Überschreitung
Der Messwert von 800 kg/d liegt zwar über dem Grenzwert von 500 kg/d. Der Grenzwert gilt bei diesem Messwert aber noch als eingehalten. Erst beim letzten Messwert von 600 kg/d gilt der Überwachungswert nicht mehr als eingehalten.
Zunächst wird unter Zugrundelegung des (Konzentrations-) Überwachungswertes nach § 4 Abs. 1 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten berechnet. Anschließend werden die Schadeinheiten (nur beim Parameter CSB!) um 30 % erhöht, da der Messwert von 800 kg/d den festgesetzten CSB-Frachtgrenzwert von 500 kg/d um 60 % überschreitet.
10. Der Einleitungsbescheid enthält für einen abgaberelevanten Parameter neben einem Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG auch eine Festlegung für die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Schadstofffracht (§ 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG). Wenn nun sowohl der Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG als auch die Festlegung der Schadstofffracht nicht eingehalten werden, ist zunächst festzustellen, um wel-chen Prozentsatz die Zahl der Schadeinheiten hinsichtlich der Überschreitung des Überwachungswertes und hinsichtlich der Schadstofffrachtfestlegung erhöht werden müsste. Maßgeblich für die Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten ist dann der höchste Prozentsatz.
Beispiele:
a) zusätzliche Festlegungen für Schadstofffrachten
Der CSB-Überwachungswert für die 2-h-Probe gilt einmal als nicht eingehalten. Der Messwert von 80 mg/l überschreitet dabei den Überwachungswert um 60 %; die Zahl der Schadeinheiten wäre hiernach um 30 % zu erhöhen. Die zusätzliche Betrachtung der Überschreitung der Schadstofffrachtfestlegung führt allerdings zu einem anderen Ergebnis, denn die Festlegung für die Schadstofffracht gilt mehr als einmal als nicht eingehalten. Der höchste Messwert von 1.200 kg/d überschreitet dabei die Festlegung um 140 %. Die Schadeinheiten sind somit um 140 % zu erhöhen (nur beim Parameter CSB!).
11. Ein Abgabepflichtiger hat einen Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung des von ihm unmittelbar aus einem Gewässer entnommenen Wassers (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) gestellt. Die Vorbelastung wird in Schadeinheiten ermittelt und in Abzug gebracht.
Beispiel:
Eingeleitetes Abwasser: | |
Überwachungswert: | 8,0 mg/l Nges |
Jahresschmutzwassermenge: | 325.000 m3/a |
ermittelte Jahresschadstofffracht: | 2.600 kg/a |
ermittelte Schadeinheiten: | 104 Schadeinheiten |
Entnommene Wassermenge: | |
geschätzte Konzentration: | 3,2 mg/l Nges |
Entnommene Wassermenge: | 75.000 m3/a |
ermittelte Jahresschadstofffracht: | 240 kg/a |
ermittelte Schadeinheiten: | 9,6 Schadeinheiten |
Die Bewertung der Schädlichkeit entfällt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG, wenn die der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten zugrunde zu legende Schadstoffkonzentration oder Jahresmenge die in der Anlage zu § 3 AbwAG angegebenen Schwellenwerte nicht überschreitet. Die hier maßgebliche Jahresmenge (Jahresfracht) von 2.600 kg/a überschreitet den für den Parameter Nges maßgeblichen Jahresmengen-Schwellenwert von 125 kg/a. Auch der Konzentrations-Schwellenwert für Nges von 5 mg/l wird durch den Überwachungswert von 8 mg/l über- schritten. Die Bewertung der Schädlichkeit entfällt für das ein-geleitete Abwasser folglich nicht.
Da die Vorbelastung über die Zahl der Schadeinheiten und nicht über den Konzentrationswert in Abzug gebracht wird, ist für die Frage, ob der Konzentrations-Schwellenwert überschritten wird, der Überwachungswert und nicht die Differenz zwischen Überwachungswert und Konzentrationswert des entnommenen Wassers relevant. Im vorliegenden Fall ist eine Abwasserabgabe für 94 (104 - 9,6 = 94,4; abgerundet auf 94; siehe Nr. 3.1.2 Abs. 4) Schadeinheiten zu entrichten.
________
1) Bayerischer VGH, Urteil vom 10.09.1993 - 23 N 90.2747; in: NVwZ-RR 1994, S. 353
2) BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 7 C 17/09; in: ZfW 2011, S. 30 - 32
3) Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2 014 (BGBl. I S. 1474)
4) BVerwG, Urteil vom 31.08.2005 - 9 C 3/04; in: NVwZ 2005, S. 1426 - 1428
5) Hessischer VGH, Beschluss vom 10.11.2005 -- 5 UZ 2097/05; in: NVwZ-RR 2006, S. 642 - 643
6) BVerwG, Urteil vom 29.01.2001 - 11 C 3/00; in: ZfW 2002, S. 31 - 34
7) BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 4/03; in: ZfW 2005, S. 36 - 40
8) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2011 - 9 A 2200/09; in: DVBl. 2011, S. 642 - 645
9) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2011 -- 9 A 2200/09; in: DVBl. 2011, S. 642 - 645
10) BVerwG, Urteil vom 15.01.2002 - 9 C 4/01; in: ZfW 2002, S. 166 - 172
11) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2011 -- 9 A 2200/09; in: DVBl. 2011, S. 642 - 645
12) BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96; in: NVwZ 1999, S. 1116 - 1119
13) BVerwG, Urteil vom 15.01.2002 - 9 C 4/01; in: ZfW 2002, S. 166 - 172
14) BVerwG, Urteil vom 15.01.2002 - 9 C 4/01; in: ZfW 2002, S. 166 - 172
15) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2011 -- 9 A 2200/09; in: DVBl. 2011, S. 642 - 645
16) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2007 - 9 A 1517/04; in: Juris
17) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2011 - 9 A 2200/09; in: DVBl. 2011, S. 642 - 645
18) OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.06.2014 - 4 LB 12/13 (noch nicht rechtskräftig); NordÖR 2014, S. 475 - 479
19) Bayerischer VGH, Urteil vom 30.04.1998 - 22 B 94.1921; in: ZfW 1999, S. 104 - 107
20) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2005 - 2 S 1457/04; in: BWGZ 2005, S. 883 - 884
21) so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 LA 41/05
22) BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 8 C 10/95; in: ZfW 1997, S. 157 - 159
23) VG Halle, Urteil vom 19.08.2009 - 4 A 62/09; in: Juris
24) BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 -- 7 B 9/08; in: NVwZ-RR 2008, S. 560 - 561
25) BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 7 B 9/08; in: NVwZ-RR 2008, S. 560 - 561
26) OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2014 - 13 LC 140/13; in: W+B 2015, S. 49 - 54
27) VG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2007 - 9 A 3798/04; in: DÖV 2008, S. 293 -- 294 BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 - 7 B 9/08; in: NVwZ-RR 2008, S. 560 - 561
28) Hessischer VGH, Urteil vom 18.05.1995 - 5 UE 1298/91, in: ZfW 1997, S. 101 - 103 BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 B 170/97, in: ZfW 1998, S. 425 - 430 Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2004 - 5 UE 1242/03
29) BVerwG, Beschluss vom 20.08.1997 - 8 B 170/97, in: ZfW 1998, S. 425 - 430
30) Hessischer VGH, Urteil vom 26.05.2004 - 5 UE 1242/03; in Juris
31) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2007 - 9 A 1403/05; in: UPR 2008, S. 196 - 197
32) BVerwG, Urteil vom 15.01.2002 - 9 C 4/01, in: ZfW 2002, S. 166 - 172 BVerwG, Beschluss vom 28.10.2004 - 9 B 6/04, in: ZfW 2007, S. 24 - 27
33) Hessischer VGH, Beschluss vom 08.05.2003 - 5 UZ 186/03, in: NVwZ-RR 2003, S. 806
34) BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 17.97, in: ZfW 2000, S. 39 - 41
35) Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 - 11 B 45/99, in: ZfW 2000, S. 189 - 191
36) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2011 - 9 A 2200/09; in: DVBl. 2011, S. 642 - 645
37) BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 - 8 C 30.96; in: NVwZ 1999, S. 1116 - 1119
38) BVerwG, Beschluss vom 26.01.2005 - 9 B 49/04; in: NVwZ-RR 2005, S. 351 - 352
39) BVerwG, Beschluss vom 26.01.2005 - 9 B 49/04, in: NVwZ-RR 2005, S. 351- 352
40) BVerwG, Urteil vom 16.03.2005 - 9 C 7.04, in: ZfW 2006, S. 165 - 171
41) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2010 -- 9 A 3055/08; in: ZfW 2011, S. 41 - 47
42) BVerwG, Beschluss vom 26.07.2010 - 7 B 24/10; in: Juris
43) OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2000 - 12 A 11452/99; ZfW 2001, S. 247 - 250
44) vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 25.03.1998 - 5 UZ 249/98; in: NVwZ-RR 1999, S. 144
45) VG Potsdam, Urteil vom 09.04.2008 - 8 K 1336/03; in: ZfW 2010, S. 57
46) vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.07.2011 -- 8 ZB 11.51; in: Juris vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.01.2009 - 22 ZB 07.3087; in: ZfW 2009, S. 163 - 166 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.10.2007 - 22 ZB 07.2229; in: NVwZ-RR 2008, S. 418 - 419 vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19.07.2007 - Au 6 K 06.1284; in: Juris
47) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
48) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2010 - 9 A 2550/08; in: NVwZ 2010, S. 849 - 851
49) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2000 - 9 A 2055/99; in: ZfW 2001, S. 257 - 260
50) Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006 (GVBl. I S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2011 (GVBl. I S. 690)
51) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
52) Hessischer VGH, Beschluss vom 25.03.1998 - 5 UZ 249/98, in: NVwZ-RR 1999, S. 144
53) BVerwG, Urteil vom 08.09.2003 - 9 C 1/03: in: ZfW 2005, S. 32 - 36
54) BVerwG, Urteil vom 08.09.2003 - 9 C 1/03: in: ZfW 2005, S. 32 - 36
55) BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 26/96; in: ZfW 1998, S. 485 - 489
56) BVerwG, Beschluss vom 01.06.1999 - 8 B 71/99; in: Juris
57) BVerwG, Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 26/96; in: ZfW 1998, S. 485 - 489
58) BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 7 C 2/08; in: ZfW 2009, S. 38 - 41
59) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
60) BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 4/03; in: ZfW 2005, S. 36 - 40
61) VerwG, Urteil vom 18.02.2010 - 7 C 11/09; in: NVwZ 2010, S. 847 - 849
62) BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 4/03; in: ZfW 2005, S. 36 - 40
63) BVerwG, Urteil vom 15.01.2002 - 9 C 4/01; in: ZfW 2002, S. 166 - 172
64) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
65) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
66) BVerwG, Beschluss vom 15.01.2004 - 9 B 71/03, in: ZfW 2005, S. 101 - 104
67) BVerwG, Beschluss vom 15.01.2004 - 9 B 71/03, in: ZfW 2005, S. 101 - 104
68) OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2011 - 4 L 90/10; in: Juris
69) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
70) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
71) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 -- 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
72) BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04; in: ZfW 2006, S. 172 - 178
73) BVerwG, Urteil vom 08.09.2003 - 9 C 1/03, in: ZfW 2005, 32 - 36
74) BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 7 C 2/08; in: ZfW 2009, S. 38 - 41
75) OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.05.2011 - 4 L 259/10; in: NVwZ-RR 2011, S. 704 - 705
76) BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 -- 7 C 12/12; in: NVwZ-RR 2014, S. 323 - 326
77) VG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.08.2007 - 7 A 10366/07; in: Juris
78) BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 9 C 13.03, in: ZfW 2006, S. 161 - 165
79) BVerwG, Urteil vom 2 6.06.2 008 - 7 C 2/08; in: ZfW 2 009, S. 3 8 - 41 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2005 - 12 A 11009/05; in: Juris
80) BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 12/12; in: NVwZ-RR 2014, S. 323 - 326
81) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2000 -- 9 A 2055/99; in: ZfW 2001, S. 257 - 260
82) BVerwG, Beschluss vom 06.05.2001 - 9 B 12/01; in: Juris
83) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2005 - 9 A 3615/03; in: ZfW 2007, S. 40 - 43
84) vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 27.07.2011 - 22 BV 08.441; in: Juris
85) BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 12/12; in: NVwZ-RR 2014, S. 323 - 326
86) BVerwG, Urteil vom 21.11.2013 - 7 C 12/12; in: NVwZ-RR 2014, S. 323 - 326
87) Bayerischer VGH, Urteil vom 23.12.2004 - 22 B 01.3141; in: ZfW 2007, S. 43 - 46
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