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Regelwerk, Wasser, Abwasser
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Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung
(IndirekteinleiterVwV)
*
- Hessen -

Vom 28. August 2001
(StAnz. Nr. 39 vom 24.09.2001 S. 3440; 2003 S. 736 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1. Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten zur Deregulierung erforderlichen Regelungen getroffen.

2. Erlaubnispflicht

2.1 Ermittlung der erlaubnispflichtigen indirekten Einleitungen

2.1.1 Feststellung der Erlaubnispflicht

Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) erlaubnispflichtig, wenn für den jeweiligen Herkunftsbereich durch die Bundesregierung in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur Abwasserverordnung. Entsprechendes gilt auch für Abwassereinleitungen aus den Anwendungsbereichen der in § 7 der Abwasserverordnung genannten Abwasser-Verwaltungsvorschriften, soweit dort Anforderungen zur Verminderung der Abwasserbelastung nach dem Stand der Technik festgelegt worden sind (siehe hierzu Übergangsregelung in Art. 51 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1997, GVBl. I S. 232).

Die Erlaubnispflicht besteht auch, wenn nur ein Teil oder mehrere Teile eines Betriebes Herkunftsbereichen zuzuordnen sind, für die in den Anhängen der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind.

Unerheblich ist dagegen, ob auch die in den Anhängen der Abwasserverordnung in Teil C enthaltenen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle eingehalten werden, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.

Eine Erlaubnispflicht besteht nicht, wenn die Einleitung durch eine Bagatellregelung in Teil A des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil A Nr. 2, Anhang 31 Teil A Abs. 2, Anhang 53 Teil A Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil A Abs. 3. Wenn im Einzelfall keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist die Einleitung unter den in Nr. 2.4.11 genannten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreit.

Auf die Bagatellregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Indirekteinleiterverordnung wird hingewiesen. Danach sind bei Einleitungen von Grundwasser mit Stoffen, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind, Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in geringer Menge von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung sind Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht festgelegt, bei deren Unterschreiten eine Einleitung in geringer Menge im Sinne des § 15. Abs. 3 Nr. 1 HWG vorliegt. Die Regelung betrifft insbesondere die Ableitung des bei der hydraulischen Sanierung geförderten Grundwassers in öffentliche Abwasseranlagen.

2.1.2 Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

Soweit in einem Anhang zur Abwasserverordnung Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält. Sind in einem Betrieb nur Bereiche vorhanden, für die der jeweils maßgebliche Anhang nur Anforderungen in Teil C enthält, ist die indirekte Einleitung erlaubnisfrei.

Solche Begrenzungen der Erlaubnispflicht auf bestimmte Teilbereiche eines Abwasserherkunftsbereiches ergeben sich aus folgenden Anhängen der Abwasserverordnung:

Die vg. Regelung des Anhanges 17 Teil D führt in Verbindung mit den Anforderung des dortigen Teils F zu einer Bagatellregelung für vorhandene Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung". Vorhandene Einleitungen (im Sinne von Anhang 17 Teil F) dieser Bereiche fallen nicht unter die Erlaubnispflicht, wenn der Abwasseranfall insgesamt nicht mehr als 4 m2 pro Tag beträgt und kein Abwasser aus dem Glasierbereich anfällt.

2.1.3 Gemeinsame Behandlung von Abwasser unterschiedlicher Herkunftsbereiche

Es ist zulässig, Abwasser aus Herkunftsbereichen für die eine Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen besteht, beim Indirekteinleiter gemeinsam mit Abwasser, dessen Einleitung keiner Erlaubnis bedarf, zu behandeln. In diesem Falle ist jedoch die indirekte Einleitung des gemeinsam behandelten Abwassers erlaubnispflichtig. Allerdings kann die Erlaubnis nur Regelungen treffen, die sich auf die erlaubnispflichtigen Abwasserteilströme und die durch Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung begrenzten gefährlichen Stoffe beziehen.

Bei der gemeinsamen Behandlung muss für jeden durch Anforderungen vor der Vermischung des Abwassers begrenzten Parameter mindestens die gleiche Verminderung der Gesamtfracht an Schadstoffen erreicht werden wie bei der getrennten Behandlung. Bei der Ermittlung des Umfanges der Verminderung dürfen nur Verfahren berücksichtigt werden, bei denen die Belastung nicht entgegen dem Stand der Technik in andere Umweltmedien wie Luft und Boden verlagert wird. Ein Verfahren ist für die gemeinsame Behandlung insbesondere geeignet, wenn das Verfahrensprinzip auch für die getrennte Behandlung jedes einzelnen Teilstroms geeignet wäre.

Sind in einem Anhang zur Abwasserverordnung für einen Abwasserteilstrom Anforderungen für den Ort des Anfalls festgelegt, ist eine Vermischung mit anderen Abwasserteilströmen erst nach einer den "Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls" entsprechenden Verminderung der Abwasserbelastung zulässig.

Zu beachten ist, dass die zur Bezeichnung des Herkunftsbereiches in den Anhängen zur Abwasserverordnung verwendeten Begriffe teilweise nicht mit den durch die Betriebe verwendeten Bezeichnungen übereinstimmen.

2.2 Beginn der Erlaubnispflicht

Die Erlaubnispflicht beginnt mit dem In-Kraft-Treten der maßgeblichen Anforderung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes. Soweit für den jeweiligen Abwasserherkunftsbereich bereits in einer Abwasser-Verwaltungsvorschrift nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der vor dem 19. November 1996 geltenden Fassung Anforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt wurden, beginnt die Erlaubnispflicht mit dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser Abwasser-Verwaltungsvorschrift. Erlaubnisanträge für bestehende Einleitungen sind unverzüglich nach Beginn der Erlaubnispflicht zu stellen.

2.3 Abgrenzungen der Zuständigkeiten der Gemeinden und des Landes

  1. Indirekte Einleitungen von nichthäuslichem Abwasser bedürfen nach dem kommunalen Satzungsrecht in der Regel einer Zulassung durch die zuständige kommunale Dienststelle (Stadtentwässerungssamt, Tiefbauamt). Diese Zulassungspflicht besteht neben der landesrechtlichen Erlaubnispflicht und wird von dieser grundsätzlich nicht berührt.
  2. Die Umsetzung der in den Anhängen zur Abwasserverordnung enthaltenen Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls erfolgt durch die Wasserbehörde im Rahmen der Wasseraufsicht nach § 74 HWG auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen unmittelbar gegenüber dem Einleiter. Eine Verlagerung, auch von Teilpflichten, auf den Betreiber der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlage ist unzulässig. Die Möglichkeit einer gemeinsamen Überwachung (siehe Nr. 6.1, 5.) bleibt unberührt. Die Wasserbehörde hat jedoch bei der Erlaubnisbearbeitung auch die Schutzbedürftigkeit der kommunalen Abwasseranlagen zu beachten (siehe § 18 Abs. 2 HWG).
  3. Unabhängig hiervon können die Abwasserbeseitigungspflichtigen (§ 52 HWG) in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage des kommunalen Satzungsrechtes zusätzliche Anforderungen auch für Stoffe im Abwasser festsetzen, für die in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls enthalten sind, sofern damit eigene Schutzziele, wie zum Beispiel der Schutz der Abwasseranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden und nicht eigenständig der St. d. T. bestimmt wird. Entsprechendes gilt auch für Stoffe, für die in dem für die jeweilige Einleitung maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung keine Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt worden sind.
  4. Auf § 4 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59) wird hingewiesen, wonach die Sachverständigenüberwachung die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen dann ersetzt, wenn die Prüfberichte der Sachverständigen dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden. Abwasseruntersuchungen im Rahmen der regelmäßigen kommunalen Überwachung der Einleitung sind nur erforderlich, wenn damit eigene Schutzziele, wie zum Beispiel der Schutz der kommunalen Kläranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden.

2.4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (zu § 1 Abs. 1 der Indirekteinleiterverordnung)

Inwieweit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Erlaubnispflicht bestehen, ist durch den Einleiter in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Rahmen der Sachverständigenüberwachung sind auch die Angaben in der Anzeige sowie die Übereinstimmung der Abwasseranlage und der Einleitung mit den Vorschriften zur Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht zu prüfen.

2.4.1 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung keramischer Erzeugnisse" (Anhang 17 der Abwasserverordnung - AbwV)

Bei vorhandenen Einleitungen aus den Teilbereichen "Sanitärkeramik" und "Geschirrherstellung" ist unter Berücksichtigung von Anhang 17 der AbwV, Teil D Abs. 2 in Verbindung mit Teil F Abs. 3, vorrangig zu prüfen, ob für die Einleitung Anforderungen nach Anhang 17 der AbwV zu stellen sind.

Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 17 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. Abwasser
  2. eine Wiederverwendung des Abwassers
  3. die Abwasserbehandlungsanlage
  4. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und
  5. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Als bestehende Einleitung im Sinne von Buchst. a) gelten Einleitungen aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.1 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

2.4.2 Ausnahmen für den Bereich "Chemische Industrie"
(Anhang 22 der Abwasserverordnung - AbwV)

Einleitungen von Abwasser, das aus dem Formulieren (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen oder Abfüllen) stammt und ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, eingeleitet wird, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber

  1. der Wasserbehörde anzeigt, dass
  2. sich verpflichtet, die unter a) genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen und unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.2 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 22 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.

2.4.3 Ausnahmen für den Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung"
(Anhang 38 der Abwasserverordnung)

Einleitungen von bis zu 5 m3 Abwasser je Tag, die unter den Anwendungsbereich des Anhanges 38 der Abwasserverordnung fallen, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn der Betreiber

  1. der Wasserbehörde anzeigt, dass
  2. sich verpflichtet, die unter a) genannten Maßnahmen bei Änderungen der betrieblichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht von Bedeutung sein können, erneut durchzuführen und unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.3 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

Bei Einleitungen einer im Verzeichnis eingetragener Organisationen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung) aufgeführten Standorts, können die erforderlichen Nachweise statt in einem Abwasserkataster auch durch Dokumentationen im Rahmen des EMAS-Verfahrens erfüllt werden. Die Prüfung dieser Dokumentation kann durch zugelassene Umweltgutachter erfolgen; aus deren Prüfbemerkungen muss dabei zu ersehen sein, dass die Anforderungen des Anhanges 38 Teil B der AbwV bei den Prüfungen nach der EMAS-Verordnung in vollem Umfange berücksichtigt wurden. Für Standorte, die nach der Verordnung 1836/93 eingetragen wurden, gilt die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 4 EMAS-Verordnung für die Eintragung des Standorts.

2.4.4 Ausnahmen für den Bereich "Herstellung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der Abwasserverordnung)

Einleitungen von bis zu 8 m3 Abwasser pro Tag, das bei der mechanischen Bearbeitung in den Bereichen Bleiglas, Spezialglas, Optisches Glas und Flachglas anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn,

  1. in einem Betriebstagebuch die Hufs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie zum Beispiel Kühlschmierstoffe, aufgeführt sind und beim Einleiter Nachweise vorliegen, dass diese Stoffe nach Angaben des Herstellers keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten und
  2. die Abwasserbehandlungsanlage
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  4. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.4 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

2.4.5 Ausnahmen für den Bereich "Mineralölhaltiges Abwasser"
(Anhang 49 der Abwasserverordnung)

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (MineralölVwV)" vom 21. August 2001 (StAnz. S. 3440) aufgeführt.

2.4.6 Ausnahmen für den Herkunftsbereich "Zahnbehandlung"
(Anhang 50 der Abwasserverordnung)

Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Zahnbehandlung" sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn

Das frühere baurechtliche Prüfzeichen wurde durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abgelöst.

Der Umfang der Prüfungen durch Sachverständige ergibt sich aus der Anlage 2.4.6.1.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.6.2 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

Amalgamabscheider, die über das frühere baurechtliche Prüfzeichen oder die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt, früher IfBt) verfügen, bedürfen auch keiner zusätzlichen Genehmigung nach § 50 HWG.

Die Verantwortung für die Wahl des für die jeweilige Behandlungseinheit geeigneten Amalgamabscheiders liegt beim Einleiter.

2.4.7 Ausnahmen für den Bereich "Chemischreinigung"
(Anhang 52 der Abwasserverordnung)

Indirekte Einleitungen aus dem Herkunftsbereich "Chemischreinigung" sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn

  1. die Abwasserbehandlungsanlage
  2. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und
  3. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.7 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

Auch bei einer Abwasserbehandlungsanlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung ist dabei eine Überwachung durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung vor der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren erforderlich.

Die Verantwortung für die Wahl der für die jeweiligen Chemischreinigungsanlagen geeigneten Abwasserbehandlungsanlage liegt beim Einleiter. Der Einleiter bestätigt mit der Anzeige, dass die von ihm gewählte Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der ChemreinVwV geeignet und ausreichend bemessen ist. Er bestätigt ferner, dass er die Abwasseranlage und die Einleitung entsprechend den Vorgaben der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der ChemreinVwV betreiben und überwachen wird.

2.4.8 Ausnahmen für den Bereich "Fotografische Prozesse"
(Anhang 53 der Abwasserverordnung)

Die Voraussetzungen für die Befreiung sind für Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 200 bis zu 3000 m2 pro Jahr in der Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von Abwasser aus fotografischen Prozessen (Silberhalogenid-Fotografie) in öffentliche Abwasseranlagen - FotoVwV -" vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4138) geregelt. Auf die redaktionellen Änderungen der FotoVwV durch die Nr. 11., 2. dieser Verwaltungsvorschrift wird hingewiesen.

Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3000 bis zu 30.000 m2 pro Jahr sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn

  1. die Einrichtung zur Verminderung der Silberfracht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt verfügt und entsprechend den Vorgaben der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird und
  2. die Maßnahmen zur Verminderung der Schadstofffracht den in Anhang 53 Teil B Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Abwasserverordnung genannten Anforderungen entspricht und
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wurde und
  4. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Für die Anzeige ist auch bei Einleitungen mit einem Film- und Papierdurchsatz zwischen mehr als 3 000 bis zu 30 000 m2 pro Jahr der der FotoVwV beigefügte Vordruck zu verwenden. In diesen Fällen sind jedoch ergänzend Hersteller und Typ sowie die Zulassungsnummer der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt für die Anlage zur Begrenzung des Silbergehaltes des Abwassers anzugeben. Die in der Nr. 7 des Anzeigevordrucks genannten Erklärungen gelten dann entsprechend.

Auch beim Einsatz einer Anlage mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des DIBt ist eine Überwachung durch Sachverständige nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung

der Inbetriebnahme sowie wiederkehrend in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren erforderlich.

2.4.9 Ausnahmen für den Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung)

2.4.9.1 Krankenhaus- und Heimwäsche sowie Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes

Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 1 genannten Bereiche "Krankenhaus- und Heimwäsche" sowie "Berufskleidung des Fleisch und Fisch verarbeitenden Gewerbes" anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. bei der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder Hoteltextilien oder anderen vergleichbaren Textilien keine chlororganischen oder chlorabspaltenden Wasch- und Waschhilfsmittel oder Elementarchlor in das Abwasser gelangen können,
  2. in einem Betriebstagebuch die eingesetzten Wasch- und Hilfsmittel aufgeführt sind und Nachweise vorliegen, dass diese nach Angaben des Herstellers keine der in Anhang 55 AbwV, Teil B, Abs. 1 genannten Stoffe enthalten und
  3. zur Aufbereitung des Betriebswassers Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt werden, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine Konzentration von freiem Chlor von mehr als 1 mg/l zu erwarten ist, und
  4. zur Desinfektion des Waschguts Chlor oder chlorabspaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt werden und
  5. erstmals bis zum 1. Oktober 2003 und danach im Abstand von nicht mehr als fünf Jahren durch Sachverständige nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wird, ob die unter a) bis d) genannten Voraussetzungen vorliegen und
  6. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  7. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

2.4.9.2 Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung 1, Teppichen und Matten

Einleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 AbwV in Teil D Abs. 5 genannten Bereiche anfällt, gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. die in Nr. 2.4.9.1 Buchstaben b) bis d), f) und g) genannten Anforderungen eingehalten werden und
  2. die Abwasserbehandlungsanlage über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) verfügt und entsprechend der Zulassung betrieben, gewartet und überwacht wird und
  3. die Abwasseranlage vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwacht wird.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.9 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

2.4.10 Ausnahmen für den Bereich ,Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung,
(Anhang 31 der Abwasserverordnung)

Einleitungen von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken gelten als Einleitungen in geringer Menge, wenn

  1. die Verminderung der Belastung des Kreislaufwassers durch halogenorganische Verbindungen
  2. bei neuen Einleitungen erstmals innerhalb eines Jahres nach Beginn der Einleitung und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung geprüft wird, ob die unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei wesentlichen Änderungen bestehender Anlagen zur Wasseraufbereitung ist die erstmalige Prüfung innerhalb eines Jahres nach der Änderung der Aufbereitungsanlage durchzuführen und
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.10 beigefügte Vordruck zu verwenden.

2.4.11 Allgemeine Ausnahme

Indirekte Einleitungen aus Betrieben, bei denen keiner der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, sind als Einleitungen in geringer Menge von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn

  1. eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Betreiber ergeben hat, dass
  2. die Ergebnisse der Prüfung nach a) dokumentiert sind und im Betrieb zur Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder durch eine von der Wasserbehörde beauftragte Stelle vorgehalten werden und
  3. die Einleitung der Wasserbehörde angezeigt wird und
  4. der Betreiber sich verpflichtet, unverzüglich einen Erlaubnisantrag für die Einleitung zu stellen, Wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr eingehalten werden können.

Bei der Prüfung nach a) bleiben Stoffe unberücksichtigt, die bereits in dem in der Produktion eingesetzten Wasser enthalten waren, soweit die Konzentration die in Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung genannten Werte nicht übersteigt.

Für die Anzeige ist der als Anlage 2.4.11 abgedruckte Vordruck zu verwenden.

3. Anzeige der indirekten Abwassereinleitung mit gefährlichen Stoffen
(zu § 2 der Indirekteinleiterverordnung)

Für die Anzeige sind die für den jeweiligen Herkunftsbereich eingeführten Vordrucke zu verwenden. Die Anzeige kann auch mit Hilfe der Datenverarbeitung erstellt werden, wenn in den mit der Datenverarbeitung erstellten Unterlagen die in dem jeweils maßgeblichen Vordruck enthaltenen Angaben vollständig und in der gleichen Reihenfolge wie im Vordruck enthalten sind.

Da die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasseranlage beim Einleiter liegt, ist bei der Durchführung der Wasseraufsicht wie folgt zu verfahren:

  1. Durch die Wasserbehörde wird die Anzeige der Einleitung in der Regel zunächst auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.

    Die Anzeigeunterlagen sind als vollständig anzusehen, wenn
  2. Eine materielle Prüfung der Angaben in der Anzeige durch die Wasserwirtschaftsverwaltung ist nicht erforderlich. Dies schließt stichprobenweise durchzuführende weitergehende Überprüfungen nicht aus.
  3. Soweit die Anzeige vollständig und plausibel ist, ist dem Einleiter der Eingang zu bestätigen. Ihm ist mit der Eingangsbestätigung mitzuteilen, dass die Einleitung nur dann erlaubnisfrei bleibt, wenn die Vorbehandlungsanlagen entsprechend den Angaben in der Anzeige bestimmungsgemäß betrieben, gewartet und überwacht werden.

    Soweit die Abwasseranlage zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fertig gestellt ist, ist der Betreiber darauf hinzuweisen, dass der Inbetriebnahmetermin der Vorbehandlungsanlage der Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen ist, wenn dies nicht bereits mit der Anzeige erfolgt ist.
  4. Bei noch nicht fertig gestellten Anlagen wird geprüft, ob der vom Eileiter vorgesehene Inbetriebnahmetermin innerhalb der von der Wasserbehörde für die Nachrüstung der Anlage/Einleitung gesetzten Frist liegt.
  5. Soweit durch den maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung eine Prüfung der Anlage vor der Inbetriebnahme gefordert wird, ist der Betreiber mit der Eingangsbestätigung der Anzeige ebenfalls darauf hinzuweisen, soweit der Wasserbehörde noch kein Prüfbericht vorliegt.
  6. Nach Ablauf der Übergangsfrist zur Nachrüstung bestehender Einleitungen ist durch die Wasserbehörde zu prüfen, ob für die angezeigten Einleitungen Meldungen über die Fertigstellung/Inbetriebnahme einschließlich des gegebenenfalls erforderlichen Nachweises über die Sachverständigenprüfung der Anlage vor deren Inbetriebnahme vorliegen. Sollte dies im Einzelfalle nicht der Fall sein, ist der Einleiter unter Terminsetzung aufzufordern, dies nachzuholen.
  7. Erlaubnisfreie Einleitungen, die der regelmäßigen Sachverständigenüberwachung bedürfen, sind in eine Datei aufzunehmen, die eine Kontrolle der fristgemäßen Sachverständigenüberwachung ermöglicht.
  8. Im Rahmen der Wasseraufsicht ist dann sicherzustellen, dass bei der Sachverständigenprüfung festgestellte Mängel durch den Betreiber unverzüglich behoben werden.
  9. Anordnungen der Wasserbehörde, zum Beispiel zur Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen. Bei erheblichen Mängeln ist zu prüfen, ob eine Nachprüfung anzuordnen ist.
  10. Der Betreiber der Ortskanalisation ist über die Einleitung zu unterrichten (siehe auch Nr. 9).

4. Erteilung der Einleitungserlaubnis

4.1 Allgemeines

Bei neuen indirekten Einleitungen von Abwasser darf eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die im jeweils maßgeblichen Anhang zur Abwasserverordnung in den Teilen B (Allgemeine Anforderungen), D (Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung) und E (Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls) festgelegten Anforderungen bereits bei Beginn der Einleitung eingehalten werden.

Bei bestehenden Einleitungen kann eine Erlaubnis mit Sanierungsauflagen (Sanierungsbescheid) erteilt werden. Die in § 3 der Indirekteinleiterverordnung genannten Fristen für die Sanierung sind dabei zu beachten. Im Einzelfalle kann die Wasserbehörde abweichende Fristen festlegen (siehe auch Nr. 5.2).

In der Abwasserverordnung ist der Stand der Technik (St. d. T.) abschließend festgelegt.

Unabhängig davon ist auch zu prüfen, ob trotz Einhaltung des Standes der Technik noch eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers oder der Abwasseranlage, in die eingeleitet wird, zu besorgen ist (§ 18 Abs. 2 HWG). Im Einzelfalle können daher Anforderungen gestellt werden, die über den St. d. T. hinausgehen; eine Versagung der Erlaubnis wird wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

4.2 Sanierungsanforderungen für am Ort des Anfalls oder vor der Vermischung des Abwassers begrenzte Stoffe

Durch eine Änderung der Abwasserverordnung werden vielfach für einen Abwasserherkunftsbereich erstmals Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt oder solche Anforderungen fortgeschrieben. Bei einem großen Teil der bestehenden Einleitungen werden die neuen oder geänderten Anforderungen beim In-Kraft-Treten der jeweils maßgeblichen Änderung der Abwasserverordnung noch nicht eingehalten. In diesen Fällen wird es sich bei den zu erteilenden Einleitungserlaubnissen um Sanierungsbescheide handeln. Hierbei sind die unterschiedlichen Vorgaben des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung zu unterscheiden:

  1. Anpassung der Überwachungswerte für die Konzentration und, soweit nach dem jeweils maßgeblichen Anhang der Abwasserverordnung festzusetzen, für die Fracht.

    Die Umsetzung dieser Maßnahmen im Bescheid ist in der Regel durch Nennung der maßgeblichen Anforderungen der Abwasserverordnung und durch die Vorgabe einer Sanierungsfrist gegebenenfalls unter Vorlage eines Sanierungskonzeptes oder eines Änderungsantrags für die Abwasserbehandlungsanlage nach § 50 HWG möglich.
  2. Umsetzung von allgemeinen Anforderungen zur Vermeidung und Verminderung der Schadstofffracht:

    Diese Anforderungen können auch Änderungen im Bereich der Abwasseranfallstellen erfordern. In der Regel ist dem Einleiter daher im Sanierungsbescheid die Vorlage eines Sanierungskonzeptes, einschließlich Terminplan, aufzuerlegen, falls ein Sanierungskonzept nicht bereits im Erlaubnisantrag mit enthalten ist.
  3. Einleitungs- und Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe:

    Sehen der maßgebliche Anhang der Abwasserverordnung für bestimmte Stoffe Einleitungs- und Verwendungsverbote vor, sollen dem Einleiter erforderlichenfalls im Sanierungsbescheid angemessene Übergangsfristen zur Umstellung gesetzt werden.

5. Sanierung bestehender Einleitungen
(zu § 3 der Indirekteinleiterverordnung)

5.1 Verantwortung für die Einhaltung der Frist

Die fristgemäße Durchführung der Anpassungsmaßnahmen liegt in der Eigenverantwortung des Betreibers (siehe hierzu auch § 26 Abs. 2 HWG). Die entsprechenden Terminvorgaben in § 3 der Indirekteinleiterverordnung richten sich unmittelbar an die Betreiber. Eine gesonderte Aufforderung seitens der Wasserbehörde ist nicht zwingend erforderlich. Die Wasserbehörden sollen die Betreiber jedoch in geeigneter Weise auf die Rechtslage hinweisen (siehe Nr. 8).

5.2 Festlegung der Frist im Einzelfalle

Die Fristen für die Anpassung der Einleitung ergeben sich aus § 3 der Indirekteinleiterverordnung. Die dortigen allgemeinen Fristen gelten auch für eine Anpassung an im Teil F der Anhänge zur Abwasserverordnung enthaltenen "Anforderungen für vorhandene Einleitungen".

Abweichungen von den Fristvorgaben der Indirekteinleiterverordnung im Einzelfall sind zulässig, wenn der Einleiter zum Beispiel auf der Grundlage eines konkreten Sanierungsplanes nachweist, dass ihm die Nachrüstung innerhalb der in der Indirekteinleiterverordnung genannten Frist nicht möglich ist oder die Einhaltung der Frist ihn unverhältnismäßig belasten würde.

Die Wasserbehörde kann eine kürzere Frist festlegen, wenn dies im Hinblick auf die Gewässerbelastung erforderlich ist.

5.3 Beginn der Übergangsfrist

Die Übergangsfrist beginnt mit der Bekanntmachung des jeweils maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung im Staatsanzeiger für das Land Hessen. Die Frist betrifft die jeweils neu hinzugekommenen oder geänderten Anforderungen. Dies gilt auch bei der Einbeziehung eines Anhanges der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in die Abwasserverordnung.

Bei der Einbeziehung eines Anhanges der Rahmen-Abwasser-Verwaltungsvorschrift in die Abwasserverordnung oder Änderungen eines Anhanges der Abwasserverordnung ist jeweils zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche materielle Änderungen der Anforderungen erfolgt sind. Bei Änderungen der Anforderungen kann auf Antrag auch einer Änderung der Fristen zur Umsetzung bereits bisher geltender Anforderungen zugestimmt werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle, bei denen die getrennte Umsetzung der bisherigen rechtmäßig noch nicht umgesetzten und der neu hinzugekommenen Anforderungen zu einem unverhältnismäßig großem Aufwand führen würde.

Soweit eine Abwasser-Verwaltungsvorschrift Anforderungen nach dem Stand der Technik enthält, bleibt durch deren Einbeziehung in die Abwasserverordnung der Beginn der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen des jeweils betroffenen Bereichs unberührt.

6. Indirekteinleiterüberwachung

6.1 Allgemeine Anforderungen

  1. Die staatliche Abwasserüberwachung erfolgt auf der Grundlage des wasserrechtlichen Bescheides. Die Regierungspräsidien, Abt. Staatliches Umweltamt, bedienen sich gegebenenfalls anerkannter Untersuchungsstellen nach § 9 der Abwassereigenkontrollverordnung. Diese Untersuchungsstellen können auch für die Probenahme und die Vorortuntersuchungen eingesetzt werden, wenn an ihrer Eignung keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt auch für die Überwachung von Einleitungen aus den Herkunftsbereichen "Mineralölhaltiges Abwasser" und "Chemischreinigung" durch die unteren Wasserbehörden, soweit diese Einleitungen nicht von der Erlaubnispflicht befreit sind.

    In geeigneten Fällen kann durch technische Untersuchungen, insbesondere durch Kontrolle des technischen Zustandes und der Wartung der Abwasseranlagen (technische Überwachung) ohne eine Laboruntersuchung des Abwassers eine abschließende Prüfung erfolgen. Dies gilt grundsätzlich bei den von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen, kann jedoch im Einzelfalle auch bei anderen Einleitungen möglich sein.
  2. Der Nachweis, dass bestimmte Stoffe nicht eingesetzt werden oder nicht in das Abwasser gelangen können, kann dadurch geführt werden, dass alle Einsatzprodukte im Betriebstagebuch aufgeführt werden und Herstellernachweise darüber vorliegen, dass die Einsatzprodukte den jeweiligen Stoff nicht enthalten. Soweit diese Möglichkeit durch den Eileiter genutzt wird, kann im Rahmen der Wasseraufsicht die Einhaltung der Einsatz- oder Verwendungsverbote durch Einsichtnahme in das Betriebstagebuch und die Herstellerangaben zu den im Betriebstagebuch aufgeführten Wasch- und Reinigungsmittel sowie sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen geprüft werden. Abwasseruntersuchungen sind in diesem Fall hinsichtlich dieser Stoffe nur dann erforderlich, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Betriebstagebuch bestehen.
  3. Auch bei von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen, die durch Sachverständige überwacht werden, ist eine stichprobenweise Überprüfung durch die Wasserbehörde zulässig. Kosten der Wasseraufsicht können dabei jedoch nur erhoben werden, wenn der Betreiber Anlass für die Prüfung der Wasserbehörde gegeben hat. Erforderlichenfalls können hierbei für "Kosten der Wasseraufsicht" zugewiesene Haushaltsmittel eingesetzt werden.
  4. Bei Einleitungen, die nach Durchführung vorgesehener Anpassungsmaßnahmen von der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen befreit sind, soll während der Übergangszeit zur Anpassung der Einleitung in der Regel auf eine Abwasseruntersuchung verzichtet werden.
  5. Eine zusätzliche Abwasseruntersuchung ist dort entbehrlich, wo bereits die kommunale Abwasserkontrolle im Rahmen der Eigenkontrollverordnung alle nach der Indirekteinleitererlaubnis erforderlichen Untersuchungen umfasst. Die Wasserbehörde soll in diesen Fällen bei entsprechender Abstimmung mit der Kommune die Ergebnisse dieser kommunalen Untersuchungen als Ergebnisse der staatlichen Abwasserüberwachung verwenden.

    Die Wasserbehörde hat im Rahmen der Erlaubniserteilung mit der kommunalen Abwasserüberwachung abzuklären, ob
  6. Soweit eine staatliche Abwasserüberwachung durch eigene Tätigkeiten der Wasserbehörde erfolgt, sind die Kosten gemäß § 76 HWG beim Indirekteinleiter zu erheben.
  7. In einzelnen Abwasserherkunftsbereichen ist es erforderlich, den Nachweis der Einhaltung der im Teil B des jeweiligen Anhanges enthaltenen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht durch ein Abwasserkataster zu führen. Dies betrifft derzeit (Stand Juni 2001) die Anhänge 22 "Chemische Industrie" und 38 "Textilherstellung, Textilveredlung". Werden durch zum Nachweis von Maßnahmen zur Verminderung des Abwasseranfalls und der Schadstofffracht nach anderen Rechtsvorschriften oder im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Kataster erstellt und enthalten die entsprechenden Kataster die in Teil B des jeweils maßgeblichen Anhanges zur Abwasserverordnung genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Abwasserkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen.

6.2 Überwachung durch Sachverständige

6.2.1 Prüfbereiche und Prüfumfang

Prüfbereiche sind die Abwasserherkunftsbereiche, in denen nach der Indirekteinleiterverordnung eine Befreiung von der Erlaubnispflicht möglich ist (siehe Nummern 2.4.1 bis 2.4.9).

Hinsichtlich des Prüfumfangs wird auf die dort genannten Regelungen hingewiesen.

6.2.2 Zulassung der Sachverständigen

Die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren sind in der Indirekteinleiterverordnung geregelt. Die ausreichenden Sach- und Fachkenntnisse der Prüferrinnen und Prüfer sind durch eine Prüfung in der sachverständigen Stelle auf der Grundlage einer Vorbereitungs- und Prüfungsordnung nachzuweisen; in begründeten Fällen kann die Anerkennungsbehörde eine Ausnahme zulassen.

Hinweise und Erläuterungen zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zum Anerkennungsverfahren sowie Hilfen zur Erstellung der Antragsunterlagen enthält das Merkblatt "Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung". Das vg. Merkblatt ist im Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessen.de) eingestellt.

6.2.3 Gleichwertige Anerkennungen

Es ist vorgesehen, in die Indirekteinleiterverordnung eine Regelung aufzunehmen, nach der gleichwertige Anerkennungen anderer Bundesländer oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, die im Staatsanzeiger bekannt gegeben werden, in Hessen anerkannt werden.

6.2.4 Veranlassung und Durchführung der Prüfung, Anordnungen der Wasserbehörde

  1. Nach § 1 Abs. 2 der Indirekteinleiterverordnung hat der Anlagenbetreiber dem Sachverständigen den Auftrag zur Anlagenprüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen.
  2. Im Rahmen der Ende 2001 vorgesehenen Änderung der Indirekteinleiterverordnung soll u. a. durch eine Ergänzung von § 1 Abs. 2 die Möglichkeit eröffnet werden im Einzelfalle durch die Wasserbehörde Einleitungen von der Überwachungspflicht durch Sachverständige zu befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. Nach In-Kraft-Treten dieser Regelung kann einem entsprechenden Befreiungsantrag gefolgt werden, wenn die zu überwachende Abwasseranlage oder -einleitung von einer im Verzeichnis nach § 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS-Verordnung), des Rates über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem eingetragenen Organisation betrieben wird und der Antragsteller erklärt, dass
    1. die Anlage oder Einleitung einer Überwachung unterzogen wird, die der Überwachung durch eine staatlich anerkannte Überwachungsstelle insbesondere hinsichtlich der folgenden materiellen Anforderungen gleichwertig ist:
      • Häufigkeit der Überwachung,
      • Qualifikation der überwachenden Personen,
      • Umfang der Prüfungen, Bewertung und Dokumentation der Prüfergebnisse,
      • Mängelbeseitigung und
    2. durch die im Rahmen des EMAS erarbeiteten Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Buchst. a) eingehalten werden.

      In diesem Falle genügt die Vorlage eines Jahresberichts durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
  3. Prüfaufträge sind an die sachverständige Stelle zu richten, nicht an einzelne Prüferinnen oder Prüfer.
  4. Im Prüfbericht ist u. a. anzugeben, wie die Prüfung durchgeführt worden ist und welche Mängel festgestellt worden sind. Die Mängel sind nach ihrer Bedeutung wie folgt zu unterscheiden:
    1. geringfügige Mängel,
    2. erhebliche Mängel
    3. gefährliche Mängel.

      Das unter 6.2.2 genannte Merkblatt enthält hierzu nähere Hinweise.
  5. In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der Wasserbehörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im Einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.
  6. Neben der Erstellung des Prüfberichtes haben die Prüferinnen oder Prüfer im Betriebstagebuch der Abwasserbehandlungsanlage/Einleitung die Prüfung zu vermerken. Außerdem haben sie das Datum der nächsten erforderlichen Prüfung einzutragen.
  7. Die wiederkehrende Prüfung ist innerhalb der in der Regelung zur Befreiung von der Erlaubnispflicht vorgeschriebenen oder von der Behörde im Einzelfall festgelegten Frist durchzuführen. Wird diese Prüffrist überschritten, hat dies keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins, das heißt der Prüftermin verschiebt sich nicht um die überzogene Zeit. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, deren Beseitigung durch eine erneute Sachverständigenprüfung zu überprüfen ist, hat dies ebenfalls keinen Einfluss auf die Festlegung des nächsten Prüftermins. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Anlagenbetreibers hiervon abweichende Regelungen treffen, wenn zum Beispiel bei der Prüfung nach Mängelbeseitigung die gesamte Anlage erneut überprüft worden ist.

7. Anforderungen an die Behandlungsanlage

Durch die Abwasserverordnung werden keine Vorgaben zur Auswahl von Art, Fabrikat und Typ der Abwasserbehandlungsanlage gemacht. Die Verantwortung für die richtige Wahl der Abwasserbehandlungsanlage liegt beim Einleiter. Er kann dabei aus den insgesamt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Vermeidung und Verminderung der Abwasserbelastung die für seinen Betrieb geeignete Anlage auswählen, durch die die Anforderungen des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung erfüllt werden. Die als Anlagen zum Bundesanzeiger veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen (Hintergrundpapiere) zu den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung enthalten Hinweise auf geeignete Behandlungsverfahren.

8. Erfassung und Information der Indirekteinleiter

Der Behörde bekannte Indirekteinleiter, die ihre erlaubnispflichtige Einleitung bisher weder angezeigt noch einen Erlaubnisantrag gestellt haben, sind durch die Wasserbehörde unter Terminsetzung aufzufordern, einen Erlaubnisantrag zu stellen oder - soweit möglich - von der Möglichkeit von der Befreiung von der Erlaubnispflicht Gebrauch zu machen. Dabei obliegt es der Wasserbehörde, im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit und Ermessensausübung zu entscheiden, wie und wann sie tätig wird. Entsprechendes gilt auch bei Änderungen der Anforderungen der Abwasserverordnung.

Durch die Wasserbehörde soll ermittelt werden, welche ihr bisher nicht bekannten Indirekteinleiter vermutlich unter die Erlaubnispflicht fallen.

Zur Ermittlung dieser Indirekteinleiter sollen insbesondere folgende Möglichkeiten genutzt werden:

Flankierend sollen die betroffenen Einleiter allgemein auf die maßgeblichen Anforderungen hingewiesen werden. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Betreiber der Wasserbehörde die erforderlichen Anzeigen oder Erlaubnisanträge ohne Aufforderung im Einzelfalle der Wasserbehörde zuleiten. Hierzu wird angeregt, örtliche Pressemeldungen herauszugeben und - nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern - Informationsveranstaltungen durchzuführen.

9. Information der Abwasserbeseitigungspflichtigen

Einleitungserlaubnisse und Anzeigen aus dem Einzugsgebiet der jeweiligen Ortskanalisation sind dem Abwasserbeseitigungspflichtigen in Kopie zuzuleiten, soweit dies für gemeinsame Durchführung der Einleiterüberwachung erforderlich ist.

Außerdem ist den Abwasserbeseitigungspflichtigen eine Liste der angezeigten Einleitungen im Einzugsgebiet der jeweiligen kommunalen Kläranlage, die von der Erlaubnispflicht befreit sind, sowie Abdrucke der Prüfberichte zur Überwachung durch Sachverständige zuzuleiten. Soweit dies auch für die Einhaltung der kommunalen Schutzziele von Bedeutung ist, soll den Abwasserbeseitigungspflichtigen mit der Versendung der Prüfberichte auch mitgeteilt werden, welche Maßnahmen zur Beseitigung der in den Prüfberichten evtl. genannten Mängel bereits getroffen oder veranlasst wurden.

10. Eintragung in das Wasserbuch

Da nach § 37 WHG Wasserbücher nur für die Benutzungen von Gewässern geführt werden, ist eine Eintragung in das Wasserbuch nicht erforderlich.

11. Änderung von Vorschriften

__________________
1) Aus den Bereichen Metallbearbeitung, Maschinenbau, Kraftfahrzeugbetriebe und chemische Betriebe

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus der Herstellung keramischer Erzeugnisse
(Anhang 17 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
 
Anlage 2.4.1

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ..........................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

2. Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion/Dienstleistung: ..................................................................................................................................... ...............................................................................................................................................................................................

2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................

3. Beginn der Einleitung

Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig

3.1.1 [ ] 1) vor dem 1. Juni 2000 begonnen wurde,

3.1.2 [ ] 1) am 1. Juni 2000 oder später begonnen wurde.

4. Herkunft und Menge des Abwassers:

4.1 Der Abwasseranfall

4.1.1 [ ] 1) beträgt weniger als 4 m2 pro Tag

4.1.2 [ ] 1) liegt zwischen 4 m3 pro Tag und weniger als 8 m2 pro Tag

4.2 Abwasser aus dem Glasierbereich

4.2.1 [ ] 1) fällt an

4.2.2 [ ] 1) fällt nicht an.

5. Behandlung des Abwassers

Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat: .......................................................................... 2)

Typ: ................................................................................. 2)

Zulassungsnummer des DIBt: ............................................ 2)

6. Verminderung der Schadstofffracht

Ich erkläre, dass - soweit der entsprechende Bereich in meinem Betrieb vorhanden ist - folgende Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht eingehalten werden:

6.1 Abwasser fällt aus dem Feuerfestbereich sowie der Herstellung von Schleifwerkzeugen, Ziegeln und - sofern es sich um eine neue Einleitung handelt (d. h. 3.1.2 zutrifft) - auch bei der Herstellung von Spaltplatten und Fliesen nicht oder nur bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie der Wäsche von Rohstoffen an.

6.2 Das Abwasser wird in folgendem Umfang wiederverwendet:

 Bestehende Einleitung
(Nr. 3.1.1 trifft zu)
Neue Einleitung
(Nr. 3.1.2 trifft zu)
Spaltplatten- und Fliesenherstellungmindestens 50 Prozent100 Prozent
Piezo-Keramikmindestens 30 Prozentmindestens 50 Prozent
Geschirrerzeugnisse-mindestens 50 Prozent
Sanitärkeramik-mindestens 30 Prozent

7. Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben und zu überwachen,
  2. die Abwasseranlage

    [ ] 1) erstmals bis zum 1. November 2003 (falls die Anlage bereits vorhanden ist)
    [ ] 1) erstmals vor der Inbetriebnahme (falls die Anlage noch nicht vorhanden ist),
    und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.
  3. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  4. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Formulieren
(Anhang 22 Teil A Abs. 3 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
 
Anlage 2.4.2

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ........................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

2. Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion: ............................................................................................................................................................ .................................................................................................................................................................................................

2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................

3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser stammt aus dem Formulieren im Sinne des Anhanges 22 der Abwasserverordnung (Herstellen von Stoffen und Zubereitungen durch Mischen, Lösen und Abfüllen) und wird ohne Vermischung mit anderem Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhanges 22 der Abwasserverordnung fällt, abgeleitet. Der Abwasseranfall beträgt mehr als 10 m3 pro Tag.

4. Verminderung der Schadstofffracht

4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 22 Teil B der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die durchgeführten und ggf. noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.

Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers

[ ] 1) durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder

[ ] 1) gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.2 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)

4.1.1 [ ] 1) ist bereits erfolgt

4.1.2 [ ] 1) erfolgt spätestens bis zum 1. November 2003

4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht

4.2.1 [ ] 1) ist bereits erfolgt

4.2.2 5 [ ] 1) erfolgt spätestens bis zum 1. November 2004

Den Abschluss ggf. noch erforderlicher Prüfungen und Umsetzungsmaßnahmen werde ich unaufgefordert mitteilen.

5. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Textilherstellung, Textilveredlung" (Anhang 38 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2.4.3

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ................................................................................................................................... .........................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

2. Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion: ..................................................................................................................................................... ..........................................................................................................................................................................................

2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................

3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt im Wesentlichen bei der gewerblichen und industriellen Bearbeitung Verarbeitung von Spinnstoffen und Garnen sowie bei der Textilveredlung an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 5 m3 pro Tag.

4. Verminderung der Schadstofffracht

4.1 Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht gemäß Anhang 38 Teil B der Abwasserverordnung wurde durchgeführt. Die Ergebnisse der Prüfungen sowie die durchgeführten und ggf. noch vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung der bei der Prüfung erkannten Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht sind in einem Abwasserkataster aufgeführt, das von der Wasserbehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eingesehen werden kann.

Die Prüfung des Abwasserkatasters sowie der Richtigkeit der Angabe zur Anfallmenge des Abwassers

[ ] 1) durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung oder

[ ] 1) gleichwertig im Sinne der Nr. 2.4.3 dieser Verwaltungsvorschrift im Rahmen der Prüfungen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (EMAS)

4.1.1 [ ] 1) ist bereits erfolgt

4.1.2 [ ] 1) erfolgt spätestens bis zum 1. November 2003

4.2 Die Umsetzung der bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht

4.2.1 [ ] 1) ist bereits erfolgt

4.2.2 [ ] 1) erfolgt spätestens bis zum 1. November 2004

Den Abschluss ggf. noch erforderlicher Prüfungen und Umsetzungsmaßnahmen werde ich unaufgefordert mitteilen.

5. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bitte ausfüllen

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" (Anhang 41 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2.4.4

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................................... ...........................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

2. Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion: ...................................................................................................................................................... ...........................................................................................................................................................................................

2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................

3. Herkunft und Menge des Abwassers:

Das Abwasser fällt bei der mechanischen Bearbeitung im Bereich Bleiglas 2), Spezialglas 2), Optisches Glas 2), Flachglas 2) an. Der Abwasseranfall beträgt weniger als 8 m2 pro Tag.

4. Verminderung der Schadstofffracht

Die Hilfs- und Zusatzstoffe, die in das Abwasser gelangen können, wie zum Beispiel Kühlschmierstoffe, sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellernachweise vor, nach denen diese Stoffe keine Halogenkohlenwasserstoffe enthalten.

5. Behandlung des Abwassers

Zur Behandlung des Abwassers wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat: .......................................................................... 2)

Typ: ................................................................................. 2)

Zulassungsnummer des DIBt: ............................................ 2)

6. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt zu betreiben und zu überwachen,
  2. die Abwasseranlage
    [ ] 1) erstmals bis zum 1. November 2003 (falls die Anlage bereits vorhanden ist)
    [ ] 1) vor der Inbetriebnahme (falls die Anlage noch nicht vorhanden ist),
    erstmals und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen.
  3. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  4. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Nichtzutreffendes bitte streichen

3) Bitte ausfüllen

.

Regelmäßige Prüfung von Amalgamabscheidern durch Sachverständige Anlage 2.4.6.1

- Umfang der Prüfung -

  1. Es ist festzustellen, ob die vorhandenen Abscheider den in der Anzeige genannten Abscheidern entsprechen.
  2. Auf der Grundlage der Eintragungen im Betriebstagebuch ist zu prüfen, ob die Wartung des Abscheiders ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Außerdem ist die Plausibilität der Angaben zur Menge der als Abfall entsorgten amalgamhaltigen Rückstände aus dem Abscheider zu prüfen.
  3. Es ist eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes des Abscheiders durchzuführen. Diese besteht aus einer Sichtprüfung auf erkennbare Mängel und einer Funktionsprüfung auf der Grundlage der entsprechenden Vorgaben des Herstellers und evtl. zusätzlicher Anforderungen aus dem Zulassungsbescheid des Deutschen Institutes für Bautechnik. Abweichend hiervon ist bei der Funktionsprüfung des Abscheiders Fabrikat EMDA, Typ AS, entsprechend der DIBt-Empfehlung "Wartungs- und Überprüfung des Amalgamabscheiders Typ AS" vorzugehen. Für die Funktionsprüfung bietet ein Teil der Hersteller entsprechende auf die jeweiligen Abscheidertypen abgestimmte Geräte an.
  4. Soweit der Amalgamabscheider bisher noch nicht durch Sachverständige geprüft wurde oder seit der letzten Prüfung durch Sachverständige Behandlungsplätze hinzugekommen sind oder durch andere nicht baugleiche Behandlungsplätze ersetzt wurden, sind ergänzend folgende Prüfungen durchzuführen:

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich Zahnbehandlung
(Anhang 50 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
 
Anlage 2.4.6.2

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Praxis: ...................................................................................................................................... .............................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

2. Angaben zur Praxis

2.1 Gesamtzahl der Behandlungsplätze: ..................................................

2.2 Anzahl der Behandlungsplätze, bei denen kein Amalgam anfällt (z.B. Kieferorthopädie):

2.3 Eingesetzte (R) Amalgamabscheider Anzahl der Amalgamabscheider: ..............................

 Abscheider 1Abscheider 2Abscheider 3Abscheider 4
Fabrikat....................................................................................................
Typ....................................................................................................
Zulassungs-Nr. des DIBt....................................................................................................
Datum der Inbetriebnahme....................................................................................................
Nr. der angeschlossenen Behandlungsstühle gemäß beigefügter Übersichtsskizze....................................................................................................

[ ] 1) Für die weiteren Amalgamabscheider sind die Angaben gemäß Nr. 2.3 auf einem Beiblatt zusammengestellt.

2.4 Betrieb, Wartung und Überwachung der Abscheider

Der Praxisinhaber verpflichtet sich, dass er den/die Abscheider entsprechend den Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung gemäß den Vorgaben des der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zugrunde liegenden Prüfbescheides des DIBt betreibt, wartet und überwacht.

Der Praxisinhaber

Datum, Unterschrift

Anlage: Übersichtsskizze

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

.

Anzeige der Einleitung aus der Chemischreinigung
(Anhang 52 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
 
Anlage 2.4.7

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Praxis: ................................................................................................................................................... ...........................................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

2. Art und Größe des Betriebes

2.1 Reinigung von

[ ] 1) Textilien [ ] [ ] 1) Leder [ ] [ ] 1) Pelzen

2.2 Anzahl der Beschäftigten:

3. Allgemeine Angaben zu den Reinigungsmaschinen

 123
Maschine.....................................................................
Hersteller.....................................................................
Typ.....................................................................
Baujahr.....................................................................
Beladegewicht.....................................................................
Lösemittel.....................................................................
Tankinhalte.....................................................................
offen/geschlossen.....................................................................
Auffangwanne unter der Reinigungsmaschine (ja/nein).....................................................................
Art der Abluftreinigung.....................................................................
max. Anzahl Chargen pro Tag.....................................................................
Anzahl der Destillationsvorgänge pro Tag 2)..................................................................

4. Herkunft und Menge des Abwassers mit halogenorganischen Verbindungen

Reinigungsmaschine und Nebenaggregate

[ ] 1) Wasserabscheider der Destillationsanlage(n)

[ ] 1) Wasserabscheider der Anlagen zur Abgasbehandlung

[ ] 1) Kondensat aus Absaugeanlagen für die Raumluft

[ ] 1) Kondensat aus Absauganlagen für Detachlerplätze

Der Abwasseranfall beträgt ................... Liter pro Tag.

5. Art der Abwasserbehandlung

Sicherheitsabscheider (Lösemittelabscheider)

Anzahl: .................. Fabrikat: ................................................... Typ: .......................................................................

[ ] 1) Der Sicherheitsabscheider wird diskontinuierlich betrieben, d. h. das Abwasser wird zunächst in Behältern gesammelt und in diesen zum Sicherheitsabscheider transportiert.

[ ] 1) Der Sicherheitsabscheider ist durch Leitungen mit den Abwasseranfallstellen verbunden.

Aktivkohleadsorptionsanlage:

Fabrikat: .................................................................................. Typ: .........................................................................

Anzahl der in Reihe geschalteten Adsorberstufen/Module: ..................

Aktivkohle-Füllmenge je Adsorberstufe: ............ kg

Durchflussbegrenzung durch die Adsorptionsanlage auf ..................... Liter je Stunde.

Die Abwasserbehandlungsanlage ist in einer Auffangwanne aufgestellt, die das im Schadensfalle auslaufende Volumen aufnehmen kann.

Die Lage der Abwasseranfallstellen im Betrieb sowie der Standort der Abwasserbehandlungsanlage sowie vorhandene Abwasserleitungen zwischen den Abwasseranfallstellen und dem Sicherheitsabscheider sind in der beigefügten Übersichtsskizze dargestellt.

6. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage

[ ] 1) Die Abwasserbehandlungsanlage ist für einen Durchsatz von weniger als 1 Kubikmeter Abwasser pro Tag ausgelegt und bedarf daher keiner Genehmigung nach § 50 HWG.

[ ] 1) Die Abwasserbehandlungsanlage ist nach § 50 des Hessischen Wassergesetzes genehmigt.

Behörde: .............................................

Datum/Aktenzeichen: ......................................

[ ] 1) Die Genehmigung nach § 50 HWG wurde mit Schreiben vom ................. Aktenzeichen ............... beantragt.

[ ] 1) Die Abwasserbehandlungsanlage verfügt über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik, Zulassungsnummer:

7. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,

  1. die Abwasseranlagen bestimmungsgemäß entsprechend den Vorgaben der in Nummer 6 genannten Zulassung und der ChemreinVwV vom 16. Februar 1992 (StAnz. S. 640) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen zu betreiben und zu überwachen (dies betrifft sowohl die Eigenkontrolle als auch die Überwachung durch Sachverständige) und
  2. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in der ChemreinVwV genannten Anforderungen hinsichtlich der Auslegung oder des Betriebes oder der Überwachung nicht mehr entsprechen wird und
  4. unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Anlage und Einleitung auch nach der Änderung weiterbetrieben werden soll.
  5. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Anlage: Übersichtsskizze

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) Bei ständigem Betrieb der Destillation "kontinuierlich" eintragen

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus dem Bereich "Wäschereien"
(Anhang 55 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen
 
Anlage 2.4.9

1. Allgemeine Angaben

1.1 Name und Anschrift der Firm: .............................................................................................................................................. ..................................................................................................................................................................................................

1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................

2. Art und Größe des Betriebes

2.1 Art der Produktion: ........................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................................................................

2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................................

3. Verminderung der Schadstofffracht

3.1 In dem unter 3.1 genannten Bereich können chlororganische oder chlorabspaltende Wasch- und Reinigungsmittel oder Elementarchlor nicht in das Abwasser gelangen, weil

[ ] 1) die vg. Stoffe nicht verwendet werden,

[ ]1)..............................................................................................................................................................................

3.2 Die Wasch- und Hilfsmittel sind in einem Betriebstagebuch aufgeführt. Es liegen Herstellerangaben vor, nach denen diese Wasch- und Hilfsmittel keine der in Anhang 55 der Abwasserverordnung in Teil B Abs. 1 genannten Stoffe enthalten.

3.3 Zur Aufbereitung des Betriebswassers werden Chlorierungschemikalien nicht oder nur so dosiert eingesetzt, dass im Zulauf zur Waschmaschine keine höhere Konzentration als 1 mg/l freies Chlor zu erwarten ist.

3.4 Zur Desinfektion des Waschguts werden Chlor oder chlorabapaltende Mittel nicht oder nur im Spülbad eingesetzt.

4. Behandlung des Abwassers der in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereiche

4.1 [ ] 1 Es fällt kein Abwasser aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen an.

4.2 [ ] 1 Zur Behandlung des Abwassers aus den in Anhang 55 AbwV Teil D Abs. 5 genannten Bereichen wird folgende Anlage eingesetzt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) verfügt:

Fabrikat: ............................................................................................................ 2

Typ: ................................................................................................................... 2

Zulassungsnummer des DIBt: ........................................................................... 2

5. Besondere Erklärungen

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Behandlungsanlage für das in Anhang 55 Teil D Abs. 5 AbwV genannte Abwasser bestimmungsgemäß entsprechend der Bedienungsanleitung und der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu betreiben und zu überwachen,
  2. die Einleitung erstmals bis zum 1. November 2003 und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen,
  3. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  4. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.

Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung

1) Zutreffendes bitte ankreuzen

2) bitte ausfüllen

.

Anzeige der Einleitung von Abwasser aus Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken (Anhang 31 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen Anlage 2.4.10


1.Allgemeine Angaben
1.1Name und Anschrift des Betreibers:

...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................

1.2Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:

......................................................................................... Telefon: ......................................

2.Beginn der Einleitung

Das Abwasser fällt in Anlagen an, mit deren Bau oder dem Betrieb rechtmäßig

2.1.1[ ] 1vor dem 1. August 2002 begonnen wurde,
2.1.2[ ] 1am 1. August 2002 oder später begonnen wurde.
3.Herkunft und Menge des Abwassers:

Abwasser fällt an bei der Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken

4.Verminderung der AOX-Belastung des Abwassers

Die Verminderung der Konzentration halogenorganischer Verbindungen im Kreislaufwasser erfolgt durch

4.1[ ] 1Festbettadsorber und die beim Rückspülen des Adsorbers in das Abwasser gelangenden Feststoffe werden durch ...................................................... 2 zurückgehalten.
4.2[ ] 1suspendierte Adsorbentien (z.B. Aktivkohle) und das Abwasser wird vor der Ableitung zur Rückhaltung der Adsorbentien filtriert.
5.Besondere Erklärungen zum Betrieb und zur Überwachung der Einleitung

Der Anlagenbetreiber/Einleiter verpflichtet sich,

  1. die Einleitung erstmals kurzfristig nach der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von nicht mehr als 5 Jahren durch einen Sachverständigen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung überwachen zu lassen,
  2. bei der Überwachung festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und
  3. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen für die bisherige Befreiung von der Erlaubnispflicht künftig entfallen werden. Er verpflichtet sich dabei, unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung auch weiterhin betrieben werden soll.
Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen

.

Anzeige der Einleitungen, die unter die allgemeine Ausnahme von der Erlaubnispflicht fallen Anlage 2.4.11


1.Allgemeine Angaben
1.1Name und Anschrift der Firma:

...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................

1.2Ansprechpartner für evtl. Rückfragen:

......................................................................................... Telefon: ......................................

2.Herkunft des Abwassers
2.1Art der Produktion:

...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................
............................................................................................................................................... 1

2.2Abwasser fällt an bei:

...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................
...............................................................................................................................................

3.Besondere Erklärungen

Der Betreiber/Einleiter erklärt Folgendes:

  1. In meinem/unserem Betrieb fällt Abwasser an, das in den Anwendungsbereich des Anhanges der Abwasserverordnung fällt.
  2. Gemäß dem Ergebnis einer von mir/uns durchgeführten Prüfung können bei der Produktion keine Stoffe in das Abwasser gelangen, die in den Teilen D oder E des unter a) genannten Anhangs zur AbwV begrenzt sind. Solche Stoffe können auch nicht durch Reaktion mit den zur Abwasserbehandlung eingesetzten Stoffen entstehen.
  3. Die Ergebnisse der Prüfungen nach b) sind dokumentiert und werden im Betrieb für eine evtl. Einsichtnahme durch die Wasserbehörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt.
Der Betreiber/Einleiter verpflichtet sich,
  1. die Wasserbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die Anlage künftig den in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Anforderungen für eine Einleitung in geringer Menge nicht mehr entsprechen wird und
  2. unverzüglich einen Erlaubnisantrag zu stellen, wenn die Einleitung weiter betrieben werden soll.
  3. der Wasserbehörde eine Einstellung seiner Einleitung schriftlich mitzuteilen
Der Betreiber/Einleiter

Datum, Unterschrift

Zeichenerklärung
1) Bitte ausfüllen
2) Bitte Nummer und Bezeichnung des maßgeblichen Anhangs zur Abwasserverordnung angeben

*

Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG und zur Indirekteinleiterverordnung
(IndirekteinleiterVwV)

Die nachstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift "Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 1 Nr. 4 HWG und zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV)" führe ich hiermit ein. Die neu gefasste IndirekteinleiterVwV wird in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessen.de) im Bereich "Umwelt/Wasser und Boden/Anlagenbezogener Gewässerschutz" eingestellt.

Folgende Erlasse werden hiermit aufgehoben:

Wiesbaden, 28. August 2001

Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
III 6- 79 g 12.01.1 - 2.2.1 - 204/01
- Gült.-Verz. 85 -