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Regelwerk, Wasser, EU, He
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Regelung zur Ermittlung der Mindestwasserführung in Ausleitungsstrecken hessischer Fließgewässer
- Hessen -

Vom 1. Februar 2023
(StAnz. Nr. 7 vom 13.02.2023 S. 267)



Archiv: 2002, 2007, 2016, 2018

Bezug: Erlass vom 15. Januar 2018 (StAnz. S. 252)

Einleitung

Dieser Erlass richtet sich an die Wasserbehörden und dient dem einheitlichen Vollzug der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bei der Festsetzung der Mindestwasserführung nach § 33 WHG. Er basiert auf der Regelung zur Ermittlung der Mindestwasserführung in Ausleitungsstrecken hessischer Fließgewässer (Mindestwassererlass) vom 5. Februar 2018, die federführend vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz evaluiert wurde. Der Evaluierungsprozess fand unter Einbindung eines Begleitkreises mit Vertretungen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie, der Wasser- und Fischereibehörden sowie der Wasserkraft-, Naturschutz- und Umweltverbände statt.

Der Erlass gilt für die Festsetzung der Mindestwasserführung bei Teichanlagen, Entnahmen ohne Wiedereinleitung und Ausleitungswasserkraftanlagen.

Mit dieser Regelung soll die Mindestwasserabgabe für Wasserkraftanlagen in Ausleitungsstrecken so bemessen werden, dass sowohl die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG beachtet und Ziele der WRRL nach den §§ 27 bis 31 WHG erreicht, als auch die Bedeutung der Wasserkraft an der erneuerbaren Energieerzeugung und für den Klimaschutz im Sinne des geänderten § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) berücksichtigt werden.

Die Festsetzung der Mindestwassermenge bleibt eine Einzelfallentscheidung und hat im Rahmen des behördlichen Bewirtschaftungsermessens unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erfolgen. Im Gesamtprozess der Mindestwasserfestsetzung wird in einem ersten Schritt die aus gewässerökologischer Sicht notwendige Wassermenge ermittelt. In einem zweiten Schritt erfolgt bei Bedarf eine Reduzierung aus Rechtsgründen unter Berücksichtigung gewässerökologischer, energiewirtschaftlicher und sonstiger Belange.

1 Ausleitungswasserkraftanlagen

Für die Ermittlung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung bei Ausleitungswasserkraftanlagen stehen die beiden gleichberechtigten Verfahren nach Nr. 1.1 (Vor-Ort-Messung) und 1.2 (Berechnungsverfahren mittels Vor-Ort-Kriterien) zur Verfügung. Der Verfahrensablauf ist in Abbildung 1 im Anhang beschrieben. In Einzelfällen, zum Beispiel bei größeren Wasserkraftanlagen (> 500 kW) oder bei besonderen Gegebenheiten wie langen, ausgebauten oder stauregulierten Ausleitungsstrecken, kann die Wasserbehörde das Vorgehen nach Nr. 1.1 fordern.

Zunächst stellt die Behörde dem Betreiber ihre Berechnung der Mindestwassermenge mittels Vor-Ort-Kriterien nach Nr. 1.2 im Rahmen eines Beratungsgesprächs zur Verfügung. Dann wird dem Betreiber die Gelegenheit gegeben, Messungen vor Ort nach Nr. 1.1 durchführen zu lassen. Die Behörde soll zu diesem Zweck

für einen Vor-Ort-Termin zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Messung sind in einem Gutachten festzuhalten, welches der Behörde vorzulegen ist. Darin ist insbesondere nachzuweisen, dass die Anforderungen des § 33 WHG (Mindestwasserführung) erfüllt werden und - sofern der Fischaufstieg über die Ausleitungsstrecke erfolgt - mit der Mindestwassermenge die Durchgängigkeit für Fische nach § 34 WHG gewährleistet ist. Die Behörde setzt dem Betreiber eine angemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens.

Macht der Betreiber von der Möglichkeit, das o. g. Gutachten vorzulegen, keinen Gebrauch, bleibt es bei der von der Behörde ermittelten Mindestwassermenge nach Nr. 1.2. Dazu wird im ersten Schritt die fischökologische Bedeutung nach Nr. 1.2.1 bestimmt. Bei einem Fischaufstieg über den Triebwerkskanal mit einer geringen fischökologischen Bedeutung der Ausleitungsstrecke wird nach Nr. 1.2.2 verfahren. Bei mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung und/oder einem Fischaufstieg über die Ausleitungsstrecke wird nach Nr. 1.2.3 verfahren und es erfolgt die Anwendung von Zu- und Abschlägen nach Nr. 1.2.4 sowie gegebenenfalls eine saisonale Anpassung nach Nr. 1.2.5.

Sofern am Wehr eine Fischaufstiegsanlage (FAA) liegt, sind die für das Funktionieren der FAA erforderlichen Anforderungen, wie Abflussmenge (QFAA), Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke und artspezifische Ansprüche an die Durchgängigkeit (DWA-Merkblatt M 509), bei der Festsetzung des Mindestwasserabflusses in der Ausleitungsstrecke zu berücksichtigen. Ist eine FAA vorgesehen, ist im Einzelfall bei der Planung der FAA eine ganzheitliche Betrachtung mit der Mindestwasserfestlegung erforderlich.

Darüber hinaus ist bei Niedrigwasser ein Trockenfallen des Triebwerkskanals mittels abweichender Abflussaufteilung nach Nr. 1.3 zu vermeiden.

Maßnahmen zur Strukturverbesserung und besseren Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke für die Durchwanderbarkeit sind nach Nr. 1.4 möglich.

Bei stofflicher, hydraulischer oder thermischer Belastung der Ausleitungsstrecke (zum Beispiel Abwassereinleitung) hat eine Bewertung im Hinblick auf eine Gefahr gewässerökologischer Probleme durch die verringerte Wasserführung durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Bewertung kann bei Bedarf über ein Einzelfallgutachten vorgenommen werden.

1.1 Vor-Ort-Messung

In einem Gutachten muss für die Mindestwasserführung nachgewiesen werden, dass die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Kriterien eingehalten werden. Insgesamt ist dabei der Biotop-Abfluss-Ansatz aus der "LAWA-Empfehlung zur Ermittlung einer ökologisch begründeten Mindestwasserführung in Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen" (2020, unter https://www.wasserblick.net/servlet/is/207294/) zu beachten. Für die Messung vor Ort ist zunächst die repräsentative, pessimale Flachstelle (pessimale Schnelle) mit der Behörde abzustimmen. Dabei bleiben künstlich ausgebaute Bereiche der Gewässersohle, die nicht im Zusammenhang mit der Ausleitung stehen, außer Betracht, da diese nicht repräsentativ sind. Die Messungen sind gegebenenfalls für verschiedene Durchflüsse zu wiederholen.

Die Einhaltung folgender Kriterien muss nachgewiesen werden:

Tabelle 1: Anforderungen der Vor-Ort-Messung

Parameterzeitlicher HorizontForellenregionÄschenregionBarbenregionHybridgewässer, Barbenregion
ATminganzjährig10-15 cm20 cm (Lachs und Meerforelle 30 cm)30 cm40 cm
BvmQganzjährig> 0,3 m/s

Während des Reproduktionszeitraums der Leitfischart ist eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Mindestwasserführung notwendig, um eine möglichst störungsfreie Wanderung zu Laichplätzen und eine erfolgreiche Reproduktion zu gewährleisten.

Für diese saisonal erhöhte Mindestwasserführung ist die Einhaltung der mittleren Tiefe im Talweg der Ausleitungsstrecke nachzuweisen (Tabelle 2). Die Anforderungen an die mittlere Querschnittsgeschwindigkeit (Tabelle 1) gelten im Zeitraum der saisonalen Anpassung fort.

Tabelle 2: Anforderungen für eine saisonal erhöhte Mindestwasserführung

Parameterzeitlicher HorizontForellenregionÄschenregionBarbenregionHybridgewässer, Barbenregion
CTLRReproduktionszeitraum der Leitarten der Fischregionen (Tabelle 3)0,3 m0,5 m0,6 m0,6 m

Der Zeitraum der saisonalen Anpassung der Mindestwasserführung entspricht dem Reproduktionszeitraum. Dieser Zeitraum wird stellvertretend anhand der Leitarten der Fischregionen beziehungsweise entsprechend den Angaben der folgenden Tabelle festgelegt:

Tabelle 3: Reproduktionszeiträume der Leitfischarten

FischregionLeitfischart / Reproduktionszeitraum 2QMindwas., erhöht
ForellenregionBachforelle / Oktober bis AprilOktober bis April
ÄschenregionÄsche, Elritze / März bis MaiMärz bis Mai
BarbenregionBarbe, Nase / März bis JuliMärz bis Juli
Gewässer mit vorgesehener Reproduktion von Meerforelle und Lachs 1Meerforelle / Oktober bis AprilOktober bis April: (MNQ Winter-MNQ) Mai bis Juni: (MNQSommer -MNQ)
1) zum Beispiel Schwarzbach/Taunus

2) sofern keine weiteren Spezifizierungen durch die Behörde vorgenommen werden

Tabelle 4: Erläuterungen zu den Parametern

ATmin = minimale Wassertiefe in pessimaler Schnelle
BvmQ = mittlere Querschnittsgeschwindigkeit in pessimaler Schnelle
CTLR = mittlere Tiefe über den Talweg: berechnet aus dem jeweils maximalen Tiefen, die an 5 ausgeprägten Kolken und Schnellen in einem mind. 200-m-Abschnitt in der Ausleitungsstrecke gemessen werden

Darüber hinaus ist bei der Mindestwasserermittlung im Hinblick auf das Makrozoobenthos bei Einzugsgebieten d 100 km2 in jedem Fall ein Mindestwasserabfluss von 0,5 MNQ vorzusehen.

1.2 Berechnungsverfahren mittels Vor-Ort-Kriterien

1.2.1 Fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke

Eine vorherige Ermittlung der fischökologischen Bedeutung der Ausleitungsstrecke ist notwendig, um für die Berechnung der erforderlichen Mindestwasserführung die zutreffende Fallkonstellation nach Nr. 1.2.2 oder 1.2.3 zu kennen. Die fischökologische Bedeutung einer einzelnen Ausleitungsstrecke ist umso größer, je größer der Anteil der beeinträchtigten Gewässerstrecken an der insgesamt unter fischökologischen Gesichtspunkten zu betrachtenden Gewässerstrecke ist. Als Beeinträchtigungen werden hierbei Gewässerstrecken mit Ausleitung, Aufstau oder Sohlverbau betrachtet.

Die zu betrachtende Gesamtstrecke ist in der Forellenregion mit 4 km anzusetzen, in der Äschen- oder Barbenregion mit 10 km (maßgeblich für die Wahl der Fischregion ist das Gewässer an der Wehranlage). Hierbei ist die eine Hälfte der Betrachtungsstrecke unterhalb der Wehranlage anzunehmen, die andere Hälfte oberhalb.

Die fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke ergibt sich aus dem Anteil der beeinträchtigten Teilstrecken an der zu betrachtenden Gesamtstrecke:

beeinträchtiger Anteil =
L Ausleitung + L Aufstau + L Sohlverbau
_______________________________

zubetrachtende Gesamtstrecke

Bedeutung gering, wenn beeinträchtigter Anteil < 0,25

Bedeutung mittel, wenn beeinträchtigter Anteil 0,25 bis 0,5

Bedeutung hoch, wenn beeinträchtigter Anteil > 0,5.

1.2.2 Fischaufstieg über Triebwerkskanal und geringe fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke

Bei Fischaufstieg über den Triebwerkskanal (Abbildung 2 Variante 1 oder 2 im Anhang) und einer geringen fischökologischen Bedeutung der Ausleitungsstrecke ist als Mindestwassermenge 0,5 MNQ festzusetzen.

1.2.3 Fischaufstieg über Ausleitungsstrecke und/oder mittlere/ hohe fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke Bei vorhandenem oder geplantem Fischaufstieg ausschließlich über die Ausleitungsstrecke (Abbildung 2 Variante 3 im Anhang) sowie bei Fischaufstieg über den Triebwerkskanal mit mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung der Ausleitungsstrecke ist als Mindestwassermenge in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsgröße des Gewässers am Standort der Wasserkraftanlage einer der nachfolgend aufgeführten Werte zu- oder abzüglich nach Nr. 1.2.4 anzusetzender Zu- oder Abschläge sowie gegebenenfalls erforderlicher saisonaler Anpassung nach Nr. 1.2.5 festzusetzen:

Einzugsgebiet < 100 km2:
1,0 MNQ

Einzugsgebiet 100-300 km2:
1,0 bis 0,5 MNQ (entsprechend zu interpolieren)

Einzugsgebiet > 300 km2:
0,5 MNQ.

1.2.4 Zu- oder Abschläge

Bei dem nach Nr. 1.2.3 anzusetzenden Wert sind die unten aufgeführten Zu- oder Abschläge für die Festsetzung der Mindestwasserführung vorzunehmen:

Zu- oder Abschlag aufgrund des Abflussverhaltens (charakterisiert durch MNQ/MQ):

MNQ/MQ > 0,27 (gleichmäßiges Abflussverhalten):
Abschlag -10 %

MNQ/MQ = 0,04 bis 0,27 (Übergangsbereich):
Zuschlag +20 % bis Abschlag -10 % (zu interpolieren)

MNQ/MQ < 0,04 (sehr ungleichmäßiges Abflussverhalten):
Zuschlag +20 %

Zuschlag aufgrund des Ausbaudurchflusses der WKA größer als MQ (in Abhängigkeit von der vorliegenden Abflusscharakteristik):

MNQ/MQ > 0,09:
Zuschlag +5 bis +10 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

MNQ/MQ < 0,09:
Zuschlag +10 bis +20 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

Zu- oder Abschlag aufgrund der Morphologie

Abweichungsklasse "gut (grün)" oder "sehr gut (blau)" (WRRL-Viewer, Umweltzielerreichung "Ja"):
Abschlag -5 bis -10 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

Abweichungsklasse "schlecht (rot)", "ungenügend (orange)" oder "mäßig (gelb)" (WRRL-Viewer, Umweltzielerreichung "Nein") und MNQ/MQ = 0,18 bis 0,09:
Zuschlag +5 bis +10 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

Abweichungsklasse "schlecht (rot)", "ungenügend (orange)" oder "mäßig (gelb)" (WRRL-Viewer, Umweltzielerreichung "Nein") und MNQ/MQ < 0,09 bis 0,04:
Zuschlag +10 bis +20 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

1.2.5 Saisonale Anpassung bei mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung

Bei Ausleitungsstrecken mit mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung ist generell eine saisonale Anpassung der Mindestwasserführung erforderlich. Für den Reproduktionszeitraum der maßgeblichen Leitfischarten ist zur Sicherstellung der Laich- und Aufwuchshabitatfunktion eine erhöhte Mindestwasserführung QMindwas., erhöht notwendig. Für die erhöhte Mindestwasserführung im Rahmen der saisonalen Anpassung sind folgende Werte zu fordern:

bei mittlerer fischökologischer Bedeutung:

QMindwas., erhöht = QMindwas., normal + 50 % der Differenz zwischen MNQSommer oder Winter und MNQ

bei hoher fischökologischer Bedeutung:

QMindwas., erhöht = QMindwas., normal + 100 % der Differenz zwischen MNQSommer oder Winter und MNQ

Der Übergang zwischen den saisonal verschiedenen Mindestwasserführungen muss in jedem Einzelfall angepasst an die im Gewässer auftretenden natürlichen Abflussschwankungen festgelegt werden.

Bezüglich der zeitlichen Verteilung der zu fordernden Mindestwasserführung gelten die Angaben der Tabelle 3 (Nr. 1.1).

1.3 Abflussaufteilung bei Niedrigwasser

Bei Niedrigwassersituationen kann eine strenge Einhaltung der Mindestwasserregelung zu einem Trockenfallen beziehungsweise einem unzureichenden Wasseraustausch im Betriebsgraben führen. Dies gilt es zu vermeiden. Es ist daher eine Regelung für Niedrigwassersituationen in den Bescheid mit aufzunehmen. Um ökologische Schäden im Betriebsgraben zu vermeiden, soll die Regelung bereits greifen, bevor der Gesamtabfluss des Gewässers auf das Niveau des festgesetzten Mindestwasserabflusses fällt. So ist im Einzelfall entsprechend der spezifischen Faktoren am Standort, wie Länge und Gefälle des Mühlgrabens, Gewässerstruktur des Mühlgrabens und der Ausleitungstrecke oder Rückstauverhältnisse, eine Abflussaufteilung vorzunehmen, die den ökologischen Belangen der Ausleitungsstrecke und des Mühlgrabens Rechnung trägt.

1.4 Durchgängigkeit

Strukturverbessernde Maßnahmen zur Verbesserung der Standortbedingungen in der Ausleitungsstrecke, wie das Einbringen von Totholz, Störsteinen etc., welche gegebenenfalls auch die Fließtiefen und Fließgeschwindigkeiten für die Durchwanderbarkeit positiv beeinflussen, sollen ermöglicht werden. Gestaltungsmaßnahmen sind mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Gestaltungsmaßnahmen in einer naturnahen Ausleitungsstrecke zur Reduzierung der Mindestwasserführung mittels Abflusskonzentration ("Bach im Fluss" wie zum Beispiel das Ziehen einer Rinne) sind aufgrund des eintretenden Habitatverlustes nicht zulässig.

Maßnahmen, um eine Verzögerung beziehungsweise einen Abbruch der Wanderaktivität zu vermeiden und die Auffindbarkeit der Fischaufstiegsanlage zu gewährleisten, sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Zur besseren Auffindbarkeit kann gegebenenfalls statt der Erhöhung des Mindestwassers beispielsweise eine punktuelle Strukturierung im Übergang der Ausleitungsstrecke zur Mündung des Unterwasserkanals (Bündelung der Mindestwassermenge) erfolgen.

Bis zur Umsetzung der Maßnahmen ist das Mindestwasser unter den aktuellen Bedingungen nach Nr. 1.1/1.2 und 4 festzusetzen. Nach Umsetzung der Maßnahmen wird die festgesetzte Mindestwassermenge überprüft und gegebenenfalls angepasst.

2 Entnahmen für Teiche mit Wiedereinleitung

Die nachfolgende Methode gilt grundsätzlich für die Aus- und Wiedereinleitung bei Teichen, die mit geringer chemischphysikalischer Veränderung des Wassers einhergehen.

Es müssen mindestens 0,8 MNQ in der Ausleitungsstrecke verbleiben.

Bei mäßigem Gewässerzustand nach Einstufung nach WRRL (WRRL-Viewer) ist ein Zuschlag von +10 % vorzunehmen.

Bei schlechtem und unbefriedigendem Gewässerzustand nach Einstufung nach WRRL (WRRL-Viewer) ist ein Zuschlag von +20 % vorzunehmen.

Um die Veränderungen der Fließgewässereigenschaften in Abhängigkeit von der Größe der bespannten Fläche der Fischteiche zu berücksichtigen, ist folgender Zuschlag anzusetzen:

Tabelle 5: Zuschlag in Abhängigkeit der bespannten Wasserfläche der Fischteiche

bespannte Wasserfläche [m2]

Zuschlag [%]

< 100

0

< 200

5

< 400

10

< 800

20

< 1200

30

> 1200

40


Das Belassen der Mindestwassermenge in der Ausleitungsstrecke ist an der Entnahmestelle wasserbaulich konstruktiv sicherzustellen.

Eine abweichende Festsetzung ist im Einzelfall bei Teichen mit besonderer ökologischer Bedeutung nach pflichtgemäßem Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) möglich.

Befindet sich die Wiedereinleitung einer Teichanlage unmittelbar unterhalb der Entnahme, so kann ein geringeres Mindestwasser festgesetzt werden, sofern die Durchgängigkeit gewährleistet ist und eine ausreichende Wassermenge wieder eingeleitet wird.

Entstehen Notzeiten für die Lebewesen in Teichanlagen aufgrund extremer Abflussverhältnisse, soll der Teichanlagenbetreiber dies der zuständigen Behörde anzeigen. Diese kann nach Prüfung und fachlicher Abschätzung in eigenem Ermessen aus Tierschutzgründen von der oben genannten Regelung zu Teichanlagen zeitlich befristet abweichen. Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Teichbesitzer vorrangig andere Möglichkeiten, wie rechtzeitiges Abfischen oder zusätzliche Belüftung, umsetzen kann.

3 Entnahmen ohne Wiedereinleitung

Für zulassungspflichtige Entnahmen ohne Wiedereinleitung zur gartenbaulichen Bewässerung, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Beregnung sowie Bewässerung von Sport- und Freizeitanlagen wird Folgendes festgesetzt:

Die erlaubte Entnahmemenge darf in der Regel 0,2 MNQ nicht überschreiten. Dies gilt sowohl für permanente als auch für temporäre Entnahmen. Bei hohen Abflüssen (ab etwa 4 MNQ) kann eine Abweichung im Einzelfall in der Entnahmeerlaubnis geregelt werden. In Niedrigwasserzeiten darf bei einem geringeren Abfluss als 1 MNQ kein Wasser entnommen werden.

Die Wasserbehörde legt einen hierfür maßgeblichen Wasserstand im nicht aufgestauten Gewässer im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens fest. Der Mindestwasserabfluss im Fließgewässer ist an der Entnahmestelle wasserbaulich konstruktiv oder durch Festlegung des Wasserstands mittels Markierung sicherzustellen.

Bei mehreren Entnahmen innerhalb kurzer Strecke müssen die Erlaubnisse aufeinander abgestimmt werden, zum Beispiel durch zeitlich gestaffelte Entnahmefenster.

Der Gemeingebrauch sowie der Eigentümer- und Anliegergebrauch wird durch diesen Erlass nicht geregelt.

4 Berücksichtigung weiterer Vorgaben im Rahmen der Mindestwasserfestsetzung

Von dem unter den vorstehenden Nrn. ermittelten, gewässerökologisch begründeten Ausgangswert kann im konkreten Einzelfall abgewichen werden, wenn der Sachverhalt dazu Anlass bietet. So sind insbesondere die nachfolgenden, im Regelfall nicht die Gewässerökologie betreffende Vorgaben heranzuziehen, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine Reduzierung des Ausgangswertes begründen können.

4.1 Vermeidung von Härtefällen

Eine abweichende Festsetzung des nach Nr. 1 bis 3 ermittelten Mindestwasserabflusses ist im Einzelfall zur Vermeidung von Härten, insbesondere der existentiellen wirtschaftlichen Gefährdung des Betriebes, nach pflichtgemäßem Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) möglich. Dies ist auf der Grundlage eines Einzelfallgutachtens oder anderer geeigneter Unterlagen zu prüfen.

4.2 Berücksichtigung von § 2 EEG bei Ausleitungswasserkraftanlagen

§ 2 EEG regelt ausdrücklich, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der erneuerbaren Energien sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass "die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend im Fall einer Abwägung dazu führen muss, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss". In Satz 1 ist eine Abwägungsdirektive ("überragendes öffentliches Interesse"/"dienen der öffentlichen Sicherheit") enthalten, die allerdings nicht grundsätzlich zu einem automatischen Vorrang des Vorhabens der erneuerbaren Energien führt. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung wird durch Satz 2 ergänzt. Nach der Gesetzesbegründung sollen "die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden" (BT-Drs. 20/1630, S. 159). Zwar spricht die Gesetzesbegründung lediglich von "Abwägung", erfasst sind aber auch andere mit behördlichen Gestaltungs- und Auslegungsspielräumen ausgestaltete Tatbestände, so etwa auch Ermessensentscheidungen und unbestimmte Rechtsbegriffe, insbesondere § 6 und § 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG. Zusammengefasst gibt § 2 Satz 2 ein Abwägungsergebnis ("vorrangig") an, während § 2 Satz 1 den höchsten Rang ("überragend") unter den Schutzgütern indiziert.

Bei Abwägungsentscheidungen nach den §§ 6 Abs. 1 und 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG ist daher die Regelung des § 2 EEG zu berücksichtigen. Die in § 2 EEG enthaltene Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers bedeutet jedoch nicht, dass den erneuerbaren Energien stets ein Vorrang einzuräumen ist, sondern dass die erneuerbaren Energien mit entsprechendem Gewicht in die Abwägung eingehen müssen. So ist es im Einzelfall denkbar, dass gewässerökologische Belange schwerer wiegen können als die erneuerbaren Energien. Es muss in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung mit den jeweils betroffenen Belangen erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die europarechtlichen Anforderungen zu verweisen: § 31 Abs. 2 WHG setzt den Regelungsgehalt des Art. 4 Abs. 7 WRRL "1:1" in deutsches Recht um. Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unter denen Verstöße gegen die Bewirtschaftungsziele (guter ökologischer Zustand, Verschlechterungsverbot) ausnahmsweise zulässig sind. Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Mai 2016 (C-346/14, Celex-Nr. 62014CJ0346) entschieden, dass die Anforderungen nach Art. 4 Abs. 7 Buchst. c) WRRL unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen sind. Es sind also bei der Prüfung von § 31 Abs. 2 Nr. 2 WHG der im konkreten Fall zu erwartende Nutzen des Vorhabens und die sich daraus ergebende Verschlechterung des Zustands des Oberflächenwasserkörpers gegeneinander abzuwägen.

Demnach ist zur Berücksichtigung von § 2 EEG bei Ausleitungswasserkraftanlagen wie folgt vorzugehen:

Die Mindestwasserführung ist nach § 33 WHG nach den §§ 6, 27- 31 WHG sowie nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und nach den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln.

Hinsichtlich § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG ist zu beachten, dass im Rahmen einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen und Gewässer auch zur Energieerzeugung zu nutzen sind. Sowohl die öffentliche Energieversorgung als solche, als auch die dem Klimaschutz dienende regenerative Energieerzeugung dienen dem Wohl der Allgemeinheit. Dabei ist mit der jüngsten Änderung des § 2 EEG dem Belang der erneuerbaren Energien ein besonders hohes Gewicht in der Abwägung beizumessen.

Führt die Festlegung des gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserabflusses nach Nr. 1 zu einer erheblichen Reduzierung der Stromerzeugung, so kann die Wasserbehörde mit Blick auf das überragende öffentliche Interesse nach § 2 EEG daher Folgendes festlegen:

Der Mindestwasserabfluss wird soweit reduziert, dass die Stromerzeugung

reduziert wird.

Die Untergrenze liegt bei 0,5 MNQ, es sei denn, der nach Nr. 1 ermittelte Wert liegt bereits unter 0,5 MNQ. In diesen Fällen erfolgt kein Abschlag mehr, es gilt der ermittelte Wert.

Sofern im konkreten Einzelfall, wie beispielsweise bei der Beeinträchtigung von naturschutzrechtlich geschützten Arten, gewässerökologische Belange ein höheres Gewicht als die erneuerbaren Energien haben, kann die Notwendigkeit zum Erhalt und der Verbesserung des Lebensraums für Tiere und Pflanzen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG gegen die o. g. Reduzierung des Mindestwassers sprechen.

Anschließend ist im Rahmen des § 27 WHG zu prüfen, ob die o. g. Reduzierung des gewässerökologisch geforderten Mindestwasserabflusses dazu führt, dass der gute ökologische Zustand bei einem Gewässer nicht erreicht wird oder sich sein Zustand verschlechtert. So ist zum Beispiel zu berücksichtigen, dass für bedeutsame Wanderrouten sowie geeignete Laich- und Aufwuchshabitate für wandernde Fischarten wie Lachs, Meerforelle, Flussneunauge oder Aal, nach WRRL-Maßnahmenprogramm die lineare Durchgängigkeit vorrangig herzustellen ist. Sofern die Durchgängigkeit eines Ausleitungsstandortes für die Fischfauna über die Ausleitungsstrecke gewährleistet werden soll, steht der § 33 WHG in engem Zusammenhang mit den §§ 34 und 35 WHG (Anforderung an die Durchgängigkeit und den Fischschutz).

Hinsichtlich der Prüfung von § 30 WHG ist zu beachten, dass dieser bezogen auf den Einzelfall keine Anwendung findet (VG Cottbus, Urteil vom 23. Oktober 2012 - 4 K 321/10 -, juris).

Kann der gute Zustand eines Gewässers mit der reduzierten Mindestwasserführung nicht erreicht werden oder verschlechtert sich sein Zustand, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG in Frage kommt. § 31 Abs. 2 WHG ist nur auf Vorhaben anzuwenden, die nach dem 25. Juni 2002 durchgeführt wurden. Dies umfasst zum Beispiel Wasserkraftanlagen, die erstmalig in Betrieb genommen wurden, aber auch die Neuerteilung von Erlaubnissen zur Gewässerbenutzung, soweit sie gegebenenfalls auch im Zusammenwirken mit anderen Erlaubnissen eine neue physische Veränderung darstellen, die zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustands führen kann. Wenn eine Ausnahme nicht in Frage kommt, ist die Reduzierung der Mindestwasserführung so weit zurückzunehmen, bis die Verschlechterung des ökologischen Zustands vermieden und der gute ökologische Zustand erhalten oder erreicht werden kann.

4.3 Unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum/eigentumsgleiches Recht

Über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb geschützt. Sofern das betroffene Ausleitungswasserkraftanlage einen nennenswerten Anteil am Gesamteinkommen des Betreibers hat und somit als Gewerbebetrieb angesehen werden kann, ist zu prüfen, ob durch die berechnete Mindestwassermenge der grundrechtsgeschützte Bestand des Betriebs (als vermögenswertes Gut) gefährdet ist.

Über Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG können ferner alte Wasserrechte geschützt sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie dem Einzelnen eine Rechtsposition verschaffen, die derjenigen des Eigentümers entspricht und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2010 - 1 BvR 27/09, Rn. 62, juris). Über §§ 20 Abs. 2 Satz 3, 13 Abs. 2 WHG können alte Wasserrechte eingeschränkt werden. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass die berechnete Mindestwassermenge das alte Recht in unverhältnismäßiger Weise beschränkt oder aushöhlt oder ein schutzwürdiges Vertrauen des Betreibers auf den unveränderten Fortbestand der Ausübung seines Rechts besteht, ist dies zu berücksichtigen. Dabei kann auch von Belang sein, inwieweit berücksichtigungsfähige Investitionen in den letzten Jahren getroffen wurden (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Urteil vom 24. März 2021 - 3 S 2506/18).

4.4 Denkmalrecht

Eine Veränderung des Wasserstandes durch die Festsetzung der Mindestwassermenge kann negative Auswirkungen auf denkmalgeschützte Bausubstanzen haben (zum Beispiel Änderung des Betriebs der Ausleitungswasserkraftanlage sowie deren technischer Ausstattung, bauliche Anpassungen am Wehr, Gefährdungen im Fundamentbereich angrenzender Gebäude oder der Konstruktion von Kanälen) und zu einer Gefährdung von Bodendenkmälern führen. In diesen Fällen ist die zuständige untere Denkmalschutzbehörde am Verfahren zu beteiligen.

5 Verwaltungsrechtliche Umsetzung der Mindestwasserregelung

5.1 Die für die Anwendung des Erlasses erforderlichen hydrologischen Daten (MNQ) werden durch die Wasserbehörde beim HLNUG abgefragt, welches die Daten vor Weitergabe für den jeweiligen Standort plausibilisiert.

5.2 Bei allen mit Wasserrechten versehenen Stauanlagen und Wasserentnahmen ist im Rahmen des § 33 WHG in Verbindung mit den Vorgaben dieses Erlasses unter Berücksichtigung der materiellrechtlichen Anforderungen über Mindestwasserfestsetzungen sowie der notwendigen ökologischen Abgabemengen für Fischaufstieg und Fischabstieg zu entscheiden. Die vorstehenden rechtlichen Anforderungen gelten unabhängig davon, ob bestehende Wasserrechte überhaupt eine Regelung über die Einhaltung einer Mindestwassermenge enthalten und nach welchen Berechnungsgrundlagen diese gegebenenfalls ermittelt worden sind. Soweit eine konkrete Mindestwassermenge aufgrund von Vorgängerregelungen bereits festgesetzt wurde, kann ein Betreiber die Festsetzung auf Antrag überprüfen und neu berechnen lassen. Im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens soll die Behörde auf die neuen Vorgaben dieses Erlasses hinweisen und diese in Abstimmung mit dem Betreiber berücksichtigen.

5.3 Betroffen sind alle Wasserrechte, also Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse, Bewilligungen und alte Rechte.

5.4 In laufenden Verfahren hat die Festlegung der Mindestwassermenge unmittelbar zu erfolgen. Sollten sonstige Verfahren betreffend die Ausübung der Wasserrechte anhängig sein, so ist bei dieser Gelegenheit ebenfalls über die Anpassung der Mindestwassermengen zu entscheiden.

5.5 In allen übrigen Fällen ist bei allen bestehenden Wasserrechten die Regelung der Mindestwasserführung entsprechend den Arbeitskapazitäten der zuständigen Wasserbehörden nach und nach, gestuft nach fachlichen Prioritäten vorzunehmen.

5.6 Die Regelung der Mindestwasserführung erfolgt durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu dem beantragten Wasserrecht (§§ 8, 9, 12 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG) beziehungsweise durch nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmung zu dem bereits bestehenden Wasserrecht (§ 13 Abs. 1 WHG und bei alten Rechten und alten Befugnissen § 20 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 WHG). Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Mindestwassers im Rahmen einer nachträglichen Anordnung ist §§ 13 Abs. 2 Nr. 2a), d), 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 WHG. Hinsichtlich Bestandsanlagen, die aufgrund alter Rechte betrieben werden, ist zu beachten, dass § 13 Abs. 2 WHG über die Verweisung des § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG anwendbar ist. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Mindestwassers im Rahmen einer nachträglichen Anordnung ist in diesem Fall §§ 20 Abs. 2 Satz 3, 13 Abs. 2 Nr. 2a), d) in Verbindung mit § 33 WHG.

5.7 Im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2c) WHG ist bei einer Ableitung für den Betrieb von Wasserkraftanlagen und Teichanlagen neben der Festlegung der Mindestwassermenge eine Regelung über die Eigenkontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestwassermenge aufzunehmen. Dabei soll es dem jeweiligen Betreiber grundsätzlich selbst obliegen, welche geeigneten Maßnahmen er vornimmt, um die Mindestwasserführung einzuhalten und zu dokumentieren. Insbesondere Maßnahmen, wie das Setzen einer Pegelmarke und Fotodokumentation sowie das Führen eines Betriebstagebuchs, werden als geeignet und angemessen angesehen. Auf die behördliche Kontrolle der Messmethoden sowie die Vornahme von behördlichen Kontrollmessungen ist hinzuweisen.

5.8 Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Unterschreitung der zulässigen Mindestwassermenge ein Bußgeld nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 WHG oder Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung verhängt werden können. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass im Falle der Unterschreitung der zulässigen Mindestwassermenge das Wasserrecht nach entsprechender Androhung entschädigungslos widerrufen werden kann. Bei der Erlaubnis und der gehobenen Erlaubnis ergibt sich die Widerrufbefugnis aus § 18 Abs. 1 WHG. Bei der Bewilligung ergibt sie sich aus § 18 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 2 HessVwVfG. Bei alten Rechten ergibt sie sich aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 WHG. Unabhängig von den einzuhaltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf ist von der Widerrufsmöglichkeit nur nach Feststellung einer Unterschreitung der Mindestwassermenge und einer nochmaligen Unterschreitung nach Androhung des Widerrufs für den Fall der nochmaligen Unterschreitung Gebrauch zu machen.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 15. Januar 2018 (StAnz. S. 252) außer Kraft.

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 Anhang

Abbildung 1:

Abbildung 2:


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