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IndV - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- Hessen -
Vom 20. Juni 2023
(GVBl. Nr. 23 vom 28.07 2023 S. 484)
Gl.-Nr.: 323-178
Aufgrund
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von
§ 2 Anzeigevoraussetzungen
(1) Anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes darf das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 auch nach einer Anzeige erfolgen, wenn beim Einleiten von Grundwasser mit vorhergehenden Grundwasseranalysen die in Anlage 1.1.1, unter Berücksichtigung der in Anhang 1 genannten Schwellenwerte, oder beim Einleiten ohne vorhergehende Grundwasseranalysen die in Anlage 1.1.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind. Für die Anzeige nach
zu verwenden.
Erfolgt die Indirekteinleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeige von der Zulassung eingeschlossen, sofern für diese Zulassung durch Gesetz wasserrechtliche Zulassungen eingeschlossen sind.
(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben
(3) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 3 ist anzuzeigen, wenn das Einleiten aus Betrieben
(4) Mit der Indirekteinleitung nach Abs. 1, 2 oder 3 kann wie angezeigt begonnen werden, wenn das Vorhaben der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme schriftlich mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und diese innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige weder die Indirekteinleitung untersagt noch Anforderungen an die Indirekteinleitung festgesetzt hat.
§ 3 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch Sachverständige
(1) Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat auf eigene Kosten die Überwachung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 und § 2 Abs. 3 angezeigten Indirekteinleitungen mit den Abwasserbehandlungsanlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen nach § 58 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen, durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 vornehmen zu lassen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 kann die Überwachung auch von einer nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierten und für den jeweiligen Bereich zugelassenen Person für Umweltgutachten auf Kosten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters vorgenommen werden. Die Überwachung ist durchzuführen
Wird eine Frist nach Satz 3 Nr. 2 bis 4 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. Kann die sachverständige Stelle nach § 6 die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(2) Die Sachverständigen haben die Indirekteinleitungen auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen nach Abs. 1 in eine der folgenden Klassen einzustufen:
(3) Die Sachverständigen haben über jede Prüfung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde und der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter innerhalb von vier Wochen einen Prüfbericht vorzulegen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind die amtlich vorgeschriebenen Mustervordrucke für die Prüfberichte zu verwenden. Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des § 2 Abs. 2 oder 3 Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung anordnen. Die Mustervordrucke nach Satz 2 und 3 werden von der obersten Wasserbehörde im Internet eingestellt und auf die Einstellung und deren Fundstelle wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen hingewiesen. Im Rahmen der Überwachung überprüfen die Sachverständigen, ob die Angaben in der Anzeige mit der Abwasserbehandlungsanlage und der Indirekteinleitung übereinstimmen. Bei der Überprüfung und der Erstellung des Prüfberichts ist der Anhang 2 zu beachten. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln die erforderlichen Fristen zur Beseitigung der Mängel enthalten. Bei gefährlichen Mängeln ist die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde unverzüglich durch die Sachverständigen zu informieren.
(4) Werden bei Prüfungen nach Abs. 1 durch Sachverständige geringfügige Mängel festgestellt, hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter diese Mängel innerhalb von sechs Monaten zu beheben oder beheben zu lassen. Die Mängelbeseitigung ist der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) Erhebliche und gefährliche Mängel hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat auf eigene Kosten die Indirekteinleitung, bei der nach Abs. 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels erneut prüfen zu lassen.
(6) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 und 2 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 auf Antrag der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters das Intervall der wiederkehrenden Prüfungen auf höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden und die Prüfergebnisse der zwei vorausgegangenen wiederkehrenden Prüfungen und der aktuellen wiederkehrenden Prüfung keine erheblichen oder gefährlichen Mängel aufweisen. Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann die Zustimmung zur Verlängerung widerrufen, wenn die Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht mehr erfüllt sind oder das Prüfergebnis einer wiederkehrenden Prüfung erhebliche oder gefährliche Mängel aufweist. Ist auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere zum Schutz der Gewässer und der nachgeschalteten öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage, eine Einhaltung der Anforderungen des § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht gewährleistet, kann die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde
§ 4 Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und Indirekteinleitungen durch die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde
(1) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann für die im Rahmen der staatlichen Überwachung entnommenen Proben anerkannte Laboratorien für die Durchführung von Laboruntersuchungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 484), für die Abwasseranalyse beauftragen, sofern sie die Untersuchungen nicht selbst durchführt.
(2) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen durch die Unternehmerin oder den Unternehmer von kommunalen Abwasseranlagen für die staatliche Überwachung heranziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die kommunale Überwachung nach § 4 Abs. 1 der Abwassereigenkontrollverordnung in Verbindung mit Anhang 5 und 6 der Abwassereigenkontrollverordnung durchgeführt wird und dabei zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt werden:
(3) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann die Ergebnisse der Kontrolle der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen, die auf Veranlassung der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters durchgeführt werden, für die staatliche Überwachung heranziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die Eigenkontrolle nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 5 und 6 sowie § 3 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung durchgeführt wird.
(4) Die Ergebnisse der Indirekteinleiterüberwachung können unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 für Zwecke der staatlichen Gewässeraufsicht nur dann verwendet werden, wenn sie der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde von der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter innerhalb von sechs Wochen nach Probenahme vorgelegt werden.
§ 5 Bestehende Indirekteinleitungen
(1) Bestehende Indirekteinleitungen, die einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 58 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen und die noch nicht dem in der Abwasserverordnung geforderten Stand der Technik entsprechen, sind innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der geänderten maßgebenden Anforderungen der Abwasserverordnung an den in der Abwasserverordnung geforderten Stand der Technik anzupassen, sofern sich nicht andere Fristen aus der Abwasserverordnung ergeben. Satz 1 gilt nicht für Einleitungen, deren Abwasser aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) oder aus Anlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes stammt.
(2) Für rechtmäßig bestehende Indirekteinleitungen nach § 1, die erstmals anstelle einer Anzeige einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen und die vor dem 31. Juli 2023 angezeigt wurden, ist der Genehmigungsantrag innerhalb von zwei Jahren ab Entstehung der Genehmigungspflicht zu stellen. Die Indirekteinleitung gilt bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag als zugelassen, sofern die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt.
(3) Für rechtmäßig bestehende Indirekteinleitungen nach § 1, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angezeigt wurden und bei denen sich die Voraussetzungen für eine Anzeige durch diese Verordnung geändert haben, gelten die neuen Voraussetzungen erst ab dem 29. Juli 2028.
(4) Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall von Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 abweichende Fristen festlegen.
(1) Unternehmen sind auf Antrag als sachverständige Stellen zuzulassen, wenn sie
Unter den Voraussetzungen des Satz 1 können auch selbständige organisatorische Einheiten von Unternehmen zugelassen werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(2) Die sachverständigen Stellen haben
(3) Die sachverständigen Stellen haben sicherzustellen, dass
(4) Die Zulassung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Eine befristete Zulassung ist auf Antrag zu verlängern, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiter vorliegen. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Wird über die beantragte Zulassung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gelten als Zulassung nach Abs. 1, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und diese Feststellung im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht wird.
(5) Die Zulassung erlischt
§ 43 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(6) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung gelten die §§ 48 und 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass die Zulassung auch widerrufen werden kann, wenn die sachverständige Stelle ihren Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
(7) Das für den Gewässerschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, für die Anerkennung von sachverständigen Stellen konkretisierende Erläuterungen zu § 6 abzufassen und diese durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben.
§ 7 Kommunales Satzungsrecht
Die Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Indirekteinleiterverordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2022 (GVBl. S. 730), wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für Grundwassereinleitungen mit vorhergehenden Grundwasseranalysen | Anlage 1.1.1 zu § 2 Abs. 1 |
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
Für indirekte Einleitungen von unbehandeltem Grundwasser ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenn
Sofern aus technischen Gründen vor der Grundwasserentnahme in geringem Umfang eine Frachtabschätzung nicht möglich ist, gelten ersatzweise die Schwellenwerte für die Konzentration nach Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung.
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 1.2.1 beigefügte Vordruck zu verwenden.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für Grundwassereinleitungen ohne vorhergehende Grundwasseranalysen | Anlage 1.1.2 zu § 2 Abs. 1 |
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
Für indirekte Einleitungen von Grundwasser ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenn
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 1.2.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für die Indirekteinleitung von Grundwasser mit vorhergehenden Grundwasseranalysen | Anlage 1.2.1 zu § 2 Abs. 1 |
1. Allgemeine Angaben
2. Herkunft des Grundwassers
3. Besondere Erklärungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter erklärt, dass
4. Beigefügte Unterlagen
Der Anzeige sind beigefügt:
5. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1 Bitte ausfüllen
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 1 für die Indirekteinleitung von Grundwasser ohne vorhergehende Grundwasseranalysen | Anlage 1.2.2 zu § 2 Abs. 1 |
1. Allgemeine Angaben
2. Herkunft des Grundwassers
3. Besondere Erklärungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter erklärt, dass
4. Beigefügte Unterlagen
Der Anzeige sind beigefügt: [ ]
[ ] 1 Zustimmung der Unternehmerin oder des Unternehmers der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, in die eingeleitet werden soll.
5. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Sofern sich aufgrund einer Grundwasseranalyse eine Überschreitung der Schwellenwerte nach Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung ergibt oder bei nachweislich geogenbedingten Belastungen die Parameter 1.1 bis 1.29 des Anhanges 1 der Indirekteinleiterverordnung die Konzentrationswerte der kommunalen Satzung beziehungsweise den zweifachen Schwellenwert für die Fracht in Anhang 1 der Indirekteinleiterverordnung überschritten werden, ist unverzüglich ein Genehmigungsantrag zu stellen.
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1 Bitte ausfüllen
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für alle Anhänge der Abwasserverordnung | Anlage 2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
für alle Anhänge der Abwasserverordnung
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
Für indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und die in Abschnitt B des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung enthaltenen stoffbezogenen Anforderungen eingehalten sind, ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenn
Bei der Prüfung nach Buchst. a bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in Anhang 1 der Indirekteinleiter-Verordnung genannten Schwellenwerte nicht übersteigt.
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 2.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 für alle Anhänge der Abwasserverordnung | Anlage 2.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 |
1. Allgemeine Angaben
2. Herkunft des Abwassers
3. Besondere Erklärungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter erklärt, dass
4. Beigefügte Unterlagen
Der Anzeige sind beigefügt:
5. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1 Bitte ausfüllen
2 Bitte Nr. und Bezeichnung des maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung angeben
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der Abwasserverordnung) | Anlage 17.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
Indirekteinleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, bedürfen anstatt einer Genehmigung einer Anzeige, wenn
Als vorhandene Indirekteinleitung im Sinne von Nr. 1 Buchst. a und b gelten Indirekteinleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 17.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Indirekteinleitungen von bis zu 4 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen und bei denen kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt, bedürfen keiner Anzeige.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse" (Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 17.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser
für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
Art der Produktion:
......................................................................2
......................................................................2
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
4. Behandlung des Abwassers
Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt:
Fabrikat: ......................................................................2
Typ: ......................................................................2
Zulassungsnummer des DIBt: ......................................................................2
5. Verminderung der Schadstofffracht
Ich erkläre, dass - soweit der entsprechende Bereich in meinem Betrieb vorhanden ist - folgende Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht eingehalten werden:
Bestehende |
Neue Indirekteinleitung (Nr. 3 Buchst. b trifft zu) | |
Spaltplatten- und Fliesenherstellung | mindestens 50 Prozent | 100 Prozent |
Piezo-Keramik | mindestens 30 Prozent | mindestens 50 Prozent |
Geschirrerzeugnisse | - | mindestens 50 Prozent |
Sanitärkeramik | - | mindestens 30 Prozent |
6. Beginn der Indirekteinleitung
Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig
Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ......................................................................2
7. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
2 Bitte ausfüllen
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Chemische Industrie" - Formulieren (Anhang 22 der Abwasserverordnung) | Anlage 22.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Chemische Industrie" - Formulieren
(Anhang 22 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
Indirekteinleitungen von mindestens 10 m3 je Tag Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, eingeleitet wird, gelten als Indirekteinleitungen in geringer Menge, wenn die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde anzeigt, dass
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 22.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Indirekteinleitungen von weniger als 10 m3 je Tag sind vom Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung nicht erfasst und bedürfen damit auch keiner Anzeige.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Chemische Industrie" - Formulieren (Anhang 22 Teil A Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 22.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser
für den Bereich "Chemische Industrie" - Formulieren
(Anhang 22 Teil A Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
Art der Produktion:
......................................................................2
......................................................................2
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser stammt aus dem Formulieren im Sinne des Anhanges 22 der Abwasserverordnung (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen und Abfüllen) und wird ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, abgeleitet. Der Abwasseranfall beträgt mehr als 10 m3 je Tag.
4. Verminderung der Schadstofffracht
erfolgt.
5. Beginn der Indirekteinleitung
Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ......................................................................2
6. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
2 Bitte ausfüllen
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" (Anhang 31 der Abwasserverordnung) | Anlage 31.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung"
(Anhang 31 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit bestimmten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung
Indirekteinleitungen von mindestens 10 m3 je Woche Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenn die Verminderung der Belastung des Kreislaufwassers durch halogenorganische Verbindungen
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 31.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
Indirekteinleitungen von weniger als 10 m3 je Woche sind vom Anwendungsbereich des Anhanges 31 der Abwasserverordnung nicht erfasst und bedürfen damit auch keiner Anzeige.
Vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung von Schwimm- oder Badebeckenwasser (Kreislaufwasser), die vor dem 1. August 2002 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist, bedürfen keiner Anzeige, solange keine wesentliche Änderung der Indirekteinleitung erfolgt. Wesentliche Änderungen der Indirekteinleitung sind unverzüglich anzuzeigen.
Wesentliche Änderungen in diesem Sinne sind Veränderungen am Schwimmbad, insbesondere anlagen- oder verfahrenstechnische Änderungen bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers und/oder bei der Abwasserbehandlung, sofern damit Änderungen der Abwassermengen und/oder -qualitäten (Abwasserinhaltsstoffe) verbunden sind. In Zweifelsfällen ist diese Frage gemeinsam mit der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde zu klären.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
unverzüglich durch eine sachverständige Stelle nach § 6 erstmals überprüfen zu lassen,
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken
(Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 31.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 und § 2 Abs. 3 Nr. 1 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser aus Anlagen
zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken
(Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
2. Herkunft und Menge des Abwassers:
Abwasser fällt bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken an.
3. Verminderung der AOX-Belastung des Abwassers
Die Verminderung der Konzentration halogenorganischer Verbindungen im Kreislaufwasser erfolgt durch
4. Beginn der Indirekteinleitung
Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig
5. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
2 Bitte ausfüllen
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der Abwasserverordnung) | Anlage 38.1 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge
Indirekteinleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Indirekteinleitungen in geringer Menge. Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen, dass
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 38.2 beigefügte Vordruck zu verwenden. 3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 38.2 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser
für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
Art der Produktion:
......................................................................2
......................................................................2
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser fällt im Wesentlichen bei der gewerblichen und industriellen Bearbeitung und Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie bei der Textilveredlung an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 5 m3 je Tag.
4. Verminderung der Schadstofffracht
erfolgt.
5. Beginn der Indirekteinleitung
Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ......................................................................2
6. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
2 Bitte ausfüllen
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser" (Anhang 49 der Abwasserverordnung) | Anlage 49.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser"
(Anhang 49 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis oder Indirekteinleitungen in geringer Menge
1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung liegen vor, wenn die in Nr. 1.2 und 1.3 genannten allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote eingehalten werden und
nicht übersteigt.
1.2 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht
1.2.1. Vorhandene Indirekteinleitungen
Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können, ist diese Prüfung erneut durchzuführen.
1.2.2. Neue Indirekteinleitungen
Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können (zum Beispiel Einbau einer neuen Waschanlage), ist diese Prüfung erneut durchzuführen.
1.3 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern
Im Betriebstagebuch entsprechend Anhang 49 Teil B Abs. 3 Satz 2 der Abwasserverordnung sind alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogene und schwer abbaubare Komplexbildner nicht enthalten sind. Es genügt dabei die Bestätigung der Herstellerin oder des Herstellers, dass die halogenorganischen Verbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildner bei der Herstellung dieser Produkte nicht eingesetzt werden.
Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde oder den Sachverständigen einer mit der Überwachung beauftragten sachverständigen Stelle nach § 6 auf Anforderung vorzulegen.
1.4 Erfassung der Abwassermenge
Bei Indirekteinleitungen, die den Voraussetzungen der Nr. 1.1 Buchst. b entsprechen, sind die Anforderungen der Anlage 49.2 einzuhalten.
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 49.3 beigefügte Vordruck zu verwenden.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
den Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 sind Nachweise über die vorgenommenen Maßnahmen nach Nr. 3 Buchst. f vorzulegen sowie Auskünfte über die geplanten Maßnahmen zu erteilen.
2 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für den Bereich "mineralölhaltiges Abwasser" (Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 49.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 |
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs)
für den Bereich "mineralölhaltiges Abwasser"
(Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Erfassung der Abwassermenge vorhandener Indirekteinleitungen
Die Menge des Abwassers aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser ist durch Messungen zu erfassen. Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen durch einen Wasserzähler zu erfassen.
Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:
a) | bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m3 je Monat: | monatlich |
b) | bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 je Monat jedoch weniger als 3,5 m3 je Woche: | wöchentlich |
c) | bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 je Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter je Tag: | arbeitstäglich |
Wird zur Behandlung des Abwassers aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser eine Abwasserbehandlungsanlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO 3 4 verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 je Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.
Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren.
2. Erfassung der Abwassermenge neuer Indirekteinleitungen
Die Menge des mineralölhaltigen Abwassers ohne das mineralölhaltige Niederschlagswasser ist durch Messungen zu erfassen.
Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen von mineralölhaltigem Abwasser einschließlich des bei der maschinellen Fahrzeugreinigung eingesetzten Wassers durch Wasserzähler zu erfassen. Verdunstungs- und Verschleppungsverluste bei der maschinellen Pkw-Wäsche können mit 10 bis15 Litern je gewaschenem Fahrzeug rechnerisch berücksichtigt werden, soweit keine genauere Angabe im Einzelfall verfügbar ist.
Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:
a) | bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m3 je Monat: | monatlich |
b) | bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 je Monat, jedoch weniger als 3,5 m3 je Woche: | wöchentlich |
c) | bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 je Woche, jedoch höchstens einem Kubikmeter je Tag: | arbeitstäglich |
Wird zur Behandlung des mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO 5 6 verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 je Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.
Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung in einem betrieblichen Abwasserkataster, in einem Betriebstagebuch oder in anderer geeigneter Weise entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 5 der Abwasserverordnung zu dokumentieren.
4 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage
5 Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2018 (GVBl. S. 642)
6 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser"
(Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 49.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser"
(Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (falls abweichend zusätzlich Ort der Indirekteinleitung):
......................................................................2
......................................................................2
......................................................................2
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:
......................................................................2 Telefon: ............................2
2. Art des Betriebes
......................................................................2
3. Herkunft und Menge des mineralölhaltigen Abwassers:
3.1 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen:
3.1.1 [ ] 1 Portalwaschanlage mit weitestgehender Kreislaufführung
3.1.2 [ ] 1 Waschstraße mit weitestgehender Kreislaufführung
3.1.3 [ ] 1 Folgende sonstige maschinelle Waschanlage:
......................................................................2
Kreislaufführung des Waschwassers
[ ] 1 vorhanden [ ] 1 nicht vorhandenNach Herstellerangaben beträgt im Jahresmittel je gewaschenem PKW [ ]
[ ] 1 der Frischwassereinsatz ............................2 Liter
[ ] 1 der Überschusswasseranfall ............................2 Liter
3.1.4 Zur Verminderung des Wachstums von Mikroorganismen im Waschwasserkreislauf (Keimzahlverminderung) wird folgendes Verfahren eingesetzt, das zu keiner zusätzlichen Abwasserbelastung führt:
3.1.5 Die Ableitung des Überschusswassers aus dem Kreislauf der maschinellen Waschanlage erfolgt:
a) [ ] 1 aus der Betriebswasservorlage der Anlagenach Nr. 3.1.6
b) [ ] 1 nicht aus der Betriebswasservorlage der Anlagenach Nr. 3.1.6,
sondern aus/über ......................................................................2
3.1.6 Die Waschwasseraufbereitung und weitestgehende Kreislaufführung des Waschwassers erfolgt über
3.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser (Abwasser aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 4 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser)
Der Werkstattbereich ist an die Kanalisation angeschlossen [ ] 1 ja [ ] 1 nein
3.3 Mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser
Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Anhang 49 Teil B Abs. 2 der Abwasserverordnung wurde durchgeführt und die bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht genutzt. Die Ergebnisse der Prüfungen liegen am Ort der Indirekteinleitung vor und können von der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde oder Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 eingesehen werden.
4. Art der Wasch- und Reinigungsmittel
Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind:
[ ] 1 alkalisch | [ ] 1 neutral | [ ] 1 tensidhaltig |
Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers
[ ] 1 abscheidefreundlich
[ ] 1 frei von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW)
[ ] 1 frei von schwer abbaubaren organischen Komplexbildnern.
5. Erfassung des Abwasseranfalles
5.1 Die Menge des Überschusswassers (Abwassers) aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird wie folgt erfasst:
5.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser 3
Fabrikat |
Typ |
Wasserverbrauch in Litern je Minute |
Einsatzzweck | |
Gerät 1 | ||||
Gerät 2 | ||||
Gerät 3 |
Falls weitere Hochdruckreiniger eingesetzt werden, bitte Beiblatt beifügen.
5.3 Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers 3 wird wie folgt erfasst:
5.4 Die Gesamtmenge des mineralölhaltigen Abwassers wird
[ ] 1 durch Messung des Frischwassereinsatzes und rechnerische Berücksichtigung von Verdunstungs- und Verschleppungsverlusten in der Waschanlage in Höhe von ..............2 Litern je gewaschenem Pkw ermittelt
6. Art der Abwasserbehandlung
6.1 Das Überschusswasser aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird
6.1.1 [ ] 1 in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ..............2 Litern eingeleitet.
6.1.2 [ ] 1 in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße (NG/NS) ..............2 behandelt, Anlagenach § 1 Nr. 1 Buchst. b der WasBauPVO:
[ ] 1 ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)[ ] 1 mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)
[ ] 1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ] 1 mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung
6.1.3 [ ] 1 in einer Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, Nenngröße (NG/NS) ..............2) behandelt,
Anlage nach § 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO: [ ][ ] 1 System B ohne Koaleszenzeinrichtung
[ ] 1 System A mit Koaleszenzeinrichtung
[ ] 1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ] 1 mit selbsttätig. Verschlusseinrichtung
6.1.4 [ ] 1 in eine ...................................................2 (Art der Anlage eintragen, zum Beispiel Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ..............2 m3 je Stunde ausgelegt.
6.2 Das sonstige mineralölhaltige Abwasser 3 wird
6.2.1 [ ] 1 in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ..............2 Litern eingeleitet.
6.2.2 [ ] 1 in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße (NG/NS) ........: 2 behandelt, Anlage nach § 1 Nr. 1 Buchst. b der WasBauPVO:
[ ] 1 ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)[ ] 1 mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)
[ ] 1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ] 1 mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung
6.2.3 [ ] 1 in einer Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, Nenngröße (NG/NS) ..............2 behandelt, Anlage nach § 1 Nr. 1 Buchst. g der WasBauPVO:
[ ] 1 System B ohne Koaleszenzeinrichtung[ ] 1 System A mit Koaleszenzeinrichtung
[ ] 1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ] 1 mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung
6.2.4 [ ] 1 in eine ..............2 (Art der Anlage eintragen, zum Beispiel Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ..............2 m3 je Stunde ausgelegt.
6.3 Das mineralölhaltige Niederschlagswasser wird wie folgt behandelt:
......................................................................2
......................................................................2
6.4 Ein Entwässerungsplan/eine Übersichtsskizze, aus dem/der die Lage der einzelnen oben genannten Abwasseranfallstellen und der zugehörigen Behandlungsanlagen zu ersehen sind, ist beigefügt. Die Ableitestelle des Überschusswassers der gegebenenfalls vorhandenen Anlage zur maschineller Fahrzeugreinigung, die Rohrleitungen und Kanäle zwischen den Abwasseranfallstellen, den zugehörigen Vorbehandlungsanlagen sowie der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage sind eingetragen.
7. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlagen
[ ] 1 Die in Nr. ............. Buchst ....................2 genannte Abwasserbehandlungsanlage bedarf keiner wasserrechtlichen Genehmigung.
[ ] 1 Die in Nr. ............. Buchst ....................2 genannte Abwasserbehandlungsanlage ist nach Wasserrecht genehmigt.
Behörde: ...............................2 Datum/Aktenzeichen: ...........................2
[ ] 1 Die in Nr. ............. Buchst ....................2 genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchst. 2 der WasBauPVO,
Zulassungsnummer des DIBt: ......................................................................2Datum der Zulassung DIBt: ......................................................................2
[ ] 1 Die in Nr. ............. Buchst ....................2 genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchst. 2 der WasBauPVO,
Zulassungsnummer des DIBt: ......................................................................2Datum der Zulassung DIBt: ......................................................................2
8. Beginn der Indirekteinleitung
Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ......................................................................2
9. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
den Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 sind Nachweise über die vorgenommenen Maßnahmen nach Nr. 9 Buchst. f vorzulegen sowie Auskünfte über die geplanten Maßnahmen zu erteilen.
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
2 Bitte ausfüllen
___________________________
3 Abwasser aus dem Anwendungsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung ohne das Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen und ohne das mineralölverunreinigte Niederschlagswasser
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Zahnbehandlung" (Anhang 50 der Abwasserverordnung) | Anlage 50.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Zahnbehandlung"
(Anhang 50 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
Die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung sind gegeben, wenn zur Abwasserbehandlung ein Amalgamabscheider mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) eingesetzt wird und dieser Abscheider entsprechend der Zulassung betrieben wird.
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 50.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Zahnbehandlung" (Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 50.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 6 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser
für den Bereich "Zahnbehandlung"
(Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Praxis:
......................................................................2
......................................................................2
......................................................................2
1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:
......................................................................2 Telefon: ........................2
2. Angaben zur Praxis
2.1 Gesamtzahl der Behandlungsplätze: ........................2
2.2 Anzahl der Behandlungsplätze, bei denen kein Amalgam anfällt (zum Beispiel Kieferorthopädie): ........................2
2.3 Eingesetzte(r) Amalgamabscheider Anzahl der Amalgamabscheider: ........................2
Abscheider 1 2 |
Abscheider 2 2 |
Abscheider 3 2 |
Abscheider 4 2 | |
Fabrikat |
........................ |
........................ |
........................ |
........................ |
Typ |
........................ |
........................ |
........................ |
........................ |
Zulassungsnummer des DIBt |
........................ |
........................ |
........................ |
........................ |
Datum der Inbetriebnahme |
........................ |
........................ |
........................ |
........................ |
Nr. der angeschlossenen Behandlungsstühle gemäß beigefügter Übersichtsskizze |
........................ |
........................ |
........................ |
........................ |
[ ]
[ ] 1 Für die weiteren Amalgamabscheider sind die Angaben nach Nr. 2.3 auf einem Beiblatt zusammengestellt.
3. Beginn der Indirekteinleitung
Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ......................................................................2
4. Besondere Verpflichtungen
Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber verpflichtet sich,
Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber
Datum, Unterschrift
Anlage: Übersichtsskizze
Zeichenerklärung
1 Zutreffendes bitte ankreuzen
2 Bitte ausfüllen
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Chemischreinigung" (Anhang 52 der Abwasserverordnung) | Anlage 52.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit bestimmten Anforderungen an Bauart, Betrieb und Überwachung
1.1 Begriffe
Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen zur weitergehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (HKW).
Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls. der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.
1.2 Bauart der Anlagen
1.2.1. Allgemeine Anforderungen
Ladenmaschinen |
Industriemaschinen | |||||
Maschinenbeladekapazität (kg) |
7 |
12 |
20 | 70 |
70 |
70 |
Prozesswasseranfall | ||||||
- Liter/kg Behandlungsgut | 0,3 | 0,3 | 0,3 | 0,2 | 1 | 10,2 |
- Liter je Charge | 2,1 | 3,6 | 6 | 14 | 70 | 714 |
- Liter je Tag 2 | 25 | 43 | 72 | 168 | 840 | 8568 |
1) Quelle: Bericht über die Freisetzung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen in Reinigungen sowie in Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA); 1988
2) bei 12 Chargen je Tag |
Ladenmaschinen |
Industriemaschinen | ||||
Maschinenbeladekapazität (kg) | 12 | 25 | 32 | 50 | 70 |
Prozesswasseranfall | |||||
- Liter/kg Behandlungsgut | 0,04 | 0,04 | 0,04 | 0,06 | 0,06 |
- Liter je Charge | 0,5 | 1,0 | 1,4 | 3 | 4 |
1) Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 52 - Chemischreinigungen - der Abwasserverordnung; 2007 |
1.2.2. Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)
Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.
Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10% des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.
Bei mit der Maschine fest verbundenen Lösemittelabscheidern (Sicherheitsabscheidern) ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.
Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider), die mit einer Chemischreinigungsmaschine fest verbunden sind, sind so auszulegen, dass ihr Auffangvolumen der täglich höchstens anfallenden Abwassermenge entspricht. Sie müssen außerdem den Inhalt der größten Destillierblase aufnehmen können, falls sie nicht mit einem Zwangslösemittelablauf zu einem Tank der Maschine ausgestattet sind.
Ein gemeinsamer Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) für mehrere Maschinen ist so zu bemessen, dass er die täglich höchstens anfallende Abwassermenge aufnehmen kann.
1.2.3. Auslegung von Adsorptionsanlagen
Die Adsorptionsanlage ist mehrstufig auszuführen. Bei der Berechnung der Beladekapazität ist die letzte Stufe nicht zu berücksichtigen. Diese dient als Sicherheitsfilter.
Im Falle der Ausführung als Aktivkohlefilter ist bei der Bemessung eine Beladekapazität der Kohle von höchstens 7 Gewichtsprozent (dies entspricht 10% Beladekapazität zuzüglich 50% Sicherheitszuschlag) HKW anzusetzen. Dabei ist im Zulauf der Anlage im Allgemeinen von einer HKW-Konzentration von 0,2 WI auszugehen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Reinigung von Leder Stoffe in das Abwasser gelangen, die die Löslichkeit der Halogenkohlenwasserstoffe über die vorstehend genannten Werte hinaus erhöhen, ist die tatsächliche Löslichkeit zu ermitteln. Dies kann durch die Übertragung von Analysenergebnissen vergleichbarer Anwendungsfälle oder durch entsprechende Analysen im Einzelfall erfolgen.
Durch vorstehende Untersuchungen festgestellte erhöhte Löslichkeiten sind bei der Bemessung des Aktivkohlefilters zu berücksichtigen.
Bei anderen Adsorptionsmedien als Aktivkohle gelten die oben genannten Anforderungen entsprechend mit Ausnahme einer für das andere Adsorptionsmedium festzusetzenden höchstmöglichen Beladekapazität. Gleiches gilt für Extraktionsanlagen.
1.3 Betrieb und Überwachung
Die Anforderungen der Anlage 52.2.1, Anlage 52.2.2.1 und Anlage 52.2.2.2 sind einzuhalten.
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 52.3 beigefügte Vordruck zu verwenden.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Bereich "Chemischreinigung" (Anhang 52 der Abwasserverordnung in öffentliche Abwasseranlagen) | Anlage 52.2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7 |
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs)
für Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung in öffentliche Abwasseranlagen)
1. Betrieb der Anlagen
2. Überwachung der Anlage durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter
Es ist das in Anlage 52.2.2.1 aufgeführte Überwachungsprogramm durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Weitergehende Untersuchungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage bleiben unberührt. Ein Muster für die Dokumentation enthält Anlage 52.2.2.2.
Anforderungen an die Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen (Anhang 52 der Abwasserverordnung) | Anlage 52.2.2.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7 |
Anforderungen an die Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder
den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)
Lfd. Nr. |
Parameter | Untersuchungshäufigkeit |
Bemerkungen |
1 | Abwasseranfall in Liter je Tag 1 | t | |
2 | Gewicht an Reinigungsgut in kg je Tag Anzahl der Chargen je Tag | t | für jede Maschinengröße getrennt angeben 2 |
3 | Nachfüll- beziehungsweise Verbrauchsmenge an Lösemittel in Liter | t | |
4 | Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag | t | wie Ifd. Nr. 2 |
5 | Anzahl der Regenerierungsvorgänge der Aktivkohle-Abgasfilter je Tag | t | wie Ifd. Nr. 2 |
6 | pH-Wert im Zulauf zum Lösemittelabscheider | m | mit Indikatorpapier |
7 | Sichtkontrolle der Lösemittelabscheider und der Abwasserbehandlungsanlage insbesondere auf Emulsionsbildung im Lösemittelabscheider | t | |
8. | Austauschzeitpunkt und Austauschmenge des Adsorbens | e | |
9. | Zeitpunkt der Reinigung und Wartung des Lösemittelabscheiders | e | |
10 | Zeitpunkt des Lösemittelabzugs und Entnahme- menge in Liter | e | |
11 | Ermittlung der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule 3 | ||
a) bei direkt mit der Chemischreinigungsanlage verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen | m | halbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5 | |
b) wenn das Abwasser in Behältern von der Chemischreinigungsanlage zur Abwasserbehandlungsanlage transportiert wird | m | halbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5 | |
Werden von jeder Abwassercharge vor der Behandlung eine Sichtkontrolle 6 auf eventuelle Trübung durchgeführt und getrübte Chargen der Destillationsanlage zugeführt, gilt nebenstehender Zeitabstand zwischen 2 Untersuchungen | 2 m | halbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5 | |
12 | Sichtkontrolle der Auffangvorrichtungen | ||
12.1 | auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit (zum Beispiel Beschädigung, Rost) | m | |
12.2 | auf ausgetretene Flüssigkeiten (ggf. Ermittlung der Ursache) | t | |
13 | Überprüfung der Chemischreinigungsmaschine auf Dichtheit | t | |
Legende:
t = an allen Betriebstagen der Anlage w = wöchentlich m = monatlich 2 m = im Abstand von zwei Monaten. e = jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung eintragen 1) Bei direkt mit den Reinigungsmaschinen verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen ist die Abwassermenge durch ein im Zu- oder Ablauf des Lösemittelabscheiders oder der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage installiertes Mengenmessgerät zu erfassen 2) Werden verschiedene Reinigungstechniken im selben Betrieb eingesetzt, sind die Angaben entsprechend aufzugliedern 3) Die HKW-Bestimmung kann mit den vereinfachten Methoden ("Schnelltests") im Anlagenauslauf nicht mit der erforderlichen Empfindlichkeit erfolgen Durch die Messung im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule kann jedoch mit genügender Genauigkeit der beginnende Durchbruch in dieser Säule erkannt werden Bei einer Auslegung der Anlagenach Anlage 52.1 Nr. 1.2.3 "Auslegung von Adsorptionsanlagen" steht bei einem HKW-Durchbruch in der vorletzten Säule dann als Reserve immer noch eine Säule zur Verfügung 4) Geeignet sind zum Beispiel Verfahren, bei denen eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes festgelegte Wassermenge mit einem definierten Luftstrom ausgestrippt und die HKW-Konzentration in der Gasphase mit einem Prüfröhrchen ermittelt wird 5) Geeignet sind Verfahren, mit denen bei einer HKW-Konzentration von 10 mg/I ein qualitativer HKW-Nachweis möglich ist 6) Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist in der Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter einzutragen |
Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen - allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil - | Anlage 52.2.2.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7 |
Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter für Chemischreinigungsanlagen
- allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil -
Name und Anschrift der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters: ............. 16 Jahr: ............. 16
...................................................................................... 16 Monat: ........................................................ 16
Datum | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 | |
1. Maschinen-Nr. 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
2. Chargenzahl 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
3. Nachfüll- beziehungsweise Verbrauchsmenge an Lösemitteln 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
4. Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
5. Regeneration der Abluftfilter durchgeführt 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
6. Kontaktwasser in Lösemittelabscheider eingefüllt 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
7. Abwasserdurchsatz durch die Anlage 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||
8. pH-Wert 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||
9. HKW-Konzentration in mg/l, gemessen als .........., .......... Messmethode 9 | I | ||||||||||||||||||||||||||||||
10. Aktivkohle/ ....... - Filter 10 der Abwasserbehandlungsanlage gewechselt 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||
11. Sichtkontrolle der Auffangeinrichtungen 12
- HKW-Lagerung - Reststofflagerung - Reinigungsmaschinen - Abluftbehandlungsanlage | |||||||||||||||||||||||||||||||
12. Dichtheit der Reinigungsmaschinen 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||
13. Bemerkungen 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||
15. Überwachung durchgeführt von .... 16 (Name eintragen) |
gesehen (Gewässerschutzbeauftragte/Gewässerschutzbeauftragter oder Betriebsleitung):
................................... 15
(Unterschrift, Datum)
Erläuterungen zur Dokumentation der Überwachung durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter
1) Bei Betrieben, die an einer Betriebsstelle mehrere Reinigungsmaschinen betreiben, wird hier die interne Maschinen-Nr. eingetragen
2) Hier wird angegeben, wie viele Chargen am jeweiligen Tag in der unter 1. genannten Maschine gereinigt wurden
3) Hier wird an den Tagen, an denen Lösemittel in die Maschine eingefüllt oder nachgefüllt wurde, die jeweilige Lösemittelmenge in Liter eingetragen
4) Hier wird eingetragen, wie oft am jeweiligen Tag destilliert wurde
Bei ständig betriebenen Destillationsanlagen wird "k" und die Betriebsdauer der Destillationsanlage in Stunden eingetragen
5) Hier wird eingetragen, an welchen Tagen die Aktivkohlefilter der Abgasbehandlungsanlage regeneriert wurde
6) Bei Lösemittelabscheidern, die direkt mit der Reinigungsmaschine verrohrt sind, wird hier ein "d" eingetragen
Falls das Abwasser zunächst an der Chemischreinigungsmaschine gesammelt und danach in Behältern zur Abwasserbehandlungsanlage transportiert wird, ist einzutragen, welche Abwassermenge am jeweiligen Tag aus diesen Behältern in den Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) eingefüllt wurde
Hier wird das Abwasservolumen gemäß dem Zählwerk der Abwasserbehandlungsanlage eingetragen, soweit ein Zählwerk vorhanden ist
8) Das Ergebnis der pH-Wert-Messung (mit Indikatorpapier) ist einzutragen
9) Hier wird eingetragen, auf welche Weise und mit welchen Geräten die HKW-Konzentration ermittelt wurde, zum Beispiel AOX, Summe der HKW, Perchlorethylen; außerdem wird der Messwert protokolliert
10) Art des Adsorbermaterials eintragen, falls ein anderes Material als Aktivkohle verwendet wird
11) Hier ist anzukreuzen, wann am jeweiligen Tag die Kohle gewechselt wurde
12) Das Ergebnis der Sichtkontrolle wird eingetragen: i. O. (in Ordnung); Mängel (nähere Angaben s. Bemerkungen)
13) Das Ergebnis der Prüfung nach VBG 66 wird eingetragen
14) Hier sind Besonderheiten im Betrieb der Reinigungsmaschine und der Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Sicherheitseinrichtungen und Zeitpunkt, Art und Umfang der Wartungsarbeiten zu vermerken
Erforderlichenfalls ist ein Zusatzblatt zu verwenden
Es wird empfohlen, in dieser Spalte auch zu vermerken, ob am jeweiligen Tag eine Überprüfung durch die Stadt/Gemeinde, Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 oder die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde stattgefunden hat
15) Durch die Betriebsleitung oder Gewässerschutzbeauftragte sind die Eintragungen monatlich zu überprüfen
16) Bitte ausfüllen
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 52.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 7 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
Reinigung von
[ ] 1 Textilien [ ] 1 Leder 1 [ ] 1 Pelzen
[ ] 1. ................................ 3
3. Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen
Maschine | 1 3 | 2 3 | 3 3 |
Herstellerin / Hersteller | .................... | .................... | .................... |
Typ | .................... | .................... | .................... |
Baujahr | .................... | .................... | .................... |
Beladegewicht | .................... | .................... | .................... |
Lösemittel | .................... | .................... | .................... |
Tankinhalte | .................... | .................... | .................... |
offen/geschlossen | .................... | .................... | .................... |
Auffangwanne unter der Reinigungsmaschine (ja/nein) Art der Abluftreinigung | .................... | .................... | .................... |
max. Anzahl Chargen je Tag | .................... | .................... | .................... |
Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag 2 | .................... | .................... | .................... |
4. Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen
Reinigungsmaschine und Nebenaggregate
[ ] 1 Wasserabscheider der Destillationsanlage(n)
[ ] 1 Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung
[ ] 1 Kondensat aus Absauganlagen für die Raumluft
[ ] 1 Kondensat aus Absauganlagen für Detachierplätze
Der Abwasseranfall beträgt .... 3 Liter je Tag.
5. Art der Abwasserbehandlung
Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider)
Anzahl: .... 3 Fabrikat: .... 3
Typ: .... 3 [ ]
[ ] 1 Der Lösemittelabscheider wird diskontinuierlich betrieben, d. h. das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Lösemittelabscheider transportiert. [ ]
[ ] 1 Der Lösemittelabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden.
Aktivkohleadsorptionsanlage:
Fabrikat:
.................. 3 Typ: .... 3
Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module: .... 3
Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: .... 3 kg
Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf .... 3 Liter je Stunde.
Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle au: laufende Volumen aufnehmen kann.
Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Lösemittelabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.
6. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage
[ ] 1 Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung de: Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt):
Zulassungsnummer des DIBt: .... 3
7. Beginn der Indirekteinleitung
Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: .... 3
8. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Anlage: Übersichtsskizze
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen
3) Bitte ausfüllen
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" (Anhang 53 der Abwasserverordnung) | Anlage 53.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlichen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung liegen vor, wenn
Die unter Buchst. a und Buchst. b genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.
1.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3.000 m2 je Jahr
1.2.1. Verminderung der Schadstofffracht
1.2.1.1. Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe
Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.
1.2.1.2. Verminderung von Badverschleppungen
Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung der Anlagenherstellerin oder des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie zum Beispiel:
Die Anforderung gilt nicht für Indirekteinleitungen von Abwasser
1.2.1.3. Einsparung von Spülwasser
Zur Verminderung des Wasserverbrauches müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie zum Beispiel:
Abweichend hiervon gilt bei Indirekteinleitungen aus
die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.
In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografischem Material verarbeitet wird.
Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:
Schwarzweiß-Film: 50 Liter/m2 fotografisches MaterialSchwarzweiß-Papier: 10 Liter/m2 fotografisches Material
Colornegativ-Film: 50 Liter/m2 fotografisches Material
Colornegativ-Papier: 10 Liter/m2 fotografisches Material
1.2.2. Betrieb und Überwachung
Die Anforderungen der Anlage 53.2 sind einzuhalten.
1.3 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis zu 30.000 m2 je Jahr
1.3.1. Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht
1.3.2. Betrieb und Überwachung
Die Anforderungen der Anlage 53.2 sind einzuhalten.
Für Indirekteinleitungen dieser Betriebe in öffentliche Abwasseranlagen ist keine landesrechtliche Regelung erforderlich
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs) für Indirekteinleitungen von Abwasser für den Bereich "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" (Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen) | Anlage 53.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8 |
Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters (während des Betriebs)
für Indirekteinleitungen von Abwasser für den Bereich
"Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen)
1. Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters für Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3.000 m2 je Jahr
Für die Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
2. Pflichten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters für Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis zu 30.000 m2 je Jahr
Für die Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 53.3 zu § 2 Abs. 2 Nr. 8 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name/Firmenbezeichnung:
....................... 2
....................... 2
....................... 2
1.2 Anschrift:
....................... 2
....................... 2
1.3 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für eventuelle Rückfragen:
....................... 2 Telefon: ....................... 2
2. Abwasseranfallstellen
2.1 Art des Gesamtbetriebes 1:
[ ] Ärztin/Arzt | [ ] Fotolabor |
[ ] Zahnärztin/Zahnarzt 3 | [ ] Minilabor |
[ ] Gesundheitsämter | [ ] Fotografin/Fotograf |
[ ] Krankenhäuser, Kliniken | [ ] Landesbildstellen, Schulen, Universitäten, Museen |
[ ] Atelier | |
[ ] Filmstudio | [ ] Leiterplattenherstellung |
[ ] Kino- und Fernsehfilmentwicklung | [ ] Polizei (Verkehrsüberwachung, Fahndung) |
[ ] Bundeswehr (zum Beispiel Radarüberwachung, Flugüberwachung) | [ ] Materialprüfung |
[ ] Mikroverfilmung | |
[ ] Druckerei | |
[ ] Textildruckerei | |
[ ] Verlag | |
[ ] Sonstiges: ....................... 2 | |
[ ] Reproduktionsbetrieb |
2.2 Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt:
Anzahl der Maschinen: ....................... 2
Art der Tätigkeit |
Maschine 1 1 |
Maschine 2 1 |
Maschine 3 1 |
Entwicklung von Röntgenfilmen | [ ] | [ ] | [ ] |
Entwicklung von Schwarzweißpapier | [ ] | [ ] | [ ] |
Entwicklung von Schwarzweißfilmen, | [ ] | [ ] | [ ] |
Entwicklung von Colornegativpapier | [ ] | [ ] | [ ] |
Entwicklung von Colornegativfilmen | [ ] | [ ] | [ ] |
Entwicklung von Schwarzweißumkehrfilmen | [ ] | [ ] | [ ] |
Entwicklung von Colorumkehrfilmen | [ ] | [ ] | [ ] |
Entwicklung von Klischees für: ....................... 2 | [ ] | [ ] | [ ] |
Sonstiges (bitte näher beschreiben): ....................... 2 | [ ] | [ ] | [ ] |
3. Entwicklungsmaschine
3.1 Art der Entwicklungsmaschine
Maschine 1 2 |
Maschine 2 2 |
Maschine 3 2 | |
Herstellerin oder Hersteller der Maschine |
...................... |
...................... |
...................... |
Typ der Maschine |
...................... |
...................... |
...................... |
Baujahr der Maschine |
...................... |
...................... |
...................... |
Maschine 1 1 |
Maschine 2 1 |
Maschine 3 1 | |
Art der Maschine | |||
- Durchlaufmaschine |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Trommelmaschine |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Hängermaschine |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
....................... 2 |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
3.2 Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht
Angaben nur erforderlich, wenn die Entwicklungsmaschine oder die gesondert aufgestellte Anlage zur Verminderung der Schadstofffracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt
Maschine 1 2 |
Maschine 2 2 |
Maschine 3 2 | |
Herstellerin oder Hersteller der Einrichtungen |
...................... |
...................... |
...................... |
Typ der Einrichtungen |
...................... |
...................... |
...................... |
Baujahr der Einrichtungen |
...................... |
...................... |
...................... |
4. Erfassung und Entsorgung4 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe
4.1 Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe 1
[ ] als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] als Abfall zur Beseitigung
[ ] als ....................... 2
4.2 Fixierbäder einschl. Badüberläufe 1
[ ] als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] als Abfall zur Beseitigung
[ ] als ....................... 2
4.3 Bleichbäder einschl. Badüberläufe 1
[ ] Fallen produktionsbedingt nicht an
[ ] als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] als Abfall zur Beseitigung
[ ] als ....................... 2
4.4 Bleichfixierbäder einschl. Badüberläufe 1
[ ] Fallen produktionsbedingt nicht an
[ ] als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)
[ ] als Abfall zur Beseitigung
[ ] als ....................... 2
5. Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen
Maschine 1 1 |
Maschine 2 1 |
Maschine 3 1 | |
Spritzschutz an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Fixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichfixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- ....................... 2 | |||
Abquetschvorrichtungen an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Fixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichfixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- ....................... 2 | |||
mechanische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Fixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichfixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- ....................... 2 | |||
pneumatische Abstreifvorrichtungen an folgenden Bädern | |||
- Entwicklerbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Fixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichfixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- ....................... 2 | |||
Sonstige Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung (bitte nennen): ....................... 2 | |||
- Entwicklerbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Fixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichfixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
....................... 2 | |||
Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppungen sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil | |||
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- ....................... 2 |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
6. Maßnahmen zur Spülwassereinsparung
Die Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet:
Maschine 1 1 |
Maschine 2 1 |
Maschine 3 1 | |
Wassersparschaltung |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
Kaskadenspülung nach folgenden Bädern: | |||
- Entwicklerbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Fixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichfixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
....................... 2 | |||
- Der Spülwasserverbrauch liegt innerhalb der in Nr. 1.2.1.3 der Anlage 53.1 genannten Werte |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
sonstige Einrichtung (bitte nennen) ... | |||
- Entwicklerbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Fixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- Bleichfixierbad |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
....................... 2 | |||
Besondere Maßnahmen zur Spülwassereinsparung sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil | |||
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist, |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
- die einzelnen Prozessschritte in der Maschine nacheinander im selben Behälter erfolgen |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
....................... 2 |
7. Beginn der Indirekteinleitung
Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ....................... 2
8. Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen
3) Bei Betrieben und Organisationen, deren Fotopapier- und Filmdurchsatz nicht mehr als 200 m2 je Jahr beträgt, gelten die Anforderungen des Anhanges 53 der Abwasserverordnung nicht, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt
Zahnärzte fallen somit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Anhanges 53 der Abwasserverordnung
Ausnahmen hiervon können Zahnkliniken oder große kieferorthopädische Praxen sein
4) Hier sind die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten
Nähere Auskünfte dazu erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der Abwasserverordnung) | Anlage 55.1 zu § 2 Abs. 2 Nr. 9 |
Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung
für den Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung)
1. Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis
1.1 "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes"
Indirekteinleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 Teil D Abs. 1 der Abwasserverordnung genannten Bereiche "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes" anfällt, gelten als Indirekteinleitungen in geringer Menge und bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenn
1.2 "Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung 8, Teppichen und Matten"
1.2.1 Indirekteinleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereiche anfällt (ausgenommen die unter 1.2.2 genannten Bereiche) aus Anlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis, bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenn
1.2.2 Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Teppichen und Matten, das ausschließlich aus den Bereichen Gebäudereinigung im Allgemeinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hotels, Büros und vergleichbaren Einrichtungen stammt, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche, gelten als Indirekteinleitung in geringer Menge, wenn
2. Anzeige der Indirekteinleitung
Für die Anzeige ist der als Anlage 55.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.
3. Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 55.2 zu § 2 Abs. 2 Nr. 9 |
Anzeige der Indirekteinleitung von Abwasser für den Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
1. Allgemeine Angaben
2. Art des Betriebes
Art der Produktion:
....................... 2
3. Herkunft und Menge des Abwassers:
Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an:
Der Anteil des unter Buchst. b und c genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10 %.
4. Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereiche:
Putztücher, Berufsbekleidung (aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe), Teppiche und Matten
5. Verminderung der Schadstofffracht
6. Beginn der Indirekteinleitung
Datum der Inbetriebnahme/der geplanten Inbetriebnahme: ....................... 2
7 Besondere Verpflichtungen
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter verpflichtet sich,
Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung:
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen
Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser | Anhang 1 zu § 2 Abs. 1 und 2 |
Schwellenwerte für die Genehmigungspflicht bei der Indirekteinleitung von Grundwasser
Nr. | Stoffbezeichnung | CAS-Nr. |
Schwellenwerte 1 2 | |
Fracht | Konzentration | |||
(g/h) | (mg/I) | |||
1 | Schwermetalle | |||
1.1 | Arsen | 7440-38-2 | 0,30 | 0,030 |
1.2 | Antimon | 7440-36-0 | 1,0 | 0,10 |
1.3 | Barium | 7440-39-3 | 5,0 | 0,50 |
1.4 | Blei | 7439-92-1 | 0,10 | 0,01 |
1.5 | Cadmium | 7440-43-9 | 0,030 | 0,0030 |
1.6 | Cer | 7440-45-1 | 3,0 | 0,30 |
1.7 | Chrom | 7440-47-3 | 0,30 | 0,03 |
1.8 | Chrom (VI) | 0,30 | 0,03 | |
1.9 | Germanium | 7440-56-4 | 3,0 | 0,30 |
1.10 | Gold | 7440-57-5 | 3,0 | 0,30 |
1.11 | Hafnium | 7440-58-6 | 3,0 | 0,30 |
1.12 | Kobalt | 7440-48-4 | 0,60 | 0,06 |
1.13 | Kupfer | 7440-50-8 | 0,30 | 0,03 |
1.14 | Molybdän | 7439-98-7 | 3,0 | 0,30 |
1.15 | Nickel | 7440-02-0 | 0,30 | 0,030 |
1.16 | Palladium | 7440-05-3 | 3,0 | 0,30 |
1.17 | Platin | 7440-06-4 | 3,0 | 0,30 |
1.18 | Praseodym | 7440-10-0 | 3,0 | 0,30 |
1.19 | Ruthenium | 7440-18-8 | 3,0 | 0,30 |
1.20 | Selen | 7782-49-2 | 2,0 | 0,20 |
1.21 | Silber | 7440-22-4 | 0,50 | 0,050 |
1.22 | Quecksilber | 7439-97-6 | 0,0030 | 0,00030 |
1.23 | Thallium | 7440-28-0 | 0,30 | 0,030 |
1.24 | Titan | 7440-32-6 | 6,0 | 0,60 |
1.25 | Vanadium | 170621-28-0 | 26,0 | 2,60 |
1.26 | Wolfram | 7440-33-7 | 13,0 | 1,30 |
1.27 | Zink | 7440-66-6 | 1,0 | 0,10 |
1.28 | Zinn | 7440-31-5 | 1,0 | 0,10 |
1.29 | Zirkonium | 7440-67-7 | 3,0 | 0,30 |
2 | Sonstige anorganische Stoffe und Verbindungen | |||
2.1 | Bor | 7440-42-8 | 20,0 | 2,00 |
2.2 | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,40 | 0,040 | |
2.3 | Freies Chlor | 1,0 | 0,10 | |
2.4 | Hydrazin | 302-01-2
7803-57-8 | 13,0 | 1,30 |
2.5 | Sulfid, leicht freisetzbar | 0,60 | 0,060 | |
3. | Einkernige Aromaten | |||
3.1 | Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) | 0,50 | 0,050 | |
4. | Organische Einzelstoffe | |||
4.1 | Anilin | 62-53-3 | 0,50 | 0,050 |
4.2 | Endosulfan | 115-29-7 | 0,10 | 0,010 |
4.3 | Hexachlorbenzol (HCB) | 118-74-1 | 0,02 | 0,0020 |
4.4 | Hexachlorcyclohexan | 58-89-9 | 0,004 | 0,00040 |
5. | Summenparameter | |||
5.1 | Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin | 0,10 | 0,010 | |
5.2 | AOX | 0,50 | 0,050 | |
5.3 | Chlordioxid und andere Oxidantien (angegeben als Chlor) | 1,0 | 0,10 | |
5.4 | Dioxine und Furane als Summe der einzelnen, nach Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2010/75/EU berechneten Dioxine und Furane | 2,0 | 0,20 | |
5.5 | Kohlenwasserstoffe | 100,0 | 10,0 | |
5.6 | Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 3 | 0,60 | 0,060 | |
5.7 | Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | 3,0 | 0,30 | |
5 8 | Phenolindex nach Destillation | 0,60 | 0,060 | |
5.9 | Thiocyanat (SCN-) | 26,0 | 2,60 | |
5.10 | Abfiltrierbare Stoffe 4 | 200,0 | 20,0 | |
Erläuterung: | ||||
1 | Sind mehrere Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung.
Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde. | |||
2 | Für Indirekteinleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte je Grundwassermessstelle/Bohrung, wenn die Abpumpdauer im Einzelfall eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt. | |||
3 | Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan - gerechnet als Chlor. | |||
4 | Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte Stoffe. |
Indirekteinleiterüberwachung durch Sachverständige | Anhang 2 zu § 3 Abs. 3 |
Indirekteinleiterüberwachung durch Sachverständige
1. Prüfung durch Sachverständige der sachverständigen Stelle nach § 6 oder durch eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten (Sachverständige)
Die Sachverständigen können nur prüfen, was aufgrund der erforderlichen vorhandenen Anlagen, insbesondere der Zugänglichkeit und der messtechnischen Ausstattung, tatsächlich möglich ist. Ist die Anlage in dieser Art wasserrechtlich befugt, zum Beispiel aufgrund einer Genehmigung oder einer baurechtlichen Zulassung, sind dann noch fehlende Prüfmöglichkeiten auch nicht als Mangel festzustellen, soweit die Anlage dem Zulassungsbescheid entspricht.
Neben der Erstellung des Prüfberichts haben die Sachverständigen im Betriebstagebuch der Abwasserbehandlungsanlage/Indirekteinleitung die Prüfung zu vermerken. Außerdem haben sie das Datum der nächsten erforderlichen Prüfung einzutragen.
Die Prüfung der Dichtheit der Abwasserleitungen ist nicht Gegenstand der Prüfung nach § 3 Abs. 1.
1.1 Prüfung vor der Inbetriebnahme
Allgemeine Prüfung:
Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften, nach denen anstelle der Genehmigung eine Anzeige erfolgen kann.
Die allgemeine Prüfung umfasst die Ordnungsprüfung und die technische Prüfung.
Ordnungsprüfung:
Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, dass die erforderliche Anzeige der Indirekteinleitung sowie ggf. erforderliche Zulassungen für die Abwasserbehandlungsanlage vorliegen.
Technische Prüfung:
Durch die technische Prüfung wird festgestellt, dass die erforderlichen Abwasserbehandlungsanlagen mit allen ihren Anlagenteilen den Zulassungen sowie den sonstigen Voraussetzungen, nach denen eine Anzeige erfolgen kann (zum Beispiel Anforderungen an die Bemessung, den Betrieb und die Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und Indirekteinleitung) entspricht.
Bei der erstmaligen Prüfung sowie bei für die Abwasserverhältnisse wesentlichen Änderungen im Betrieb wird dabei auch die sachgemäße Bemessung der erforderlichen Abwasserbehandlungsanlage geprüft.
1.2 Wiederkehrende Prüfungen
Zeitabstand der Prüfungen:
Der Zeitabstand der Prüfung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 3 der Indirekteinleiterverordnung, sofern die für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde keine abweichenden Fristen nach § 3 Abs. 6 der Indirekteinleiterverordnung festgelegt hat.
Es ist Folgendes zu beachten:
Die wiederkehrende Prüfung ist innerhalb der festgelegten Frist durchzuführen. Wird diese Prüffrist überschritten, hat dies keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins, das heißt, der Prüftermin verschiebt sich nicht um den überzogenen Zeitraum. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, deren Beseitigung durch eine erneute Sachverständigenprüfung zu überprüfen ist, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins.
Ordnungsprüfung:
Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, dass die erforderlichen Angaben in der Anzeige der Indirekteinleitung sowie gegebenenfalls erforderliche Zulassungen für die Abwasserbehandlungsanlage noch zutreffend sind.
Technische Prüfung:
Diese Prüfungen dienen der Feststellung der Funktionsfähigkeit der erforderlichen vorhandenen Anlagen und der Einhaltung der technischen Voraussetzungen, nach denen eine Anzeige erfolgen kann.
Besonders sind folgende Punkte zu prüfen:
1.3 Prüfauftrag, Prüftermine, Prüfbericht
Kann die sachverständige Stelle nach § 6 oder eine nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, hat sie den Auftrag abzulehnen oder zurückzugeben.
Die Sachverständigen fertigen über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an, sofern die Schriftform nicht nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt wird. Eine Ausfertigung erhält die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter. Die zweite und dritte Ausfertigung werden innerhalb von vier Wochen an die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde weitergeleitet. Die vierte Ausfertigung wird von der sachverständigen Stelle nach § 6 oder die nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierte und für den jeweiligen Bereich zugelassene Person für Umweltgutachten mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Soweit für den jeweiligen Prüfbereich die oberste Wasserbehörde nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 bis 4 eine bestimmte Form und den Inhalt des Prüfberichts vorgeschrieben hat, muss der Prüfbericht den dortigen Anforderungen entsprechen. Ansonsten soll der Prüfbericht mindestens die unter Nr. 2 dargestellten Angaben enthalten.
In den Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt werden konnte, ist der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Auf diesem muss deutlich erkennbar sein, dass es sich um eine Teilprüfung handelt. Dabei sind die noch fehlenden Prüfungen exakt aufzuführen. Von den Sachverständigen ist zu begründen, weshalb keine Gesamtprüfung durchgeführt werden konnte, und es sind Maßnahmen vorzuschlagen, die für den Abschluss der Gesamtprüfung erforderlich sind. Es ist anzugeben, bis wann die noch ausstehenden Prüfungen durchzuführen sind. Die Nachlieferung entsprechender Teilprüfungen muss unter Hinweis auf die unvollständige Gesamtprüfung erfolgen.
Die im Prüfbericht vermerkten Mängel sind nach ihrer Bedeutung in geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel zu unterscheiden. Dabei sind folgende Definitionen zu beachten:
Technische Mängel:
keine Mängel:
Die Anlage entspricht den Anforderungen des Wasserrechts zur Verminderung der Abwasserbelastung.
Geringfügige Mängel:
Geringfügige Mängel beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit oder Anlagensicherheit nicht erheblich, die maßgeblichen Anforderungen zur Verminderung der Abwasserbelastung werden eingehalten.
Erhebliche Mängel:
Erhebliche Mängel beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit oder Anlagensicherheit insoweit, dass die Einhaltung der maßgeblichen Anforderungen zur Verminderung der Abwasserbelastung nicht sichergestellt ist, jedoch eine akute Gefährdung der nachgeschalteten Abwasseranlagen oder eine Gewässergefährdung innerhalb der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Frist zur Beseitigung der Mängel nicht zu erwarten ist und eine Stilllegung bis zur Beseitigung der Mängel unverhältnismäßig wäre.
Gefährliche Mängel:
Gefährliche Mängel beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit oder Anlagensicherheit insoweit, dass eine akute Gefährdung der nachgeschalteten Abwasseranlagen oder eine Gewässergefährdung bis zu einer möglichen Nachprüfung zu besorgen ist.
Bei der Feststellung von gefährlichen Mängeln ist die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde unverzüglich zu informieren. Gefährliche Mängel bedeuten, dass der Betrieb der Anlage unzulässig ist.
Wird aufgrund von erheblichen oder gefährlichen Mängeln eine Nachprüfung erforderlich, vermerken die Sachverständigen dies auf dem Prüfbericht und schlagen der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde die Durchführung einer Nachprüfung und die dabei zu treffenden Anordnungen vor. Die zuständige Behörde ist an die Vorschläge der Sachverständigen nicht gebunden.
Ordnungsmängel:
Die Vollständigkeit der Anlagendokumentation hinsichtlich erforderlicher Informationen ist zu prüfen und im Einzelfall zu bewerten.
Keine Mängel:
Alle erforderlichen Informationen liegen vor.
Geringfügige Mängel:
Fehlende Informationen, die für die Anlagendokumentation erforderlich sind, nicht aber für die Durchführung der technischen Prüfung oder für die Prognose des sicheren Weiterbetriebs.
Erhebliche Mängel:
Fehlende Informationen, die für die Durchführung der technischen Prüfung oder für die Prognose des sicheren Betriebs erforderlich sind und deren Fehlen die Sicherheit der Anlage gefährden.
1.4 Ergänzender/konkretisierender Prüfumfang bei spezifischen Anhängen
1.4.1 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung
Die Sachverständigen haben bei der Überprüfung vor Inbetriebnahme das Abwasserkataster entsprechend Anhang 22 Teil B Abs. 5 der Abwasserverordnung auf sachgerechte Durchführung der Prüfung auf Verminderung der Schadstofffracht am Ort des Anfalls und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter zu überprüfen.
1.4.2 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 31 der Abwasserverordnung
Bei Indirekteinleitungen, die nach dem 31. Juli 2002 begonnen wurden, haben die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 zu überprüfen, ob die unter Anlage 31.1 genannten Voraussetzungen zum Entfallen der Genehmigungspflicht noch vorliegen.
1.4.3 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung
Die Sachverständigen haben bei der Überprüfung vor Inbetriebnahme das Abwasserkataster entsprechend Anhang 38 Teil B Nr. 8 Satz 2 der Abwasserverordnung auf sachgerechte Durchführung der Prüfung auf Verminderung der Schadstofffracht am Ort des Anfalls und die Umsetzung von Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht durch die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter zu überprüfen.
1.4.4 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 der Abwasserverordnung
Durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 ist eine Sichtkontrolle des Zustandes der Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern oder der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage sowie eine überschlägige Durchsicht des betrieblichen Abwasserkatasters, des Betriebstagebuches oder anderer Dokumentationen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserverordnung durchzuführen und zu prüfen, ob
Soweit bei der Prüfung Änderungen gegenüber der Anzeige festgestellt wurden, ist durch die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 auf der Grundlage der Dokumentation der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters und der örtlichen Verhältnisse auch zu prüfen, ob der Schwellenwert für den Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers 9 eingehalten wird und ggf. die Voraussetzungen für die vereinfachte Ermittlung des Abwasseranfalles (siehe Anlage 49.2) noch vorliegen.
1.4.5 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 50 der Abwasserverordnung
1.4.6 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 der Abwasserverordnung
Bei der Sachverständigenüberwachung sind folgende Arbeiten durchzuführen:
1.4.7 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 der Abwasserverordnung
1.4.7.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3.000 m2 je Jahr
Durch die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Dokumentation der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob
1.4.7.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis zu 30.000 m2 je Jahr
Durch die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Dokumentation der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob
1.4.8 Prüfumfang für Indirekteinleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 55 der Abwasserverordnung
"Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung, Teppichen und Matten"
Die Sachverständigen einer sachverständigen Stelle nach § 6 haben bei den Überprüfungen vor Inbetriebnahme und bei den wiederkehrenden Prüfungen insbesondere zu überprüfen, ob die unter Nr. 1 der Anlage 55.1 genannten Voraussetzungen vorliegen und nur Putztücher, Teppiche und Matten gewaschen werden, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche.
2. Mindestinhalt eines Prüfberichts
Soweit für den jeweiligen Prüfbereich eine bestimmte Form der Prüfberichte einschließlich Bemessungsbogen durch die oberste Wasserbehörde nach Maßgabe des § 3 Abs.3 Satz 2 bis 4 vorgeschrieben ist, ist diese zu verwenden. Ansonsten muss der Prüfbericht mindestens folgende Angaben enthalten:
10) https://www.dibt.de/de/bauprodukte/informationsportal-bauprodukte- undbauarten/produktgruppen/bauproduktedetail/bauprodukt/amalgamabscheider
11) Die Mängelziffern liegen derzeit für die Bereiche "Mineralölhaltiges Abwasser" und "Zahnbehandlung" vor
ENDE |