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AbwV-Abfallverbrennung - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen
- Hessen -
Vom 20. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 29.10.2003 S. 288; 02.12.2009 S. 510 09; 18.11.2011 S. 396 11; 31.12.2014 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 1185-60
Aufgrund des § 126a Nr. 2, 4, 7 bis 10 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10) wird verordnet:
Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), soweit die Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), nicht die notwendigen Regelungen enthält.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.
§ 3 Berechnung der Frachten bei Vermischung 11
Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Abs. 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach §§ 27 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich sind, bleiben unberührt.
§ 4 Zusätzliche Parameter
In der wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer sind auch Anforderungen für den pH-Wert, die Temperatur und den Durchfluss festzusetzen. Hat der Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen nicht für den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt, sind sie in der wasserrechtlichen Genehmigung für die Einleitung des Abwassers in eine öffentliche Abwasseranlage festzusetzen.
§ 5 Mess- und Überwachungsanforderungen
(1) Soweit die Wasserbehörde im Einzelfall keine weitergehenden Anforderungen stellt, sind durch den Betreiber mindestens die im Anhang aufgeführten Untersuchungen durchzuführen.
(2) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe des Anhangs 33 der Abwasserverordnung und des § 4 festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten sind, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
§ 6 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit 09
Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung bis zum 31. Mai des Folgejahres zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 7 Vorhandene Einleitungen
Für Einleitungen im Sinne des § 2 aus Anlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden war, gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit Wirkung vom 28. Dezember 2005.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten 09 11
Ordnungswidrig nach § 73 Abs. 1 Nr.10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Verpflichtungen nach §§ 3, 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 09
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Mindestprogramm der Eigenüberwachung nach § 5 Abs. 1 | Anhang 09 11 zu § 5 Abs. 1 |
ENDE