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Regelwerk

AbwV-Abfallverbrennung - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
- Hessen -

Vom 20. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 29.10.2003 S. 288; 02.12.2009 S. 510 09; 18.11.2011 S. 396 11; 31.12.2014 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 1185-60



Aufgrund des § 126a Nr. 2, 4, 7 bis 10 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:

§ 1 Zweck 09 11

Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), soweit die Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), nicht die notwendigen Regelungen enthält.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.

§ 3 Berechnung der Frachten bei Vermischung 11

Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach §§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 4 Zusätzliche Parameter

In der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Hat der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen nicht für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt, sind sie in der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage festzusetzen.

§ 5 Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) Soweit die Wasserbehörde im Einzelfall keine weitergehenden Anforderungen stellt, sind durch den Betreiber mindestens die im Anhang aufgeführten Untersuchungen durchzuführen.

(2) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 6 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit 09

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung bis zum 31. Mai des Folgejahres zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 7 Vorhandene Einleitungen

Für Einleitungen im Sinne des § 2 aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit Wirkung vom 28. Dezember 2005.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten 09 11

Ordnungswidrig nach § 73 Abs. 1 Nr.10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach §§ 3, 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 09

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

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Mindestprogramm der Eigenüberwachung nach § 5 Abs. 1 Anhang 09 11
zu § 5 Abs. 1
  1. An der Einleitungsstelle des Abwassers aus der Abgasreinigung in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage sind der Volumenstrom, der pH-Wert und die Temperatur des Abwassers kontinuierlich zu erfassen.
  2. Bei gemeinsamer Behandlung des Abwassers aus der Rauchgasreinigung mit Abwasser anderer Herkunft im Sinne von § 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung ist auch der Volumenstrom der übrigen Abwasserteilströme vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage kontinuierlich zu erfassen. Es ist zulässig, den Volumenstrom der übrigen Abwasserteilströme als Differenz des kontinuierlich erfassten Volumenstroms im Zulauf der gemeinsamen Behandlungsanlage und des Volumenstroms des Abwassers aus der Rauchgaswäsche nach Nr. 1 zu erfassen.
  3. Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und geeignete Verfahren anzuwenden. Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren der Geräte sind zu kontrollieren, mindestens jährlich muss ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle 3 Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.
  4. An der Einleitungsstelle des Abwassers aus der Abgasreinigung in ein Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage sind folgende Messungen durchzuführen:
    1. tägliche Messungen der abfiltrierbaren Stoffe (suspendierten Feststoffe) in der 24-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe,
    2. monatliche Untersuchung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Schwermetalle in 24-Stunden-Mischproben,
    3. während der ersten 12 Betriebsmonate vierteljährlich und anschließend halbjährliche Untersuchung der in Anhang 33 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Dioxine und Furane in 24-Stunden-Mischproben.
  5. Bei gemeinsamer Behandlung des Abwassers aus der Rauchgasreinigung mit Abwasser anderer Herkunft sind diejenigen der unter Nr. 4 genannten Parameter, für die eine Mischungsrechung im Sinne von § 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung durchgeführt werden soll, auch im Abwasser aus der Rauchgasreinigung sowie in der Mischung der übrigen Abwasserteilströme vor ihrer Einleitung in die gemeinsame Behandlungsanlage in den unter Nr. 4 genannten Abständen zu bestimmen. Es ist zulässig, die Konzentrationen in der Summe der übrigen Abwasserteilströme durch eine Bilanzierung auf der Grundlage von Messungen des Gesamtabwassers im Zulauf der gemeinsamen Behandlungsanlage und im Abwasser aus der Rauchgasreinigung zu ermitteln.
  6. Bei der Probenahme und Abwasseruntersuchung sind die in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren einzusetzen.
  7. Die Dokumentation der Ergebnisse sowie die Nachweise der Eigenkontrolle sind entsprechend den §§ 6 und 7 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2011 (GVBl. I S. 356), zu führen.
  8. Die Häufigkeit der unter Nr. 4 und 5 genannten Untersuchungen kann um die im Erlaubnisbescheid festgelegte Häufigkeit der staatlichen Überwachung vermindert werden.

ENDE