Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

Indirekteinleiter VwV - Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung
- Hessen -

Vom 4. Juni 2012
(StAnz. Nr. 25 vom 18.06.2012 S. 641; 15.11.2017 S. 1307 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2001, 2006

Die nachstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung - Indirekteinleiter VwV - führe ich hiermit ein.

Es werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach den § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 38 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Verbindung mit der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen.

1. Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach den § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 38 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in Verbindung mit der Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für indirekte Einleitungen in private Abwasseranlagen nach § 59 Abs. 1 WHG.

2. Genehmigungspflicht

2.1 Ermittlung der genehmigungspflichtigen indirekten Einleitungen

2.1.1 Allgemeines zur Feststellung der Genehmigungspflicht

Die Anforderungen an die Genehmigung ergeben sich aus § 58 Abs. 2 WHG. Für die Indirekteinleitungen gelten die Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil E), die Anforderungen vor der Vermischung der Schadstoffe (Teil D) sowie die allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht (Teil B). Als Ort vor der Vermischung gilt nach § 5 der Abwasserverordnung auch die Einleitungsstelle in eine öffentliche Abwasseranlage. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in der jeweils geltenden Fassung.

Die Genehmigungspflicht besteht auch, wenn nur ein Teil oder mehrere Teile eines Betriebes Herkunftsbereichen zuzuordnen sind, für die in den Anhängen der AbwV Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind.

Anforderungen an das Abwasser in den Anhängen der AbwV für die Einleitstelle (Teil C) sind im Hinblick auf die Feststellung der Genehmigungspflicht für indirekte Abwassereinleitungen unerheblich, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.

Für indirekte Einleitungen ist anstelle einer Genehmigung eine Anzeige erforderlich (§ 2 IndV), wenn die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift (siehe Anlagen 1 bis 11) eingehalten werden und Einleitungen stattfinden.

Wenn die Einleitung durch eine Geringfügigkeitsregelung in Teil A des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist, besteht keine Genehmigungspflicht. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil A Nr. 2, Anhang 31 Teil A Abs. 2, Anhang 53 Teil A Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil A Abs. 3.

Wenn im Einzelfall keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist unter den in Nr. 2.4.11 genannten Voraussetzungen anstelle einer Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des WHG nur eine Anzeige erforderlich (§ 2 Abs. 2 Nr. 11 der IndV).

Einleitungen von Grundwasser in öffentliche Abwasseranlagen, das Stoffe enthält, die durch die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der AbwV begrenzt sind, sind genehmigungspflichtig nach § 38 Abs. 1 HWG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 WHG. Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der IndV ist an Stelle der Genehmigung eine Anzeige erforderlich. Die Regelung betrifft insbesondere die Ableitung des bei der hydraulischen Sanierung geförderten Grundwassers in öffentliche Abwasseranlagen.

Die Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

2.1.2 Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (direkte Einleitung)

Soweit in einem Anhang zur AbwV Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält. Sind in einem Betrieb nur Bereiche vorhanden, für die der jeweils maßgebliche Anhang nur Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle (Teil C) enthält, ist für die indirekte Einleitung keine Genehmigung erforderlich.

Begrenzungen der Genehmigungspflicht auf bestimmte Teilbereiche eines Abwasserherkunftsbereiches ergeben sich aus folgenden Anhängen der AbwV:

Die vorgenannte Regelung des Anhanges 17 Teil D führt in Verbindung mit den Anforderungen des dortigen Teils F zu einer Begrenzungsregelung für vorhandene Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung". Vorhandene Einleitungen (im Sinne von Anhang 17 Teil F) dieser Bereiche fallen nicht unter die Genehmigungspflicht, wenn der Abwasseranfall insgesamt nicht mehr als 4 m3 pro Tag beträgt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt.

2.1.3 Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche

Es ist zulässig Abwasser aus Herkunftsbereichen für die eine Genehmigungspflicht indirekter Einleitungen besteht, gemeinsam mit Abwasser, dessen Einleitung keiner Genehmigung bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die indirekte Einleitung des gemeinsam behandelten Abwassers genehmigungspflichtig. Allerdings kann die Genehmigung nur Regelungen treffen, die sich auf die genehmigungspflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten Stoffe beziehen.

Bei der gemeinsamen Behandlung muss für jeden durch Anforderungen vor der Vermischung des Abwassers begrenzten Parameter mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei der getrennten Behandlung. Bei der Ermittlung des Umfanges der Verminderung dürfen nur Verfahren berücksichtigt werden, bei denen die Belastung nicht entgegen dem Stand der Technik (St. d. T.) in andere Umweltmedien wie Luft und Boden verlagert wird. Ein Verfahren ist für die gemeinsame Behandlung insbesondere geeignet, wenn das Verfahrensprinzip auch für die getrennte Behandlung jedes einzelnen Teilstroms geeignet wäre.

Sind in einem Anhang zur AbwV für einen Abwasserteilstrom Anforderungen für den Ort des Anfalls (Teil E) festgelegt, ist eine Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen erst nach einer den "Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls" entsprechenden Verminderung der Abwasserbelastung zulässig.

Zu beachten ist, dass die zur Bezeichnung des Herkunftsbereiches verwendeten Begriffe in den Anhängen zur AbwV teilweise nicht mit den durch die Betriebe verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen.

2.2 Beginn der Genehmigungspflicht

Die Genehmigungspflicht beginnt mit dem Inkrafttreten der maßgeblichen Anforderung nach der AbwV . Genehmigungsanträge für bestehende Einleitungen sind unverzüglich nach Beginn der Genehmigungspflicht zu stellen.

2.3 Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Abwasserbeseitigungspflichtigen und der Wasserbehörden

  1. Indirekte Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser bedürfen nach dem kommunalen Satzungsrecht in der Regel einer Zulassung durch die zuständige kommunale Dienststelle (Stadtentwässerungsamt, Tiefbauamt). Diese Zulassungspflicht besteht zusätzlich neben der wasserwirtschaftlichen Genehmigungspflicht.
  2. Die Umsetzung der in den Anhängen zur AbwV enthaltenen Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls erfolgt durch die Wasserbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG unmittelbar gegenüber dem Einleiter. Eine Verlagerung, auch von Teilpflichten, auf die Unternehmerinnen oder Unternehmer der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlage ist nicht zulässig. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Überwachung (siehe Nr. 6.1.8.) bleibt unberührt.
  3. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 37 HWG) können in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage des kommunalen Satzungsrechtes zusätzliche Anforderungen auch für Stoffe im Abwasser festsetzen, für die in der AbwV Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls enthalten sind, sofern damit eigene Schutzziele, wie zum Beispiel der Schutz der Abwasseranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden.
  4. Auf § 4 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2012 (GVBl. S. 155), in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen. Danach ersetzt die Sachverständigenüberwachung die durch die Unternehmerin oder den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 der IndV, wenn die Prüfberichte der sachverständigen Stelle der Unternehmerin oder dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden.

Hinweis: Abwasseruntersuchungen im Rahmen der regelmäßigen kommunalen Überwachung der Einleitung sind nur erforderlich, wenn damit eigene Schutzziele, wie zum Beispiel der Schutz der kommunalen Kläranlage und der dort Beschäftigten verfolgt werden.

2.4 Anzeige anstelle einer Genehmigung
(zu § 2 der IndV)

Die Betreiberinnen oder Betreiber indirekter Einleitungen prüfen in eigener Verantwortung die Voraussetzungen, ob anstelle einer Genehmigung eine Anzeige erforderlich ist und bestätigen mit der Anzeige der Einleitung, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Überwachung überprüft eine sachverständige Stelle, ob die Angaben in der Anzeige mit der Abwasseranlage und der Einleitung übereinstimmen.

2.4.1 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse"
(Anhang 17 der AbwV)

Bei vorhandenen Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung" ist unter Berücksichtigung von Anhang 17 der AbwV, Teil D Abs. 2 in Verbindung mit Teil F Abs. 3, zu prüfen, ob für die Einleitung Anforderungen nach Anhang 17 der AbwV zu stellen sind.

Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der AbwV fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. Abwasser

    allenfalls bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen anfällt (siehe hierzu Anhang 17 der AbwV Teil B Abs. 1 in Verbindung mit Teil F Nr. 1)
    und

  2. eine Wiederverwendung des Abwassers
  3. die Abwasserbehandlungsanlage
  4. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und
  5. die Betreiberin oder der Betreiber der Anlagen sich verpflichtet, unverzüglich einen Genehmigungsantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Als vorhandene Einleitung gelten Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.

Für die Anzeige ist der als Anlage 1 zu Nr. 2.4.1 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.2 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Chemische Industrie"
(Anhang 22 der AbwV)

Einleitungen von Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der AbwV fällt, eingeleitet wird, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Anlagen

  1. der Wasserbehörde anzeigt, dass
  2. die Betreiberin oder der Betreiber sich verpflichtet, die unter a) genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen und unverzüglich einen Genehmigungsantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2 zu Nr. 2.4.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 1 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 22 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung  in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.

2.4.3 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" (Anhang 31 der AbwV) Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. die Verminderung der Belastung des Kreislaufwassers durch halogenorganische Verbindungen
  2. bei Einleitungen, die nach dem 31. Juli 2002 begonnen wurden, erstmals innerhalb eines Jahres nach Beginn der Einleitung und anschließend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wird, ob die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen zur Wasseraufbereitung ist die erstmalige Prüfung innerhalb eines Jahres nach der Änderung der Aufbereitungsanlage durchzuführen und
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird.

Für die Anzeige ist der als Anlage 3 zu Nr. 2.4.3 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.4 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der AbwV)

Einleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der AbwV fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage

  1. der Wasserbehörde anzeigt, dass
  2. die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage sich verpflichtet, die unter a) genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen und unverzüglich einen Genehmigungsantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 4 zu Nr. 2.4.4 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/20012 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 38 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.

2.4.5 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der AbwV) Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag, das bei der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und Flachglas anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn,

  1. in einem Betriebstagebuch die Hilfs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie zum Beispiel Kühlschmierstoffe, aufgeführt sind und bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage Nachweise vorliegen, dass diese Stoffe nach Angaben des Herstellers keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten und
  2. die Abwasserbehandlungsanlage
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  4. die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage sich verpflichtet, unverzüglich einen Genehmigungsantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 5 zu Nr. 2.4.5 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.6 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser" (Anhang 49 der AbwV) Die Voraussetzungen für die Anzeige anstelle einer Genehmigung sind in der Anlage A zu Nr. 2.4.6 geregelt.

Für die Anzeige ist der als Anlage 6 zu Nr. 2.4.6 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.7 Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Jahnbehandlung"
(Anhang 50 der AbwV)

Für indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Zahnbehandlung" ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend, wenn

Das frühere baurechtliche Prüfzeichen wurde durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abgelöst.

Der Umfang der Prüfungen durch eine sachverständige Stelle ergibt sich aus der Anlage B zu Nr. 2.4.7.

Für die Anzeige ist der als Anlage 7 zu Nr. 2.4.7 beigefügte Vordruck zu verwenden.

Die Verantwortung für die Wahl des für die jeweilige Behandlungseinheit geeigneten Amalgamabscheiders liegt bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage.

2.4.8 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Chemischreinigung" (Anhang 52 der AbwV)

Die Voraussetzungen für die Anzeige anstelle einer Genehmigung sind in der Anlage C zu Nr. 2.4.8 geregelt. Für die Anzeige ist der als Anlage 8 zu Nr. 2.4.8 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.9 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Fotografische Prozesse" (Anhang 53 der AbwV)

Die Voraussetzungen für die Anzeige anstelle einer Genehmigung sind in der Anlage D zu Nr. 2.4.9 geregelt. Für die Anzeige ist der als Anlage 9 zu Nr. 2.4.9 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.10 Anzeige anstelle einer Genehmigung für den Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der AbwV)

2.4.10.1 "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes"

Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 1 genannten Bereiche "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes" anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. bei der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien keine chlororganischen oder chlorabspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor in das Abwasser gelangen können,
  2. in einem Betriebstagebuch die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben des Herstellers keine der in Anhang 55 AbwV, Teil B, Abs. 1 genannten Stoffe enthalten und
  3. zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist, und
  4. zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt werden und
  5. vor Inbetriebnahme und danach im Abstand von nicht mehr als fünf Jahren durch sachverständige Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wird, ob die unter a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen und
  6. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  7. die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage sich verpflichtet, unverzüglich einen Genehmigungsantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

2.4.10.2 "Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung 3, Teppichen und Matten"

Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 5 genannten Bereiche anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. die in Nr. 2.4.10.1 Buchstaben b) bis d), f) und g) genannten Anforderungen eingehalten werden und
  2. die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird und
  3. die Abwasseranlage vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwacht wird.

Für die Anzeige ist der als Anlage 10 zu Nr. 2.4. 10 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.11 Anzeige anstelle einer Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 IndV

Für indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist eine Anzeige anstelle einer Genehmigung ausreichend wenn

  1. eine eigenverantwortliche Prüfung durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage ergeben hat, dass
  2. die Ergebnisse der Prüfung nach a) dokumentiert sind und im Betrieb zur Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder durch eine von der Wasserbehörde beauftragte Stelle vorgehalten werden und
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  4. die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage sich verpflichtet, unverzüglich einen Genehmigungsantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Bei der Prüfung nach a) bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 der IndV genannten Werte nicht übersteigt.

Für die Anzeige ist der als Anlage 11 zu Nr. 2.4.11 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

3. Anforderungen an die Anzeige
(zu § 2 Abs. 3 der IndV)

Für die Anzeige sind die für den jeweiligen Herkunftsbereich eingeführten Vordrucke zu verwenden. Die Anzeige kann auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden, wenn in den mit der Datenverarbeitung erstellten Unterlagen die in dem jeweils maßgeblichen Vordruck enthaltenen Angaben vollständig und in der gleichen Reihenfolge wie im Vordruck enthalten sind.

Da die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasseranlage bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage liegt, ist bei der Durchführung der Gewässeraufsicht wie folgt zu verfahren:

  1. Durch die Wasserbehörde wird die Anzeige der Einleitung in der Regel zunächst auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.
    Die Anzeigeunterlagen sind als vollständig anzusehen, wenn
  2. Eine materielle Prüfung der Angaben in der Anzeige durch die Behörde ist nicht erforderlich. Dies schließt stichprobenweise durchzuführende weitergehende Überprüfungen nicht aus.
  3. Soweit die Anzeige vollständig und plausibel ist, ist der Eingang zu bestätigen und der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage mitzuteilen, dass für die Einleitung nur dann eine Anzeige anstelle einer Genehmigung erforderlich bleibt, wenn die Vorbehandlungsanlage und die Einleitung entsprechend den Angaben in der Anzeige bestimmungsgemäß betrieben, gewartet und überwacht wird.

    Soweit die Abwasserbehandlungsanlage zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fertig gestellt ist, sind die Betreiberin oder der Betreiber darauf hinzuweisen, dass der Inbetriebnahmetermin der Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen ist, wenn dies nicht bereits mit der Anzeige erfolgt ist.

  4. Bei noch nicht fertig gestellten Abwasserbehandlungsanlagen wird geprüft, ob der vorgesehene Inbetriebnahmetermin innerhalb der von der Wasserbehörde für die Nachrüstung der Anlage/Einleitung gegebenenfalls gesetzten Frist liegt.
  5. Soweit durch den maßgeblichen Anhang zur AbwV eine Prüfung der Anlage vor der Inbetriebnahme gefordert wird, sind die Betreiberin oder der Betreiber mit der Eingangsbestätigung der Anzeige ebenfalls darauf hinzuweisen, soweit der Wasserbehörde noch kein Prüfbericht vorliegt.
  6. Nach Ablauf evtl. Übergangsfristen zur Nachrüstung bestehender Einleitungen ist durch die Wasserbehörde zu prüfen, ob für die angezeigten Einleitungen Meldungen über die Fertigstellung oder Inbetriebnahme einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Nachweises über die Sachverständigenprüfung der Anlage vor deren Inbetriebnahme vorliegen. Sollte dies im Einzelfall nicht der Fall sein, sind die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage unter Terminsetzung aufzufordern, dies nachzuholen.
  7. Einleitungen, die anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedürfen und der regelmäßigen Überwachung durch sachverständige Stellen unterliegen, sind in eine Datei aufzunehmen, die eine Kontrolle der fristgemäßen Sachverständigenüberwachung ermöglicht.
  8. Im Rahmen der Gewässeraufsicht ist sicherzustellen, dass bei der Sachverständigenprüfung festgestellte Mängel durch den Betreiber behoben werden.
  9. Anordnungen der Wasserbehörde, zum Beispiel zur termingerechten Durchführung von Prüfungen, zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen Mängeln ist zu prüfen, ob eine Nachprüfung anzuordnen ist.
  10. Die Betreiberin oder der Betreiber der Ortskanalisation ist über die Einleitung zu unterrichten (siehe auch Nr. 9).

4. Erteilung der Genehmigung der indirekten Einleitung

4.1. Allgemeines

Bei neuen indirekten Einleitungen von Abwasser darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die im jeweils maßgeblichen Anhang zur AbwV in den Teilen B (Allgemeine Anforderungen), D (Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung) und E (Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls) festgelegten Anforderungen bereits bei Beginn der Einleitung eingehalten werden.

Eine Genehmigung für indirekte Einleitungen darf im Übrigen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 WHG, für Grundwasser auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 HWG erfüllt sind.

Unabhängig von den Vorgaben der AbwV sind damit die Anforderungen an die Direkteinleitung sowie Errichtung und Betrieb von erforderlichen Abwasseranlagen und Einrichtungen, sicherzustellen. Qualitätsanforderungen an die Gewässer sind einzuhalten. Es können daher Anforderungen gestellt werden, die über den Stand der Technik hinausgehen.

Bei bestehenden Einleitungen kann eine Genehmigung mit Sanierungsauflagen (Sanierungsbescheid) erteilt werden (§ 58 Abs. 3 WHG, auch in Verbindung mit § 38 Abs. 1 HWG).

4.2 Sanierungsanforderungen für am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung des Abwassers begrenzte Stoffe

Durch eine Änderung der Abwasserverordnung können für einen Abwasserherkunftsbereich erstmals Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt oder solche Anforderungen fortgeschrieben werden. In diesen Fällen wird es sich bei den zu erteilenden Einleitungsgenehmigungen um Sanierungsbescheide handeln. Hierbei sind die unterschiedlichen Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges zur AbwV zu unterscheiden:

  1. Anpassung der Überwachungswerte für die Konzentration und, soweit nach dem jeweils maßgeblichen Anhang der AbwV festzusetzen, für die Fracht.
    Die Umsetzung dieser Maßnahmen im Bescheid ist in der Regel durch Nennung der maßgeblichen Anforderungen der AbwV und durch die Vorgabe einer Sanierungsfrist gegebenenfalls unter Vorlage eines Sanierungskonzeptes möglich.
  2. Umsetzung von allgemeinen Anforderungen zur Vermeidung und Verminderung der Schadstofffracht:
    Diese Anforderungen können auch Änderungen im Bereich der Abwasseranfallstellen erfordern. In der Regel ist den Betreiberinnen oder den Betreibern daher im Sanierungsbescheid die Vorlage eines Sanierungskonzeptes, einschließlich Terminplan, aufzuerlegen, falls ein Sanierungskonzept nicht bereits im Genehmigungsantrag mit enthalten ist.
  3. Einleitungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe:
    Sehen der maßgebliche Anhang der AbwV für bestimmte Stoffe Einleitungs- und Verwendungsverbote vor, sollen der Betreiberin oder dem Betreibern erforderlichenfalls im Sanierungsbescheid angemessene Übergangsfristen zur Umstellung gesetzt werden.

5 Sanierung bestehender Einleitungen

Erforderliche Anpassungsmaßnahmen sind spätestens innerhalb von fünf Jahren vorzunehmen, die Wasserbehörde kann auch kürzere Fristen festlegen. Die fristgemäße Durchführung der Anpassungsmaßnahmen liegt in der Eigenverantwortung der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage. Eine gesonderte Aufforderung seitens der Wasserbehörde ist nicht erforderlich. Die Wasserbehörden sollen die Betreiberin oder den Betreiber jedoch in geeigneter Weise auf die Rechtslage hinweisen (siehe Nr. 8). Auf § 100 Abs. 2 des WHG wird hingewiesen.

Bei Änderungen eines Anhanges der AbwV ist jeweils zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche materiellen Änderungen der Anforderungen erfolgt sind. Bei Änderungen der Anforderungen kann auf Antrag auch einer Änderung der Fristen zur Umsetzung bereits bisher geltender Anforderungen zugestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen die getrennte Umsetzung der bisherigen rechtmäßig noch nicht umgesetzten und der neu hinzugekommenen Anforderungen zu einem unverhältnismäßig großem Aufwand führen würde.

6 Indirekteinleiterüberwachung

6.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Die Überwachung der genehmigten indirekten Einleitungen erfolgt auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bescheides. Die Regierungspräsidien bedienen sich gegebenenfalls anerkannter Untersuchungsstellen nach § 10 der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO). Diese Untersuchungsstellen können auch für die Probenahme und die Vorortuntersuchungen eingesetzt werden. Entsprechendes gilt auch für die Überwachung von Einleitungen aus den Herkunftsbereichen "Mineralölhaltiges Abwasser" und "Chemischreinigung" durch die unteren Wasserbehörden, soweit diese Einleitungen nicht anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedürfen.
  2. In geeigneten Fällen kann durch technische Untersuchungen, insbesondere durch Kontrolle des technischen Zustandes und der Wartung der Abwasseranlagen (technische Überwachung) ohne eine Laboruntersuchung des Abwassers eine abschließende Prüfung erfolgen. Dies gilt grundsätzlich bei Einleitungen, die anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedürfen Die Überprüfung der Einleitungen wird gemäß § 2 Abs. 4 der IndV durch eine sachverständige Stelle durchgeführt.
  3. Wer eine Abwasseranlage betreibt hat diese nach § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG nach den a.a.R.d.T. zu betreiben und nach § 61 Abs. 2 WHG selbst zu überwachen. Die Prüfung der Dichtheit der Abwasserleitungen zur Abwasserbehandlungsanlage ist nicht Gegenstand der Prüfung nach § 2 Abs. 4 der IndV.

    Nach Anhang 1 der EKVO sind Abwasserleitungen für unbehandeltes Abwasser zu Abwasserbehandlungsanlagen alle zehn Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wenn an das Abwasser Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor der Vermischung gestellt werden. Werden die Anforderungen bereits im unbehandelten Abwasser eingehalten, alle 15 Jahre. Die Abwasserleitungen für das behandelte Abwasser sind alle 15 Jahre, in der Regel mit einer optischen Inspektion, zu überprüfen. Seit Inkrafttreten der EKVO vom 23. Juli 2010 gelten diese Anforderungen auch bei einem gewerblichen Abwasseranfall von weniger als einem Kubikmeter pro Tag. Auf die Hinweise des HMUELV (siehe www.hmuelv.hessen. de) zu Anhang 1 der EKVO wird hingewiesen.

  4. Für die Abwasserleitungen der Abwasserbehandlungsanlagen, deren Einleitung anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedarf, weist die sachverständige Stelle in dem Prüfbericht darauf hin, ob die erforderliche Zustandserfassung der Abwasserleitungen vorliegt. Beim Fehlen der erforderlichen Zustandserfassung wird die Wasserbehörde im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG tätig und fordert den Nachweis der ordnungsgemäßen Zustandserfassung, bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Abwasseranlage an.
  5. Der Nachweis, dass bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden oder nicht in das Abwasser gelangen können, kann dadurch geführt werden, dass alle Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellernachweise darüber vorliegen, dass die Einsatzprodukte den jeweiligen Stoff nicht enthalten. Soweit diese Möglichkeit durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage genutzt wird, kann im Rahmen der Gewässeraufsicht die Einhaltung der Einsatz- oder Verwendungsverbote durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Herstellerangaben zu den im Betriebstagebuch aufgeführten Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen geprüft werden. Abwasseruntersuchungen sind in diesem Fall hinsichtlich dieser Stoffe nur dann erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Betriebstagebuch bestehen.
  6. Auch bei Einleitungen die anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedürfen und durch sachverständige Stellen überwacht werden, ist eine stichprobenweise Überprüfung durch die Wasserbehörde zulässig. Kosten der Gewässeraufsicht können nach § 70 Abs. 1 HWG erhoben werden, wenn es sich dabei um notwendige Maßnahmen handelt.
  7. Bei Einleitungen, die nach Durchführung vorgesehener Anpassungsmaßnahmen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige für die indirekte Einleitung bedürfen, soll während der Übergangszeit zur Anpassung der Einleitung i.d.R. auf eine kommunale beziehungsweise staatliche Abwasseruntersuchung verzichtet werden.
  8. Die staatliche Einleiterüberwachung ist dort entbehrlich, wo bereits die kommunale Abwasserkontrolle im Rahmen der Eigenkontrollverordnung alle nach der Indirekteinleitergenehmigung erforderlichen Untersuchungen umfasst. Die Wasserbehörde kann in diesen Fällen bei entsprechender Abstimmung mit der Kommune die Ergebnisse dieser kommunalen Untersuchungen als Ergebnisse der staatlichen Einleiterüberwachung heranziehen.

Die Wasserbehörde hat im Rahmen der Genehmigungserteilung mit der kommunalen Einleiterüberwachung abzuklären, ob

Im Rahmen dieser Abklärung kann sich allerdings im Einzelfall auch ergeben, dass es zweckmäßig erscheint, statt der bisherigen kommunalen Überwachung künftig nur noch eine staatliche Einleiterüberwachung durchzuführen und deren Ergebnisse auch als Ergebnisse der kommunalen Überwachung zu verwenden. Ebenso ist es möglich, mit der Betreiberin oder dem Betreiber der kommunalen Überwachung eine arbeitsteilige Vorgehensweise zu vereinbaren. Soweit ein Einvernehmen zwischen Wasserbehörde und kommunaler Überwachung nicht zu erzielen ist, tritt die staatliche Einleiterüberwachung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage neben die kommunale Kontrolle.

  1. Soweit eine staatliche Einleiterüberwachung aufgrund von Unstimmigkeiten bei Erkenntnissen nach 6.1.8 durch eigene Tätigkeiten der Wasserbehörde erfolgt, sind die Kosten nach § 70 HWG bei den Indirekteinleitern zu erheben.
  2. In einzelnen Abwasserherkunftsbereichen ist es erforderlich, den Nachweis der Einhaltung der im Teil B des jeweiligen Anhanges enthaltenen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht durch ein Abwasserkataster zu führen. Dies betrifft derzeit die Anhänge 22 "Chemische Industrie" und 38 "Textilherstellung, Textilveredlung". Werden zum Nachweis von Maßnahmen zur Verminderung des Abwasseranfalls und der Schadstofffracht nach anderen Rechtsvorschriften oder im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Kataster erstellt und enthalten die entsprechenden Kataster die in Teil B des jeweils maßgeblichen Anhanges zur AbwV genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Abwasserkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen.

6.2 Überwachung durch sachverständige Stellen

6.2.1 Prüfbereiche und Prüfumfang

Prüfbereiche sind die Abwasserherkunftsbereiche, in denen nach § 58 WHG und der hessischen Indirekteinleiterverordnung anstelle einer Genehmigung nur eine Anzeige erforderlich ist (siehe Nr. 2.4.1 bis 2.4.11).

Hinsichtlich des Prüfumfangs wird auf die dort genannten Regelungen hingewiesen.

6.2.2 Zulassung der sachverständigen Stellen

Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Indirekteinleiterverordnung geregelt. Die Anerkennung von sachverständigen Stellen obliegt dem Hessischen Landesamt für Umwelt- und Geologie (§ 67 Abs. 3 HWG). Hinweise und Erläuterungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren sowie Hilfen zur Erstellung der Antragsunterlagen enthält das Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung". Das vorgenannte Merkblatt ist im Internet-Angebot des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (www.hlug.de) eingestellt.

6.2.3 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde

  1. Nach § 2 Abs. 4 der Indirekteinleiterverordnung hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage der sachverständigen Stellen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.
  2. Nach § 2 Abs. 7 der Indirekteinleiterverordnung besteht die Möglichkeit, im Einzelfall durch die Wasserbehörde Einleitungen von der Überwachungspflicht durch Sachverständige zu befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. Einem entsprechenden Befreiungsantrag kann gefolgt werden, wenn die zu überwachende Abwasseranlage oder -einleitung von einer im Verzeichnis nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung)4 des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem eingetragenen Organisation betrieben wird und der Antragsteller erklärt, dass
    1. die Anlage oder Einleitung einer Überwachung unterzogen wird, die der Überwachung durch eine staatlich anerkannte Überwachungsstelle insbesondere hinsichtlich der folgenden materiellen Anforderungen gleichwertig ist:
      • Häufigkeit der Überwachung,
      • Qualifikation der überwachenden Personen,
      • Umfang der Prüfungen, Bewertung und Dokumentation der Prüfergebnisse,
      • Mängelbeseitigung und
    2. durch die im Rahmen des EMAS erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchst. a) eingehalten werden.
      In diesem Falle genügt die Vorlage eines Jahresberichts durch die Betreiberin oder den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
  3. Prüfaufträge sind an die sachverständige Stelle zu richten, nicht an einzelne Prüferinnen oder Prüfer.
  4. Die Sachverständigen fertigen über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an. Eine Ausfertigung erhält die Betreibern oder der Betreiber. Die zweite und dritte Ausfertigung werden durch die sachverständige Stelle innerhalb von 4 Wochen an die Wasserbehörde weitergeleitet. Die vierte Ausfertigung wird von der sachverständigen Stelle mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Im Prüfbericht ist unter anderem anzugeben, wie die Prüfung durchgeführt worden ist und welche Mängel festgestellt worden sind. Die Mängel sind nach ihrer Bedeutung wie folgt zu unterscheiden:
    1. geringfügige Mängel,
    2. erhebliche Mängel,
    3. gefährliche Mängel.

    Das unter Nr. 6.2.2 genannte Merkblatt enthält hierzu nähere Hinweise.

  5. In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei ist im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.
  6. Neben der Erstellung des Prüfberichtes haben die Prüferinnen oder Prüfer im Betriebstagebuch der Abwasserbehandlungsanlage/Einleitung die Prüfung zu vermerken. Außerdem haben sie das Datum der nächsten erforderlichen Prüfung einzutragen.
  7. Die wiederkehrende Prüfung ist innerhalb der in der Regelung zur Anzeige vorgeschriebenen oder von der Behörde im Einzelfall festgelegten Frist durchzuführen. Wird diese Prüffrist überschritten, hat dies keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins, das heißt der Prüftermin verschiebt sich nicht um die überzogene Zeit. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, deren Beseitigung durch eine erneute Sachverständigenprüfung zu überprüfen ist, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins. Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage hiervon abweichende Regelungen treffen, wenn zum Beispiel bei der Prüfung nach Mängelbeseitigung die gesamte Anlage erneut überprüft worden ist.

7. Anforderungen an die Behandlungsanlage

Durch die AbwV werden keine Vorgaben zur Auswahl von Art, Fabrikat und Typ der Abwasserbehandlungsanlage gemacht. Die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasserbehandlungsanlage liegt bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage. Die Betreiberin oder der Betreiber kann dabei aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Abwasserbelastung, die für den Betrieb geeignete Anlage auswählen, durch die die Anforderungen des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV erfüllt werden. Die als Anlagen zum Bundesanzeiger veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen (Hintergrundpapiere) zu den branchenspezifischen Anhängen der AbwV enthalten Hinweise auf geeignete Behandlungsverfahren.

8. Erfassung und Information der Indirekteinleiter

Die Betreiberinnen oder Betreiber der Behörde bekannter Indirekteinleitungen, die eine genehmigungspflichtige Einleitung bisher weder angezeigt noch einen Genehmigungsantrag gestellt haben, sind durch die Wasserbehörde unter Terminsetzung aufzufordern, einen Genehmigungsantrag zu stellen oder - soweit möglich - von der Möglichkeit einer Anzeige anstelle einer Genehmigung Gebrauch zu machen. Dabei obliegt es der Wasserbehörde, im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit und Ermessensausübung zu entscheiden, wie und wann sie tätig wird. Auf § 100  Abs. 2 des WHG wird hingewiesen. Entsprechendes gilt auch bei Änderungen der Anforderungen der AbwV .

Durch die Wasserbehörde soll ermittelt werden, welche ihr bisher nicht bekannten Indirekteinleitungen vermutlich unter die Genehmigungspflicht fallen.

Zur Ermittlung dieser Indirekteinleitungen sollen insbesondere folgende Möglichkeiten genutzt werden:

welche (vermutlich) genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen dort aufgrund der Daten nach § 4 EKVO bekannt sind,

9. Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen

Einleitungsgenehmigungen und Anzeigen aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Ortskanalisation sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen in Kopie zuzuleiten, soweit dies für gemeinsame Durchführung der Überwachung erforderlich ist (siehe hierzu Nr. 2.3.2. und 4. sowie Nr. 6.1.8.).

Außerdem ist den Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Liste der Einleitungen im Einzugsgebiet der jeweiligen kommunalen Kläranlage, die anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedürfen, sowie Abdrucke der Prüfberichte zur Überwachung durch sachverständige Stellen zuzuleiten. Soweit dies auch für die Einhaltung der kommunalen Schutzziele von Bedeutung ist, soll den Abwasserbeseitigungspflichtigen mit der Versendung der Prüfberichte auch mitgeteilt werden, welche Maßnahmen zur Beseitigung der in den Prüfberichten evtl. genannten Mängel bereits getroffen oder veranlasst wurden.

10. Eintragung in das Wasserbuch

Da nach § 87 WHG Wasserbücher nur für die Benutzungen von Gewässern geführt werden, ist eine Eintragung in das Wasserbuch nicht erforderlich.

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus der Herstellung keramischer Erzeugnisse (Anhang 17 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 1 zu Nr. 2.4.1

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma:

.....................................................................................................
....................................................................................................
.....................................................................................................

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:.....Telefon: . ................

2. Art des Betriebes

2.1 Art der Produktion:

....................................................................................................
.....................................................................................................

3. Beginn der Einleitung

Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig

3.1.1 [ ] 1 vor dem 1. Juni 2000 begonnen wurde,

3.1.2 [ ] 1 am 1. Juni 2000 oder später begonnen wurde.

4. Herkunft und Menge des Abwassers:

4.1 Der Abwasseranfall

4.1.1 [ ] 1 beträgt weniger als 4 m3 pro Tag

4.1.2. [ ] liegt zwischen 4 m3 pro Tag und weniger als 8 m3 pro Tag

4.2 Abwasser aus dem Glasierbereich

4.2.1 [ ] 1 fällt an

4.2.2 [ ] 1 fällt nicht an.

5. Behandlung des Abwassers

Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat: ....................................... 2

Typ: ............................................. 2

Zulassungsnummer des DIBt : ... 2

6. Verminderung der Schadstofffracht

Ich erkläre, dass - soweit der entsprechende Bereich in meinem Betrieb vorhanden ist - folgende Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht eingehalten werden:

6.1 Abwasser fällt aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und - sofern es sich um eine neue Einleitung handelt (das heißt 3.1.2 zutrifft) - auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen nicht oder nur bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen an.

6.2 Das Abwasser wird in folgendem Umfang wieder verwendet:

Bestehende Einleitung
(Nr. 3.1.1 trifft zu)
Neue Einleitung
(Nr. 3.1.2 trifft zu)
Spaltplatten- und Fliesenherstellungmindestens 50 Prozent100 Prozent
Piezo-Keramikmindestens 30 Prozentmindestens 50 Prozent
Geschirrerzeugnisse-mindestens 50 Prozent
Sanitärkeramik-mindestens 30 Prozent

7. Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben und zu überwachen,
  2. die Abwasseranlage
    [ ] 1erstmals unverzüglich (falls die Anlage bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)
    [ ] 1 erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Anlage noch nicht vorhanden ist),
    und anschließend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.
  3. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  4. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung künftig entfallen werden. Er besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Formulieren (Anhang 22 Teil A Abs. 3 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2 zu Nr. 2.4.2

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ..

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ... Telefon: ...

2. Art des Betriebes

2.1 Art der Produktion: .....

3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser stammt aus dem Formulieren im Sinne des Anhanges 22 der AbwV (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen und Abfüllen) und wird ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der AbwV fällt, abgeleitet. Der Abwasseranfall beträgt mehr als 10 m3 pro Tag.

4. Verminderung der Schadstofffracht

4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 22 Teil  B der AbwV wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen, sowie die durchgeführten und gegebenenfalls noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.

Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist

[ ] 1 durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder

[ ] 1 gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.2 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)

erfolgt

4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht ist erfolgt

5. Besondere Erklärungen

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung künftig entfallen werden. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken (Anhang 31 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 3 zu Nr. 2.4.3

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ........

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ...... Telefon: .....

2. Beginn der Einleitung

Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig

2.1.1 [ ] 1 vor dem 1. August 2002 begonnen wurde.

2.1.2 [ ] 1 am 1. August 2002 oder später begonnen wurde.

3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Abwasser fällt an bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken

4. Verminderung der AOX-Belastung des Abwassers Die Verminderung der Konzentration halogenorganischer Verbindungen im Kreislaufwasser erfolgt durch

4.1 [ ] 1 Festbettadsorber und die beim Rückspülen des Adsorbers in das Abwasser gelangenden Feststoffe werden durch ........ 2 zurückgehalten.

4.2 [ ] 1 suspendierte Adsorbentien (zum Beispiel Aktivkohle)

und das Abwasser wird vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert.

5. Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,

  1. die Einleitung erstmals spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen,
  2. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung künftig entfallen werden. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte ausfüllen

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 4 zu Nr. 2.4.4

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ..........

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............ Telefon: . .....

2. Art des Betriebes  

2.1 Art der Produktion: ...

3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt im Wesentlichen bei der gewerblichen und industriellen Bearbeitung Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie bei der Textilveredlung an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 5 m3 pro Tag.

4. Verminderung der Schadstofffracht

4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 38 Teil B der AbwV wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen, sowie die durchgeführten und gegebenenfalls noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.

Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers ist

[ ] 1 durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder

[ ] 1 gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.4 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)

erfolgt.

4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht ist erfolgt.

5. Besondere Erklärungen

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung künftig entfallen werden. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 5 zu Nr. 2.4.5

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ...

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ... Telefon: . ....

2. Art des Betriebes

2.1 Art der Produktion: .....

3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt bei der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas2, Spezialglas2 Optisches Glas2, Flachglas 2 an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 8 m3 pro Tag.

4. Verminderung der Schadstofffracht

Die Hilfs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie zum Beispiel Kühlschmierstoffe, sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellernachweise vor, nach denen diese Stoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

5. Behandlung des Abwassers

Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat: ....... 3

Typ: ..... 3

Zulassungsnummer des DIBt: ... 3

6. Besondere Erklärungen

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben und zu überwachen,
  2. die Abwasseranlage

    [ ] 1 erstmals unverzüglich (falls die Anlage bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)

    [ ] 1 erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Anlage noch nicht vorhanden ist),

    und anschließend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.

  3. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  4. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung künftig entfallen werden. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Nicht Zutreffendes bitte streichen

3) Bitte ausfüllen

.

Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung - 
Anlage A zu Nr. 2.4.6

1. Ziel

Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der AbwV anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bei der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage bedürfen. Für vorhandene Einleitungen gemäß Nr. 2.4, für die bereits bisher eine Anzeige anstelle einer Genehmigung erforderlich war, sind die durch Anhang 49, Teil F, ermöglichten Vereinfachungen zu berücksichtigen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Gliederungsnummern zwischen neuen und vorhandenen Einleitungen unterschieden.

Die Anforderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WHG die Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik zu betreiben sowie bei Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten bleiben hiervon unberührt. Bei der Prüfung von Abscheidern, die auch als Sicherheitsabscheider für Abfüllflächen nach der VAwS genutzt werden zum Beispiel bei Tankstellen, sind zusätzlich die einschlägigen Prüfungen nach VAwS zu beachten.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Mineralölhaltiges Abwasser ist Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt (siehe Anhang 49 der AbwV, Teil A "Anwendungsbereich")5. Dies schließt Niederschlagswasser von den Flächen ein, auf denen mineralölhaltiges Abwasser anfällt.

2.2 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist das bei der Reinigung von Karosserieoberflächen durch Band/Durchlaufanlagen (Waschstraßen) und durch Portalwaschanlagen sowie Bürstenwaschanlagen anfallende Abwasser.

2.3 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser ist das mineralölhaltige Abwasser (siehe 2.1) mit Ausnahme des Abwassers aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen (siehe 2.2) und des mineralölverunreinigten Niederschlagswassers. Bei dem sonstigen mineralölhaltigen Abwasser handelt es sich insbesondere um das Abwasser aus dem Werkstattbereich.

2.4 Vorhandene Einleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau oder deren wesentlicher Änderung zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.

2.5 Schwer abbaubare organische Komplexbildner sind organische Komplexbildner, die bei einem Abbauversuch entsprechend der Nr. 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der AbwV einen DOC-Eliminierungsgrad von weniger als 80 Prozent erreichen. Sie können in Produkten zur Fahrzeugpflege enthalten sein.

2.6 Betriebswasservorlage ist der Behälter in einer Kreislaufanlage, in dem das für die Wiederverwendung aufbereitete Waschwasser zwischengespeichert wird.

3. Regelungen für vorhandene Einleitungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in den Nummern 3.3 und 3.4 genannten allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote eingehalten werden und

  1. zur Behandlung des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO 6 7 (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, Emulsionstrennanlage) verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird.

    oder

  2. der Anfall von sonstigem mineralölhaltigem Abwasser 1m3 pro Tag nicht übersteigt und die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) betrieben wird.

Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das sonstige mineralölhaltige Abwasser 3,5 m3 pro Woche oder 10 m3 pro Monat nicht übersteigt.

3.2 Erfassung der Abwassermenge

Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers ist durch Messungen zu erfassen. Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers durch einen Wasserzähler zu erfassen.

Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen.

bei einem Frischwassereinsatz von bis zu ........... 10 m3 pro Monat: .............................monatlich

bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 pro Monat jedoch weniger als 3,5 m3 pro Woche: .... wöchentlich

bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter pro Tag: ... arbeitstäglich

Wenn die Abwasserbehandlung entsprechend Nr. 3.1 Buchst. a erfolgt, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.

Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.

3.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Bei der Kreislaufführung von Waschwasser dürfen Verfahren zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung (zum Beispiel durch Einsatz von Chlor, Chlorbleichlauge oder chlorabspaltenden Mitteln) führen, nicht eingesetzt werden.
  2. Von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage ist unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Einzelfall zu prüfen, ob durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:

    Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können, ist diese Prüfung erneut durchzuführen.

  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst b) sind durch die Betreiberinnen oder Betreiber der Anlage im Betriebstagebuch zu dokumentieren und für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder die mit der Überwachung der Einleitung beauftragte sachverständige Stelle leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren.

Eine Beratung der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage bei der Erarbeitung der Anzeige durch die Prüferinnen und Prüfer der sachverständigen Stelle, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.

3.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern

Im Betriebstagebuch sind alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogene und schwer abbaubare Komplexbildner nicht enthalten sind. Es genügt dabei die Bestätigung des Herstellers, dass die halogenorganischen Verbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildner bei der Herstellung der vorgenannten Produkte nicht eingesetzt werden.

Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und der Wasserbehörde oder den mit der Überwachung beauftragten sachverständige Stellen auf Anforderung vorzulegen.

3.5 Sachverständigenüberwachung

3.5.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung muss in Abständen von zweieinhalb Jahren durch sachverständige Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage überwacht werden. Sie haben rechtzeitig den Auftrag hierzu an eine sachverständige Stelle zu erteilen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall eine Nachprüfung nach Mängelbeseitigung anordnen.

3.5.2 Prüfumfang

Durch Sachverständige ist eine Sichtkontrolle des Zustandes des Leichtflüssigkeitsabscheiders oder der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage sowie eine überschlägige Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen im Betriebstagebuch durchzuführen und zu prüfen, ob

  1. die folgenden Angaben in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind:


    und

  2. die Abwasseranlage sachgemäß gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Wartungs- und Bedienungsanleitung sowie der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt betrieben, gewartet und im Rahmen der Eigenkontrolle überwacht wird.

    und

  3. die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe in einem Betriebstagebuch aufgeführt sind und Nachweise des jeweiligen Herstellers vorliegen, dass Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe keine organisch gebundenen Halogene und keine schwer abbaubaren organischen Komplexbildner enthalten. Hier genügt eine stichprobenweise Prüfung.

    und

  4. der Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers 1 m3 pro Tag nicht übersteigt (entfällt, wenn zur Behandlung eine Anlage eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO verfügt)

    und

  5. Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der abgeschiedenen Leichtstoffe vorliegen.

Soweit bei der Prüfung Änderungen gegenüber der Anzeige festgestellt wurden, ist durch die Sachverständigen auf der Grundlage der Eigenkontrolldaten und der örtlichen Verhältnisse auch zu prüfen, ob der Schwellenwert für den Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eingehalten wird und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die vereinfachte Ermittlung des Abwasseranfalles im Rahmen der Eigenüberwachung (siehe Nr. 3.1) noch vorliegen.

4. Regelungen für neue Einleitungen

4.1 Einleitungen in geringer Menge

Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in Nr. 4.3 und 4.4 genannten Allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote ab Beginn der Einleitung eingehalten werden

und

  1. zur Behandlung des mineralölhaltigen Abwassers eine Anlage zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen eingesetzt wird, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO 8 9 (zum Beispiel Leichtflüssigkeitsabscheideranlage, Emulsionstrennanlage) verfügt, und entsprechend den Anforderungen dieser Zulassung ausgelegt ist sowie betrieben, gewartet und überwacht wird

    oder

  2. der Anfall von mineralölhaltigem Abwasser 1 m3 pro Tag nicht übersteigt und die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) betrieben wird.

Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das mineralölhaltige Abwasser

nicht übersteigt.

4.2 Erfassung der Abwassermenge

Die Menge des mineralölhaltigen Abwassers mit Ausnahme des mineralölhaltigen Niederschlagswassers ist durch Messungen zu erfassen.

Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen von mineralölhaltigem Abwasser, einschließlich des bei der maschinellen Fahrzeugreinigung eingesetzten Wassers, durch Wasserzähler zu erfassen. Verdunstungs- und Verschleppungsverluste bei der maschinellen Pkw-Wäsche können mit 10 - 15 Liter pro gewaschenem Fahrzeug rechnerisch berücksichtigt werden, soweit keine genauere Angabe im Einzelfall verfügbar ist.

Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:

  1. bei einem Frischwassereinsatz von bis zu 10 m3 pro Monat: ..... monatlich,
  2. bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 10 m3 pro Monat jedoch weniger als 3,5 m3 pro Woche: ... wöchentlich
  3. bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche jedoch höchstens einem Kubikmeter pro Tag: ... arbeitstäglich

Wenn die Abwasserbehandlung entsprechend Nr. 4.1 Buchst. a erfolgt, genügt bei einem Frischwassereinsatz von mehr als 3,5 m3 pro Woche eine monatliche Ablesung des Wasserzählers.

Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.

4.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Das Abwasser aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist weitgehend im Kreislauf zu führen. Bei der evtl. Entkeimung dürfen keine Stoffe eingesetzt werden, die zu einer zusätzlichen Abwasserbelastung führen. Diese Anforderungen sind ab dem Beginn der Einleitung einzuhalten.
  2. Es ist vor Beginn der Einleitung durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage zu prüfen, ob ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand durch eine oder mehrere der nachfolgend genannten Maßnahmen eine (weitere) Verminderung der Schadstofffracht möglich ist:

Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können (zum Beispiel Einbau einer neuen Waschanlage) ist diese Prüfung erneut durchzuführen.

  1. Die Ergebnisse der Prüfungen nach Buchst b) sind durch die Betreiberin oder den Betreiber der Anlage im Betriebstagebuch zu dokumentieren und für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder die mit der Überwachung der Einleitung beauftragte sachverständige Stelle leicht zugänglich im Betrieb aufzubewahren.
  2. Die Einrichtung des Wasserkreislaufs nach Buchst. a) sowie das Ergebnis der Prüfung nach b) sowie evtl. erforderliche Änderungen des Verfahrens zur Verringerung des Wachstums von Mikroorganismen sind der Wasserbehörde vor Beginn der Einleitung unter Verwendung des als Anlage 2.4.6.2 beigefügten Vordrucks anzuzeigen.
  3. Nach dem Ergebnis der Prüfungen nach b) sind mögliche Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht vor Beginn der Einleitung durchzuführen.

Eine Beratung der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage bei der Erarbeitung der Anzeige durch die sachverständigen Stellen, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.

4.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern

Nr. 3.4 gilt entsprechend.

4.5 Überwachung durch Sachverständige

4.5.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung muss erstmals vor der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von zweieinhalb Jahren durch eine sachverständige Stelle auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage überwacht werden. Sie haben rechtzeitig den Auftrag hierzu an eine sachverständige Stelle zu erteilen. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde an Stelle einer Prüfung vor der Inbetriebnahme eine Prüfung nach Inbetriebnahme zulassen.

4.5.2 Prüfumfang

Nr. 3.5.2 gilt entsprechend.

.

 Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Anhang 49 der AbwV) in öffentliche AbwasseranlagenAnlage 6 zu Nr. 2.4.6

  1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: .........

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ...............Telefon: . ...................Fax: . ...................

2. Art des Betriebes

2.1 Art der Produktion: ..............................................................

3. Herkunft und Menge des mineralölhaltigen Abwassers:

3.1 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen:

3.1.1 [ ] 1 Portalwaschanlage mit weit gehender Kreislaufführung

3.1.2 [ ] 1Waschstraße mit weit gehender Kreislaufführung

3.1.3 [ ] 1 Folgende sonstige maschinelle Waschanlage: ...........2

Kreislaufführung des Waschwassers

[ ] 1 vorhanden [ ] 1 nicht vorhanden

Nach Herstellerangaben beträgt im Jahresmittel je gewaschenem PKW

[ ] 1 der Frischwassereinsatz ... 2 Liter

[ ] 1 der Überschusswasseranfall ... 2 Liter

3.1.4 Zur Verminderung des Wachstums von Mikroorganismen im Waschwasserkreislauf (Keimzahlverminderung) wird folgendes Verfahren eingesetzt, das zu keiner zusätzlichen Abwasserbelastung führt:

a) [ ] 1 Keine Keimzahlverminderung erforderlich

b) [ ] 1 Wasserstoffperoxid (H2O2)

c) [ ] 1 Ozon

d) [ ] 1UV-Bestrahlung

e) [ ] 1 Membranfiltration

f) [ ] 1 Sonstiges: ........... 2

3.1.5 Die Ableitung des Überschusswassers aus dem Kreislauf der maschinellen Waschanlage erfolgt:

a) [ ] 1 aus der Betriebswasservorlage

b) [ ] 1 nicht aus der Betriebswasservorlage

3.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser

[ ] 1 Fällt nicht an

[ ] 1 Fällt an:

3.2.1 [ ] 1 Bei der Fahrzeugreinigung von Hand in Waschhallen/ auf Waschplätzen

3.2.2 [ ] 1 Bei der Unterboden- und/oder Motorwäsche

3.2.3 [ ] 1 In der Werkstatt

3.2.4 [ ] 1 Bei der Teilereinigung

3.2.5 [ ] 1Bei der Entkonservierung

Der Werkstattbereich ist an die Kanalisation angeschlossen

[ ] 1 ja [ ] 1 nein

3.3 Mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser

[ ] 1 Fällt nicht an

[ ] 1 Fällt auf folgenden Flächen ..................................... 2 an: Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Teil B Abs. 2 des Anhanges 49 zur AbwV wurde durchgeführt und die bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht genutzt. Die Ergebnisse der Prüfungen liegen im Betrieb vor und können von der Wasserbehörde oder der sachverständigen Stelle eingesehen werden.

4. Art der Wasch- und Reinigungsmittel

Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind:

[ ] 1 alkalisch [ ] 1 neutral [ ] 1 tensidhaltig

Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind nach Angaben des Herstellers

[ ] 1 abscheidefreundlich

[ ] 1 frei von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW)

[ ] 1  frei von schwer abbaubaren organischen Komplexbildnern.

5. Erfassung des Abwasseranfalles

5.1 Die Menge des Überschusswassers (Abwassers) aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird wie folgt erfasst:

a) [ ] 1 Durch Messung der Überschusswassermenge wie folgt: ............. 2

b) [ ] 1 durch Messung der Frischwassermenge und Abschätzung der Verschleppungs- und Verdunstungsverluste

c) [ ] 1 durch Schätzung auf der Grundlage der Anzahl der gewaschenen Fahrzeuge und einer spezifischen Überschusswassermenge von ..... 2 Liter pro gewaschenem
Fahrzeug

5.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser

a) Anzahl und Größe der Wasseranschlüsse für die Abwasseranfallstellen gemäß Nummer 3.2

...... 2 Stück 1/2 Zoll, ....... 2 Stück .... Zoll,

....... 2 Stück Zoll, .......2 Stück .... Zoll

  1. Angaben zu Hochdruckreinigern (soweit Hochdruckreiniger vorhanden):
FabrikatTypWasserverbrauch in Liter pro MinuteEinsatzzweck
Gerät 1
Gerät 2
Gerät 3

Falls weitere Hochdruckreiniger eingesetzt werden, bitte Beiblatt beifügen.

5.3 Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers wird wie folgt erfasst:

[ ] 1 durch Wasserzähler gesondert vom sonstigen Wasserverbrauch,

[ ] 1 durch die folgende Mengenmesseinrichtung an der Abwasserbehandlungsanlage: ................ 2

5.4 Die Gesamtmenge des mineralölhaltigen Abwassers wird

[ ] 1 durch Messung des Frischwassereinsatzes und rechnerische Berücksichtigung von Verdunstungs- und Verschleppungsverlusten in der Waschanlage in Höhe von ... 2 Liter pro gewaschenem Pkw ermittelt

6. Art der Abwasserbehandlung

6.1 Das Überschusswasser aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird

6.1.1 [ ] 1 in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ............... 2 Liter eingeleitet.

6.1.2 [ ] 1 in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße....2 behandelt

[ ] 1 ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)

[ ] 1 mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)

[ ] 1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung

[ ] 1 mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung

6.1.3 [ ] 1 in eine (Art der Anlage eintragen,

zum Beispiel Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ....2 m3 pro Stunde ausgelegt.

6.2 Das sonstige mineralölhaltige Abwasser wird

6.2.1 [ ] 1 in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ....2 Liter eingeleitet.

6.2.2 [ ] 1 in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße ....2 behandelt

[ ] 1 ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)

[ ] 1 mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)

[ ] 1 ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung

[ ] 1 mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung

6.2.3 [ ] 1 in eine ..................................................................................

(Art der Anlage eintragen, z.B. Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ......2 m3 pro Stunde ausgelegt.

6.3 Das mineralölhaltige Niederschlagswasser wird wie folgt behandelt: ....2

6.4 Ein Entwässerungsplan/eine Übersichtsskizze aus dem/der die Lage der einzelnen oben genannten Abwasseranfallstellen und der zugehörigen Behandlungsanlagen zu ersehen sind, ist beigefügt. Die Ableitestelle des Überschusswassers der gegebenenfalls vorhandenen Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung, die Rohrleitungen und Kanäle zwischen den Abwasseranfallstellen, den zugehörigen Vorbehandlungsanlagen sowie der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage sind eingetragen.

7. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasseranlagen

[ ] 1 Die in Nr. ....2 genannte Abwasserbehandlungsanlage bedarf keiner wasserrechtlichen Genehmigung. [ ] 1 Die in Nr. ....2 genannte Abwasserbehandlungsanlage ist nach Wasserrecht genehmigt.

Behörde: ....2

Datum/Aktenzeichen: ....2

[ ] 1  Die in Nr. ....2 genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchstabe ....2 der WasBauPVO,

Nummer der Zulassung: ....2,
Datum der Zulassung ....2

8. Besondere Erklärungen

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,

  1. als Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstige Betriebs- und Hilfsstoffe
  2. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und den Vorgaben der baurechtlichen Zulassung (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt) zu betreiben (Anwendungsbereiche, Betriebsbedingungen) und zu überwachen (Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung),
  3. die Abwasseranlage entsprechend den Vorgaben der Indirekteinleiterverordnung zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige),
  4. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen,
  5. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung künftig entfallen werden. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte ausfüllen

.

Regelmäßige Prüfung von Amalgamabscheidern durch sachverständige Stellen 
- Umfang der Prüfung -
Anlage B zu Nr. 2.4.7

 

  1. Es ist festzustellen, ob die vorhandenen Abscheider den in der Anzeige genannten Abscheidern entsprechen.
  2. Auf der Grundlage der Eintragungen im Betriebstagebuch ist zu prüfen, ob die Wartung des Abscheiders ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Außerdem ist die Plausibilität der Angaben zur Menge der als Abfall entsorgten amalgamhaltigen Rückstände aus dem Abscheider zu prüfen.
  3. Es ist eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes des Abscheiders durchzuführen. Diese besteht aus einer Sichtprüfung auf erkennbare Mängel und einer Funktionsprüfung auf der Grundlage der entsprechenden Vorgaben des Herstellers und evtl. zusätzlicher Anforderungen aus dem Zulassungsbescheid des Deutschen Institutes für Bautechnik.
  4. Soweit der Amalgamabscheider bisher noch nicht durch eine sachverständige Stelle geprüft wurde oder seit der letzten Prüfung Behandlungsplätze hinzugekommen sind oder durch andere nicht baugleiche Behandlungsplätze ersetzt wurden, sind ergänzend folgende Prüfungen durchzuführen:
  5. Zwischenzeitlich sind Abwassersysteme auf dem Markt, bei denen das Entsorgungskonzept auf einem regelmäßigen Austausch des kompletten Amalgamabscheiders in Abhängigkeit von der Belastung - aber nach längstens einem Jahr - beruht. Auch bei diesen Abscheidern gilt hinsichtlich der Prüfung durch sachverständige Stellen Folgendes:

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Zahnbehandlung (Anhang 50 der AbwV) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 7 zu Nr. 2.4.7

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Praxis: ....................

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: Telefon: .........

2. Angaben zur Praxis

2.1 Gesamtzahl der Behandlungsplätze: ....................

2.2 Anzahl der Behandlungsplätze, bei denen kein Amalgam anfällt (zum Beispiel Kieferorthopädie):

2.3 Eingesetzte(r) Amalgamabscheider Anzahl der Amalgamabscheider: ............

Abscheider 1Abscheider 2Abscheider 3Abscheider 4
Fabrikat............................................................................
Typ.....................................................................................................
Zulassungs-Nr. des DIBt.....................................................................................................
Datum der Inbetriebnahme.....................................................................................................
Nr. der angeschlossenen Behandlungsstühle gemäß beigefügter Übersichtsskizze.....................................................................................................

[ ] 1 Für die weiteren Amalgamabscheider sind die Angaben gemäß Nr. 2.3 auf einem Beiblatt zusammengestellt.

2.4 Betrieb, Wartung und Überwachung der Abscheider

Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber verpflichtet sich, den/die Abscheider entsprechend den Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung gemäß den Vorgaben des der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrunde liegenden Prüfbescheides des DIBt zu betreiben, zu warten und zu überwachen.

Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber

Datum, Unterschrift

Anlage: Übersichtsskizze

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

.

Einleitungen von Abwasser aus Chemischreinigungsanlagen in öffentliche Abwasseranlagen
- Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung - 
Anlage C zu 2.4.8

1 Ziel

Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) bei der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige bedürfen.

Bei direkten Einleitungen aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 52 "Chemischreinigung" der AbwV sowie für die Betriebe, bei denen von der Möglichkeit der Anzeige anstelle einer Genehmigung bei der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage kein Gebrauch gemacht werden soll, können die Regelungen zur Überwachung der Einleitung als Orientierungshilfe bei der Festlegung entsprechender Anforderungen in der Einleitungsgenehmigung dienen.

Die Anforderungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WHG die Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik zu betreiben sowie bei Errichtung, Betrieb und Unterhaltung von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten bleiben hiervon unberührt.

2. Anwendungsbereich

Diese Regelungen gelten für indirekte Einleitungen von Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus der Chemischreinigung

unter Verwendung von Lösemitteln mit Halogenkohlenwasserstoffen (HKW) im Sinne des Anhanges 52 der AbwV stammt.

3. Bauart, Betrieb und Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage

3.1 Begriffe

Die Abwasserbehandlungsanlage besteht aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) und den nachgeschalteten Anlagenteilen wie Adsorptions-, Extraktions- oder Stripanlagen zur weitgehenden Entfernung der im Abwasser gelösten Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW).

Vorgeschaltete Wasserabscheider der Chemischreinigungsmaschine und gegebenenfalls der Abgasbehandlungsanlage gehören nicht zur Abwasserbehandlungsanlage.

3.2 Bauart der Anlagen

3.2.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Bei der Abwasserbehandlung darf keine Verlagerung der HKW-Emission in andere Umweltbereiche erfolgen.
  2. Die Lösemittelrückgewinnung mit unmittelbarer Wassereinspritzung, zum Beispiel über Sprühdüsen, ist wegen der damit verbundenen Abwasserverdünnung unzulässig.
  3. Die Anlage und die mit Abwasser beaufschlagten Teile sind dicht und ausreichend beständig herzustellen.
  4. Die Anlage muss in einer Auffangwanne stehen, die das im Schadensfalle austretende Volumen aufnehmen kann.
  5. Die Anlage muss mit einer Einrichtung zur Messung des Abwasservolumens ausgerüstet sein. Der Abwasservolumenstrom ist kontinuierlich zu messen und zu registrieren, wenn die Abwasseranlage mit der Chemischreinigungsmaschine unmittelbar verbunden ist.
  6. Unmittelbar am Ablauf der Anlage sowie im Ablauf der vorletzten Stufe sind Probenahmemöglichkeiten vorzusehen. Dabei ist sicherzustellen, dass HKW nach Möglichkeit weder ausgasen noch an den Wandungen von Behältern und Rohrleitungen angelagert werden. Hierzu ist zum Beispiel der Ablaufhahn dieser Probenahmestellen mit einem Verlängerungsrohr aus Edelstahl auszustatten, das bei der Probenahme bis auf den Boden einer 1 l Probenahmeflasche geführt werden kann. Soweit dies nicht möglich ist, kann an Stelle des Verlängerungsrohres auch ein entsprechend langer Schlauch aus Polytetrafluorethen (PTFE) verwendet werden.
  7. Das gesamte behandlungsbedürftige Abwasser, soweit es nicht als flüssiger Abfall entsorgt wird, ist der Abwasseranlage zuzuführen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Um den der Anlagenauslegung zugrunde zu legenden Abwasserdurchsatz zu ermitteln, soll der Abwasseranfall bei bestehenden Anlagen über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen gemessen werden. Die so ermittelte Wassermenge ist dann auf die volle Auslastung der Anlage hochzurechnen. Sollte die Messung im Einzelfall nicht möglich sein, kann der der Auslegung zugrunde zu legende Wasserdurchsatz auf Grundlage der Angaben in Tabelle 1 ermittelt werden.

Tabelle 1: Prozesswasseranfall von Chemischreinigungsmaschinen (nach Herstellerangaben)

a) Maschinen offener Bauart mit Aktivkohlefilter 1

LadenmaschinenIndustriemaschinen
Maschinenbeladekapazität (kg)712207070 Emulsiontechnik70 Dualtechnik
Prozesswasseranfall
- Liter/kg Behandlungsgut0,30,30,30,2110,2
- Liter je Charge2,13,661470714
- Liter je Tag 22543721688408568
1) Quelle: Bericht über die Freisetzung von halogenkohlenwasserstoffhaltigen Lösemittel-Gemischen in Reinigungen sowie in Industrie-, Gewerbe- und Entsorgungsbetrieben, herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)

2) bei 12 Chargen pro Tag

b) Maschinen geschlossener Bauart mit Kälteanlage und Aktivkohlefilter1

LadenmaschinenIndustriemaschinen
Maschinenbeladekapazität (kg)1225325070
Prozesswasseranfall
  • Liter/kg Behandlungsgut
0,040,040,040,060,06
  • Liter je Charge
0,51,01,434
1) Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA): Hinweise und Erläuterungen zu Anhang 52 - Chemischreinigungen - der AbwV

  3.2.2 Auslegung des Lösemittelabscheiders (Sicherheitsabscheiders)

Das Fassungsvermögen ist so zu bemessen, dass eine Aufenthaltszeit von mindestens vier Stunden gewährleistet ist.

Das Nutzvolumen zur Aufnahme der HKW-Phase muss mindestens 10 Prozent des Fassungsvermögens des Abscheiders betragen.

Bei mit der Maschine fest verbundenen Sicherheitsabscheidern ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die HKW-Phase nicht in die nachgeschaltete Adsorptionsanlage gelangen kann.

Geeignete Maßnahmen sind zum Beispiel selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen, die den Ablauf des Sicherheitsabscheiders beim Erreichen eines vorgegebenen HKW-Volumens absperren oder Vorrichtungen, die die HKW-Phase im Störungsfalle selbsttätig aus dem Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) in die Reinigungsmaschine zurückführen.

Im Einzelfall kann auch eine Füllstandsmesseinrichtung, die beim Erreichen des Nutzvolumens der HKW-Phase optischen und akustischen Alarm auslöst, verwendet werden.

Sicherheitsabscheider, die mit einer Chemischreinigungsmaschine fest verbunden sind, sind so auszulegen, dass ihr Auffangvolumen der täglich höchstens anfallenden Abwassermenge entspricht. Sie müssen außerdem den Inhalt der größten Destillierblase aufnehmen können, falls sie nicht mit einem Zwangslösemittelablauf zu einem Tank der Maschine ausgestattet sind.

Ein gemeinsamer Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) für mehrere Maschinen ist so zu bemessen, dass er die täglich höchstens anfallende Abwassermenge aufnehmen kann.

3.2.3 Auslegung von Adsorptionsanlagen

Die Adsorptionsanlage ist so zu gestalten, dass sie vom Abwasser gleichmäßig durchströmt wird. Der größtmögliche Volumenstrom ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Querschnittsverengung, zu begrenzen.

Die Adsorptionsanlage ist mehrstufig auszuführen. Bei der Berechnung der Beladekapazität ist die letzte Stufe nicht zu berücksichtigen. Diese dient als Sicherheitsfilter.

Im Falle der Ausführung als Aktivkohlefilter ist bei der Bemessung eine Beladekapazität der Kohle von höchstens 7 Gewichtsprozent (dies entspricht 10 Prozent Beladekapazität zuzüglich 50 Prozent Sicherheitszuschlag) HKW anzusetzen. Dabei ist im Zulauf der Anlage im Allgemeinen von einer HKW-Konzentration von 0,2 g/l auszugehen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer Reinigung von Leder Stoffe in das Abwasser gelangen, die die Löslichkeit der Halogenkohlenwasserstoffe über die vorstehend genannten Werte hinaus erhöhen, ist die tatsächliche Löslichkeit zu

ermitteln. Dies kann durch die Übertragung von Analysenergebnissen vergleichbarer Anwendungsfälle oder durch entsprechende Analysen im Einzelfall erfolgen.

Durch vorstehende Untersuchungen festgestellte erhöhte Löslichkeiten sind bei der Bemessung des Aktivkohlefilters zu berücksichtigen.

Bei anderen Adsorptionsmedien als Aktivkohle gelten die oben genannten Anforderungen entsprechend mit Ausnahme einer für das andere Adsorptionsmedium festzusetzenden höchstmöglichen Beladekapazität. Gleiches gilt für Extraktionsanlagen.

3.3 Betrieb der Anlagen

  1. Zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs ist sachkundiges Personal einzusetzen.
  2. Der Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) ist vorzugsweise diskontinuierlich zu betreiben. Dabei soll der Ablauf des Abscheiders zur nachgeschalteten Reinigungsstufe frühestens 12 Stunden nach Einfüllen des Abwassers freigegeben werden. Das im Abscheider abgetrennte Lösemittel ist täglich zu entnehmen. Soweit beim Erreichen der zulässigen Lösemittelmenge im Abscheider nur optischer und akustischer Alarm ausgelöst wird, ist die Lösemittelphase nach Auslösung des Alarmes unverzüglich aus dem Abscheider zu entnehmen.

    Soweit im Einzelfalle ein diskontinuierlicher Betrieb nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist durch technische Maßnahmen (siehe Nr. 3.2.2) sicherzustellen, dass eine gleichwertige Betriebssicherheit erreicht wird.

  3. Die Aktivkohle in den Adsorptionsanlagen zur Abwasserbehandlung ist grundsätzlich nach Durchsatz der in der Wartungs- und Bedienungsanleitung genannten Abwassermenge zu erneuern. Die Erneuerung der Aktivkohle muss jedoch spätestens dann erfolgen, wenn nach den im Rahmen der Eigenkontrolle durchgeführten Untersuchungen im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe eine Halogenkohlenwasserstoff-Konzentration von 10 mg/l erreicht oder überschritten wird.
  4. Beim Einsetzen neuer Kohle ist eine Konditionierung, zum Beispiel eine Befeuchtung, nach Angaben des Herstellers vorzunehmen. Beim Wechsel der Aktivkohlemodule ist stets das am stärksten belastete erste Modul zu entfernen. Die nachfolgenden Module sind dann jeweils um eine Stelle nach vorne zu schieben. Das neue unbelastete Modul ist als letzte Stufe einzusetzen.

4. Überwachung der Abwasserbehandlungsanlage und der Einleitung

4.1 Eigenkontrolle

Es ist das im Anhang 1 aufgeführte Eigenkontrollmessprogramm durchzuführen. Die Ergebnisse sind in einem Betriebstagebuch aufzuführen. Weitergehende Untersuchungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage bleiben unberührt. Ein Muster für ein Betriebstagebuch enthält Anhang 2.

4.2 Überwachung durch Sachverständige

Die Abwasserbehandlungsanlage ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von höchstens fünf Jahren durch eine zugelassene sachverständige Stelle im Auftrag und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zu überwachen.

Bei der Sachverständigenüberwachung sind folgende Arbeiten durchzuführen:

  1. Vergleich der Anlage mit der Beschreibung in der Anzeige.
  2. Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Eigenkontrolle:
  3. Funktionskontrolle wesentlicher Anlagenteile durch optische Prüfung.
  4. Messung des pH-Wertes und der Temperatur im Ablauf des Sicherheitsabscheiders sowie der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionsstufe und im Ablauf der Behandlungsanlage mittels einer Feldmethode unter Berücksichtigung der Hinweise zur Probenahme für die HKW-Bestimmung in Anhang 3,
  5. Prüfung der zur Eigenkontrolle eingesetzten Messgeräte, insbesondere:
  6. Optische Kontrolle der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf leicht erkennbare Mängel.
  7. Evtl. weitergehende Prüfungen nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Wartungs- und Bedienungsanleitung der Abwasserbehandlungsanlage.

.

Eigenkontrollanforderungen für Chemischreinigungsanlagen Anhang 1

 

Lfd. Nr.ParameterUntersuchungs- häufigkeitBemerkungen
1Abwasseranfall in Liter pro Tag 1t
2Gewicht an Reinigungsgut in kg/Tag Anzahl der Chargen pro Tagtfür jede Maschinengröße getrennt angeben 2
3Nachfüll- beziehungsweise Verbrauchsmenge an Lösemittel in Litert
4Anzahl der Destillationsvorgänge je Tagtwie lfd. Nr. 2
5Anzahl der Regenerierungsvorgänge der Aktivkohle-Abgasfilter pro Tagtwie lfd. Nr. 2
6pH-Wert im Zulauf zum Sicherheitsabscheidermmit Indikatorpapier
7Sichtkontrolle der Wasserabscheider und der Abwasserbehandlungsanlage insbesondere auf Emulsionsbildung im Lösemittelabscheidert
8Austauschzeitpunkt und Austauschmenge des Adsorbense
9Zeitpunkt der Reinigung und Wartung des Sicherheitsabscheiderse
10Zeitpunkt des Lösemittelabzugs und Entnahmemenge in Litere
11Ermittlung der HKW-Konzentration im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule3
a) bei direkt mit der Chemischreinigungsanlage verrohrten Abwasserbehandlungsanlagenmhalbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5
b) wenn das Abwasser in Behältern von der Chemischreinigungsanlage zur Abwasseranlage transportiert wirdmhalbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung5
Werden von jeder Abwassercharge vor der Behandlung eine Sichtkontrolle 6 auf evtl. Trübung durchgeführt und getrübte Chargen der Destillationsanlage zugeführt, gilt nebenstehender Zeitabstand zwischen 2 Untersuchungen2 mhalbquantitative Untersuchung 4 oder qualitative Untersuchung 5
12Sichtkontrolle der Auffangvorrichtungen
12.1auf ordnungsgemäßen Zustand und Dichtheit (zum Beispiel Beschädigung, Rost)m
12.2auf ausgetretene Flüssigkeiten (gegebenenfalls Ermittlung der Ursache)t
13Überprüfung der Chemischreinigungsmaschine auf Dichtheitt
Legende:

t = an allen Betriebstagen der Anlage

w = wöchentlich

m = monatlich

2 m = im Abstand von 2 Monaten.

e = jeweils zum Zeitpunkt der Durchführung eintragen

1) Bei direkt mit den Reinigungsmaschinen verrohrten Abwasserbehandlungsanlagen ist die Abwassermenge durch ein im Zu- oder Ablauf des Sicherheitsabscheiders oder der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage installiertes Mengenmessgerät zu erfassen.

2) Werden verschiedene Reinigungstechniken im selben Betrieb eingesetzt, sind die Angaben entsprechend aufzugliedern.

3) Die HKW-Bestimmung kann mit den vereinfachten Methoden ("Schnelltests") im Anlagenauslauf nicht mit der erforderlichen Empfindlichkeit erfolgen. Durch die Messung im Ablauf der vorletzten Adsorptionssäule kann jedoch mit genügender Genauigkeit der beginnende Durchbruch in dieser Säule erkannt werden. Bei einer Auslegung der Anlage gemäß Abschnitt 3.2.3 steht bei einem HKW-Durchbruch in der vorletzten Säule dann als Reserve immer noch eine Säule zur Verfügung.

4) Geeignet sind zum Beispiel Verfahren, bei denen eine in der Bedienungsanleitung des Messgerätes festgelegte Wassermenge mit einem definierten Luftstrom ausgestrippt und die HKWKonzentration in der Gasphase mit einem Prüfröhrchen ermittelt wird.

5) Geeignet sind Verfahren, mit denen bei einer HKW-Konzentration von 10 mg/l ein qualitativer HKW-Nachweis möglich ist

6) Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist im Betriebstagebuch einzutragen.

.

 Betriebstagebuch für Chemischreinigungsanlagen
- allgemeiner und wasserwirtschaftlicher Teil -

 

Anhang 2

Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers Jahr: ................

: ........... Monat:

Datum123456789101112131415161718192021222324252627282930
1. Maschinen-Nr.1
2. Chargenzahl 2
3. Nachfüll- beziehungsweise Verbrauchsmenge an Lösemitteln 3
4. Anzahl der Destillationsvorgänge je Tag 4
5. Regeneration der Abluftfilter durchgeführt 5
6. Kontaktwasser in Sicherheitsabscheider eingefüllt 6
7. Abwasserdurchsatz durch die Anlage 7
8. pH-Wert 8
9. HKW-Konzentration in mg/l,

gemessen als ......, ..................... Meßmethode 9

10. Aktivkohle / ................ -Filter10 der Abwasseranlage
gewechselt 11
11. Sichtkontrolle der Auffangeinrichtungen 12 - HKW-Lagerung/
  • Reststofflagerung
  • Reinigungsmaschinen
  • Abluftbehandlungsanlage
  • Abwasserbehandlungsanlage
12. Dichtheit der Reinigungsmaschinen 13
13 Bemerkungen 14
15 Eigenkontrolle durchgeführt von

........................

(Name eintragen)

Erläuterungen zum Betriebstagebuch

1. Bei Betrieben, die an einer Betriebsstelle mehrere Reinigungsmaschinen betreiben, wird hier die interne Maschinen-Nr. eingetragen.

2. Hier wird angegeben, wie viele Chargen am jeweiligen Tag in der unter 1. genannten Maschine gereinigt wurden.

3. Hier wird an den Tagen, an denen Lösemittel in die Maschine eingefüllt oder nachgefüllt wurde, die jeweilige Lösemittelmenge in Liter eingetragen.

4. Hier wird eingetragen, wie oft am jeweiligen Tag destilliert wurde. Bei ständig betriebenen Destillationsanlagen wird "k" und die Betriebsdauer der Destillationsanlage in Stunden eingetragen.

5. Hier wird eingetragen, an welchen Tagen die Aktivkohlefilter der Abgasbehandlungsanlage regeneriert wurde.

6. Bei Sicherheitsabscheidern, die direkt mit der Reinigungsmaschine verrohrt sind, wird hier ein "d" eingetragen.

Falls das Abwasser zunächst an der Chemischreinigungsmaschine gesammelt und danach in Behältern zur Abwasseranlage transportiert wird, ist einzutragen, welche Abwassermenge am jeweiligen Tag aus diesen Behältern in den Lösemittelabscheider (Sicherheitsabscheider) eingefüllt wurde.

7. Hier wird das Abwasservolumen gemäß dem Zählwerk der Abwasserbehandlungsanlage eingetragen, soweit ein Zählwerk vorhanden ist.

8. Das Ergebnis der pH-Wert-Messung (mit Indikatorpapier) ist einzutragen.

9. Hier wird eingetragen, auf welche Weise und mit welchen Geräten die HKW-Konzentration ermittelt wurde, zum Beispiel AOX, Summe der HKW, Perchlorethylen; außerdem wird der Messwert protokolliert.

10. Art des Adsorbermaterials eintragen, falls ein anderes Material als Aktivkohle verwendet wird

11. Hier ist anzukreuzen, wann am jeweiligen Tag die Kohle gewechselt wurde.

12. Das Ergebnis der Sichtkontrolle wird eingetragen: i. O. (in Ordnung); Mängel (nähere Angaben siehe Bemerkungen).

13. Das Ergebnis der Prüfung nach VBG 66 wird eingetragen.

14. Hier sind Besonderheiten im Betrieb der Reinigungsmaschine und der Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Sicherheitseinrichtungen und Zeitpunkt, Art und Umfang der Wartungsarbeiten zu vermerken.

Erforderlichenfalls ist ein Zusatzblatt zu verwenden. Es wird empfohlen, in dieser Spalte auch zu vermerken, ob am jeweiligen Tag eine Überprüfung durch die Stadt/Gemeinde, Sachverständige oder die Wasserbehörde stattgefunden hat.

15. Durch die Betriebsleitung oder Gewässerschutzbeauftragte sind die Eintragungen monatlich zu überprüfen.

gesehen (Gewässerschutzbeauftrager oder Betriebsleitung): ............................. 15

(Unterschrift, Datum)

.

Bestimmung leichtflüchtiger Halogenkohlenwasserstoffe
- Vorgehensweise bei der Probenahme  -
Anhang 3
  1. Bei der Probenahme sind Substanzverluste an Halogenkohlenwasserstoffen durch Ausgasen oder Adsorption an die Probenahmeeinrichtung, soweit technisch möglich, zu vermeiden. Soweit das Abwasser durch eine Adsorptions-, eine Extraktions-, eine Strip- oder Kombination der vorgenannten Anlagen vorbehandelt wird, hat die Probenahme zur Bestimmung der Belastung durch Halogenkohlenwasserstoffe als Stichprobe zu erfolgen. Als Probengefäße sind Glasflaschen mit Schliffstopfen zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmung der Halogenkohlenwasserstoffkonzentration durch Dampfraumanalyse erfolgen soll, in diesem Falle sind die hierfür erforderlichen speziellen Probenahmeflaschen zu verwenden. Beim Befüllen der Probenahmeflasche ist das Ablaufrohr des Probenahmehahnes bis zum Boden der Probenahmeflasche zu führen. Die Probenahmeflasche ist unverzüglich zu verschließen und der Verschluss zu sichern.
  2. Soweit die Probenahmegefäße nicht im freien Gefälle aus einem Probenahmehahn der Vorbehandlungsanlage gefüllt werden können, ist die Probe aus dem Ablaufschacht der Vorbehandlungsanlage zu schöpfen. Dabei ist ein Schöpfer aus Metall zu verwenden.
  3. Eine Teilprobe ist vor Ort mittels eines vereinfachten Verfahrens zu untersuchen. Falls hierbei zweifelsfrei festgestellt wird, dass der Überwachungswert gemäß dem jeweiligen Bescheid unterschritten wird, ist eine weitergehende Untersuchung auf Halogenkohlenwasserstoffe nicht erforderlich.
  4. Neben der Bestimmung der Halogenkohlenwasserstoffkonzentration sind bei der örtlichen Probenahme die Abwassertemperatur sowie der pH-Wert des Abwassers zu messen.

.

 Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung (Anhang 52 der AbwV) in öffentliche AbwasseranlagenAnlage 8 zu Nr. 2.4.8

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ...........................................................................................................

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: .......................... Telefon: ............................

2. Art des Betriebes

2.1 Reinigung von

[ ] 1 Textilien [ ] 1 Leder [ ] 1 Pelzen

[ ] 1 .....................................

3. Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen

Maschine123
Hersteller.................................................................
Typ.................................................
Baujahr..................................................

..............

Beladegewicht..................

..............

..................

..............

Lösemittel...............................
Tankinhalte...............................
offen/geschlossen...................................
Auffangwanne unter

der Reinigungsmaschine

(ja/nein)

...................................................
Art der Abluftreinigung................................................
max. Anzahl Chargen pro Tag................................................
Anzahl der Destillationsvorgänge pro Tag2................................................

4. Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen

Reinigungsmaschine und Nebenaggregate

[ ] 1 Wasserabscheider der Destillationsanlage(n)

[ ] 1 Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung

[ ] 1 Kondensat aus Absauganlagen für die Raumluft

[ ] 1 Kondensat aus Absauganlagen für Detachierplätze Der Abwasseranfall beträgt .... Liter pro Tag.

5. Art der Abwasserbehandlung

Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider)

Anzahl: .... Fabrikat: Typ: .................................

[ ] 1 Der Sicherheitsabscheider wird diskontinuierlich betrieben, das heißt das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Sicherheitsabscheider transportiert.

[ ] 1 Der Sicherheitsabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden.

Aktivkohleadsorptionsanlage:

Fabrikat: .............................................................................

Typ : .........................................

Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module:

Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: ..... kg

Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ........ Liter je Stunde.

Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann.

Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Sicherheitsabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.

6. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage

[ ] 1 Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer: :

7. Besondere Erklärungen

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben der in Nummer 6 genannten Zulassung und der Anlage C in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen zu betreiben und zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch sachverständige Stellen) und
  2. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Anforderungen hinsichtlich der Auslegung oder des Betriebes oder der Überwachung nicht mehr entsprechen wird und
  4. unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung weiter betrieben werden soll.
  5. der Wasserbehörde eine Einstellung der Einleitung schriftlich mitzuteilen.

Die Betreiberin oder der Betreiber Datum, Unterschrift

Anlage: Übersichtsskizze

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen

.

Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen
- Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung - 
Anlage D zu Nr. 2.4.9

1. Ziel

Es wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit Einleitungen von Abwasser in geringer Menge aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der AbwV (AbwV) einer Anzeige anstelle einer Genehmigung bei der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage bedürfen.

2. Anwendungsbereich

Diese Anlage zur Indirekteinleiter VwV gilt für Abwasser, das bei der Entwicklung, der Fixierung, dem Bleichen (einschließlich der zugehörigen Spül- und Wässerungsprozesse) fotografischer Filme und Papiere, in denen Silberhalogenide (zum Beispiel Silberbromid) als lichtempfindliche Substanzen eingesetzt werden, anfällt.

Sie gilt nicht für Abwasser aus fotochemischen Prozessen, in denen ausschließlich andere lichtempfindliche Materialien wie zum Beispiel Fotolacke (Fotoresits) verwendet werden.

3. Begriffsbestimmungen

3.1 Einleitungen in geringer Menge

Einleitungen in geringer Menge liegen vor, wenn

  1. der Film- und Papierdurchsatz mehr als 20010) bis 3.000 m2 pro Jahr nicht übersteigt, kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 4.1.2.2 und 4.1.2.3 dieser Anlage erfolgt
    oder
  2. der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als 30.000 m2 pro Jahr beträgt und die Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Nr. 4.2.2 dieser Anlage erfolgt.

Die unter a und b genannten Schwellenwerte für die Durchsatzmenge von fotografischen Filmen und Papieren gelten als eingehalten, wenn im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr der Film- und Papierdurchsatz der maßgebliche Schwellenwert nicht überschritten wurde und auch keine Hinweise darauf vorliegen, dass der Schwellenwert im laufenden Jahr überschritten wird.

3.2 Behandlung von Bädern

Zur Behandlung von Bädern zählen die kontinuierliche oder diskontinuierliche Behandlung der Prozessbäder und deren Badüberläufen

3.3 Hängermaschinen

Hängermaschinen sind Maschinen, bei denen insbesondere Rollfilme und Planfilme, aber auch Fotopapier in Rahmen eingehängt und automatisch oder manuell von Bad zu Bad transportiert werden. Ein Abquetschen der Filme vor dem Transport in das nächste Bad ist hier nicht möglich.

3.4 Entwicklungstrommeln

Entwicklungstrommeln sind Behältnisse, in denen das zu verarbeitende fotografische Material an den zylindrischen Wandungen befestigt wird, um dann mit einer geringen Menge der jeweils erforderlichen Prozess- oder Spülbäder bei Bewegung der Trommel behandelt zu werden.

3.5 Wassersparschaltung

Eine Wassersparschaltung ist eine Einrichtung, bei der die Spülwassermenge dem Durchsatz des fotografischen Materials angepasst wird.

3.6 Kaskadenspülung

Eine Kaskadenspülung ist eine Spüleinrichtung, bei der das abzuspülende Material (Film, Papier) entgegen der Fließrichtung des Spülwassers durch mehrere Spülbehälter geführt wird, so dass zuerst im höher belasteten Spülwasser und zuletzt im Frischwasser gespült wird. Das Wasser durch 10 Einleitungen aus Betrieben mit einem Film- und Papierdurchsatz bis 200 m2 pro Jahr fallen nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs 53 AbwV. Für Einleitungen dieser Betriebe in öffentliche Abwasseranlagen ist keine landesrechtliche Regelung erforderlich.

fließt dabei, gegen die Laufrichtung des abzuspülenden Materials, nacheinander die einzelnen Spülbehälter.

4. Voraussetzungen für die Anzeige anstelle der Genehmigung

4.1 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 200 bis 3.000 m2 pro Jahr

4.1.1 Einleitung in geringer Menge

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage haben auf der Grundlage des bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und gegebenenfalls Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass es sich um eine Einleitung in geringer Menge (siehe Nr. 3.1) handelt. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn, zum Beispiel wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.

4.1.2 Verminderung der Schadstofffracht

4.1.2.1 Getrennte Erfassung der Bäder und Badüberläufe

Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verbrauchten Fixier-, Entwickler-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie deren Badüberläufe ordnungsgemäß nach den abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Nähere Auskünfte erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium.

4.1.2.2 Verminderung von Badverschleppungen

Zur Verminderung der Badverschleppung müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein und entsprechend der Betriebsanweisung des Anlagenherstellers betrieben und gewartet werden, wie zum Beispiel

Die Anforderung gilt nicht für Einleitungen von Abwasser

  1. aus Hängermaschinen,
  2. aus Maschinen in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, gegebenenfalls Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen.

4.1.2.3 Einsparung von Spülwasser

Zur Verminderung des Wasserverbrauches müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein wie zum Beispiel

Abweichend hiervon gilt bei Einleitungen aus

  1. Hängermaschinen,
  2. anderen Maschinen, bei denen die Prozessbäder aus Gründen der Qualitätssicherung der Produkte oder anderen technischen Gründen in der Regel nur einmal verwendet wird und
  3. aus Maschinen, in denen die einzelnen Prozessschritte zum Entwickeln, Fixieren, gegebenenfalls Bleichen sowie Wässern des fotografischen Materials nacheinander im gleichen Behälter erfolgen,

die Anforderung als erfüllt, wenn durch eine technische Einrichtung an der Entwicklungsmaschine der Wasserzufluss auf das nach der Bedienungsanweisung erforderliche Mindestmaß begrenzt wird.

In jedem Falle ist jedoch sicherzustellen, dass der Spülwasserzufluss nur zu den Zeiten erfolgt, in denen in der Entwicklungsmaschine mit fotografischem Material verarbeitet wird.

Die Anforderungen zur Verminderung des Wasserverbrauches gelten auch als erfüllt, wenn der Spülwasserverbrauch beim Entwickeln der Filme und Papiere folgende Werte nicht übersteigt:

- Schwarzweiß-Film:

50 Liter/m2 fotografisches Material
- Schwarzweiß-Papier:10 Liter/m2 fotografisches Material
- Colornegativ-Film:50 Liter/m2 fotografisches Material
- Colornegativ-Papier:10 Liter/m2 fotografisches Material

4.1.3 Eigenüberwachung

Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Für die Abwassereinleitung ist ein Betriebstagebuch zu führen.
  2. Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, dass ein Film- und Papierdurchsatz von 3.000 m2 pro Jahr nicht überschritten wird.
  3. Die Einhaltung der Anforderungen in Nr. 4.1.2.3 "Einsparung von Spülwasser" ist durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel regelmäßige Kontrolle des Spülwasserdurchsatzes und Prüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagenteile zur Verminderung des Spülwasserverbrauches, sicherzustellen.
  4. Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren getrennt erfassten Badüberläufen sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit dem Betriebstagebuch der Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt.

4.1.4 Sachverständigenüberwachung

4.1.4.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle im Auftrag und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zu überwachen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 der Indirekteinleiterverordnung).

4.1.4.2 Prüfumfang

Durch die Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob

  1. die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind und die Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser sachgerecht betreiben werden,
  2. Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,
  3. der Film- und Papierdurchsatz gemäß den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch 3.000 m2 pro Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist, und
  4. Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind.

4.1.5 Anzeige der Einleitung

Für die Anzeige der Einleitung ist der als Anlage 2.4.9.2 beigefügte Vordruck zu verwenden.

4.2 Betriebe mit einem Film- und Papierdurchsatz von mehr als 3.000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr

4.2.1 Ermittlung des Film- und Papierdurchsatzes

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage hat auf der Grundlage des bisherigen und zu erwartenden Film- und Papierdurchsatzes und der Entsorgung der Bäder und gegebenenfalls Badüberläufe in der Anzeige der Einleitung zu erklären, dass der Film- und Papierdurchsatz nicht mehr als 30.000 m2 pro Jahr beträgt. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn, zum Beispiel wegen Änderungen der Auslastung der Entwicklungsmaschinen, erkennbar wird, dass diese Voraussetzung künftig nicht mehr erfüllt wird.

4.2.2 Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht

  1. Die Einrichtungen zur Verminderung der Silberfracht müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügen und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht werden und
  2. die Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht den in Anhang 53 Teil B Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der AbwV genannten Anforderungen entsprechen.

4.2.3 Eigenüberwachung

Zur Eigenkontrolle der Anlage sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

  1. Für die Abwassereinleitung ist ein Betriebstagebuch zu führen.
  2. Durch geeignete Aufzeichnungen und sonstige Nachweise ist zu dokumentieren, dass ein Film- und Papierdurchsatz von 30.000 m2 pro Jahr nicht überschritten wird.
  3. Die Eigenüberwachung der Einrichtungen zur Verminderung der Silberfracht ist nach den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt und evtl. ergänzender Anforderungen der Wartungs- und Bedienungsanleitung durchzuführen.
  4. Der Entsorgungszeitpunkt und die Menge der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren getrennt erfassten Badüberläufen sind in das Betriebstagebuch einzutragen. Die zugehörigen Nachweise sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und mit dem Betriebstagebuch der Wasserbehörde oder deren Beauftragten oder dem mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen. Die Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Bestimmungen durch die Abfallbehörde bleibt davon unberührt.

4.2.4 Sachverständigenüberwachung

4.2.4.1 Überwachungspflicht

Die Einleitung ist vor Inbetriebnahme und dann wiederkehrend in Abständen von fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle im Auftrag und auf Kosten der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zu überwachen.

4.2.4.2 Prüfumfang

Durch den Sachverständigen sind eine Sichtkontrolle des Zustandes der Entwicklungsmaschine sowie eine Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen vorzunehmen und dabei zu prüfen, ob

  1. die Angaben zu Fabrikat und Typ der Entwicklungsmaschine(n) und zu den Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppung sowie zur Einsparung von Spülwasser in der Anzeige an die Wasserbehörde noch zutreffend sind,
  2. Verfahrensänderungen erfolgt sind, durch die Abwassermenge oder Abwasserbelastung erhöht wurden,
  3. die Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht sachgerecht und entsprechend den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung betrieben werden,
  4. der Film- und Papierdurchsatz gemäß den Aufzeichnungen im Betriebstagebuch 30.000 m2 pro Jahr nicht übersteigt und diese Angabe plausibel ist, und
  5. Nachweise über die Entsorgung der verbrauchten Entwickler-, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie gegebenenfalls deren Badüberläufen vorliegen und die Angaben hinsichtlich der jeweils entsorgten Menge unter Berücksichtigung des Film- und Papierdurchsatzes und des Entwicklungsverfahrens plausibel sind.

4.2.5 Anzeige der Einleitung

Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3.000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr der als Anlage 9 zu Nr. 2.4.9 beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben.

.

 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) (Anhang 53 der AbwV) in öffentliche AbwasseranlagenAnlage 9 zu Nr. 2.4.9

  1. Allgemeine Angaben

1.1 Name/Firmenbezeichnung:

1.2 Anschrift:

1.3 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:

.................................................................. Telefon:

2. Abwasseranfallstellen

2.1 Art des Gesamtbetriebes:

[ ] 1 Arzt

[ ] 1 Zahnarzt 2

[ ] 1 Gesundheitsämter

[ ] 1 Krankenhäuser, Kliniken,

[ ] 1 Atelier,

[ ] 1 Filmstudio,

[ ] 1 Kino- und Fernsehfilmentwicklung,

[ ] 1 Bundeswehr, (zum Beispiel Radarüberwachung, Flugüberwachung u. a.),

[ ] 1 Druckerei

[ ] 1 Verlag,

[ ] 1 Reproduktionsbetrieb,

[ ] 1 Fotolabor

[ ] 1 Minilab,

[ ] 1 Fotograf,

[ ] 1 Landesbildstellen, Schulen, Universitäten, Museen,

[ ] 1 Leiterplattenhersteller,

[ ] 1 Polizei (Verkehrsüberwachung, Fahndung),

[ ] 1 Materialprüfung,

[ ] 1 Mikroverfilmung,

[ ] 1 Textildruckerei

[ ] 1 sonstiges: .........................................................

2.2 Art der Tätigkeit, bei der das Abwasser aus fotografischen Prozessen anfällt: Anzahl der Maschinen:

Art der TätigkeitMaschine 1Maschine 2Maschine 3
Entwicklung von Röntgenfilmen[ ]1[ ] 1[ ] 1
Entwicklung von Schwarzweißpapier[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Entwicklung von Schwarzweißfilm,[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Entwicklung von Colornegativpapier[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Entwicklung von Colornegativfilm[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Entwicklung von Schwarzweißumkehrfilmen[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Entwicklung von Colorumkehrfilmen[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Entwicklung von Klischees für:[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Sonstiges (bitte näher beschreiben):[ ] 1[ ] 1[ ] 1

3. Entwicklungsmaschine

3.1 Art der Entwicklungsmaschine

Maschine 1Maschine 2Maschine 3
Hersteller der Maschine......................................................
Typ der Maschine......................................................
Baujahr der Maschine......................................................
Maschine 1Maschine 2Maschine 3
Art der Maschine
- Durchlaufmaschine[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Trommelmaschine[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Hängermaschine[ ] 1[ ] 1[ ] 1
-[ ] 1[ ] 1[ ] 1

3.2 Einrichtungen zur Verminderung der Schadstofffracht

Angaben nur erforderlich, wenn die die Entwicklungsmaschine oder die gesondert aufgestellte Anlage zur Verminderung der Schadstofffracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt

Maschine 1Maschine 2Maschine 3
Hersteller der Einrichtungen......................................................
Typ der Einrichtungen......................................................
Baujahr der Einrichtungen......................................................

4. Erfassung und Entsorgung 3 der verbrauchten Entwickler, Fixier-, Bleich- und Bleichfixierbäder sowie der Badüberläufe

4.1 Entwicklerbäder einschl. Badüberläufe

[ ] 1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)

[ ] 1 als Abfall zur Beseitigung

[ ] 1 als .....................................................................................................

4.2 Fixierbäder einschl. Badüberläufe

[ ] 1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)

[ ] 1 als Abfall zur Beseitigung

[ ] 1 als .....................................................................................................

4.3 Bleichbäder einschl. Badüberläufe

[ ] 1 Fallen produktionsbedingt nicht an

[ ] 1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)

[ ] 1 als Abfall zur Beseitigung

[ ] 1 als .....................................................................................................

4.4 Bleichfixierbäder einschl. Badüberläufe

[ ] 1 Fallen produktionsbedingt nicht an

[ ] 1 als Abfall zur Verwertung (in einem anderen Betrieb)

[ ] 1 als Abfall zur Beseitigung

[ ] 1 als .....................................................................................................

5. Maßnahmen zur Verminderung von Badverschleppungen

Maschine 1Maschine 2Maschine 3
Spritzschutz an folgenden Bädern
- Entwicklerbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Fixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichfixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- .......................................................................
Abquetschvorrichtungen an folgenden Bädern
- Entwicklerbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Fixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichfixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
-
mechanische Abstreifvorrichtungern an folgenden Bädern
- Entwicklerbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Fixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichfixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
pneumatische Abstreifvorrichthungern an folgenden Bädern[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Entwicklerbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Fixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichfixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
.......................................................................
Sonstige Einrichtungen zur Verminderung der Badverschleppung (bitte nennen): ............................. an folgenden Bädern
- Entwicklerbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Fixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichfixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- ..................................
Besondere Maßnahmen zur Verminderung der Badverschleppungen sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist,[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- ............................[ ] 1[ ] 1[ ] 1

6. Maßnahmen zur Spülwassereinsparung

Die Entwicklungsmaschine ist mit folgenden Einrichtungen zur Spülwassereinsparung ausgestattet:

Maschine 1Maschine 2Maschine 3
Wassersparschaltung[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Kaskadenspülung nach folgenden Bädern:
- Entwicklerbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Fixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichfixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
-..................................
- Der Spülwasserverbrauch liegt innerhalb der in Nr. 4.1.2.3 der Anlage 2.4.9.1 dieser Verwaltungsvorschrift genannten Werte[ ] 1[ ] 1[ ] 1
sonstige Einrichtung (bitte nennen) ...
- Entwicklerbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Fixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- Bleichfixierbad[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- .............................[ ] 1[ ] 1[ ] 1
Besondere Maßnahmen zur Spülwassereinsparung sind aus technischen Gründen nicht möglich, weil[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- die Entwicklungsmaschine eine Hängermaschine ist,[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- die einzelnen Prozess-Schritte in der Maschine nacheinander im gleichen Behälter erfolgen[ ] 1[ ] 1[ ] 1
- ..............[ ] 1[ ] 1[ ] 1

7. Besondere Erklärungen

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,

  1. die an der Entwicklungsmaschine vorhandenen Einrichtungen Verminderung der Badverschleppung und zur Wassereinsparung sachgerecht entsprechend der Bedienungsanleitung und - soweit vorhanden - der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben, zu warten und zu überwachen,
  2. den Betrieb der Anlage entsprechend den Anforderungen in Nr. 4 der Anlage 9 zu Nr. 2.4.9 zur Indirekteinleiter VwV zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige),
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Voraussetzungen für eine Anzeige anstatt einer Genehmigung künftig nicht mehr entsprechen wird und
  4. unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung gemäß weiterbetrieben werden soll und
  5. der Wasserbehörde eine Einstellung der Einleitung schriftlich mitzuteilen.
  6. die verbrauchten Bäder und die Badüberläufe ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Abfallrechtes zur Beseitigung oder Verwertung abzugeben.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bei Betrieben und Organisationen, deren Fotopapier- und Filmdurchsatz nicht mehr als 200 m2 pro Jahr beträgt, gelten die Anforderungen des Anhanges 53 nicht, wenn kein Abwasser aus der Behandlung von Bädern anfällt. Zahnärzte fallen somit in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Anhanges 53. Ausnahmen hiervon können Zahnkliniken oder große kieferorthopädische Praxen sein.

3) Hier sind die abfallrechtlichen Regelungen zu beachten. Nähere Auskünfte dazu erteilt das für den jeweiligen Abfallerzeuger zuständige Regierungspräsidium

.

 Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien" (Anhang 55 der AbwV) in öffentliche AbwasseranlagenAnlage 10 zu Nr. 2.4.10

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ...

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ... Telefon: ...

2. Art des Betriebes

2.1 Art der Produktion: ...

3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt bei der Wäsche in folgenden Bereichen an:

3.1 [ ] 1 "Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hotel-
textilien oder anderen vergleichbaren Textilien"

3.2 [ ] 1 "Krankenhaus- und Heimwäsche",

3.3 [ ] 1 "Berufskleidung des fleisch- und fischverarbeitenden Gewerbes".

Der Anteil des unter 4.2 und 4.3 genannten Waschgutes an der Waschkapazität des Betriebes beträgt zusammen mehr als 10 Prozent.

4. Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereiche

4.1 [ ] 1Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen an.

4.2 [ ] 1Zur Behandlung des Abwassers aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat: ... 2

Typ : ... 2

Zulassungsnummer des DIBt: ... 2

5. Verminderung der Schadstofffracht

5.1 In dem unter 4.1 genannten Bereich können chlororganische oder chlor abspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil

[ ] 1 die vg. Stoffe nicht verwendet werden,

[ ] 1 ....................................................................................................

5.2 Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 der AbwV in Teil B Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.

5.3 Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.

5.4 Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt.

6. Besondere Erklärungen

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,

  1. die Behandlungsanlage für das in Anhang 55 Teil D Abs. 5 AbwV genannte Abwasser bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben und zu überwachen,
  2. die Einleitung

    [ ] 1 erstmals unverzüglich (falls die Einleitung bereits vorhanden ist und noch nicht geprüft wurde)

    [ ] 1 erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Einleitung noch nicht vorhanden ist), und anschließend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren durch eine sachverständige Stelle nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.

  3. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  4. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Anzeige anstelle einer Genehmigung entfallen werden. Es besteht die Verpflichtung, unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) bitte ausfüllen

.

Allgemeine Anzeige anstelle einer Genehmigung Anlage 11 zu Nr. 2.4.11

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ...

1.2 Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ... Telefon: ...

2. Herkunft des Abwassers

2.1 Art der Produktion: ...1

2.2 Abwasser fällt an bei: ..1

3. Besondere Erklärungen

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage erklärt folgendes:

  1. Im Betrieb fällt Abwasser an, das in den Anwendungsbereich des Anhanges " ..." 2 der AbwV fällt.
  2. Gemäß dem Ergebnis einer von mir durchgeführten Prüfung können bei der Produktion keine Stoffe in das Abwasser gelangen, die in den Teilen D oder E des unter a) genannten Anhangs zur AbwV begrenzt sind. Solche Stoffe können auch nicht durch Reaktion mit den zur Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffen entstehen.
  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach b) sind dokumentiert und werden im Betrieb für eine evt. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt.

Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage verpflichtet sich,

  1. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in Nr. 2.4.11 der Indirekteinleiter VwV genannten Anforderungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr entsprechen wird und
  2. unverzüglich einen Genehmigungsantrag zu stellen, wenn die Einleitung weiter betrieben werden soll.
  3. der Wasserbehörde eine Einstellung der Einleitung schriftlich mitzuteilen.

Die Betreiberin oder der Betreiber

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Bitte ausfüllen

2) Bitte Nummer und Bezeichnung des maßgeblichen Anhangs zur AbwV angeben


1 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20.12.2006

2 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20.12.2006

3. Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe

4 Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20.12.2006

5 Nähere Erläuterungen sind in den Hinweisen und Erläuterungen (Hintergrundpapier) zu Anhang 49 der Abwasserverordnung enthalten

6 Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)

7 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage

8 Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)

9 Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen