umwelt-online: Abwasserverordnung Anhang 33
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Wäsche von Abgasen aus der Verbrennung von Abfällen Stand 02.09.2014 s. Landesregelungen: Bbg, | Anhang 33 14 22 zur AbwV |
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Wäsche von Rauch- oder Abgasen stammt, die bei der Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen im Sinne von Artikel 42 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) entstehen.
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus sonstigen industriellen Abgaswaschanlagen, Kreislaufkühlsystemen von Kraftwerken und industriellen Prozessen, aus sonstigen Anfallstellen bei der Dampferzeugung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen.
B Allgemeine Anforderungen
Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen darf nicht in ein Gewässer eingeleitet werden.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle 14
(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mg/l | |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | |
| 80 |
| 150 |
Sulfat | 2.000 |
Sulfit | 20 |
Fluorid, gelöst | 30 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 gilt der CSB-Wert auch als eingehalten, wenn der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, diesen Wert nicht überschreitet. Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Anforderungen für den Chemischen Sauerstoffbedarf gelten nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung.
(3) (aufgehoben)
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung 14
(1) An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
24-Stunden-Mischprobe | ||
Quecksilber | mg/l | 0,03 |
Cadmium | mg/l | 0,05 |
Thallium | mg/l | 0,05 |
Arsen | mg/l | 0,15 |
Blei | mg/l | 0,1 |
Chrom, gesamt | mg/l | 0,5 |
Kupfer | mg/l | 0,5 |
Nickel | mg/l | 0,5 |
Zink | mg/l | 1,0 |
Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane | ng/l | 0,3 |
(2) Abfiltrierbare Stoffe dürfen in der 24-Stunden-Mischprobe einen Wert von 30 mg/l in 95 Prozent der Messungen und einen Wert von 45 mg/l bei allen Messungen nicht überschreiten; § 6 Abs.1 gilt nicht.
(3) Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Parameter ist in der wasserrechtlichen Zulassung die Gesamtfracht in 24 Stunden zu begrenzen. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 24-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
(4) Abweichend von § 6 Abs. 1 gelten die Werte bei den Schwermetallen als eingehalten, wenn die Werte nicht mehr als einmal im Jahr oder bei mehr als 20 Probenahmen im Jahr in nicht mehr als 5 Prozent der Fälle überschritten werden. Abweichend von § 6 Abs.1 darf der Wert für Dioxine und Furane nicht überschritten werden, wenn lediglich zwei Messungen in einem Jahr durchgeführt werden.
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
An das Abwasser für den Ort des Anfalls werden keine zusätzlichen Anforderungen gestellt.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen 14
(1) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus der Abgasreinigung von Hausmüllverbrennungsanlagen, die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, findet Teil B keine Anwendung, soweit die beim Betrieb der Abgasreinigungsanlage entstehenden Abfälle nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder in anderer Weise gemeinwohlverträglich beseitigt werden können. In diesem Fall gelten Teil C und D und zusätzlich folgende Anforderungen:
Fracht in Milligramm je Tonne Abfall | |
Cadmium | 15 |
Quecksilber | 9 |
Chrom, gesamt | 150 |
Nickel | 150 |
Kupfer | 150 |
Blei | 30 |
Zink | 300 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 60 |
(2) Die Frachtbezugsgröße Abfall bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrunde liegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage.
(3) Abweichend von § 6 Abs.1 beträgt die höchstens zulässige Überschreitung für alle Parameter 50 Prozent. Die Schadstofffracht (mg/t) wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder der 2-Stunden-Mischprobe und aus dem mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom ermittelt.
Chipherstellung | Anhang 35 22 zur AbwV |
A Anwendungsbereich
(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der Chipherstellung stammt, einschließlich
(2) Dieser Anhang gilt nicht für Abwasser aus
B Allgemeine Anforderungen
(1) Abwasseranfall und Schadstofffracht sind so gering zu halten, wie dies durch folgende Maßnahmen möglich ist:
(2) Die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 ist in einem betrieblichen Abwasserkataster nach Anlage 2 Nummer 1 zu dokumentieren.
C Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle
An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | ||
Aluminium | mg/l | 2,0 |
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) | mg/l | 20 |
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) | mg/l | 60 |
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) | mg/l | 15 |
Fluorid, gelöst | mg/l | 30 |
Phosphor, gesamt | mg/l | 1,0 |
Ammoniumstickstoff (NH4-N) | mg/l | 10 |
Nitritstickstoff (NO2-N) | mg/l | 2,0 |
Eisen | mg/l | 3,0 |
Abfiltrierbare Stoffe (suspendierte Stoffe) | mg/l | 15 |
Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEi) | 2 |
D Anforderungen an das Abwasser vor Vermischung
An das Abwasser werden vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe* mg/l | |
Antimon | 0,50 |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)** | 0,10 |
Arsen | 0,20 |
Barium | 3,0 |
Blei | 0,50 |
Cer | 0,50 |
Chrom, gesamt | 0,20 |
Cobalt | 1,0 |
Germanium | 0,50 |
Gold | 0,50 |
Hafnium | 0,50 |
Kupfer | 0,50 |
Molybdän | 0,50 |
Nickel | 0,50 |
Palladium | 0,50 |
Platin | 0,50 |
Praseodym | 0,50 |
Ruthenium | 0,50 |
Sulfid, leicht freisetzbar | 1,0 |
Titan | 1,0 |
Wolfram | 2,0 |
Zink | 2,0 |
Zinn | 2,0 |
Zirkonium | 0,50 |
* Bei Chargenanlagen beziehen sich alle Anforderungen auf die Stichprobe. ** Für AOX gilt der Wert in der Stichprobe. |
E Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls
(1) An das Abwasser werden für den Ort des Anfalls folgende Anforderungen gestellt:
Stichprobe mg/l | |
Cadmium | 0,050 |
Chrom VI | 0,10 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 0,20 |
Selen | 1,0 |
Silber | 0,10 |
Thallium | 0,50 |
Quecksilber | 0,00050 |
(2) Im Abwasser dürfen keine organischen Komplexbildner enthalten sein, die einen DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von mindestens 80 Prozent nach Anlage 1 Nummer 406 nicht erreichen.
(3) Abweichend von § 2 Nummer 5 ist der Ort des Anfalls des Abwassers der Ablauf der Vorbehandlungsanlage für den jeweiligen Parameter.
F Anforderungen für vorhandene Einleitungen
Für vorhandene Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 28. Januar 2022 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, gelten die Anforderungen dieses Anhangs ab dem 1. Juli 2022. Bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gelten für Einleitungen nach Satz 1 die Anforderungen nach Anhang 54 in der am 27. Januar 2022 geltenden Fassung.
G Abfallrechtliche Anforderungen
Abfallrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
H Betreiberpflichten
Sofern PFC-haltige Prozesschemikalien verwendet werden oder verwendet wurden, ist der Betreiber verpflichtet,
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